Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 15/10
Tenor
1. Es wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass der Krankenhausbetrieb der Antragstellerin seine rechtliche Identität, wie sie sich aus dem Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein (Amtsbl. Schl.-H. 2010, S. 55), Planungsblatt Nr. 6205, ergibt, nicht dadurch verliert, dass das Krankenhaus Klinik A-Stadt von der A-Straße, A-Stadt, an eine andere Adresse innerhalb des Standortes A-Stadt verlegt wird.
2. Diese einstweilige Anordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Beschlusses Klage in der Hauptsache erhebt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vom Antragsgegner die Gestattung, die im Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein (Planungsblatt Nr. 6205) aufgeführten vollstationären Planbetten der Klinik A-Stadt in der A-Straße an einen anderen Standort innerhalb der Stadt A-Stadt zu verlegen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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In Anwendung von § 122 Abs. 1 iVm § 88 VwGO begehrt die Antragstellerin nach verständiger Würdigung ihrer Antrages und der dazu erfolgten Begründung eine feststellende vorläufige Regelung, dass ein Umzug des von ihr derzeit unstreitig betriebenen Krankenhauses Klinik A-Stadt – mit dem sie im Umfang eines Versorgungsauftrages über 37 vollstationäre Planbetten in den Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein (Planungsblatt Nr. 6205) aufgenommen ist – innerhalb des Standortes A-Stadt keine rechtlichen Auswirkungen hinsichtlich dieser Planaufnahme und der damit einhergehenden Förderfähigkeit des Krankenhauses in dem benannten Umfang hat. Einen Anspruch auf Gestattung der Verlegung, wie die Antragstellerin ihn geltend macht, sehen die hier zur Anwendung kommenden Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10.04.1991 (BGBl. I 1991, S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.03.2009 (BGBl. I 2009, S. 534) und des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (AG-KHG) in der Fassung vom 12.12.1986 (GVOBl. 1986, S. 302), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12.10.2005 (GVOBl. 2005, S. 487), nicht vor. Der Antrag der Antragstellerin war demgemäß dahingehend auszulegen, festzustellen, dass der Krankenhausbetrieb der Antragstellerin seine rechtliche Identität, wie sie sich aus dem Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein (Amtsbl. Schl.-H. 2010, S. 55), Planungsblatt Nr. 6205, ergibt, nicht dadurch verliert, dass das Krankenhaus Klinik A-Stadt von der A-Straße, A-Stadt, an eine andere Adresse innerhalb des Standortes A-Stadt verlegt wird. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, mit einer einstweiligen Anordnung Regelungen mit lediglich feststellendem Inhalt zu treffen (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 2003, 856).
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Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin die ihr zustehenden Rechte aus dem Feststellungsbescheid vom 21.12.2009 zu sichern begehrt, ohne diesen im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO gestalten zu wollen, weshalb kein Fall der Subsidiarität gegeben ist. Zwar erstrebt die Antragstellerin mit einer bereits erhobenen Verpflichtungsklage betreffend den Feststellungsbescheid vom 21.12.2009 (1 A 17/10) die Aufnahme der Klinik A-Stadt in den Krankenhausplan 2010 mit einer Planbettenzahl von 60 vollstationären Betten. Zudem hat sie Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 08.12.2009 betreffend die Aufnahme weiterer 23 Planbetten in den Krankenhausplan und die Feststellung der Förderfähigkeit (Pachtzins, hilfsweise Errichtungskosten) einer zu erstellenden Krankenhausliegenschaft bzw. eines Ersatzbau erhoben (1 A 4/10). Diese sind aber nicht vorrangig gegenüber einer noch zu erhebenden Feststellungsklage, denn vorliegend geht es um eine Feststellung, die allein mit der Auslegung des Bescheides vom 21.12.2009 und des Krankenhausplanes (Planungsblatt Nr. 6205) betreffend den status quo im Zusammenhang steht und um die Sicherung der aus dieser Planaufnahme resultierenden Rechte, was sie mit den beiden anhängigen Klagen nicht zu erreichen vermag. Dass die Antragstellerin derzeit noch keine Feststellungsklage in der Hauptsache erhoben hat, steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen; dies ergibt sich ausdrücklich aus § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Zwischen den Beteiligten besteht auch ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses besteht zwischen der Antragstellerin als Trägerin eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses und dem Antragsgegner als planender und planfeststellender sowie auch für die Krankenhausförderung zuständiger Behörde in der zwischen ihnen streitigen Frage des Fortbestehens des Versorgungsauftrages über 37 Planbetten mit einhergehender Förderfähigkeit im Falle der Verlegung der Krankenhausliegenschaft für die Klinik A-Stadt innerhalb der Stadt A-Stadt.
