Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 C 25/16

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, ihr/ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2016/17 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. sie/ihn an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)verfahren für die Studienplätze zu beteiligen, ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt auch insoweit, als (hilfsweise) das Antragsbegehren auf den vorklinischen Abschnitt beschränkt wird oder soweit eine pauschale Erhöhung der Anfängerkapazität um bis zu 15% begehrt wird.

2

Soweit es um Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität geht, sind nach den Angaben der Antragsgegnerin (Belegungsliste vom 25. Oktober 2016) alle Studienplätze besetzt, so dass insoweit eine Zulassung nicht möglich ist. Es sind bei einer zur Verfügung stehenden Kapazität von 187 insgesamt 190 Studierende im 1. Fachsemester zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden.

3

Ein Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, welche in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist.

4

Die Antragstellerin/der Antragsteller hat einen sich aus ihrem/seinem Teilhaberecht gemäß Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

5

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat in § 1 Nr. 2 a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017) vom 08. Juli 2016 - NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 47), die zuletzt durch Landesverordnung vom 14. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 64) geändert worden ist, die Zahl der im Wintersemester 2016/17 an der Universität zu Lübeck höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin auf 187 festgesetzt (Zulassungszahl). Diese Festlegung beruht auf einer Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017.

6

Die Festsetzung von 187, die auf den Bestimmungen der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung – HZVO) vom 21. März 2011, NBl. MWV Schl.-H. S. 11), die zuletzt durch Art. 2 der Landesverordnung vom 22. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 26) geändert worden ist, beruht, ist bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei erfolgt.

7

1. Lehrangebot

8

Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist allein der Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) zugeordnet.

9

Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO).

10

Soweit gerügt wird, dass kein normativer Stellenplan vorliege, ist es zutreffend, dass die Stellen nicht mehr im allgemeinen Landeshaushalt ausgewiesen werden. Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung. Speziell für die Medizin erfolgt eine gesonderte - von der sonstigen Universität getrennte - Mittelzuweisung (§ 33 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 5. Februar 2016 (GVOBl. S. 39)). Über die Aufteilung der vom Haushaltsgeber zugewiesenen Mittel zwischen den Universitäten Kiel und Lübeck entscheidet der Medizinausschuss (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 HSG). Die jeweiligen medizinischen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). Eine solche Stellenfestlegung ist erfolgt, so dass dem Gebot des § 9 Abs. 1 HZVO Genüge getan ist und eine Festlegung durch einen Normativakt nicht erforderlich ist (so Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -).

11

a. Stellensituation

12

Bezüglich der Lehreinheit Vorklinische Medizin hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Anzahl der der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Stellen mit 26 gegenüber dem Studienjahr 2015/16 - erneut - gleich geblieben sei.

13

Die Stellen verteilen sich auf die einzelnen Institute wie folgt:

14

Anatomie:

        

W 3     

2 Stellen

A 14 Lebenszeit (LZ)

1 Stelle

A 13 LZ

1 Stelle

A 14 auf Zeit (aZ)

1 Stelle

E 14 LZ

2 Stellen

E 13 LZ

1 Stelle

E 13 aZ

2 Stellen

insgesamt

10 Stellen

15

Biochemie

        

W 3     

1 Stelle

A 13 aZ

2 Stellen

E 14 LZ

1 Stelle

E 13 aZ

1 Stelle

W 2     

1 Stelle

E 13 LZ

2 Stellen

insgesamt

8 Stellen

16

Physiologie

        

W 3     

1 Stelle

W 2     

1 Stelle

A 13 aZ

1 Stelle

E 14 LZ

1 Stelle

E 13 LZ

1 Stelle

A 13 LZ

1 Stelle

E 13 aZ

2 Stellen

insgesamt

8 Stellen

17

Soweit von Antragstellerseite auf nach dem gemäß § 6 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Berechnungsstichtag (1. Februar 2016) erfolgte Berufungen von Professoren hingewiesen wird, ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um Professuren in der vorklinischen Lehreinheit handelt und diese für die vorliegende Berechnung der Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester daher ohne Bedeutung sind.

18

Den einzelnen Stellengruppen hat die Antragsgegnerin entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 27. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet.

19

Die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren beträgt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO neun Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Die Deputate der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betragen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO grundsätzlich ebenfalls neun LVS. Für diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird, sind vier LVS verpflichtend (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professorinnen und Professoren und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtliche Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u.a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d.h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist.

20

Sämtliche geschlossenen befristeten Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern sind hinsichtlich der Befristung nicht zu beanstanden. Die Verträge der zum Stichtag 1. Februar 2016 auf den vorgesehenen Stellen befristet beschäftigen Mitarbeiter wurden dem Gericht vorgelegt bzw. nachgereicht. Als Rechtsgrundlage für die Befristung wird auf die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes abgestellt und den befristet Beschäftigten wird die Gelegenheit zur Promotion bzw. zu zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung eingeräumt.

