Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 K 17.1873

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 25.09.2017, Az. 3328-3-69, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides durch den Beklagten, in dem ihm eine Zuwendung in Höhe von 6.000,00 EUR aus dem 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ bewilligt worden war.

Mit elektronischem Antrag vom 12.10.2015, postalisch beim Beklagten eingegangen am 03.11.2015, stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung aus dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“, „TechnikBonus Netzdienliche Photovoltaik mit Energiemanagement- und Speichersystem T3.2“ für den energieeffizienten Neubau eines Wohngebäudes an der Adresse „…, …“. Beantragt wurde seitens des Klägers lediglich der TechnikBonus in Höhe von 6.000,00 €. Der zusätzliche Fördertatbestand EnergieeffizienzBonus war vom Antrag nicht umfasst. Der Kläger erklärte im Antrag unter anderem, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für eine Bauleistung erteilt wurde und dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei, d.h. dass bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben wurde.

Mit Zuwendungsbescheid vom 26.10.2016 wurde dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von 6.000 € im Wege der Festbetragsfinanzierung zweckgebunden zur Finanzierung von Aufwendungen für eine Netzdienliche Photovoltaik mit Energiemanagement- und Speichersystem im Investitionsobjekt „… in …“ gewährt. Der Zuwendungsbetrag setzte sich dabei zusammen aus dem TechnikBonus in Höhe von 6.000 €. Die Zuwendung ist ausweislich des Bescheids zweckgebunden und zur Finanzierung von Aufwendungen für die Netzdienliche Photovoltaik mit Energienmanagement- und Speichersystem in der Variante Netzeinspeisung PV-Strom beträgt max. 50% der Nennleistung; Energiespeicherung erfolgt mit elektrischen Speicher im Investitionsobjekt mit der Adresse „… in …“. Laut Zuwendungsbescheid muss die Maßnahme innerhalb von 30 Monaten nach Bestätigung des elektronischen Antrags, spätestens bis zum 12.04.2018 abgeschlossen sein (Ziffer 2.1). Der Bewilligungszeitraum beginnt am 12.10.2015 und endet am 12.10.2018 (Ziffer 2.3). Nach Ziffer 4 des Bescheids erfolgt die Auszahlung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

Mit Datum vom 06.07.2017, postalisch eingegangen bei dem Beklagten am 12.07.2017, reichte der Kläger den Verwendungsnachweis ein. Mit E-Mail vom 28.12.2017 forderte der Beklagte dann noch weitere Unterlagen beim Kläger an. Daraufhin legte der Kläger seinen mit der Firma … GmbH abgeschlossenen Werkvertrag vor, der auf den 25.02.2015 datiert war.

Mit Schreiben vom 19.09.2017 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rücknahme angehört. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 03.10.2017 gegeben.