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Gemäß § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 des Gesetzes genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionspläne auf. § 1 ff. AG-KHG regelt nähere Einzelheiten über das Planungsverfahren und die Ausgestaltung des Planes. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, 2 AG-KHG sind in den Krankenhausplan die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser aufzunehmen. Der Krankenhausplan legt insbesondere den Standort, die Bettenzahl, die Fachrichtungen sowie die Vorhaltung medizinisch-technischer Großgeräte der Krankenhäuser fest und weist die Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 a KHG aus. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird schließlich gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KHG bzw. § 4 Abs. 1 S. 1 AG-KHG durch Bescheid festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist der Krankenhausplan seiner Rechtsnatur nach eine verwaltungsinterne Weisung ohne Bindungswirkung nach außen. Seine Rechtswirkung erschöpft sich in der Anweisung an die zuständige Landesbehörde, die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Krankenhäuser in den Plan festzustellen (vgl. BVerwG U. v. 16.06.1994 – 3 C 12/93 –, zitiert nach juris). Der Krankenhausplan selbst ist folglich nicht justitiabel. Für die Parteien des Rechtsschutzverfahrens – Krankenhausträger und Landesbehörde – ergeben sich Rechte und Pflichten auf der Grundlage des Feststellungsbescheides nur noch insoweit, als das Krankenhausfinanzierungsrecht der Aufnahme in den Krankenhausplan Ansprüche auf Förderung folgen lässt (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 KHG), die im AG-KHG (§ 5 ff.) näher ausgestaltet werden. Genau solche Ansprüche auf Förderung sind jedoch zwischen den Parteien im Streit, so dass in Bezug auf die förderungsrechtlichen Folgen der fortbestehenden Aufnahme der Klinik A-Stadt in dem Krankenhausplan vorläufige Regelungen nötig erscheinen. Es geht nämlich vorliegend um die maßgebliche Frage, ob die Klinik A-Stadt trotz Umzuges innerhalb des Standortes A-Stadt unverändert mit dem Versorgungsumfang über 37 vollstationäre Planbetten förderungsberechtigt ist und deshalb zum jetzigen Zeitpunkt für die Antragstellerin als derzeit im Krankenhausplan eingetragene und berechtigte Trägerin mit dem notwendigen Vorlauf in die Planungen und Investitionen in eine andere Liegenschaft für den Weiterbetrieb ab dem 01.07.2011 einsteigen kann. Dass die Frage der Förderfähigkeit der Miete/Pacht einer Ersatzimmobilie oder (hilfsweise) die Errichtungskosten für einen Ersatzbau zwischen den Beteiligten streitig ist, für die wiederum der Umzug eine rechtliche Relevanz hat (so ausdrücklich der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens an die Antragstellerin vom 25.06.2010), ist aus dem anhängigen Verfahren 1 A 4/10 gerichtsbekannt.