21

Soweit abermals von Seiten der Antragsteller eine Untersuchung zur Wirksamkeit der bestehenden Befristungsabreden geltend gemacht wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dies hat seinen wesentlichen Grund darin, dass die Befristung als solche kein Grund für die Zubilligung einer - im Vergleich zu unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern - geringeren Lehrverpflichtung ist, sondern der Umstand, dass es für befristete wissenschaftliche Beschäftigungsverhältnisse typisch und kennzeichnend ist, dass sie zum Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation durch eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung bestimmt sind. Dieser gleichsam „materielle“ Aspekt kann auch bei der kapazitätsrechtlichen Betrachtung möglicher Auswirkungen der arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit von Befristungsabreden nicht außer Betracht bleiben. Es lässt sich nämlich nicht von der Hand weisen, dass die Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zumindest typischerweise der wohlverstandenen Interessenlage beider Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses entspricht: Die Antragsgegnerin bietet im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Betätigung und zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation und stellt über die Befristung eine der Sicherung der Innovations- und Funktionsfähigkeit der Hochschule und dem Austausch von Ideen förderliche und gewünschte Fluktuation sicher. Der wissenschaftliche Mitarbeiter, der am Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation interessiert ist, erhält eine Beschäftigung, die ihn vor allem wegen der mit einem solchen Dienstverhältnis verbundenen relativ geringen Lehrverpflichtung Zeit für eigenständige wissenschaftliche Betätigung einräumt und es ihm ermöglicht, seine wissenschaftlichen Karriereziele eher zu erreichen, als in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit entsprechend höherer Lehrverpflichtung. Bei einer solchen Interessenlage besteht für keinen der Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses Veranlassung dazu, die Befristung der Tätigkeit in Frage zu stellen. Im Übrigen würde eine ins Einzelne gehende Überprüfung der in vielen Fällen schon verlängerten Arbeitsverträge zur Klärung der arbeitsrechtlichen (Vor-)Frage, ob die Befristungsabrede im Einzelfall wirksam ist, auch den Rahmen der in Fällen der vorliegenden Art gebotenen vertieften Prüfung der erhobenen Zulassungsansprüche überschreiten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 -, in juris). Diese Rechtsprechung der Kammer ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 09.11.2011 - 3 NB 92/11 -) und an dieser Rechtsprechung wird weiterhin festgehalten.

22

Ebenfalls besteht keine Veranlassung, vor dem Hintergrund der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO für jeden einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiter zu überprüfen, ob diesem im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit tatsächlich Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung an der Universität gegeben wird (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 21.11.2011 - 3 NB 4/11 - sowie zuletzt Beschl. v. 30.04.2014 - 3 NB 93/13 u.a.).

23

Schließlich ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen, dass bei allen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern der vorklinischen Institute Befristungsabreden bestehen. Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt, es keine Lehrverpflichtung begründet und keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat (so OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -, juris), sodass nicht zu prüfen ist, ob die zeitlichen Voraussetzungen für eine weitere Befristung noch erfüllt sind. Insofern ist weder das Alter der Beschäftigten noch die Stelleneingruppierung noch die tatsächliche Finanzierung dieser Stellen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang relevant.

24

Soweit im Einzelfall Stellen (befristet) Beschäftigter aus Drittmitteln finanziert sein sollten und diese Personen dennoch in der Lehre eingesetzt werden, geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass zum maßgeblichen Stichtag alle berücksichtigten Stelleninhaber aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sind. Zum Teil mögen diese Stellen im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses zeitweise aus Drittmitteln finanziert werden, dies ist aber unmaßgeblich, da es im Wesentlichen auf die zum Stichtag vorhandenen Lehrkapazitäten ankommt und nicht darauf, ob und wie diese Stellen tatsächlich besetzt sind. Nach § 4 Abs. 3 LVVO obliegt den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aus Drittmittel finanziert werden, keine Lehrverpflichtung. Zudem hat die Antragsgegnerin in ihrem Erläuterungsschreiben (Gesamterklärung vom 13. Juli 2016) erklärt, dass Drittmittelbedienstete - wie in den Vorjahren - nicht regelhaft in der Lehre eingesetzt werden (vgl. auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 30.04.2014 - 3 NB 93/13 -).

25

Soweit von Antragstellerseite eine weitergehende Aufklärung des Einsatzes von Drittmittelbediensteten in der Lehre für erforderlich gehalten wird, geht die Kammer dem nicht nach. Drittmittelbedienstete sind auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie zählen nicht zum Lehrpersonal, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden. Nach § 9 der HZVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Darüber hinaus werden Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an der Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen, während Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, in die Kalkulation nicht einbezogen werden. Das darin zum Ausdruck kommende sogenannte Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität an der Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen, als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheiten besteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei den sogenannten Drittmittelbediensteten nicht anzunehmen.

26

Drittmittelbedienstete sind im Übrigen ausschließlich im Rahmen bestimmter Forschungsvorhaben tätig, werden ausschließlich hierfür vom Drittmittelgeber bezahlt und haben keine Lehrverpflichtung. Sie sind daher nicht eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut. Letzteres würde im Übrigen auch den Bedingungen und Auflagen des Zuschussgebers widersprechen, die grundsätzlich verlangen, dass Drittmittelbedienstete streng projektbezogen und ausschließlich mit einem bestimmten Forschungsvorhaben beschäftigt und von der Teilnahme an der (Pflicht-)Lehre ausgeschlossen sind (vgl. schon Beschl. der Kammer v. 07.12.2007 - 7 C 137/07 u.a. - m.w.N. aus der Rechtsprechung; vgl. auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 25.02.2008 - 3 NB 100/07 -). Die entsprechenden Mitarbeiter werden entsprechend der Mittelwidmung in konkreten Forschungsprojekten eingesetzt. Sie haben keine Lehrverpflichtung, sind nicht für die Lehre eingeplant und werden daher nicht „planhaft“ eingesetzt. Die Durchführung des Pflicht-Curriculums erfolgt nach klarer Vergabe des Dekanats ausschließlich durch das reguläre Lehrpersonal. Die Rechtsauffassung der Kammer wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht bestätigt (z.B. mit Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -, zuletzt mit Beschl. v. 27.08.2013 - 3 NB 2/13 -).

