Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 A 109/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am ….1993 in Vladikavkas geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger ossetischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Er gibt an, im September 2011 (erneut) gemeinsam mit seiner Mutter sein Heimatland verlassen zu haben und am 21. September 2011 mit dem Flugzeug aus Moskau kommend nach Deutschland eingereist zu sein. Er stellte am 11.10.2011 einen Asylantrag, den er im Wesentlichen wie folgt begründete:

2

Er sei mit seiner Familie im Jahre 2002 bereits schon einmal in Deutschland gewesen, wann er wieder in Russische Föderation zurückgereist sei, wisse er nicht mehr. Seine Familie habe gemeinsame Probleme gehabt. Bereits 2006 sei sein Vater auf einem Parkplatz von vier Männern zusammengeschlagen worden. Er sei dabei anwesend gewesen und hätte versucht, seinen Vater zu verteidigen und dabei einen Schlag auf das rechte Auge bekommen.

3

Im Mai 2011 habe es an der Haustür geklingelt und zwei Männer hätten die Wohnung betreten, einer hätte ihn gepackt und zugeschlagen. Die Mutter sei ins Schlafzimmer gebracht und dort zusammengeschlagen worden. Man habe ihn dann in ein Auto verbracht und Hände und Augen verbunden. Er habe sich dann in einem Kellerraum wiedergefunden, dort habe man ihn gequält und geschlagen. Er habe drei Tage in diesem Kellerraum ohne Essen und Wasser verbringen müssen. Nach drei Tagen sei eine andere Person gekommen, die ihm gesagt habe, er kenne den Vater und wisse daher, was die Männer mit ihm vorhätten, man wolle ihn umbringen. Diese dritte Person habe deswegen geraten, einfach wegzulaufen. Er habe ihn rausgelassen. Ein vorbeifahrendes Auto habe ihn dann mitgenommen. Zu Hause hätten seine Mutter und er umgehend die Sachen gepackt und seien nach Nord-Ossetien gefahren, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt gehalten hätten. Dies sei das Elternhaus seines Vaters gewesen, sein Vater sei im Jahre 2010 umgebracht worden. Von wem, wisse er nicht. Seine Mutter habe ihm auch nicht erklären können, worum es bei diesen Auseinandersetzungen gegangen sei.

4

Mit Bescheid vom 20.06.2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung an. Hiergegen ist rechtzeitig Klage erhoben worden.

5

Der Kläger hat sich zur weiteren Begründung seiner Klage zunächst auf das Vorbringen aus seiner Anhörung bezogen und die Asylanerkennungsbescheide für seine Mutter und seine Geschwister (18.06. und 19.06.2013) überreicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die restliche Familie bei Würdigung des gleichen Sachverhaltes als Asylberechtigte anerkannt sei, nur der Kläger nicht.

6

In der Anhörung im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger ergänzt, soweit ihm aus eigener Erinnerung und Erzählungen der Familie bekannt sei, hätten die Übergriffe gegenüber der Familie im Zusammenhang mit dem Kauf einer Neubauwohnung gestanden, die die Eltern von einem Unternehmen in Vladikavkas gekauft hätten. Dieses Unternehmen sei während der Bauphase pleite gegangen und die Eltern wollten das bereits angezahlte Geld für diesen Wohnungskauf wieder zurückbekommen. Das sei wohl die Ursache für all diese Geschehnisse. Der Kauf dieser Wohnung sei nach 2002 erfolgt, als sie nach kurzem Aufenthalt in Deutschland wieder in die Heimat zurückgekehrt seien. Der Vater sei 2010 getötet worden. Dies habe er von seiner Mutter erfahren. Es habe nach dem Tod des Vaters auch eine polizeiliche Untersuchung gegeben, er wisse aber nicht, ob diese zu einem Ergebnis geführt habe.