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Die weiteren Rechtsfolgen, die sich aus der fortbestehenden Aufnahme der Klinik A-Stadt für die Antragstellerin in den Krankenhausplan ergeben und auf die sie sich bezieht, betreffen allein ihre Rechtsbeziehungen zu den Krankenkassen, nicht aber ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Gemäß § 108 SGB V dürfen Krankenkassen Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen, zu denen u.a. Krankenhäuser gehören, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser). Für sie gilt gemäß § 109 Abs. 1 SGB V die Aufnahme in den Krankenhausplan als Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 SGB V, der für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich ist. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet; die Krankenkassen sind verpflichtet, mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen zu führen (§ 109 Abs. 4 SGB V). Nur im Zusammenhang mit Regelungen über Pflegesatzvereinbarungen nimmt auch § 17 KHG auf den Inhalt des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses Bezug. Gemäß § 4 BPflV und gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG ergibt sich dieser Versorgungsauftrag, der hiernach nur für die Bemessung der Pflegesätze bzw. für die Berechnung der Entgelte für Krankenhausleistungen Bedeutung hat, aus den Festlegungen des in krankenhausplanungsrechtlicher Hinsicht nur intern wirkenden Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung sowie etwaigen ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Die vorgenannten Rechtsbeziehungen über Pflegesätze bzw. Entgelte für einzelne Leistungen des Krankenhauses bestehen nicht zwischen den Beteiligten, sondern zwischen der Antragstellerin und den Krankenkassen bzw. deren beigeladenen Verbänden. Sie unterliegen nicht der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG sind die Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung den Sozialgerichten zugewiesen.
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Die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) und das Feststellungsinteresse der Antragstellerin resultieren aus einem möglichen Eingriff in ihren ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb nach Art. 12 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan zwar nicht Voraussetzung dafür ist, den Beruf des Krankenhausbetreibers zu ergreifen oder fortzuführen. Sie zeitigt jedoch Auswirkungen, die geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Mit der Planaufnahme wird das Krankenhaus gegenüber anderen privilegiert, indem es Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln erhält (§ 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG) und zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen ist (§ 108 Nr. 2 SGB V). Die Entscheidung betrifft damit das Grundrecht des Krankenhausträgers auf freie Ausübung seines Berufs (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG); der Krankenhausträger muss sie deshalb der gerichtlichen Überprüfung zuführen können (vgl. BVerwG, U. v. 25.09.2008 – 3 C 35/07 –, zitiert nach juris). Nichts anderes kann für die vorliegende Konstellation gelten, in der die Beteiligten über die Auslegung einer bereits erfolgten Planaufnahme streiten, die mögliche Auswirkungen auf eine zukünftige Förderfähigkeit hat.
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Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO – wie vorliegend – setzt im Sinne eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses voraus, dass der Verweis auf den nachfolgenden Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für die Antragstellerin schweren und unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere weil die Gefahr besteht, dass bei Abwarten einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Denn § 123 VwGO gewährt im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG zum Ausdruck kommende Prinzip der Gewaltenteilung vorbeugenden Rechtsschutz nur dann, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht mehr zu erlangen ist (vgl. BVerfG, B. v. 25.07.1996 – 1 BvR 638/96 –, NVwZ 1997, 479 (480); BVerfG, B. v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 –, DVBl. 1989, 36 (36 f.); BVerwG, U. v. 25.09.2008, a.a.O. m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, ist es der Antragstellerin verwehrt, durch einen anderen Rechtsschutz derzeit die vorläufige Feststellung zu erlangen, welche sie mit ihrem Begehren verfolgt. Die nachrangige Feststellungsklage würde voraussichtlich nicht bis zu dem hier maßgeblichen Termin 30.06.2011, zu dem unstreitig der Pachtvertrag über das Grundstück A-Straße in A-Stadt zwischen der Antragstellerin und der Eigentümerin Gesellschaft für Systemberatung im Gesundheitswesen GSbG (Verpächterin) endet, rechtskräftig