Mit Bescheid vom 25.09.2017 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 26.10.2016 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zuwendungsbescheid zurückzunehmen gewesen sei, da die Voraussetzungen für eine Förderung aufgrund des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht gegeben gewesen seien. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Gemäß Tz. 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms dürfe im Programmteil „EnergieSystemHaus“ mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Eingang des elektronischen Förderungsantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gelte der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Der Werkvertrag mit der Firma … GmbH sei am 25.02.2015 unterschrieben worden. Vorliegend handele es sich demnach um einen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahembeginn. Der Antragsteller habe sich bereits vor der Stellung des elektronischen Antrags und damit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn rechtlich gebunden und gezeigt, dass er die Maßnahme ungeachtet der Gewährung der Förderung durchführen wollte. Außerdem könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er bereits in Tz. 2.a des Antragsformulars ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Auftragserteilung an den Fachbetrieb erst nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde erfolgen dürfe. Zudem habe der Zuwendungsempfänger mit seiner Unterschrift unter das Antragsformular am 12.10.2015 erklärt, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sei und dass er die Programm-Richtlinien zur Kenntnis genommen habe (Tz. 3.b des Antragsformulars). Der Zuwendungsempfänger habe die Fehlerhaftigkeit des Zuwendungsbescheids daher erkennen können und müssen. Zudem habe der Zuwendungsempfänger den Erlass des Zuwendungsbescheids durch die Angabe unrichtiger Angaben erwirkt, da der Maßnahmebeginn bereits vor elektronischer Antragstellung erfolgt sei. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Regelung in Ziffer 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms sprechen daher dafür, dass die Fördermittel wieder anderen Fördervorhaben zuzuführen seien. Im Übrigen wird auf den Bescheid und seinen Inhalt verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2017, eingegangen bei Gericht am 25.10.2018, ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Der Kläger trägt vor, dass er wahrheitsgemäß im Antragsverfahren erklärt habe, dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden. Mit dem Vorhaben könne nur die maßgebliche Photovoltaikanlage gemeint sein. Die Auftragserteilung an die Firma … GmbH für die Photovoltaikanlage sei datiert auf den 13.03.2017. Lieferung und Montage der Anlage seien am 10.04.2017 erfolgt, die Inbetriebnahme am 12.04.2017. Die Förderungsfähigkeit der Photovoltaikanlage bestehe unabhängig vom Ausführungsplan des eigentlichen Anwesens. Insbesondere sei nicht maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Förderantragstellung das zugehörige Gebäude bereits errichtet gewesen sei oder nicht. Das ergebe sich schon daraus, dass im Formularantrag keinerlei Daten zum Gebäude erfragt worden seien. Eine Verknüpfung der beiden Vorhaben Gebäude und Photovoltaikanlage sei förderrichtliniengemäß nicht vorgesehen. Auf den Beginn der Baumaßnahme für das Gebäude komme es förderungstechnisch nicht an. Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme (Errichtung der Photovoltaikanlage) sei indes ausweislich des vorgelegten Ablaufzeitplans erst nach Vorliegen des diesbezüglichen Förderbescheids begonnen worden. Ohne Förderung hätte der Kläger die Anlage nicht errichtet. Der Beklagte gehe im angefochtenen Aufhebungsbescheid von falschen Voraussetzungen aus und meine zu Unrecht, der zu Grunde liegende Förderbescheid sei ein rechtswidriger Verwaltungsakt, weil der Kläger mit der Bauausführung bereits vor der Förderantragstellung begonnen habe, wobei irrtümlich der Gebäudeerrichtungszeitpunkt als maßgeblich angenommen worden sei. Der Kläger habe als Begünstigter auf den Bestand des Förderbescheids vertrauen dürfen. In diesem Vertrauen habe er die Investitionen für die Herstellung der Photovoltaikanlage getätigt. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Förderbescheids sei sehr wohl schutzwürdig. Ohne den dort bewilligten Zuschuss hätte der Kläger die ökologisch wertvolle, aber den Finanzierungsaufwand erheblich erhöhende Baumaßnahme (20.000 €) für sein Wohnhausanwesen finanziell nicht verwirklichen können. Nach Angaben des Energieberaters sollte das Förderprogramm „EnergiebonusBayern“ die Entscheidungsfindung für umweltbewusstere, erheblich teurere Baumaßnahmen für Bauherrn mit finanziellen Anreizen erleichtern. Hierauf habe sich der Kläger verlassen, weshalb er als schutzwürdig anzusehen sei. Der Maßnahmebeginn kann sich aus Sicht des schutzwürdigen Antragstellers nur auf die eigentliche Fördermaßnahme (TechnikBonus für Photovoltaikanlage mit Energiespeicher) beziehen und nicht auf die Baumaßnahme für das Anwesen, worauf die Photovoltaikanlage