27

Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung von Deputatsreduzierungen ein Lehrdeputat von insgesamt 167 Semesterwochenstunden (SWS) (Vorjahr 167 SWS, unbereinigt 184 - Vorjahr 184) mitgeteilt, das sich nach ihren Angaben, wie im Folgenden erläutert, auf die einzelnen Institute verteilt:

28

Anatomie

  57 SWS

Biochemie

  53 SWS

Physiologie

  57 SWS

        

167 SWS

29

Die bei der Berechnung des Lehrangebots im Datenerhebungsformularsatz der Antragsgegnerin enthaltenen Deputatsverminderungen von insgesamt 17 SWS (Vorjahr 17 SWS) sind anzuerkennen, so dass sich das um die Deputatsreduzierungen bereinigte Lehrdeputat von 167 (184 - 17) SWS ergibt.

30

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Deputatsermäßigungen ist § 8 LVVO. An der grundsätzlichen Berechtigung zur Verminderung der Lehrdeputate bestehen angesichts der Statuierung im Verordnungswege keine Zweifel (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 193 ff.).

31

Die LVVO unterliegt im Hinblick auf die Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die LVVO ist grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 HSG gedeckt. Danach legt das Ministerium den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Verordnung fest, wobei § 70 Abs. 1 HSG den Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage genügt (vgl. Schl.-H. OVG, Urt. v. 24.02.2011 - 3 KN 1/09 -).

32

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtung ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senats, für welche Funktionen und Aufgaben nach Absatz 1 und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit der Gemeinsamen Ausführungsrichtlinie des Präsidiums und des Senats der Universität zu Lübeck zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) (RiLi-LVVO) vom 11. Oktober 2011 geschehen.

33

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gewichtung, in welcher Höhe die Ermäßigung zu erfolgen hat, den Organen der Antragsgegnerin übertragen wurde. Diese Regelung widerspricht insbesondere nicht der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 und auch nicht der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie. Es ist nämlich ausreichend, dass die Gesamtsumme aller Reduzierungen in der Verordnung geregelt ist (vgl. § 8 Abs. 2 und Abs. 6 LVVO). Einzelheiten durften der Universität überlassen bleiben (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 29.08.2013 - 3 NB 5/13 -). Dies erscheint auch sachgerecht vor dem Hintergrund, dass gerade im Hinblick auf die in der Verordnung in § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO ausdrücklich genannten Aufgaben in der Forschung ein Ausgleich zwischen der grundsätzlich bestehenden Lehrverpflichtung einerseits und den konkret wahrgenommenen Aufgaben andererseits nur im Einzelfall möglich ist.

34

Die Kammer hat im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken an der Ordnungsgemäßheit der reduzierten Lehrdeputate. Dies hat die Kammer für die Deputatsreduzierungen für den Studiendekan Prof. Dr. med. x und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Dr. med. x Dr. rer. nat. z, PD Dr. med. a, Prof. Dr. rer. nat b sowie Prof. Dr. med. c bereits im Vorjahr entschieden (vgl. Beschl. v. 11.12.2015 - 7 C 95/15 -, bestätigt durch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -). Dabei hat die Kammer im Wesentlichen darauf abgestellt, dass soweit § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 LVVO die Ermäßigung der Lehrverpflichtung in das Ermessen des Präsidiums gestellt ist, zunächst festzustellen ist, dass die Gemeinsame Ausführungsrichtlinie eine Ermäßigung für näher spezifizierte Aufgaben vorsieht und dabei mit Ausnahme bestimmter herausragender Aufgabenwahrnehmungen in der Selbstverwaltung lediglich Obergrenzen der jeweils zulässigen Deputatsreduzierungen festlegt. Die angesprochenen Deputatsreduzierungen sind sowohl für die ihnen zugrundeliegenden Aufgabenwahrnehmungen als auch vom Umfang der dafür jeweils angesprochenen Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für die Deputatsminderung für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Forschung. Herausgehobene, d. h. für die Weiterentwicklung medizinischen Wissens einschließlich der Methodik unerlässliche Forschungstätigkeit, die mit nicht unerheblichem Mehraufwand verbunden ist, rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer eine Deputatsreduzierung, soweit diese für den Einzelfall begründet dargelegt worden ist. Dies ist hier der Fall.

35

Dazu ist im Einzelnen in Anknüpfung an die Entscheidung in den Vorjahren auszuführen:

36

- Die von Prof. Dr. med. x wegen seiner Funktion als Studiendekan der Medizinischen Fakultät beantragte Reduktion seines Lehrdeputats um 50 % (= 4,5 SWS) ist vom Präsidium antragsgemäß entsprechend Ziffer 1.1. c) RiLi-LVVO für die Dauer der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung nach Maßgabe von Ziffer 1.3 RiLi-LVVO bewilligt worden.

37

- Ebenfalls ergeben sich keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Frau Dr. med. y für die Leitung des Leichenbereichs des Instituts für Anatomie eingeräumten Lehrdeputatsreduzierung im Umfang von 33,3 % (= 3 SWS) auf der Grundlage von Ziffer 2.1 RiLi-LVVO. Auch der dieser Reduzierung zugrundeliegende Antrag vom 15. Oktober 2014 beschreibt detailliert die Mehrbelastung, die von der Wahrnehmung dieser Forschungsaufgabe ausgeht. Angesichts der im Antrag beschriebenen Einführung in bisher nicht routinemäßig erprobte Operationstechniken für operativ tätige Mediziner in Zusammenarbeit mit einem breiten Spektrum ärztlicher Fachrichtungen hat die Kammer nach wie vor keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um besondere Aufgaben in der Forschung handelt. Das Gericht sieht - soweit im Antrag von „bis zu 15 Weiterbildungskursen“ die Rede ist - auch keine Veranlassung, die Anzahl der konkret angebotenen Weiterbildungskurse näher aufzuklären. Zum einen verlangt Ziffer 2.2 RiLi-LVVO keine Bindung der gewährten Ermäßigung an eine konkrete Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, so dass Schwankungen insoweit hinzunehmen sind. Zum anderen betreffen die im Antrag genannten Weiterbildungskurse nur einen Teil der dort näher beschriebenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung des Leichenbereichs. Die Deputatsreduzierung wurde mit Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 deshalb in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ab dem 1. Januar 2015 - längstens bis zum 31. Dezember 2016 - nach Ziffer 2.2 der RiLi-LVVO verlängert.