entschieden sein. Es ist unstreitig, dass ab dem 01.07.2011 auf jeden Fall das Grundstück einschließlich darauf stehendem Klinikgebäude und wesentlicher Bestandteile zurück an die Verpächterin fällt, so dass es der Antragstellerin dadurch tatsächlich nicht mehr möglich wäre, den Klinikbetrieb dort fortzuführen. Ob darüber hinaus die Immobilie in der A-Straße ab diesem Zeitpunkt unter baurechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr für einen Klinikbetrieb geeignet ist, wie die Beteiligten teilweise vortragen, ist irrelevant. Ohne eine Krankenhausimmobilie ist das Vorhalten einer Krankenhausversorgung unmöglich, so dass der Antragstellerin mit der Einstellung des Krankenhausbetriebes die Gefahr eines existenzvernichtenden Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb droht. Die (auch vorübergehende) Einstellung des Betriebes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache widerspricht zudem der notwendigen Bedienung des in dem Einzugsbereich festgestellten Bedarfs von 37 vollstationären Betten. Daher bedarf es auf Seiten der Antragstellerin notwendigerweise einer – später nicht nachholbaren – Planungssicherheit und -entscheidung hinsichtlich zu treffender Investitionen in eine andere Liegenschaft für die Klinik A-Stadt, um die Verlegung der Klinik überhaupt umsetzen zu können. Die dafür zu tätigenden erheblichen Investitionen (wie aus dem Verfahren 1 A 4/10 gerichtsbekannt) ergeben für die Antragstellerin wiederum nur dann einen Sinn, wenn sie auch in der neuen Liegenschaft die Klinik A-Stadt im Umfang des im Krankenhauplan 2010 ausgewiesenen Versorgungsauftrages betreiben kann, von dem ja wiederum die Förderung durch öffentliche Mittel abhängt.
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Der Zulässigkeit des Antrages steht entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht die Vorgreiflichkeit des Vorgehens im Verwaltungsverfahren entgegen. Denn der Antragsgegner war bereits zuvor mit der Verlegung der Klinik innerhalb des Standortes A-Stadt befasst. Ausweislich des eingereichten Schreibens der Antragstellerin vom 22.06.2009 mit dem Betreff „Standort des Krankenhauses innerhalb der Stadt A-Stadt“ bat diese unter Bezugnahme auf vorangegangene Erörterungen um eine „verbindliche und abschließende Stellungnahme zu dem Thema „Standort“ des Krankenhauses in A-Stadt und dessen Verlegung von der A-Straße in eine andere Straße in A-Stadt.“. Der Antragsgegner erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 25.06.2010, dass er nach Rücksprache mit seiner Prozessvertreterin in dem Verwaltungsgerichtsverfahren davon Abstand nehme, inhaltlich auf das Schreiben einzugehen, da die aufgeworfene Standortfrage Rechtsfragen tangiere, die auch in dem geführten Rechtsstreit von Belang seien. Damit hat der Antragsgegner aber gerade selbst verhindert, dass es zu einer Befassung mit der Thematik und zu einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren kommt. Unabhängig davon hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, dass die zuständige Behörde vorher mit der Sache bzw. mit einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123, Rn. 22). Dies ist jedoch tatsächlich – wie ausgeführt – sogar vor Ersuchen um gerichtlichen Rechtsschutz geschehen.
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Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht deshalb zu verneinen, wie der Antragsgegner meint, weil die von der Verpächterin GSbG gegen die Antragstellerin angestrengte Unterlassungsklage vor dem Landgericht Lübeck (13 O 124/09) eine andere geeignete Rechtsschutzmöglichkeit sei, wo zuvorderst eine schleunige Entscheidung anzustreben sei. Dem ist deshalb nicht beizupflichten, weil es in dem landgerichtlichen Verfahren schon nicht um die hier streitige Frage der Auswirkungen eines Klinikumzuges innerhalb der Stadt A-Stadt und ggf. damit einhergehender Auswirkungen auf den Inhalt des Krankenhausplanes geht. Dort begehrt die Klägerin GSbG vielmehr die Unterlassung aller rechtlichen und tatsächlichen Handlungen der Antragstellerin (dort Beklagte), die eine Fortführung des Betriebes der Klinik A-Stadt (A-Straße, A-Stadt) durch die Klägerin nach Auslaufen des Pachtvertrages vom 20.06.1986 gefährden oder unmöglich machen. Hintergrund des Klageverfahrens ist die unterschiedliche Auslegung des Pachtvertrages hinsichtlich des Pachtgegenstandes. Nämlich, ob es sich um einen Unternehmens- bzw. Betriebspachtvertrag handelt mit der Folge, dass ab dem 01.07.2010 nicht nur das Grundstück mit der Immobilie etc., sondern auch der Klinikbetrieb an die dortige Klägerin zurückfällt (so die Verpächterin GSbG) oder um einen reinen Grundstückspachtvertrag, so dass ab dem 01.07.2010 nur das Grundstück mit Immobilie etc. und nicht auch der Klinikbetrieb übergeht (so die Antragstellerin).