installiert werde; dies insbesondere dann, wenn wie vorliegend nur der TechnikBonus und nicht auch der EnergieSystemhausBonus antragsgemäßer Bewilligungsgegenstand sei. Soweit beklagtenseit behauptet werde, dass es der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde entspreche, dass bei der Prüfung des förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns stets auf die Gesamtmaßnahme abgestellt werde und dies eben der Neubau eines energieeffizienten Gebäudes sei, sei nicht nachvollziehbar, warum dieser Umstand in den Förderrichtlinien für den Laien als potentiellen Antragsteller nicht genau herausgestellt worden sei und die Energieberater von dieser fragwürdigen, angeblich eindeutigen Verwaltungspraxis nicht entsprechend informiert worden seien. Der beklagtenseits unternommene Versuch, die angefochtene Entscheidung nach dem Sinn und Zweck der Förderrichtlinien zu rechtfertigen, scheiterte. Maßgeblich sei allein der Fördergegenstand (TechnikBonus). Für eine Gesamtvorhabensbetrachtung (mit Hausvertrag) sowie den Rückgriff auf den Zeitpunkt des Hausbauvertrages, um die Förderschädlichkeit des von der Hausbauförderung unabhängigen TechnikBonus zu bejahen, bestehe objektiv gerade keine nachvollziehbare Rechtfertigung. Die Behauptung, dass eine Förderung als KfW-Effizienzhaus die Grundvoraussetzungen für eine Zuwendung nach dem 10.000-Häuser-Programm bilde, sei unzutreffend. Der TechnikBonus werde unabhängig von der Förderung des KfW-Effizienzhaus selbst gewährt. Auch wenn eine gewisse inhaltliche Verknüpfung von Energieeffizienzhaus und TechnikBonus bejaht werden könne, sei diese Verknüpfung nicht zwangsläufig und bindend für die Beurteilung der förderschädlichen Vorzeitigkeitsfrage. Wäre eine solche zwingende (Förder-)Verknüpfung tatsächlich Grundlage des staatlichen Förderkonzepts gewesen, hätte der Förderantrag des Klägers für den TechnikBonus nicht bewilligt werden dürfen, weil von ihm dort nicht gleichzeitig ein Förderantrag für sein Energieeffizienzhaus gestellt worden sei. Auf eine etwaige solche förderschädliche Verknüpfung sei nicht hingewiesen worden. Wäre tatsächlich der Zeitpunkt des Vertrags für die Errichtung des gesondert förderfähigen (Energieeffizienz-)Anwesens selbst gemeint, hätte darauf eindeutig hingewiesen werden müssen. Wenn dem Kläger bekannt gewesen sei, dass die förderungsbewilligende Behörde beim TechnikBonus und dem Maßnahmebeginn auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages für das eigentliche Anwesen abstellen könne, und nicht auf den der eigentlichen Fördermaßnahme, dann hätte er die Überlegungen für die Photovoltaikanlage nicht angestellt und schon gar keinen Förderantrag gestellt. Das klägerische Bauvorhaben (Einfamilienhaus) sei als KfW 55 Energieeffizienzhaus gedacht und ohne Photovoltaikanlage geplant gewesen. Erst durch den Energieberater seien der Kläger und seine Frau auf die Möglichkeit der Technikförderung hingewiesen worden. Der Kläger habe gewusst, dass er mit dem geplanten KfW-Effizienzhaus 55 einen hohen Heizwärmeeffizienzgrad erreichen werde. Der von ihm eingeschaltete Energieberater habe eine zusätzliche Energieeffizienz herausgearbeitet, die durch den Einsatz von Photovoltaik und Speicher erzielbar sei. Daraufhin habe der Kläger entschieden, einen Förderantrag zu stellen, um (nur) bei entsprechender Förderbewilligung die Maßnahme (Photovoltaik-Anlagenerrichtung mit Speicher) durchzuführen. Eine etwaige zusätzliche Nachfrage bei der Behörde sei klägerseits nicht veranlasst gewesen. Er habe sich zu Recht auf seinen zertifizierten Energieberater verlassen dürfen, der unter den vorliegenden Gegebenheiten die Förderungsfähigkeit (nur) der Photovoltaikanlage mit Energiespeicher angepriesen habe und unter diesen Umständen die Verwirklichung unter ökologischen Gesichtspunkten nahegelegt habe. Außerdem habe er selbst mehrfach die Förderrichtlinien sorgfältig studiert. Die Regelungen in den Richtlinien seien jedoch missverständlich. Für ihn sei daher zu keiner Zeit zweifelhaft gewesen, dass bei „Maßnahme“ nicht der Förderantragsgegenstand, d.h. die Photovoltaikanlage, gemeint sein könne. Der Zuwendungsbescheid sei daher ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt gewesen, sodass die Rücknahme gem. Art. 48 BayVwVfG unzulässig sei. Selbst wenn bei der Frage des förderschädlichen Vorvertrags auf den Hausbau abzustellen gewesen wäre, sei nicht unberücksichtigt zu lassen, dass der Vertrag vom 25.02.2015 nicht der eigentliche Bau-/Werkvertrag gewesen sei, der einem Maßnahmebeginn entspreche. Es handele sich vielmehr um eine Art Vorvertrag, der noch nicht einem Auftrag für eine Bauleistung im Sinne des Subventionsrechts gleichzusetzen sei. Immerhin habe sich diesem noch eine förderantragsunschädliche mehrmonatige Planungs- und Beratungsphase angeschlossen. Erst am 23.12.2015 sei mit der eigentlichen Baumaßnahme begonnen worden. Frühester Baumaßnahmebeginn sei damit der 23.12.15 gewesen. Dieser Zeitpunkt liege eindeutig nach dem TechnikBonus-Förderantragstellungszeitpunkt und sei damit förderunschädlich.