38

- Bei der Leitung des Bereichs „Laser-Mikrodissektion“ handelt es sich ebenfalls um eine besondere Aufgabe in der Forschung im Sinne der Ziffer 2.1 RiLi-LVVO. Insoweit ist in dem Antrag vom 15. Oktober 2014 von Frau Dr. rer. nat. b ausgeführt worden, dass das ihr anvertraute Geräteensemble zur Durchführung der Laser-Mikrodissektion, die auf dem Campus nur im Institut für Anatomie möglich sei, zum Einsatz komme. Die Organisation von Wartung und Eichung und für die Einführung und Betreuung von Benutzern aus anderen Instituten seien wöchentlich mindestens vier Stunden und eine Deputatsreduzierung von 25 % notwendig. Die vom Präsidium nach Nr. 2.1 RiLi-LVVO ausgesprochene Lehrdeputatsermäßigung von 14 % (= 1,25 SWS) hält sich weit unterhalb der Höchstgrenze (Reduzierung um bis zu 75 %) und erscheint auch im Übrigen sachgerecht. Diese Deputatsreduzierung wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 bis längstens 31. Dezember 2016 nach Ziffer 2.2 RiLi-LVVO gewährt.

39

- Vorstehende Erwägungen lassen sich auch auf die Lehrdeputatsreduzierung wegen der Leistung des Forschungsbereichs „Elektronenmikroskopie“ (Antrag des Herrn Prof. Dr. med. z vom 15. Oktober 2014) anwenden. Auch dieser Antrag beinhaltet detailliert Ausführungen zum Gerätepark des Instituts für Anatomie und stellt im Einzelnen das damit vorgehaltene Methodenspektrum zur Ultrastrukturforschung und die Bedeutung für weitere medizinische Institute und Kliniken dar. Die angesprochene Deputatsermäßigung auf der Grundlage der Ziffer 2.1 RiLi-LVVO von 14 % (= 1,25 SWS) erscheint daher ebenfalls angemessen. Durch Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 wurde die Deputatsreduzierung bis zum 31. Dezember 2016 nach Ziffer 2.2 der RiLi-LVVO gewährt.

40

- Auch die Verlängerung der Deputatsverminderung des Herrn Prof. Dr. rer. nat. c um 4 SWS auf der Grundlage von Ziffer 2.1 RiLi-LVVO für die Leitung der aus Drittmitteln aufgebauten Außenstelle auf dem DESY-Gelände in A-Stadt („La-boratorium für Strukturbiologie von Infektion und Entzündung“) und die damit verbundenen Anstrengungen für Koordination, Management, Berichtswesen und Betreuungen ist nicht zu beanstanden. Die mit Antrag vom 25. November 2015 weiter beantragte und vom Präsidium am 7. Dezember 2015 nach Ziffer 2.2 der RiLi-LVVO bis zum 31. Dezember 2017 ausgesprochene Lehrdeputatsermäßigung hält sich ebenfalls deutlich unterhalb der Höchstgrenze (Reduzierung um bis zu 75 %) und erscheint auch im Übrigen sachgerecht. Der Umstand, dass es sich dabei um sogenannte Drittmittelforschung handelt, ist vom Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LVVO i.V.m. der RiLi-LVVO gedeckt (siehe bereits Beschl. d. Kammer v. 01.12.2011 - 7 C 88/11 u.a. -, bestätigt durch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 05.10.2012 - 3 NB 233/11 u.a. -).

41

- Die von Prof. Dr. med. d am 16. Oktober 2014 beantragte Deputatsreduzierung für die Leitung des Forschungsbereichs „Neue optische Methoden“ wurde im Umfang von lediglich 3 SWS (beantragt 4,5 SWS) bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt. Dies ist vor dem Hintergrund der im Antrag beschriebenen technischen Ausstattung des Instituts für Anatomie mit einem konfokalen Laserscanning-Mikroskop und drei Elektronenmikroskopen und die hiermit verbundene technischen Betreuung sowie Einführung und Betreuung von vielen Gastgruppen auch im Hinblick auf die Bedeutung des Bereichs für die technisch-inhaltliche Weiterentwicklung der aktuellen Technik nicht zu beanstanden. Es begegnet deshalb auch keinen Bedenken, dass die Deputatsreduzierung - anders als in den Vorjahren - in diesem Jahr von der Antragsgegnerin kapazitätsmindernd berücksichtigt wurde.

42

Es ist unschädlich, dass die Befristungen teilweise noch im Berechnungszeitraum auslaufen. Denn gemäß § 6 Abs. 2 HZVO sollen nur wesentliche Änderungen von Daten berücksichtigt werden, die vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind. Da in Bezug auf die auslaufenden Befristungen der Ermäßigungen, z.B. zum 31. Dezember 2016, jedoch nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 HZVO „hinreichend sicher“ ist, ob diese nicht verlängert und damit gerade nicht „verändert“ werden, sind diese vorliegend ohne Relevanz. Die Ermäßigungen zum Stichtag 1. Februar 2016 sind damit gemäß § 6 Abs. 1 HZVO voll zu berücksichtigen.