7

Fluchtauslösender Vorfall sei ein Überfall durch unbekannte Männer bei ihnen zu Hause gewesen, bei dem er mitgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden sei. Dort habe man ihn 3 Tage festgehalten und gequält. In der 3. Nacht sei ein weiterer Mann gekommen, der ihm gesagt habe, dass er den Vater gekannt habe und ihm, dem Kläger daher helfen wolle. Er wisse, dass man ihn umbringen werde. Dieser Mann habe ihn dann laufen lassen und er sei dann mit Hilfe eines Autos, das er auf der Straße angehalten habe, wieder nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe dann die jüngeren Geschwister, die vorsorglich schon bei einer Tante untergebracht worden waren, abgeholt und man sei dann gemeinsam nach Nord-Ossetien geflohen, wo sie sich bis zur Ausreise in der leer stehenden Wohnung der verstorbenen Großeltern versteckt gehalten hätten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zu gewähren

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weiter hilfsweise das Vorliegen von nationalen Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen und den Bescheid vom 20.06.2013 aufzuheben, soweit er diesen Verpflichtungen entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

16

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16a Abs.1 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder auf Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung ist daher ebenfalls rechtmäßig.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Insoweit ist das AsylG in der Fassung der letzten Änderung (Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist) zugrundezulegen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3 Abs. 4 AsylG voraus, dass der Antragsteller Flüchtling im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG ist und keine Hinderungsgründe nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ein „Flüchtling nach Absatz 1“ ist, in wessen Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind und bei dem keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegen. Die Flüchtlingseigenschaft ist des Weiteren nach § 3e AsylG nicht zuzuerkennen, wenn der Ausländer sog. internen Schutz erlangen kann.

21

Der Kläger ist kein Flüchtling iSd § 3 Abs. 1 AsylG.

22

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinn des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge („Genfer Flüchtlingskonvention“), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dies setzt voraus, dass Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) von einem tauglichen Akteur (§§ 3c, 3d AsylG) aus bestimmten Verfolgungsgründen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3b AsylG) zu erwarten sind. Die Furcht vor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Ausländer die Gefahrenlage iSd § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, 10 C 23/12, Tz. 19 (Juris), = NVwZ 2013, 936, Tz. 19). Insoweit ist eine Prognose zur der Lage des Ausländers bei einer Rückkehr in das Herkunftsland anzustellen.

23

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt stets eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden voraus. Diese individuelle Gefahrenlage kann sich aus Maßnahmen ergeben, die gegen den Schutzsuchenden selbst gerichtet sind (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung) oder aus Maßnahmen, die gegen eine Gruppe gerichtet sind, der der Schutzsuchende angehört (sog. Gruppenverfolgung). Weder unter dem Aspekt der anlassgeprägte Einzelverfolgung noch unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung der Kläger.

24

Zugunsten des Schutz suchenden Ausländern gilt eine tatsächliche widerlegbare Vermutung für das (Fort-)Bestehen einer Gefahrenlage iSd § 3 Abs. 1 AsylG, wenn der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Mit der Aufhebung des § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. durch Art. 2 Nr. 7 lit. cc) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, diese Vermutung zu beseitigen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ging er davon aus, dass die „Regelungen in den aufgehoben Sätzen [...] in das Asylverfahrensgesetz übernommen worden“ sind (BT-Drs. 17/13063, S. 24 zu Nummer 6). Da das AsylG insoweit weiterhin keine Regelung trifft, ist die Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU im Wege der richtlinienkonformen Auslegung geboten und zulässig.

25

Hieran gemessen ist der Kläger kein Flüchtling, da es bereits an dem Vorliegen von Verfolgungsgründen iSd § 3 Abs.1 Nr.1 iVm § 3b AsylG fehlt. Danach ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet.

26

Bei den Geschehnissen, die der Kläger als fluchtauslösend für die Familie geschildert hat, handelt es sich indes ganz offenbar um Übergriffe privater Dritter mutmaßlich des insolventen Bauunternehmens, um die Familie des Klägers wie auch die übrigen Betroffenen von Rückzahlungsansprüchen abzuhalten. Diese Vorgänge knüpfen indes nicht an individuelle geschützte Merkmale im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 AsylG an.

27

Sonstige Umstände, die eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation begründen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in der Russischen Föderation außerhalb Nord-Ossetiens kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - selbst wenn das Vorbringen des Klägers flüchtlingsschutzrelevant wäre - nicht in Betracht.