Der Kläger beantragt,

Der Aufhebungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25.09.2017, Az. 3328-3-69, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Versagung einer Zuwendung bei Abschluss eines Bauvertrages über den zu errichtenden Neubau vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde entspreche, da zur Beurteilung des Vorliegens eines solchen Verstoßes auf die Gesamtmaßnahme „Neubau eines energieeffizienten Gebäudes“ abzustellen sei. Dies ergebe sich aus der Definition des Vorhabenbeginns in den Richtlinien und der Verknüpfung des Förderprogramms mit derjenigen der KfW. Klauseln in Förderrichtlinien zum vorzeitigen Maßnahmebeginn seien nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Der Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns liege zum einen im Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen, die aus der Nichtgewährung resultieren und zum anderen in der Wahrung der Entscheidungsfreiheit und haushaltsrechtlichen Verantwortlichkeit der Bewilligungsbehörde, sowie der Sicherung der Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde auf die Maßnahme und der Vermeidung unnötiger Bewilligungen. Eine Zuwendung soll nur für den Fall gewährt werden, dass ihr Empfänger sie ohne die beantragte Zuwendung mangels finanzieller Mittel gar nicht durchgeführt hätte. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. Zudem soll die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Der Kläger habe durch den Abschluss des Werkvertrags vom 25.02.2015 zu erkennen gegeben, dass er die zu fördernde Maßnahme auch ohne die Förderung durchführen könne und wolle. Entscheidend hierfür sei die Erteilung eines Auftrages für die erste Bauleistung. Der Vertragsgegenstand des Werksvertrages vom 25.02.2015 sei der Ausführung des geförderten Vorhabens unmittelbar zuzurechnen, da das Vorhaben als Gesamtmaßnahme zu bewerten sei. Vertragsgegenstand des Werkvertrages sei gemäß der Vereinbarung unter § 20 „Sonstiges“ die Ausführung des Neubaus als KfW-Effizienzhaus 55. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens eines der Ausführung der zu fördernden Maßnahme zuzurechnenden Leistungs- und Lieferungsvertrages sei die Gesamtmaßnahme „Neubau eines energieeffizienten Wohngebäudes“ und nicht die einzelnen technischen und baulichen Leistungen, die zur Erreichung des erforderlichen Förderniveaus erforderlich seien. Es bestehe nach den Förderrichtlinien auch erkennbar eine Verknüpfung zwischen dem Gebäude und der Anlagetechnik. Dies ergebe sich aus den der Förderung zugrunde liegenden Richtlinien sowie dem Antragsformular. Der Kläger habe im Antragsformular unter Tz. 3.b erklärt, dass er noch keinen „Auftrag für eine Bauleistung“ erteilt habe. Zudem werde auf Seite 6 des Merkblattes A ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Programm „EnergieSystemHaus“ auf die Erteilung eines Auftrages für die erste Bauleistung und eben nicht, wie der Kläger meine, auf die Auftragserteilung zur Errichtung der Photovoltaikanlage ankomme. Die Verknüpfung zwischen Gebäude und Anlagetechnik im Rahmen des Förderprogramms ergebe sich zudem daraus, dass das Förderprogramm gemäß den Ausführungen in den Richtlinien auf der Förderung der KfW aufbaue. Ziel des Förderprogramms sei, Energiesparpotenziale in Wohngebäuden mithilfe von modernen und effizienten Heiz-/Speicher-Systemen auszuschöpfen. Eine Förderung als KfW Effizienzhaus bilde dabei die Grundvoraussetzung für eine Zuwendung nach dem 10.000 Häuser Programm. Diese zusätzliche Anforderung schaffe die Grundlage dafür, dass eine effiziente Anlagentechnik und Energiespeicherung möglich sei (vgl. Tz. 1.1, Seite 2 der Förderrichtlinien). Der TechnikBonus setzte sich damit zusammen aus der Errichtung eines KfW-Energieeffzienzhauses in Kombination mit einer innovativen Heiz-/Speicher-Technik. Diese Verknüpfung soll sicherstellen, dass innovative Heizanlagensparsysteme nur in effizienten Gebäuden gefördert werden, zu denen diese auch passen (vgl. Seite des Merkblattes T3). Gemäß Seite 2 des Merkblattes A bestehe der Ansatz des Förderprogramms zur Erreichung der Energie- und Klimaschutzziele darin, den Energiebedarf der Gebäude durch Effizienzmaßnahmen weitestgehend zu verringern. Dies mache deutlich, dass es im Rahmen des Programmteils „EnergieSystemHaus“ auf das Gebäude als Gesamtheit ankomme, da diese nur erreicht werden können, wenn das Gebäude insgesamt den Effizienzvorgaben entspreche. Die Verknüpfung der beiden Förderprogramme sei in den Förderrichtlinien ausdrücklich dargelegt worden. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass der TechikBonus keineswegs unabhängig von der Förderung als KfW-Energieeffizienzhaus gewährt werde, sondern sich im Gegenteil vielmehr aus der Errichtung eines Energieeffzienzhauses in Kombination mit einem innovativen Heiz-/Speichersystem zusammensetze. Das optionale „EnergieeffizienzBonus“ werde darüber hinaus gemäß Tz. 1.1 Satz 8 zusätzlich für eine effektive Energiespeicherung gewährt. Der optionale Teil „EnergieEffizienzBonus“ betreffe daher nicht die Errichtung des Energieeffizienzhauses 55, dies sei bereits Teil des TechnikBonus, sondern das Erreichen eines bestimmten darüber hinausgehenden energieeffizienten Heizwärmebedarfs. Auch das Argument des Klägers, dass im Antragsformular keinerlei Daten zum Gebäude abgefragt worden seien, woraus sich ergebe, dass nicht maßgeblich sei, ob im Zeitpunkt der Antragstellung das Gebäude bereits errichtet gewesen sei oder nicht, gehe fehl. Unter Tz. 2.b „geplantes Vorhaben“ werden vom Antragsteller Daten zum geplanten Vorhaben und mithin auch zum Gebäude sowie zum geplanten Heiz-/Speichersystem abgefragt. Der Kläger habe dort angegeben, dass es sich um einen Neubau nach dem KfW Programm 