Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (6. Kammer) - 6 A 151/14
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr untersagt worden ist, Teilflächen ihres Waldes zu beweiden und einzuzäunen.
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Sie ist Eigentümerin eines insgesamt 77.542 m2 großen, überwiegend mit Nadelbäumen bestandenen Privatwaldes in der Gemeinde E. (Flurstück F., Flur G., Gemarkung H.; Lagebezeichnung: B.), der in dem diesbezüglichen Flurstücks-/Eigentümernachweis als land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit Holzung klassifiziert ist. Unter derselben Anschrift betreibt sie auf einem etwas weiter östlich/südöstlich gelegenen Teil des Flurstücks F. einen Stallhaltungsbetrieb (Pferdepension) mit der Bezeichnung „I.“, für den sie auf der Internetseite J. in der Weise Werbung betreibt, dass dort Ausritte und Kutschfahrten mit Tinkerpferden in das umliegende Gelände und für Übernachtungsgäste bzw. Wanderreiter ein Ferienhäuschen, ein Blockbohlenhaus sowie mehrere Stellplätze für Camper angeboten werden.
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Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 03.11.2011 stellten Mitarbeiter des Beklagten und der Polizeistation E. fest, dass die Klägerin zwei im östlichen/südöstlichen Bereich ihres Waldes gelegene Teilflächen mit einem Breitband-Litzenzaun eingezäunt hatte und die westlich gelegene Teilfläche mit 7 Tinkerpferden beweidet wurde. Nach den von den genannten Mitarbeitern vor Ort getroffenen und durch entsprechende Fotoaufnahmen dokumentierten Feststellungen wies die beweidete Fläche erhebliche Trittschäden auf; darüber hinaus wurden Verbiss- und Wurzeltrittschäden festgestellt. Nach Einschätzung des Beklagten widersprach dieser Zustand den einschlägigen waldrechtlichen Bestimmungen, weil eine Beweidung des Waldes den Zielen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft widerspreche und durch die vorgenommenen Einzäunungen das Recht der Allgemeinheit auf Betreten des Waldes eingeschränkt werde; diese Auffassung wurde vom Niedersächsischen Forstamt K., das der Beklagte insoweit um Stellungnahme gebeten hatte, mit Schreiben vom 18.11.2011 geteilt.
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Im Hinblick darauf hörte der Beklagte die Klägerin zu der von ihm beabsichtigten Anordnung an, die Beweidung ihres Waldes zu unterlassen und die errichteten Einzäunungen zu entfernen. Dieser Absicht widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2012 und machte geltend, dass die Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht vorlägen. Die Auffassung des Beklagten, dass die Beweidung ihres Waldes mit Pferden, bei denen es sich im Übrigen lediglich um 7 Ponys handele, den vorhandenen Baumbestand beschädige, die darunter befindliche waldtypische Bodenvegetation vernichte und die erforderliche Waldverjüngung verhindere, sei unzutreffend. Vielmehr würden ihre Ponys lediglich für 5 bis 6 Wochen in die Waldflächen gelassen, um Unkraut und Wildgrün wegzufressen; während der übrigen Zeit befänden sie sich auf den angrenzenden Wiesengrundstücken. Durch diese vorübergehende Beweidung würden weder Baumschäden noch anderweitige Wald- bzw. Trittschäden verursacht. Darüber hinaus verzichte sie im Gegensatz zu ihren Grundstücksnachbarn auf den Einsatz schwerer Maschinen und Gerätschaften zur Bewirtschaftung des Bodens und auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Insgesamt verstoße die kurzfristige Beweidung der fraglichen Flächen daher nicht gegen waldrechtliche Vorschriften, sondern erfülle das Merkmal einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Die