43

Diese Lehrdeputatsverminderungen von insgesamt 17 SWS (Vorjahr: 17 SWS) entsprechen im Wesentlichen den in den Vorjahren berücksichtigten Deputatsverminderungen. Weder die Kammer - vgl. zuletzt Beschl. v. 11.12.2015 - 7 C 95/15 - noch das Oberverwaltungsgericht haben diese Deputatsermäßigungen auch vom Umfang her für zu beanstanden befunden (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -).

44

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Kappungsgrenze nach § 8 Abs. 2 LVVO, wonach die Gesamtsumme aller Ermäßigungen 6,5 % der Lehrverpflichtung aller besetzten Stellen für hauptamtliche Professoren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und wissenschaftliche Mitarbeiter nicht überschreiten darf, überschritten sein könnte. Nach der von der Hochschule vorgelegten Übersicht betragen die Deputatsreduzierungen 55,25 Stunden (unter Berücksichtigung von 17 SWS Reduzierung in der Vorklinik) bei einem Lehrdeputat von insgesamt 1.051 Stunden, was einen Anteil der Reduzierungen von 5,26 % ergibt. Nach Wortlaut und Systematik bezieht sich § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO hinsichtlich der Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Absatz 1 dieser Vorschrift auf die Universität als Ganzes und nicht lediglich - wie § 8 Abs. 7 LVVO - auf die Lehreinheit (so auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 10.09.2013 - 3 NB 79/12 u. Beschl. v. 06.05.2014 - 3 NB 80/13 -).

45

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gerichtsbekannt ist, dass für die Lehreinheit Psychologie tatsächlich keine Deputatsreduzierungen vorliegen.

46

Danach ergibt sich ein Angebot an Deputatsstunden in der Lehreinheit Vorklinik von 167 (184 SWS unbereinigt, abzüglich 17 SWS Deputatsreduzierungen).

47

Weiterhin hat die Antragsgegnerin mit ihrem Erläuterungsschreiben zur Kapazitätsberechnung mitgeteilt, dass Kliniker nicht planmäßig in der Vorklinik eingesetzt werden. Dies ist nicht zu beanstanden, da kein Rechtsanspruch darauf besteht, in welcher Art und Weise die Antragsgegnerin die Organisation im Hinblick auf den Einsatz von Klinikern einschließlich der ihnen obliegenden Lehrverpflichtung ausübt. Soweit von Antragstellerseite unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO auf den Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheiten klinisch-theoretisch und klinisch-praktische Medizin in der Vorklinik geschlussfolgert wird, folgt die Kammer dem nicht. In dem in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO vorgesehenen Umfang (Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, sowie im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischem Bezug) ist lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Welche Lehrperson diese Ausbildungsinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, in juris). Die Kammer geht daher auch weiterhin von den von der Antragsgegnerin bereits in den Vorjahren nachvollziehbar dargelegten Umständen aus, wonach in den Lehrveranstaltungen der Vorklinik ausschließlich dort tätige Lehrkräfte zum Einsatz kommen. Eine ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehreinheiten fordert nach alledem nicht den Einsatz von Klinikern in der Vorklinik. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus ausbildungsrechtlichen Grundsätzen noch aus verfassungsrechtlichen Vorgaben herleiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -, in juris). Insoweit sieht das Gericht daher nach wie vor keinen weiteren Aufklärungsbedarf und hält an der Auffassung fest, dass es der Hochschule obliegt, zu bestimmen, wie sie die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO ergebenden Verpflichtungen erfüllt (vgl. auch Schl.- H. OVG, Beschl. v. 06.05.2014 - 3 NB 80/13 -).

48

Die Auswirkungen des sogenannten Hochschulpaktes sind nicht zu berücksichtigen. Die Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 enthalten Absprachen im Hinblick auf die Hochschulfinanzierung zwischen dem Bund und den Ländern. Unmittelbare kapazitätsrechtliche Konsequenzen für einzelne Studienfächer oder Universitäten ergeben sich daraus nicht. Im Hinblick auf den subjektiv-rechtlichen Hochschulzulassungsanspruch der einzelnen Bewerber sind nach wie vor die normativen Regelungen der HZVO (früher KapVO) maßgeblich, die durch bloße politische Willenserklärung und Planung nicht außer Kraft gesetzt werden können (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 10.10.2011 - 3 NB 23/11 -; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 28.02.2008 - 3 NB 102/07 -; Schl.-H. VG, Beschl. v. 25.11.2014 - 9 C 130/14 u.a. - m.w.N.).

49

Weiterhin lässt sich dem Erläuterungsschreiben der Antragsgegnerin entnehmen, dass in der Vorklinik keine Lehraufträge bestehen.

50

Hinsichtlich des Einsatzes von außerplanmäßigen (apl.) Professorinnen und Professoren haben sich auch für das Wintersemester 2016/2017 im Vergleich zum Vorjahr keine Änderungen, die sich jetzt kapazitätsrechtlich auswirken, ergeben. Demzufolge ist weiterhin davon auszugehen, dass allein die apl. Professorinnen und Professoren, denen vertraglich eine Lehrverpflichtung obliegt, in die Berechnung des Lehrangebotes einzubeziehen sind. Dies sind nach dem Erläuterungsschreiben der Antragsgegnerin im Bereich der Vorklinik wie in den Vorjahren die Professoren P und A. Soweit es andere apl. Professorinnen und Professoren gibt, sind diese nicht zu berücksichtigen, weil diese Stelleninhaber keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung haben. In entsprechender Anwendung des § 11 HZVO (früher § 10 KapVO) sind Lehrleistungen nämlich nur nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Lehre im Pflichtbereich zu berücksichtigen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 04.05.1995 - 7 HK 24087/94 NC -, juris).