152 Bauen-Kredit handele. Zudem sei bei der KfW das Effizienzhaus Niveau 55 beantragt worden. Das Erreichen dieses Effizienzniveaus sei Grundvoraussetzung für die Gewährung der Förderung gewesen. Weitere Detailfragen zum Gebäude seien im Rahmen des Förderprogramms nicht erforderlich gewesen, da diesbezüglich auf den KfW-Antrag zurückgegriffen werden könne, welche dem Antragsformular bei zu legen gewesen sei. In dem Abschluss des Werkvertrages liege dabei die Beauftragung einer Bauleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme „Neubau eines energieeffizienten Wohngebäudes“ stehe. Dass der Auftrag für die Errichtung der Photovoltaikanlage erst nach Antragstellung in Auftrag gegeben worden sei, ändere an dieser Beurteilung nichts, da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Gesamtmaßnahme bereits rechtlich und finanziell gebunden habe. Gerade dies solle durch das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns verhindert werden. Die technischen und baulichen Einzelleistungen seien lediglich Bestandteil der Gesamtmaßnahme und können bei der Beurteilung des Vorliegens eines vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht isoliert betrachtet werden. Darüber hinaus sei der Kläger auch in seinem Vertrauen in den Bestand des Zuwendungsbescheides nicht schutzwürdig. Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG könne sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Dem Kläger musste die Fehlerhaftigkeit des Zuwendungsbescheids bekannt gewesen sein. Dem Kläger werde zwar nicht unterstellt, dass er bewusst und damit vorsätzlich gegen die Voraussetzungen gehandelt habe. Jedoch habe der Kläger jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, da der Kläger einfachste, sich aus den Richtlinien und Merkblättern ergebende Überlegungen nicht angestellt habe. Bei Ausübung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger beim Durchlesen der Richtlinie und Merkblätter erkennen können und müssen, dass der Abschluss des Hausvertrages einen Maßnahmebeginn darstelle. Sowohl unter Tz. 6.1 der Richtlinie zur Durchführung des 10.000 Häuser-Programms, als auch auf Seite 6 des Merkblattes A sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er vor dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde nicht mit dem Vorhaben beginnen durfte. An gleicher Stelle sei zudem der erforderliche Maßnahmebeginn als Abschluss eines der Maßnahme zurechenbaren Leistungs- und Lieferungsvertrages definiert. Darüber hinaus habe der Kläger unter Tz. 3.b des Förderantrags auch bestätigt, dass er mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe, d.h. dass er noch keine Bauleistung in Auftrag gegeben habe. Der Kläger habe zudem im Antragsformular bestätigt, die Richtlinie und die Merkblätter zur Kenntnis genommen zu haben. Selbst, wenn der Kläger darüber in Zweifel gewesen sein sollte, ob der Abschluss des Werkvertrages vom 25.02.2015 als vorzeitiger schädlicher Maßnahmebeginn zu werten sei, hätte es ihm oblegen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung und vor Abschluss des Vertrages bei der Bewilligungsbehörde hierüber Klarheit zu verschaffen. Denn der Vertragsabschluss ohne eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde falle selbst nach der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn in den Risikobereich des Klägers. Allein die Tatsache, dass sich der Kläger auf die Ausführungen des Energieberaters verlassen habe, reiche dafür nicht aus. Da sich das Förderkonzept eindeutig und verständlich aus den Förderrichtlinien ergebe, habe es auch nicht der Beklagten oblegen, die Antragsteller und Energieberater hierüber noch zusätzlich zu informieren. Sofern der Energieberater es versäumt haben sollte, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Förderung als KfW-Effizienzhaus Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem 10.000-Häuser-Programm sei, so handele es sich um ein Versäumnis im Verhältnis zwischen Kläger und Energieberater. Die Beratung seitens des Energieberater sei insoweit jedenfalls nicht der Beklagten zuzurechnen und könne daher kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründen. Bei dem Werkvertrag vom 25.02.2015 handele es sich auch nicht um einen Art Vorvertrag, sondern um einen rechtverbindlichen Vertrag zur Errichtung eines Effizienzhauses 55. Dass die detaillierte Ausführung erst im Rahmen der sog. Bemusterung stattfinde, sei für die Beurteilung des Vorliegens eines vorzeitigen Maßnahmebeginns im Sinne der Richtlinie unerheblich. Diese Ausgestaltung stelle die gängige Praxis bei der Errichtung eines Fertighauses dar. Würde man zur Beurteilung des Maßnahmebeginns jedoch erst auf den Zeitpunkt nach der Bemusterung abstellen, so werde das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns sinnentleert, da die maßgebliche Bindung bereits mit Abschluss des Werkvertrags eintrete und das Verbot daher bei Fertighäusern problemlos ausgehebelt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 03.08.2018 erklärte der Beklagte sein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Mit Schriftsatz vom 10.08.2018 erklärte auch der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowie auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Der Rücknahmebescheid vom 25.09.2017, mit dem der Beklagte seinen Zuwendungsbescheid vom 26.10.2016 in voller Höhe aufhob, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar ist der Zuwendungsbescheid vom 26.10.2017 aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig, sodass Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG die richtige Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids darstellt (1). Der Kläger durfte jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG (2).

1. Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid vom 25.09.2017 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Der Zuwendungsbescheid vom 26.10.2017 war nämlich - ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig, denn der Kläger hatte nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem 10.000-Häuser-Programm in Höhe von 6.000 €.

Maßgebend für den Zuwendungsbescheid waren ausweislich des Zuwendungsbescheids vom 26.10.2016 (vgl. Ziffer 1.2) insbesondere die Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015 und die anliegenden Merkblätter A „Allgemeines“ und T3 „TechnikBonus“ (Stand: 29.07.2015), der Förderantrag „EnergieSystemHaus“, elektronisch eingegangen am 12.10.2015, postalisch eingegangen am 03.11.2015, die Online-Bestätigung zum Antrag „Energieeffizient Bauen“ (KfW Nr. 153) sowie die Bestätigung der Hausbank über die KfW-Förderung.

Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein möglicher Verstoß gegen die Förderrichtlinie führt allein allerdings noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides. Rechtswidrig im Sinne des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG ist nur derjenige Verwaltungsakt, der durch die unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist, zu denen bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.1961 - 4 C 86.58 -, BVerwGE 13, 28, 31 und BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, 1767 m.w.N.). Eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vermittelt und dies nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 223 f.; Urt. v. 17.4.1970 - 7 C 60.68 -, BVerwGE 35, 159, 161 f.; BVerwG, Urt. v. 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384 f.; OVG Lüneburg, B.v. 07. 10.2011 - 8 LA 93/11 -, Rn. 6, juris, m.w.N.)

Entscheidender Anknüpfungspunkt für den Selbstbindungsgrundsatz ist letztlich also „die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit” (vgl. BVerwG DVBl. 1996, 814; ähnlich Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 40 Rn. 105, 111; BVerwG DÖV 2012, 780). Für den Zuwendungsbereich bedeutet dies vor allem, dass die zuständige Bewilligungsbehörde durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Förderentscheidungen eine bestimmte Förderpraxis entwickelt. Diese bindet sie bei vergleichbaren Entscheidungen auch in Parallelverfahren und ist Maßstab für deren gerichtliche Kontrolle. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG auch zu Lasten von Zuwendungsempfängern Anwendung finden. Aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bei der Bewilligung einer Zuwendung kann sich dann die Rechtswidrigkeit eines Zuwendungsbescheides ergeben. Versagt ein Zuwendungsgeber in seiner ständigen Verwaltungspraxis unter bestimmten, regelmäßig in einer Förderrichtlinie dokumentierten Voraussetzungen die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt er das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn er sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über seine Verwaltungspraxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Dann führt die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift zu einem unmittelbaren Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz und zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Zuwendungsbescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, a.a.O., m.w.N und OVG Lüneburg, Urt. v. 26.09.2013 - 8 LB 205/12 -, Rn. 36, juris).

Nach diesen Maßgaben erweist sich der Zuwendungsbescheid des Beklagten als rechtswidrig. Denn der Beklagte trägt glaubhaft vor, dass es ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde war und ist, die Zuwendung bei Abschluss eines Bauvertrages über den zu errichtenden Neubau vor der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu versagen, da zur Beurteilung des Vorliegens eines vorzeitigen Maßnahmebeginns auf die Gesamtmaßnahme „Neubau eines energieeffizienten Gebäudes“ abgestellt wurde und wird (vgl. Blatt 26 der Gerichtsakte).

Da der Werkvertrag über die Lieferung und Errichtung des Fertighauses unstreitig am 25.02.2015 und damit vor Stellung des elektronischen Antrags am 12.10.2015 geschlossen wurde, liegt nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor, sodass der Zuwendungsbescheid vom 26.10.2016 aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung gemäß dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig war.

2. Der Kläger durfte jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).

Sofern es sich - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene dagegen nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

a) Der Kläger hat den Verwaltungsakt nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG.

Die Angaben des Klägers im elektronischen Antragsformular unterliegen der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB. Handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen von der Behörde vorformulierten Text, der in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird, kommt es bei der Frage, ob der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat, in erster Linie darauf an, wie der Antragsteller den Text nach den konkreten Umständen des Falles verstehen durfte und ob er auf der Grundlage dieses Verständnisses richtige oder unrichtige Antworten gegeben hat (vgl. BVerwG, VIZ 2001, 149); nicht jedoch, ob ihm nach Lage der Dinge die Förderung aus dem 10.000-Häuser-Programm tatsächlich zustand. Sind mehrere Auslegungen möglich, die aber nicht alle zur Unrichtigkeit der Angaben des Erklärenden führen, ist die Erklärung zu Gunsten des Erklärenden auszulegen. Dieses Ergebnis benachteiligt die Behörde nicht unbillig, denn entspricht der Billigkeit, wenn Ungenauigkeiten in einem Vordruck zu Lasten des Verfassers dieses Vordrucks gehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 4. 3. 2002 - 2 L 170/01, NVwZ-RR 2003, 5, beck-online).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass sich falsche Angaben des Klägers im konkreten Fall nicht feststellen lassen. Der Kläger hat vorliegend nämlich nur den „TechnikBonus“ für eine netzdienliche Photovoltaik mit Energiemanagement- und Speichersystem und nicht auch den „EnergieEffizienzBonus“ beantragt, mit dem optional zusätzlich die Erreichung eines bestimmten Niveaus des spezifischen Heizwärmebedarfs des Gebäudes gefördert wird. Zumindest in diesem Fall, d.h. wenn lediglich der „TechnikBonus“ für eine netzdienliche Photovoltaikanlage beantragt wird, ist das (vom Beklagten einheitlich für alle Fallkonstellationen verwendete) Antragsformular nicht eindeutig.