Einzäunung der beiden Flächen sei ebenfalls zulässig, weil die in diesem Bereich vorhandenen Waldwege komplett frei gelassen würden und die Einzäunungen im Übrigen von Menschen ohne weiteres über- oder unterschritten werden könnten. – Hierzu nahm das vom Beklagten erneut beteiligte Niedersächsische Forstamt K. mit Schreiben vom 11.01.2012 wie folgt Stellung: Eine Waldbeweidung mit Kühen, Pferden oder sonstigen Haustieren sei grundsätzlich unzulässig und nicht gewünscht, um den Verbiss nachwachsender Bäume oder sonstiger nachwachsender Bodenvegetation zu verhindern und eine natürliche Waldverjüngung zu ermöglichen. Außerdem träten durch Huftiere mehr oder weniger starke, auch auf den hier in Rede stehenden Flächen bereits festgestellte Trittschäden auf, die die Bodenvegetation zerstörten. Aus diesen Gründen sei eine Waldbeweidung, die früher im Rahmen einer Hutewaldbewirtschaftung teilweise üblich gewesen sei, grundsätzlich verboten worden. Auf den zeitlichen Umfang, in dem die Pferde der Klägerin tatsächlich auf den Waldflächen weideten, komme es daher nicht an. Auch eine Einzäunung von Waldflächen sei nur aus den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen zulässig. Solche Gründe lägen hier nicht vor; vielmehr verfolge die Einzäunung den Zweck, die Flächen einer anderen, nämlich landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und sie im Rahmen einer Pferdehaltung als Auslauffläche für die Tiere vorzuhalten. – Die Klägerin machte daraufhin mit Schreiben vom 14.02.2012 ergänzend geltend, dass es sehr wohl auf den tatsächlichen Umfang der Beweidung einer Waldfläche ankomme. Eine dauerhafte, intensiv betriebene Waldbeweidung widerspreche zwar den Zielen des Waldgesetzes. Eine derartige Nutzung liege hier jedoch nicht vor, weil lediglich bis zu 7 Pferde für eine kurze Zeit in den Waldbereich gelassen würden. Die dort vorhandenen Setzlinge dienten den Pferden auch nicht als Nahrungsquelle; Trittschäden seien ebenfalls nur in einem kleinen bewässerten Bereich, in dem eine Tränke für die Pferde stehe und kein Baum- oder Pflanzenbewuchs vorhanden sei, aufgetreten. Eine derart geringfügige Beweidung in Form einer sog. Hutewaldbewirtschaftung sei als Nebennutzung ihres Waldes zulässig. Sie sei auch ohne behördliche Genehmigung berechtigt, ihr gesamtes Waldgrundstück einzuzäunen, um damit einer unstreitig gegebenen Brandgefahr zu begegnen. Diese resultiere daraus, dass sie abseits der Wege bereits vermehrt Zigarettenkippen gefunden habe, die von Waldbesuchern gedankenlos weggeworfen worden seien. Die Einzäunung sei darüber hinaus erforderlich, weil es in der Vergangenheit dadurch zu unzumutbaren Belästigungen gekommen sei, dass Personen des Öfteren ihren Wald aufgesucht und auf mitgebrachten Gartenstühlen ihre dort befindliche Hof- und Gebäudefläche beobachtet hätten. Da sie allein in dem an die Waldfläche angrenzenden Wohnhaus wohne, sei durch diese Vorkommnisse außerdem ihr Sicherheitsgefühl stark eingeschränkt, so dass es ihr nicht zuzumuten sei, auf eine Einzäunung zu verzichten. Schließlich habe sie die Absicht, ihren Wald künftig forstwirtschaftlich zu nutzen. Aus den zuletzt genannten Gründen sei ihr zumindest eine Genehmigung für die Einzäunung ihres Privatwaldes zu erteilen. – Dieser Einschätzung widersprach das Niedersächsische Forstamt K. in einer weiteren Stellungnahme vom 21.02.2012; plausible Gründe oder ein forstliches Erfordernis für die von der Klägerin vorgenommene Sperrung ihres Waldes seien nicht erkennbar. Im Übrigen stelle auch eine temporäre Beweidung des Waldes durch Pferde eine überlagernde Nutzung des Waldes dar, die zu dessen Schutz zu unterlassen sei.