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Der Antrag ist auch begründet.
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Die Antragstellerin hat einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund und -anspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO glaubhaft gemacht.
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Bezogen auf das für diesen Rechtsstreit maßgebliche Rechtsverhältnis betreffend die Rechte und Pflichten auf der Grundlage des Feststellungsbescheides insoweit, als das Krankenhausfinanzierungsrecht der Aufnahme in den Krankenhausplan Ansprüche auf Förderung folgen lässt, ist nach Überzeugung des Gerichts zu erwarten, dass ohne eine vorläufige verwaltungsgerichtliche Regelung die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ein sonstiger wesentlicher Nachteil durch die drohende Existenzvernichtung zu befürchten wäre. Dies ergibt sich aus den bereits oben angeführten Gründen zum qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis an einer vorbeugenden vorläufigen Regelung im Zusammenhang mit der geringen verbleibenden Zeit für die Planung und Abwicklung des Umzuges in eine Ersatzimmobilie (z. B. in der Hamburger Str. 27, A-Stadt, für die derzeit noch Vertragsoptionen bestehen) bis zum 01.07.2011. Mithin ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass für die Antragstellerin insoweit eine gewisse Planungsunsicherheit verbleibt, als dass sie das Risiko bei einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren trägt.
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Der Anspruch auf die vorläufige Feststellung – also der Anordnungsanspruch – ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts daraus, dass sich der „Standort“ eines Krankenhauses nicht auf ein konkretes Grundstück mit Adresse bezieht. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
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Der Krankenhausbegriff ist in § 2 Nr. 1 KHG definiert. Danach ist ein Krankenhaus eine Einrichtung, in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in der die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Die Definition enthält keine Vorgabe dafür, dass die Einrichtung an ein bestimmtes Grundstück gekoppelt ist. Es ergibt sich zwar schon denklogisch, dass eine „Einrichtung“ nicht im luftleeren Raum existiert, sondern grundsätzlich mit dem Grund und Boden verbunden ist und dadurch seine Lage im Raum bestimmt wird. Diese Lage als bestimmte Adresse stellt nach der Begriffsdefinition aber kein die Einrichtung besonders qualifizierendes Merkmal dar. Dies wiederum korrespondiert damit, dass das Krankenhaus (mit seinem Träger) aus der Aufnahme in den Krankenhausplan berechtigt ist und nicht der Gebäudeeigentümer.
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Nach der Definition in § 2 Nr. 1 KHG ist in Anlehnung an betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Grundsätze eine berufsmäßige fortgesetzte, nachhaltige und selbständige Tätigkeit des Krankenhausträgers zu verstehen, die sich als eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 24.09.1985 – 3 C 68/84 –, zitiert nach juris). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass nach § 4 Abs. 1 KHG (1972) (jetzt § 8 Abs. 1 S. 1 KHG) "die Krankenhäuser" und nicht Wirtschaftsgüter der Krankenhäuser öffentlich gefördert werden, so dass deren Schicksal, zB nach Beendigung des Krankenhausbetriebes unmaßgeblich ist.
- 19
§ 3 Abs. 1 S. 2 AG-KHG ist ebenfalls nicht liegenschaftsbezogen, sondern normiert, dass der Krankenhausplan den „Standort“ des Krankenhauses festlegt. Dementsprechend führt das hier maßgebliche Planblatt Nr. 6205 des Krankenhausplanes 2010 unter „Standort(e)“ A-Stadt auf und gerade nicht eine spezielle Anschrift. Dies gesteht der Antragsgegner zu.