So hat der Kläger im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens zwar angekreuzt, dass „zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für eine Bauleistung erteilt worden sei“ und dass „mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden“. Für den hier vorliegenden Fall, in dem lediglich der „TechnikBonus“ für eine Photovoltaikanlage beantragt wurde, ist für den Antragsteller aus dem elektronischen Antragsformular jedoch nicht klar genug ersichtlich, dass seitens der Bewilligungsbehörde unter „Bauleistung“, „Vorhaben“ und „bauliche Maßnahmen am Gebäude“ allein das KfW-Effizienzhaus 55 selbst verstanden wird und damit hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmebeginns auf den rechtsverbindlichen Abschluss des Werkvertrags für das Gebäude selbst abgestellt wird. Dies ergibt sich für den vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass der Kläger neben dem elektronischen Antrag auch die Anlage zum Antrag „T3 TechnikBonus Netzdienliche Photovoltaikanlage“ ausfüllen musste und dort gerade die Photovoltaikanlage selbst (und eben nicht das KfW-Effizienzhaus) als „Vorhaben“ bezeichnet wurde; denn dort heißt es unter „3. Angaben zum Vorhaben“ wie folgt:

„Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage mit Speicher eine Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage mit Speicher eine bestehende Photovoltaikanlage eine bestehende Photovoltaikanlage Außerdem suggeriert auch die Formulierung „für bauliche Maßnahmen am Gebäude“, dass hinsichtlich der Auftragserteilung auf die Photovoltaikanlage und nicht auf das KfW-Effizienzhaus selbst abgestellt wird, d.h. dass noch kein Auftrag für die Photovoltaikanlage vergeben worden sein durfte. Diese Unklarheiten können auch nicht durch einen Hinweis auf die Richtlinienbestimmung Tz. 6.1 behoben werden. Danach gilt als Maßnahmebeginn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Unter „Lieferungs- oder Leistungsvertrag“ kann aber sowohl ein Werkvertrag über die Lieferung und Errichtung eines Hauses als auch ein Vertrag über die Lieferung und Montag einer Photovoltaikanlage gemeint sein. Insofern ist auch dieser Wortlaut, wenn es wie vorliegend nur um den „TechnikBonus“ für eine Photovoltaikanlage geht, nicht eindeutig. Auch aus dem Merkblatt A geht nicht eindeutig hervor, dass nicht auf die Photovoltaikanlage, sondern auf das Gesamtvorhaben abzustellen ist. So ist der Maßnahmebeginn dort mit „der Unterzeichnung des ersten Auftrages für Bauleistungen (z.B. Bauvertrag) definiert. Zu „Bauleistungen“ zählen jedoch grundsätzlich auch Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude installiert werden (vgl. 13b.2. Bauleistungen UStAE und BMF, Schreiben v. 9.12.2013, IV D 3 - S 7279/13/10001, BStBl 2013 I S. 1620). Das ist Klammern gesetzte Beispiel des Bauvertrags bringt zudem zum Ausdruck, dass neben dem Bauvertrag auch Auftragserteilungen für andere Bauleistungen als Maßnahmebeginn gelten können.“

Zwar war die Errichtung eines KfW-Effizienzhauses zum maßgeblichen Zeitpunkt auch in Fällen, in denen lediglich der „TechnikBonus“ für eine Photovoltaikanlage beantragt wird, Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt eine Förderung nach dem 10.000 Häuser-Programm gewährt werden konnte, sodass Gebäude und Photovoltaikanlage natürlich nicht völlig unabhängig voneinander betrachtet werden können. Während der Zuwendungsbetrag beim optionalen zusätzlichen „EnergieEffizienzBonus“ jedoch für Maßnahmen zur Erreichung eines bestimmten Heizwärmebedarf-Niveaus im Investitionsobjekt, d.h. für eine besondere erhöhte Energieeffizienz des Gebäudes gewährt wird und der Heizwärmebedarf neben dem Gebäudestandort maßgeblich von Spezifika des Gebäudes selbst, wie der Bauform, dem Baumaterial oder der Wärmedämmung abhängt, sodass diese Entscheidungen in weiten Teilen bereits mit dem Bau des Gebäudes selbst getroffen werden müssen, wird der Zuwendungsbetrag beim „TechnikBonus“- ausweislich Ziffer 1.1. des Zuwendungsbescheids - allein für die Finanzierung von Aufwendungen für die netzdienliche Photovoltaik mit Energiemanagement- und Speichersystem gewährt, bei der eine Entscheidung über deren Anschaffung zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung grundsätzlich noch nicht getroffen sein muss und diese damit - wie vorliegend - auch erst nach Gebäudeerrichtung in Auftrag gegeben werden kann.

Ausgehend von der klägerischen Auslegung des elektronischen Antragformulars entsprachen die Angaben des Klägers der Wahrheit, da zwar der Werkvertrag für das Fertighaus mit der Firma … GmbH unstreitig bereits am 25.02.2015 rechtsverbindlich geschlossen wurde, der Auftrag für die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage an die Firma … GmbH & Co. KG jedoch erst am 13.03.2017 und damit erst nach der Stellung des elektronischen Antrags vom 12.10.2015 erteilt wurde.