51

Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin gibt es in der Vorklinik keine Titellehre. Unbeschadet dessen geht die Kammer entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 (- 7 C 10.86 -, in juris) davon aus, dass von apl. Professorinnen und Professoren gegebene Titellehre auch nicht als kapazitätswirksames Lehrangebot in die Berechnung einzubeziehen wäre. Dem Kapazitätsnormengeber steht es grundsätzlich frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und inwieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. Da der Verordnungsgeber in normativer Hinsicht keine Vorgaben für die Unterrichtsverpflichtung von Titelträgern getroffen hat, ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin - sofern überhaupt Titellehre vorhanden ist - diese nicht als kapazitätswirksames Lehrangebot in ihre Berechnung eingestellt hat.

52

Die Kammer sieht schließlich keinen Anlass, weitere Unterlagen (wie z. B. Vorlesungspläne, Landesbericht zum Hochschulpakt) anzufordern. Auch soweit von Antragstellerseite gerügt sein mag, dass die von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellenzahl nicht mit denen auf ihrer Internetseite veröffentlichten Zahlen übereinstimme, ist darauf hinzuweisen, dass Rückschlüsse aus Erkenntnissen aus dem Internet auf die in der Kapazitätsberechnung eingestellten Zahlen nicht möglich sind. Auf der entsprechenden Web-Seite und im Vorlesungsverzeichnis sind nämlich auch Personen aufgeführt, die - wie etwa Emeriti, Gastwissenschaftler, Stipendiaten und Mitarbeiter, die im Rahmen von Forschungsprojekten aus Drittmitteln finanziert werden - keine Lehrverpflichtung haben und nicht dem Lehrpersonal zugerechnet werden können (vgl. bereits Beschl. der Kammer v. 07.12.2007 - 7 C 137/07 u.a. -).

53

Soweit von Antragstellerseite die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität, insbesondere eine fehlende Differenzierung zwischen den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin, gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die patientenbezogenen Einflussfaktoren Bedeutung lediglich für die Berechnung der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studienganges Medizin haben (vgl. § 18 HZVO) und ein Studiengang Zahnmedizin von der Antragsgegnerin nicht angeboten wird.

54

b. Dienstleistungsexport

55

Insgesamt ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 167 SWS. Dieses unbereinigte Lehrangebot ist um diejenigen Dienstleistungen zu verringern, die die Antragsgegnerin aus der Lehreinheit vorklinische Medizin für andere - nicht zugeordnete - Studiengänge zu erbringen hat („Export“, vgl. § 12 HZVO).

56

Im Ergebnis ist ein Dienstleistungsexport von 24,7894 SWS zu berücksichtigen. Die Kammer rechnet mit jeweils vier Stellen hinter dem Komma, woraus sich die Abweichung gegenüber den im Datenformularerhebungssatz angegebenen 24,79 SWS ergibt. Um eine Verfälschung des Endergebnisses durch Rundungen bei den Zwischenergebnissen zu minimieren, werden bei allen vorangegangenen Rechenschritten die rechnerischen Werte bis zur vierten Stelle einschließlich hinter dem Komma ermittelt und bei der weiterführenden Berechnung zugrunde gelegt. Eine andere Berechnungsmethode wäre fehlerbehaftet, weil es durch Rundungen innerhalb der einzelnen Rechenoperationen zu Verschiebungen innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Rechenvorganges kommen kann.

57

Im Übrigen ist der zu berücksichtigende, gegenüber dem Vorjahr (25,2675 SWS) leicht reduzierte Dienstleistungsexport, wie von der Antragsgegnerin dargetan, nicht zu beanstanden.

58

Grundsätzlich ist - wie die Kammer schon in den Vorjahren entschieden hat - die Lehrverpflichtung mindernder Dienstleistungsexport (in einen anderen Studiengang) aus einem dem Numerus clausus (NC) unterliegenden Studiengang nur dann anzuerkennen, wenn die Verpflichtung zum Dienstleistungsexport normativ verbindlich festgesetzt ist. Maßgeblich für die Berechnungen waren nach § 12 Abs. 1 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang „zu erbringen hat“, mithin eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2008 - 13 C 75/08 - m.w.N.).

59

Weitergehende Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports stellt § 12 HZVO nicht. Export ist nicht nur in zulassungsbeschränkte Studiengänge, für die ein Curricularnormwert (CN-Wert) festgesetzt ist, sondern auch in nichtzulassungsbeschränkte Studiengänge zulässig. Maßgeblich für die Berechnungen sind nach § 12 Abs. 1 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang „zu erbringen hat“, mithin eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Entscheidend ist die Existenz eines tatsächlich notwendigen Exports der Lehreinheit Vorklinik, damit der Dienstleistungsexport als das Lehrangebot der Vorklinik mindernd anerkannt werden kann (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 10.09.2013 - 3 NB 68/12 u. a.-).

60

Gemessen daran begegnet der von der Antragsgegnerin berücksichtigte Dienstleistungsexport für die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Informatik (Bachelor), Molecular Life Science (Bachelor und Master), Medizinische Ingenieurswissenschaft (Bachelor), Biomedical Engineering (Master, gemeinsamer Studiengang mit der Fachhochschule Lübeck), Infection Biology (Master) und Psychologie (Bachelor und Master) - wie schon im Vorjahr - keinen Bedenken (vgl. Beschl. d. Kammer v. 11.12.2015 - 7 C 95/15 -, bestätigt durch Schl.-OVG, Beschl. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -). Den zusätzlich angegebenen Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Pflegewissenschaft (Bachelor), Biophysik (Bachelor) und Medizinische Ernährungswissenschaft (Bachelor) hat die Antragsgegnerin kapazitätsgünstig nicht als Dienstleistungsexport in Ansatz gebracht.