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Mit Bescheid 22.02.2012 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass sie ab Rechtskraft dieses Bescheides die Beweidung der in einem beigefügten Kartenausschnitt entsprechend gekennzeichneten Waldflächen auf dem Flurstück F., Flur G., Gemarkung H., zu unterlassen und die Einzäunungen dieser Waldflächen zu entfernen habe. Zur Begründung führte er aus, dass jede waldbesitzende Person verpflichtet sei, ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen; tue sie dies nicht, könne die Waldbehörde die erforderlichen Anordnungen zur Einhaltung dieser Verpflichtung erlassen. Ordnungsgemäß sei eine Forstwirtschaft dann, wenn sie nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutze, verjünge, pflege und schütze. Hiermit sei die von der Klägerin praktizierte Waldbeweidung durch Pferde nicht vereinbar, weil sie die zur langfristigen Erhaltung des Waldes erforderliche Waldverjüngung durch den Verbiss von jungen Bäumen erschwere, zu Schädigungen des Baumbestandes und der darunter befindlichen waldtypischen Bodenvegetation durch Verbiss- und Trittschäden führe und eine Verdichtung des Bodens sowie den Eintrag von stickstoffhaltigem Kot erwarten lasse. Auf den tatsächlichen Umfang der Beweidung komme es dabei nicht an; vielmehr sei eine solche Nutzung grundsätzlich zu unterlassen. Die von der Klägerin vorgenommene Einzäunung der fraglichen Waldflächen sei ebenfalls unzulässig und deshalb durch behördliche Anordnung zu unterbinden, weil hierdurch das Recht der Allgemeinheit auf Betreten des Waldes eingeschränkt werde. Dieses Betretensrecht dürfe nur aus den im Gesetz genannten Gründen verhindert oder erschwert werden; derartige Gründe lägen hier nicht vor. Soweit es die von der Klägerin geltend gemachte Brandgefahr betreffe, sei das Rauchen und Anzünden von Feuer im Wald in der Zeit von März bis Oktober ohnehin gesetzlich verboten; außerdem erlasse er im Bedarfsfall während der Zeiten besonderer Brandgefahren eine Verordnung zur Verhütung von Bränden. Eine darüber hinausgehende Sperrung des Waldes aus Gründen des Brandschutzes komme allenfalls zeitweilig und nur bei sehr empfindlichen und brandgefährdeten Flächen in Betracht; um solche Flächen handele es sich hier nicht. Die Angaben der Klägerin zu den darüber hinaus geltend gemachten Belästigungen durch Waldbesucher seien nicht überprüfbar und viel zu pauschal, um eine Sperrung des Waldes rechtfertigen zu können. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass gerade die von der Klägerin selbst auf der Internetseite J. betriebene Werbung für ihren Pferdestall geeignet sei, eine übermäßige Nutzung ihrer Waldflächen zu provozieren, und dass die Klägerin in anderem Zusammenhang erklärt habe, dass die Einzäunungen tatsächlich gar keine Sperrung darstellten, da sie von Menschen ohne weiteres über- oder unterschritten werden könnten. Die Zulassung einer Sperrung von Waldflächen zur forstwirtschaftlichen Nutzung setze die forstfachliche Feststellung eines entsprechenden Erfordernisses voraus; ein solches sei vom Niedersächsischen Forstamt K. aber gerade verneint worden.