Aufgrund der für diesen Fall dargestellten missverständlichen Angaben im Antragsformular ist eine Auslegung des Klägers, wonach dieser auf die gesonderte Auftragserteilung der Photovoltaikanlage abstellte, keinesfalls abwegig oder lebensfremd, sodass diese Auslegung, die nicht zur Unrichtigkeit der Angaben des Klägers führt, nach den zuvor dargestellten Grundsätzen vorzuziehen ist und die Ungenauigkeiten des Vordrucks damit zu Lasten der Bewilligungsbehörde als Verfasser des Vordrucks gehen.

b) Ebenso wenig kannte der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. kannte die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids infolge grober Fahrlässigkeit nicht, Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG.

Für eine Kenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids bestehen keine Anhaltspunkte. Der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ setzt nach der in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zivilrechtlichen Grundsätzen entsprechend formulierten Legaldefinition voraus, dass die erforderliche Sorgfalt (siehe § 276 Abs. 2 BGB) in besonders schwerem Maße verletzt wird. Grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn der Adressat einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit eines VA nicht nachgeht, auch, wenn er grob pflichtwidrig keine kritische Prüfung des Bescheides vornimmt oder eine nur aufgrund besonderer Umstände bestehende Kontrollpflicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Gegenstand der (Un-)Kenntnis ist die Rechtswidrigkeit des VA als solche; die (Un-)Kenntnis der Umstände, die zu dieser geführt haben, genügt insoweit nicht. Die Rechtswidrigkeit muss sich kraft Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 48 Rn. 161-162).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger trägt nachvollziehbar vor, keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Zuwendungsbescheid gehabt zu haben, da er eindeutig davon ausging, dass bezüglich des vorzeitigen Maßnahmebeginns auf die Photovoltaikanlage selbst abgestellt wird. Diese hat er jedoch unstreitig am 13.03.2017 und damit nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde bzw. sogar nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 26.10.2016 in Auftrag gegeben. Dass der Kläger selbst der Überzeugung war, dass auf die Beauftragung der Photovoltaikanlage abgestellt wird, zeigt auch seine E-Mail vom 19.02.2016, wonach er sich bei der Regierung von Unterfranken über den aktuellen Stand der Antragsbearbeitung informierte, da er die Photovoltaikanlage so schnell wie möglich bestellen und installieren lassen wolle (vgl. Blatt 35 der Behördenakte). Aus dieser E-Mail geht auch hervor, dass der Kläger sogar noch den Erlass des Bewilligungsbescheids abwarten wollte, bevor er die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage in Auftrag gibt (obwohl prinzipiell die elektronische Antragstellung ausreicht), was zeigt, dass der Kläger seine Entscheidung über die Errichtung der Photovoltaik tatsächlich von der Bewilligung der Förderung abhängig machen wollte, d.h. dass er nach seinem Verständnis einen vorzeitigen Maßnahmebeginn auf jeden Fall entgegenwirken wollte. Wie bereits ausgeführt ist dieses Verständnis auch nicht völlig lebensfremd, insbesondere da mit dem „TechnikBonus“ tatsächlich (nur) die Photovoltaikanlage gefördert wird, während das KfW-Effizienzhaus zwar Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem 10.000-Häuser-Programm ist, der Bau des KfW-Effizienzhaus selbst jedoch - zumindest wenn wie vorliegend nur den „TechnikBonus“ beantragt wird - nicht gefördert wird.

Zudem geht auch aus dem Zuwendungsbescheid nicht eindeutig hervor, dass die Bewilligungsbehörde auf das KfW-Effizienzhaus selbst abstellt. Unter Punkt 1.1 des Zuwendungsbescheids wird ausgeführt, dass die Zuwendung zweckgebunden und zur Finanzierung von Aufwendungen für die netzdienliche Photovoltaik mit Energiemanagement- und Speichersystem bestimmt ist. Im Übrigen wird im Zuwendungsbescheid von „Maßnahme“ gesprochen, was ebenfalls weder eindeutig für den Abschluss des Werkvertrags hinsichtlich des Gebäudes noch eindeutig für den Auftrag über die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage spricht. Damit kann dann jedoch nicht angenommen werden, dass der Kläger „einfachste Überlegungen“ nicht angestellt oder dass er grob pflichtwidrig keine kritische Prüfung des Bescheides vorgenommen hat und damit die Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Einfache Fahrlässigkeit reicht für den Ausschluss von Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG nicht.

Da die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG folglich nicht vorliegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger tatsächlich nicht auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, kann sich der Kläger grundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers ist zudem schutzwürdig, da der Kläger mit der Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheids eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er - wenn überhaupt - nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Anhaltspunkte dafür, warum sich der Kläger aus anderen Gründen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sind nicht ersichtlich.

Nach alledem stellt sich der Rücknahmebescheid der Regierung von Unterfranken vom 25.09.2017 als rechtswidrig dar und war demgemäß aufzuheben.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.