61

Für sämtliche importierenden Studiengänge sind Studienordnungen erlassen worden, aus denen sich ergibt, dass die im Einzelnen in der Exportberechnung der Antragsgegnerin aufgeführten Vorlesungen und Praktika für den erfolgreichen Abschluss des Studiums in den importierenden Studiengängen notwendig sind.

62

Die Einrichtung der Studiengänge liegt im Rahmen der Profilbildung im Gestaltungsspielraum der Universität und wird vom Gericht nicht in Frage gestellt. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass das Lehrpotential den „harten“ Studiengängen zugutekommt. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang (OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 C 13/14 u.a. -, zitiert nach juris).

63

Die u.a. aufgrund § 14 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 5. Februar 2016 (GVOBl. S. 75), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2016 (GVOBl. S. 342) geändert worden ist, (§ 11 Abs. 1 HZG a.F.) erlassene HZVO bestimmt für jeden der betreffenden Studiengänge in der Anlage 3 Curricularnormwerte bzw. Bandbreiten, auf deren Grundlage durch Satzung der Hochschule Curricularwerte festgesetzt wurden (siehe Satzung der Universität zu Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten vom 7. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 58) und - für den gemeinsamen Studiengang Biomedical Engineering - Satzung der Fachhochschule Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten (Curricularwertsatzung - CW-Satzung) vom 11. Juli 2013).

64

Aufgrund der Tatsache, dass bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen der Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des CN-Wertes größer ist als bei der Festlegung eines Wertes der in ein zentrales Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge und es insoweit Regeln für das Verfahren der Festsetzung nicht gibt (vgl. Bahro/Berlin: Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, § 13 KapVO, Rn. 14 m.w.N.), hält die Kammer die Verfahrensweise der Antragsgegnerin im Übrigen für ordnungsgemäß. Diese Auffassung ist auch vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u.a. -).

65

Die Kammer weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass eine Überprüfung der festgesetzten CN-Werte der nicht zugeordneten Studiengänge nicht angezeigt ist und sich insoweit auch weitere Aufklärungsmaßnahmen erübrigen. Ansonsten müssten im Rahmen der Kapazitätsprüfung für den Studiengang Humanmedizin inzident auch die nachfragenden Studiengänge einer Prüfung unterzogen werden, was den Rahmen der hier maßgeblichen Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin bei Weitem sprengen würde (so auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 05.10.2012 - 3 NB 233/11 -) und daher grundsätzlich nicht geboten ist (OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2014, a.a.O.).

66

Es ist weiter festzustellen, dass der Export nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Erläuterungsschreiben jeweils Pflichtveranstaltungen betrifft, die inhaltlich von der vorklinischen Lehreinheit verantwortet werden und auch nicht entsprechend aus der Leistungen empfangenden Lehreinheit erbracht werden können.

67

Nach alledem legt die Kammer ihrer Berechnung den berichtigten Wert für den Dienstleistungsexport von 24,7894 SWS zugrunde.

68

Eine Verminderung des Dienstleistungsexportes ist nicht vorzunehmen; insbesondere besteht kein Studiengang Zahnmedizin an der Universität zu Lübeck, der - aufgrund einer größeren Zahl von Doppel-/Zweitstudenten - eine weitere Reduktion zur Folge haben könnte. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Erläuterungsschreiben gibt es an der Universität zu Lübeck im Übrigen überhaupt keine Doppel-/Zweitstudenten im Studiengang Humanmedizin. Insoweit gibt es auch 2016/2017 keine Veränderungen zu den Vorjahren.

69

Eine Schwundquote der nachfragenden Studiengänge findet im Rahmen des Dienstleistungsexports keine Berücksichtigung. Dagegen sprachen bisher Wortlaut und Zweck des § 11 Abs. 2 KapVO, der nunmehr durch § 12 HZVO ersetzt worden ist. Nach § 17 HZVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auch unter Geltung des § 12 HZVO sind die - unbereinigten Studienanfängerzahlen - d. h. ohne Berücksichtigung eines Schwundes - in den nicht zugeordneten Studiengängen zugrunde zu legen. Der Sinn der Vorschrift liegt in der Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports. Die Pauschalierung soll einer unangemessenen Erschwerung der Kapazitätsberechnung entgegenwirken. Der Ansatz eines rechnerischen Schwundes würde den tatsächlichen Teilnehmerzahlen der betreffenden Lehrveranstaltungen ebenfalls nicht exakt wiedergeben. Dass diese Pauschalierung gerade in Richtung auf die Studienanfängerzahlen vorgenommen wird und nicht etwa in Richtung auf deren Bereinigung durch die Schwundquote des jeweiligen Studienganges lässt sich dadurch rechtfertigen, dass Gegenstand des Exports zumindest vielfach Grundlagenfächer des fremden Studienganges sind, so dass die Dienstleistungen vorwiegend von Studenten der unteren Fachsemester des fremden Studienganges in Anspruch genommen werden (st. Rspr. der Kammer, bestätigt durch das Schl.-H. OVG, zuletzt mit Beschl. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -, siehe auch Beschl. v. 16.09.2013 - 3 NB 1/13 -).

70

Aus denselben Gründen sind auch Beurlaubungen beim Dienstleistungsexport nicht zu berücksichtigen.

71

Nach alledem beträgt das bereinigte Lehrangebot 142,2106 SWS (167 - 24,7894 SWS).