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Die Klägerin hat daraufhin am 23.03.2012 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend: Da eine kurzfristige Waldbeweidung rechtmäßig sei, müsse gewährleistet werden, dass die weidenden Tiere nicht weglaufen könnten. Aus diesem Grund sei jedenfalls die Umzäunung dieser Waldflächen erforderlich; andernfalls sei sie aus den bereits dargelegten Gründen berechtigt, ihr gesamtes Waldgrundstück einzuzäunen. Im Übrigen sei die Einzäunung auch deshalb erforderlich, weil sie ihren Wald künftig forstwirtschaftlich nutzen werde; insoweit habe sie der Landwirtschaftskammer L. bereits einen entsprechenden Bewirtschaftungsplan übermittelt sowie Maschinen zur Waldbewirtschaftung angeschafft. Außerdem seien zahlreiche Nachbargrundstücke sogar mit Stacheldrahtzäunen eingezäunt, was für die heimische Tierwelt - anders als bei den von ihr verwendeten Breitband-Litzenzäunen - mit erheblichen Gefahren verbunden sei. Soweit der Beklagte schließlich auf ihren Internetauftritt hinweise, treffe es zwar zu, dass sie Ende 2008 die Absicht gehabt habe, die auf ihrem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten als Übernachtungsmöglichkeit für erholungssuchende Gäste und Pferdebesitzer anzubieten. Eine diesbezügliche Nutzung habe jedoch mangels entsprechender Resonanz nie stattgefunden; insoweit handele es sich um eine überholte Geschäftsidee. Auch die entsprechende Internetseite existiere nicht mehr; jedenfalls würden dort keine Ferienhäuser mehr angeboten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 14.02.2012 eine Umzäunungsgenehmigung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 NWaldLG zu erteilen,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass sie gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG berechtigt ist, eine Umzäunung ihres Grundstücks ohne Genehmigung durch den Beklagten vorzunehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Eine Waldbeweidung sei nach den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Niedersächsischen Forstamtes K. generell unzulässig; dies gelte auch für eine temporäre Beweidung mit 7 oder 8 Pferden, da auch dies bereits zu erheblichen Tritt- und Verbissschäden führe. Die Einzäunung der Waldflächen sei ebenfalls unzulässig, weil die Klägerin das Vorliegen eines diesbezüglichen Ausnahmetatbestands nicht substantiiert dargelegt habe. Es sei schon zweifelhaft, ob der Vortrag der Klägerin, sie habe in ihrem Wald mehrfach Zigarettenkippen und Müll gefunden, der von dritten Personen weggeworfen worden sei, überhaupt zutreffe; er selbst habe derartiges bei verschiedenen Ortsbesichtigungen jedenfalls nicht festgestellt. Abgesehen davon stellten derartige Verhaltensweisen zwar eine Ordnungswidrigkeit dar, rechtfertigten aber nicht eine Einschränkung des allgemeinen Rechts auf Betreten des Waldes. Gleiches gelte für den weiteren Vortrag der Klägerin, dass ihr Wald in der Vergangenheit bereits mehrfach von Dritten aufgesucht worden sei, von denen sie sich beobachtet und bedroht fühle. Zum einen werbe die Klägerin im Internet nach wie vor für Reiterferien auf ihrem Anwesen, so dass es nicht verwunderlich sei, dass fremde Personen den fraglichen Bereich aufsuchten und ggf. ihrerseits Besuch von weiteren Personen erhielten. Zum anderen sei angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass es im Wald „einsam“ sei und der Wald dritten Personen ggf. „Deckung“ biete, nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin überhaupt auf dem fraglichen Anwesen wohne, wenn dies mit ihrem persönlichen Sicherheitsgefühl nicht vereinbar sei. Im Übrigen könnten die von der Klägerin behaupteten Vorkommnisse durch die vorhandenen Einzäunungen ohnehin nicht verhindert werden, da diese nach ihrem eigenen Vortrag von Menschen ohne weiteres über- oder unterschritten werden könnten. Soweit die Klägerin behaupte, dass zahlreiche Nachbargrundstücke - teils sogar mit Stacheldraht - eingezäunt seien, habe er mit Ausnahme einiger legaler Einzäunungen von Brunnenanlagen und landwirtschaftlichen Nutzflächen solche Zaunanlagen bei seinen Ortsbesichtigungen nicht vorgefunden.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist - mit sämtlichen Anträgen - zulässig, aber nicht begründet.