28

Politisch unverdächtigen Personen - wie dem Kläger - steht in der Russischen Föderation interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung (OVG Bremen, Urteil vom 10.07.2012 - 2 A 483/09.A - Juris; BayVGH, Urteile vom 29.01.2010 - 11 B 07.30343 -; vom 21.06.2010-11 B 08.30103; vom 09.08.2010 - 11 B 09.30091 - und vom 11.11.2010 - 11 B 09.30087 - Juris; OVG F-Stadt, Beschluss vom 07.11.2009 - 2 Bf 337/02.A - Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009 - OVG 3 B 16.08 - Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.07.2008 - 2 L 23/06 - Juris; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A - InfAuslR 2008, 271; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - Juris;)

29

Für den Kläger besteht eine zumutbare interne Schutzalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation. Diese ist auch erreichbar und es kann von ihm aufgrund seines Alters unter Würdigung seiner persönlichen Belange und bei Bewertung der gesamten Umstände vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort aufhält.

30

Dem Kläger steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in der Russischen Föderation zu (AA, Lagebericht vom 15.10.2014 (Stand: August 2014). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es das Bestreben der Behörden in vielen Gebieten der Russischen Föderation ist, den Zuzug von Personen aus dem Kaukasus mittels restriktiver Verwaltungsvorschriften zu erschweren.

31

Allerdings sind diese Administrativmaßnahmen dem Bereich der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24/06 - NVwZ 2007, 590) als Anfangsschwierigkeiten bezeichneten Hindernisse zuzuordnen, deren Überwindung möglich und im Regelfall auch zumutbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. März 2009 - 3 B 16.08 - Juris).

32

Nach dem Registrierungssystem in der Russischen Föderation ist Voraussetzung für eine dauerhafte Registrierung, dass der Antragsteller einen Wohnraumnachweis führen kann und über einen russischen Inlandspass verfügt. Trotz der Systemumstellung durch das Föderationsgesetz wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an, weshalb Personen aus dem Nordkaukasus erhebliche Schwierigkeiten haben, eine offizielle Registrierung zu erhalten. Besonders in Moskau haben insbesondere zurückgeführte Personen aus dem Kaukasus in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt Aufnahme zu finden, wenn sie über genügend Geld verfügen oder auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können (AA, Lagebericht vom 07.03.2011).

33

Die genannten Registrierungsvoraussetzungen gelten im ganzen Land. Gleichwohl ist eine offizielle Registrierung in anderen Regionen der Russischen Föderation, vor allem in Südrussland, grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum - eine der Registrierungsvoraussetzungen - dort erheblich billiger ist als in der russischen Hauptstadt mit ihren hohen Mieten. Neben Moskau ist es Personen aus dem Nordkaukasus auch gelungen, sich in den Gebieten Rostow, Wolgograd, Stawropol, Krasnodar, Astrachan, Nordossetien und in Karatschajewo- Tscherkessien anzusiedeln (AA, Lagebericht vom 07.03.2011).

34

Der Kläger hat keine individuellen Gesichtspunkte vorgetragen, die gerade in seiner Person begründet sind und die es gerade für ihn unzumutbar erscheinen lassen könnten, sich außerhalb seiner Heimatregion Nord-Ossetien niederzulassen.

35

Dem Kläger ist auch mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums eine Aufenthaltsnahme in den übrigen Teilen der Russischen Föderation außerhalb seiner Heimatregion zumutbar. Eine existentielle Bedrohung ist gegeben, wenn das Existenzminimum nicht gesichert ist. Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können.

36

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (vormals unionsrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG a.F.), da keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass ihm ein ernsthafter Schaden droht.

37

Stichhaltige Gründe dafür, dass ihm die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohen, sind nicht geltend gemacht oder in sonstiger Weise ersichtlich.

38

Es fehlt auch an stichhaltigen Gründen für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Vom Vorliegen eines solchen internationalen bewaffneten Konflikts ist in Nord-Ossetien als dem maßgeblichen Herkunftsgebiet der Kläger nicht auszugehen.

39

Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbotes sind nicht ersichtlich, Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK-) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

40

Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

41

Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine konkrete Gefahr besteht für den Ausländer nur, wenn sie ihm individuell droht. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG erfasst grundsätzlich keine Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist.

42

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger aus individuellen Gründen landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht, sind weder geltend gemacht noch in sonstiger Weise erkennbar.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

44

Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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