- 20
Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der sich das erkennende Gericht anschließt – macht deutlich, dass bei einem Umzug eines Krankenhauses aus einem alten Krankenhausgebäude in ein neues Krankenhausgebäude nicht zwischen zwei verschiedenen Krankenhäusern zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.08.1983 – 3 C 55/82 –, zitiert nach juris). Es heißt dazu (Rn. 25 f.):
- 21
„Demzufolge hat es (das Berufungsgericht) angenommen, dass im Falle des Umzugs eines Krankenhauses aus einem alten Krankenhausgebäude in ein neues Krankenhausgebäude zwischen zwei verschiedenen Krankenhäusern unterschieden werden müsse: Dem "alten" Krankenhaus und dem "neuen" Krankenhaus. Diese Begriffsverengung steht im Widerspruch zu der gesetzlichen Begriffsbestimmung, wie sie in § 2 Nr. 1 KHG festgelegt ist. Hiernach ist ein Krankenhaus eine "Einrichtung", in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in welcher die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Infolgedessen ist der Begriff des Krankenhauses in § 12 Abs. 1 KHG dahin auszulegen, dass er die Einrichtung des Krankenhausbetriebes in seiner Gesamtheit erfasst. Unter dem Krankenhausbetrieb in diesem Sinne ist in Anlehnung an betriebswirtschaftliche und bewertungsrechtliche Grundsätze eine berufsmäßige fortgesetzte, nachhaltige und selbständige Tätigkeit des Krankenhausträgers zu verstehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (vgl. §§ 54 und 56 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 sowie §§ 95 Abs. 1 und 97 Abs. 2 BewG i.d.F. vom 26. September 1974). Zu dem Krankenhausbetrieb gehören die Krankenhausgrundstücke, die Krankenhausgebäude, die Krankenhauseinrichtung und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb des Krankenhauses dienen.
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Unter Zugrundelegung dieses Krankenhausbegriffs kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Krankenhausbetrieb seine rechtliche Identität behält, wenn der Krankenhausträger seinen Betrieb an eine andere Stelle verlegt, indem er in ein neu errichtetes Krankenhausgebäude auf demselben Grundstück, auf dem das Krankenhaus bisher betrieben worden ist, oder auch in ein neu errichtetes Krankenhausgebäude auf einem anderen Grundstück umzieht. Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, endet die Existenz eines Krankenhausbetriebes selbst dann nicht, wenn die laufende betriebliche Tätigkeit vorübergehend eingestellt wird, weil das alte Krankenhausgebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet wird (vgl. Urteil des Senats vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 3 C 81.81 - (Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 4)).“
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Die Ansicht des Antragsgegners, es bedürfe nach einem Umzug eines Krankenhauses automatisch einer neuen planerischen Entscheidung, findet in dieser Rechtsprechung keine Grundlage. Dieses Argument kann auch deshalb nicht überzeugen, weil es schon nicht in Einklang steht mit der auf der ersten Entscheidungsstufe anzustellenden Bedarfsanalyse bei der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Nach dem anzuwendenden absolutierenden Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist ein Krankenhaus bedarfsgerecht, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich – also der Region – vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.1986 – 3 C 67/95 –, zitiert nach juris). Dies verdeutlicht, dass auch in die Bedarfsanalyse nicht der adressatengenaue Ort der Liegenschaft einzustellen ist, sondern der Einzugsbereich, also die Region. Nach § 1 Abs. 1 KHG ist Zweck des Gesetzes die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung. Bevölkerung in diesem Sinne ist eine Menschengruppe, die in einem Versorgungsgebiet (=Einzugsbereich) ständig lebt. Dass dieser nicht kleinräumig auf