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1) Das vom Beklagten unter Ziff. I. seines Bescheides vom 22.02.2012 angeordnete Beweidungsverbot ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG hat die waldbesitzende Person - hierzu gehört die Klägerin als Eigentümerin des hier in Rede stehenden Privatwaldes - ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft nach Satz 2 der Vorschrift dann, wenn sie nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt; die wesentlichen Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft werden sodann in § 11 Abs. 2 NWaldLG näher erläutert. Kommt die waldbesitzende Person den ihr insoweit obliegenden Verpflichtungen nicht nach, kann die Waldbehörde gemäß § 14 Satz 1 NWaldLG die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte im vorliegenden Fall in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, weil die von der Klägerin praktizierte Beweidung von Teilflächen ihres Waldes mit Pferden mit einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft im o.g. Sinne nicht vereinbar ist, sondern die Vorstufe einer unzulässigen Waldumwandlung darstellt. Zu dieser Frage hat das OVG Lüneburg in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 02.07.2003 (- 8 LB 45/01 -, juris = NdsVBl 2003, 323) Folgendes ausgeführt:
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„ …. Gemessen daran stellt eine Waldbeweidung keine ordnungsgemäße Forstwirtschaft dar, weil sie die zur langfristigen Erhaltung des Waldes erforderliche Waldverjüngung verhindert (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.7.1996 - 3 L 6003/94 -; Urt. v. 23.6.1998 - 3 L 5974/96 -; Möller, S. 315). Die gutachterliche Stellungnahme des Niedersächsischen Forstamtes G. vom 13. Juni 2003 bestätigt, dass eine kontinuierliche Waldbeweidung den niedrigen Bewuchs vernichtet, weil dieser geschält, verbissen und durch den stickstoffhaltigen Kot geschädigt wird. Des Weiteren ist eine Waldbeweidung mit einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nicht vereinbar, weil der langjährige Stickstoffeintrag in den Boden und dessen Verdichtung durch Huftritte zu einer Schädigung des Wurzelwerks der Bäume führt, so dass diese allmählich absterben (vgl. Kose/Orf, § 9, Rn. 36). Dies belegt nicht nur die gutachterliche Stellungnahme des Niedersächsischen Forstamtes G., sondern auch die forstfachliche Stellungnahme des Staatlichen Forstamts H. vom 7. August 1996, die der Landkreis H. im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Folglich ist das vom Kläger angefochtene Beweidungsverbot rechtlich nicht zu beanstanden. ….“
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Diese Erwägungen, die auch von anderen Verwaltungsgerichten geteilt werden (vgl. VG Stade, U. v. 17.08.2009 - 1 A 38/09 -, juris = NuR 2009, 739; VG Göttingen, U. v. 26.09.1996 - 4 A 4350/94 -, juris, jeweils für die Waldbeweidung mit Pferden oder Rindern; OVG Münster, B. v. 26.07.2010 - 20 B 327/10 -, juris = DVBl 2010, 1176 für die Legehennenhaltung im Wald) und die Einschätzung des Beklagten sowie des von diesem im Verfahren beteiligten Niedersächsischen Forstamtes K. bestätigen, gelten auch für das vorliegende Verfahren (und im Übrigen auch für andere als die im angefochtenen Bescheid konkret bezeichneten Flächen des Waldes der Klägerin). Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beweidung des Waldes nur vorübergehend, nämlich für einen Zeitraum von höchstens etwa zwei Monaten im Jahr, und auch ansonsten nur in untergeordnetem Umfang mit einer Anzahl von lediglich 7-8 Pferden erfolgen solle. Zum einen ist auch die von der Klägerin beabsichtigte und - bezogen auf das jeweilige Jahr - als „kurzfristig“ bezeichnete Beweidung auf Dauer, d.h. ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft, angelegt und damit ebenfalls als „kontinuierlich“ bzw. „langjährig“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren. Zum anderen ist der zeitliche Umfang der Beweidung nach den forstfachlichen Stellungnahmen des Niedersächsischen Forstamtes K. vom 11.01. und 21.02.2012 deshalb nicht entscheidend, weil es auch in diesem Fall zu schädlichen Einwirkungen auf den Wald (Erschwerung der erforderlichen Waldverjüngung, Schädigung des vorhandenen Baumbestandes und der Bodenvegetation durch Verbiss- und Trittschäden, Eintrag von stickstoffhaltigem Kot in den Boden) kommt. Diese Einschätzung wird durch die Erkenntnisse, die der Beklagte und das Niedersächsische Forstamt K. anlässlich ihrer Ortsbesichtigungen im November 2011, April 2012 und Juni 2012 gewonnen und durch entsprechende Lichtbilder dokumentiert haben, bestätigt. Danach sind - trotz nach Darstellung der Klägerin lediglich „kurzfristiger“ Beweidung - jeweils deutliche Trittschäden festgestellt worden (vgl. Bl. 5 ff. und Bl. 26 ff. der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - Lichtbilder anlässlich der Ortstermine im November 2011 - und Bl. 70 ff. der Gerichtsakte - Lichtbilder anlässlich der Ortsbesichtigungen im April und Juni 2012 -), die sich entgegen der nachfolgenden Behauptung der Klägerin nicht nur auf einen kleinen Bereich in unmittelbarer Nähe einer dort aufgestellten Pferdetränke beschränken und die im Übrigen nach der ohne weiteres nachvollziehbaren Einschätzung des Niedersächsischen Forstamtes K. vom 11.01.2012 mit anhaltender Weidenutzung künftig noch zunehmen würden. Demgegenüber sind die von der Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Position überreichten Lichtbilder (Bl. 112 ff. der Gerichtsakte) schon deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil unklar ist, wo diese genau aufgenommen worden sind bzw. welchen Teilbereich ihres Waldes sie abbilden.