einzelne Straßen beschränkt ist, versteht sich von selbst. Die Lage des Krankenhauses ist daher allein entscheidungserheblich für die Frage, ob sie sich in dem zu betrachtenden Einzugsbereich befindet oder nicht. Dieser ist vorliegend auf das Gebiet A-Stadt bezogen, weshalb es konsequent ist, in dem Krankenhausplan (Blatt Nr. 6205) als Standort „A-Stadt“ ohne weiteren Zusatz aufzuführen. Auch in seinem ablehnenden Bescheid vom 08.12.2009 hat der Antragsgegner „A-Stadt“ als Standort angeführt: „Region A-Stadt“ und „Bezogen auf die Krankenhausstandorte Bad Oldesloe, Großhansdorf, Reinbek, A-Stadt und Manhagen“ (Seite 2, 2. Absatz). Die Belegenheit des Grundstücks und der darauf befindliche Gebäude spielt nur eine untergeordnete Rolle in dem Sinne, als dass es die nötigen räumlichen Kapazitäten für einen leistungsgerechten Krankenhausbetrieb aufweisen muss. Sollten nach einem Umzug der Klinik A-Stadt in eine andere Liegenschaft hieran begründete Zweifel bestehen, ist es dem Antragsgegner unbenommen, aufgrund dieser veränderten Sachlage eine Herausnahme der Klinik aus dem Krankenhausplan einzuleiten. Dem Antragsgegner ist es aber verwehrt – weil es gerade nicht auf die konkrete Adresse ankommt –, einen Umzug zum Anlass zu nehmen, eine neue Entscheidung zu treffen, die seinen Zielen der Krankenhausplanung (2. Stufe) mehr entspricht.
- 24
Mit der Übergabe des Grundstücks und der Immobilie zum 30.06.2011 endet auch nicht gleichsam die Trägerschaft der Antragstellerin an der Klinik A-Stadt, selbst wenn sich in dem landgerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, dass es sich bei dem Pachtvertrag vom 20.06.1986 um einen Unternehmenspachtvertrag gehandelt haben sollte, solange sie durch eigene – auch neue – sächliche, medizinische (Anlagegüter, Wirtschaftsgüter) und personelle Mittel (Mitarbeiter) dafür sorgt, dass der Krankenhausbetrieb in einer anderen Liegenschaft fortgesetzt wird. Die Trägergesellschaft kann für die Kontinuität sorgen; die für den Betrieb notwendigen Fachärzte Dr. Frenzel und Dr. Zellner sind Geschäftsführer der Antragstellerin und gleichzeitig deren Kommanditist (Dr. Frenzel) und Komplementär (Dr. Zellner GmbH).
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Letztlich spricht auch der Fördertatbestand § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG [u. a. für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre] für die Identitätswahrung bei einem Umzug (innerhalb des Standortes). Dieser wäre überflüssig, da bei einer Betriebsgefährdung der Erwerb/die Pacht eines/einer – denklogisch neuen – Grundstücks/Immobilie gar nicht unter einen Fördertatbestand fallen könnte, wenn die fortbestehende Ausweisung in dem Krankenhausplan an eine bestimmte Liegenschaft zwingend gebunden wäre. Denn dann würde nach der Ansicht des Antragsgegners als logische Folge die Herausnahme aus dem Krankenhausplan erfolgen müssen mit nachfolgender neuer planerischer Auswahlentscheidung. Damit besteht aber schon kein Anspruch auf Förderung mehr, da dieser, wie ausgeführt, gerade an die Aufnahme in den Krankenhausplan geknüpft ist. Der Fördertatbestand liefe ins Leere. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ein Umzug die Identität des eingetragenen Krankenhauses und damit dessen Aufnahme gerade nicht beeinträchtigen würde.
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Nach alledem war dem Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert wurde gem. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 2 GVG festgesetzt. Mangels genügender Anhaltspunkte für ein bezifferbares konkretes Interesse an der austenorierten Feststellung in Beantwortung einer konkrete Rechtsfrage war der Auffangwert von 5.000,00 € zugrunde zu legen, welcher nach der Rechtsprechung der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht halbiert wird.
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