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2) Die vom Beklagten unter Ziff. II. des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung, die Einzäunungen der beiden konkret genannten Waldflächen der Klägerin zu entfernen, ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen, wenn Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Abs. 1 nicht vereinbar sind. § 31 Abs. 1 (1. HS) NWaldLG bestimmt, dass Waldbesitzende die Ausübung der Betretensrechte nach den §§ 23 bis 28 nur dann durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren dürfen, soweit dies aus einem der nachfolgend unter Nr. 1-9 aufgezählten Gründe erforderlich ist. Derartige Gründe greifen hier nicht zugunsten der Klägerin ein, so dass weder die Beseitigungsanordnung des Beklagten zu beanstanden ist noch die Klägerin einen Anspruch darauf hat, die fraglichen Teilflächen einzuzäunen oder gar - worauf ihr Verpflichtungsantrag vom 14.02./11.05.2012 abzielt - eine Genehmigung (vgl. § 31 Abs. 3 NWaldLG) zur Einzäunung ihres gesamten Waldgrundstücks zu erhalten.
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Soweit sich die Klägerin auf § 31 Abs. 1 Nr. 3 NWaldLG beruft, wonach eine Einzäunung zum Schutz des Waldbesitzers vor unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung, gerechtfertigt sein kann, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin, wonach „in der Vergangenheit des Öfteren Personen ihren Wald aufgesucht und auf mitgebrachten Gartenstühlen ihre dort befindliche Hof- und Gebäudefläche beobachtet hätten“, ist viel zu vage und pauschal, um unzumutbare Belästigungen bzw. eine übermäßig häufige Benutzung ihres Waldes annehmen zu können. Im Übrigen weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Klägerin auf der - nach den Erkenntnissen des Gerichts auch zum jetzigen Zeitpunkt noch existierenden - Internetseite J. nach wie vor für „Reiterferien“ auf ihrer Hofstelle einschließlich entsprechender Übernachtungsmöglichkeiten für Gäste wirbt und dadurch potentielles Publikum oder ggf. auch nur Neugierige, die sich die Umgebung „einfach einmal so“ anschauen möchten, möglicherweise selbst „anzieht“. Eine weitere Konkretisierung der behaupteten Belästigungen ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Dort hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich allgemein von einem „Problem mit einem bestimmten Nachbarn“ berichtet, ohne dieses allerdings näher erläutern zu können; jedenfalls hat die Klägerin bislang aber offenbar nicht die Notwendigkeit gesehen, sich zivilrechtlich gegen bestimmte Verhaltensweisen dieses Nachbarn zur Wehr zu setzen. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Beeinträchtigung ihres persönlichen Sicherheitsgefühls geltend macht, weil sie allein in dem an die Waldfläche angrenzenden Wohnhaus wohne, rechtfertigt dies eine Einzäunung ihres Waldes ebenfalls nicht. Wollte man derartige subjektive Befindlichkeiten bereits als „unzumutbare Belästigungen“ i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 NWaldLG ansehen, würde diese - grundsätzlich eng auszulegende - Ausnahmeregelung ins Uferlose ausgeweitet und das in § 23 Abs. 1 NWaldLG normierte Betretensrecht der Allgemeinheit weitgehend entwertet. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das „Alleinleben im Wald“ letztlich auf der eigenen Willensentscheidung der Klägerin beruht. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die diesbezügliche Argumentation der Klägerin nicht ohnehin widersprüchlich ist, wenn sie eine Einzäunung ihres Waldes aus Sicherheitsgründen für erforderlich hält, in anderem Zusammenhang aber zugleich geltend macht, dass es sich bei den Einzäunungen der beiden im Bescheid genannten Teilflächen tatsächlich gar nicht um eine „Sperrung“ des Waldes handele, weil diese von Menschen ohne weiteres über- oder unterschritten werden könnten. – Eine Einzäunung auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 5 NWaldLG, nämlich zum Zweck der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Soweit die Klägerin eine Einzäunung zum Schutz der (vorübergehend) in ihrem Wald weidenden Pferde für erforderlich hält, folgt dies schon daraus, dass es sich bei einer Waldbeweidung - wie oben dargelegt - gerade nicht um eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft handelt. Auch im Übrigen hat sich die Klägerin insoweit auf allgemein gehaltene Erklärungen dahingehend beschränkt, dass sie „ihren Wald künftig forstwirtschaftlich nutzen wolle und bereits Maschinen zur Waldbewirtschaftung angeschafft habe“, aber keine konkreten Angaben zur konkreten Art und Weise und zur Nachhaltigkeit der beabsichtigten forstwirtschaftlichen Betätigung sowie zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Betätigung gemacht. Abgesehen davon wäre auch im Fall einer tatsächlichen forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes eine Begründung dafür erforderlich, warum die konkrete Nutzung bzw. Bewirtschaftung eine Einzäunung des Waldes erforderlich macht. Ein derartiges forstfachliches Erfordernis ist von der Klägerin nicht dargelegt und vom Niedersächsischen Forstamt K. in seiner Stellungnahme vom 21.02.2012 ausdrücklich verneint worden.
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3) Unbegründet ist schließlich auch der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin ihren Wald ohne behördliche Genehmigung einzäunen dürfte (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG), wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG vorlägen, eine Einzäunung mithin zur Brandverhütung erforderlich wäre. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 35 NWaldLG selbst bereits Vorschriften zur Brandverhütung enthält. So ist nach Abs. 1 Satz 1 in der Zeit von März bis Oktober das Anzünden von Feuer und das Rauchen im Wald gesetzlich verboten; gleiches gilt nach Abs. 3 Satz 2 für das Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände. Des Weiteren ist die Waldbehörde gemäß § 35 Abs. 4 NWaldLG befugt, in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung den Zutritt zum Wald zu verbieten oder zu beschränken. Vor diesem Hintergrund bedarf eine generelle Einzäunung eines Waldes aus Gründen des Brandschutzes, wie sie von der Klägerin beabsichtigt ist, einer besonderen Rechtfertigung. Diese kann - ungeachtet der Frage, ob auch in einem solchen Fall lediglich eine vorübergehende, nicht aber eine dauerhafte Sperrung des Waldes in Betracht käme - etwa darin liegen, dass es sich bei dem betreffenden Waldstück um eine besonders brandgefährdete Fläche handelt. Dies ist hier nach den Feststellungen des Beklagten jedoch nicht der Fall; dieser fachlichen Einschätzung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihrer Darstellung nach „abseits der Wege bereits vermehrt Zigarettenkippen gefunden hat, die von Waldbesuchern gedankenlos weggeworfen worden sind“, rechtfertigt die Annahme einer besonderen Brandgefahr dagegen nicht. Selbst wenn es tatsächlich gelegentlich zu derartigen gesetz- bzw. ordnungswidrigen Verhaltensweisen Dritter kommen sollte, würde dies letztlich nur eine theoretische und auf keiner Waldfläche gänzlich auszuschließende Brandgefahr begründen. Wollte man eine solche abstrakte Gefährdung als Berechtigung für eine Waldeinzäunung ausreichen lassen, würde das in § 23 Abs. 1 NWaldLG normierte Betretensrecht der Allgemeinheit weitgehend ausgehöhlt.
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Referenzen
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- VwGO § 113 1x
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