72

2. Lehrnachfrage

73

Der Curricularanteil (CAq) für die Lehreinheit Vorklinik ist im Verhältnis zum Vorjahr mit 1,5488 unverändert geblieben. Dieser CNW-Eigenanteil setzt sich zusammen aus den CNW-Teilwerten, die sich nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in Verbindung mit der Studiengangsordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Medizin an der Universität zu Lübeck vom 8. November 2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 104), die zuletzt durch Satzung vom 26. Januar 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 9) geändert worden ist, aus Pflichtveranstaltungen der vorgeschriebenen Vorlesungen, Praktika/Kursen und Seminaren in den Einzelfällen ergeben (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 ÄAppO) und ist kapazitätsrechtlich, insbesondere auch im Hinblick auf die Gruppengrößen, nicht zu beanstanden.

74

In der Anlage 3 zur HZVO - Curricularnormwerte (§ 14 HZVO) - wird für die Fächergruppe Medizinische Studiengänge für die Vorklinik ein Wert von insgesamt 2,4 festgesetzt. Nach § 14 Abs. 1 HZVO bestimmen Curricular- und Curricularnormwerte den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 14 Abs. 3 HZVO die in der Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Dieser normativen Vorgabe ist dadurch entsprochen worden, dass der CNW für die Lehreinheit insgesamt mit 2,3892 angenommen worden ist (vorklinische Medizin 1,5488, klinisch-theoretische Medizin 0,3583 und Naturwissenschaft 0,4821). Die Antragsgegnerin hält sich danach im Rahmen der normativen Vorgaben.

75

Der Eigenanteil der vorklinischen Medizin ist nicht überhöht und stellt keine unzulässige Niveaupflege dar. An anderen Hochschulen liegt der Curricularanteil für die Lehreinheit der Vorklinik deutlich höher. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Wert von 1,5488 deutlich unterhalb des Wertes des Beispielstundenplans der früheren Zentralen Vergabestelle für Studienplätze (ZVS), aber auch anderer Universitäten liege. Das Kapazitätserschöpfungsgebot sei damit gewahrt (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 14.11.2011 - 3 NB 3/11 - und Beschl. v. 05.10.2012 - 3 NB 233/11 u.a. -).

76

Aus der Aufstellung zur Ermittlung des Teil-CNW für die Vorklinik ergibt sich im Einzelnen, wie sich der Wert von 1,5488 zusammensetzt. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich keine Veränderungen.

77

Die von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingeflossenen Gruppengrößen von 180 für Vorlesungen, 20 für Seminare und 15 für Praktika halten sich sowohl im Rahmen des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin als auch im Rahmen des Normsetzungsspielraums des HZVO-Verordnungsgebers; sie sind mit dem Kapazitätsschöpfungsgebot vereinbar.

78

Es ist nicht zu beanstanden, dass trotz der Änderungen in der Ausbildung aufgrund der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. S. 2405 ff.) und der tatsächlichen Entwicklung der Zulassungszahlen bei Vorlesungen weiterhin von einer Gruppengröße von 180 ausgegangen wird. Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigen Inhalt, deren Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen enthält. Dabei besteht ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Dieses ist durch die Annahme einer Gruppengröße von 180 für Vorlesungen nicht verletzt, die damit sowohl der Berechnung des Curricularnormwertes als auch der Berechnung des Curriculareigenanteils unabhängig von der Entwicklung der Zulassungszahlen und der Hochschulwirklichkeit i.V.m. der Problematik der Doppelabitur-Jahrgänge G 8 und G 9 zugrundegelegt werden kann (vgl. auch 9. Kammer, Beschl. v. 11.12.2013 - 9 C 117/13 - unter Berufung auf das Nds. OVG seit Beschl. v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 - und Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -).

79

Entsprechendes gilt für die materielle Rechtmäßigkeit der eingesetzten Gruppengrößen von 20 bei Seminaren und 15 bei Praktika. Die Gruppengröße g = 20 für Seminare erscheint nicht sachwidrig. In einer Gruppe von zwanzig Studierenden erscheint es noch möglich, dass nicht nur besonders eloquente Teilnehmer, sondern jeder Einzelne zu Wort kommt bzw. von dem Dozenten um seine Meinung gebeten wird (HessVGH, Beschl. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC - Rn. 46). Damit besteht für die Lehrenden ausreichend Gelegenheit, Verständnislücken bei den Studierenden zu erkennen und zu beseitigen.

80

Daher muss das Gericht auch nicht klären, ob Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 4 S.4 ÄAppO bestehen, der ebenfalls regelt, dass die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf.

81

Die Berechnung der Curricularanteile der Seminare mit einer Betreuungsrelation von g = 20 ist des Weiteren schon seit der Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Dezember 1989 einhergehend mit der Einführung der vorklinischen Seminare durch die Gerichte mehrfach gebilligt worden (OVG NRW, Beschl. v. 16.05.1991 - 13 C 93/91 - OVG RP, Beschluss vom 06.08.1991 - 1 D 12763/90.OVG -, BayVGH, Beschl. v. 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -; Nds. OVG, Beschl. v. 12.11.1991 - 10 N 5209/91 u.a. -, VGH BW, Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -) und auch HambOVG, Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 -, unter Aufgabe seiner Rechtsprechung durch Beschl. v. 15.04.1992 - Bs 5 III 115/92). Es bestehen seitens der Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Seminargruppengröße (vgl. ausführlich: Schl.-H. OVG, Beschl. v. 24.02.2015 - 3 NB 101/14 u.a. -).

82

Soweit gerügt sein mag, dass Wahlfachveranstaltungen im vorklinischen Abschnitt nicht von der Lehreinheit Vorklinik erbracht werden und somit aus dem Curricularanteil dieser Lehreinheit herauszunehmen seien, muss die Kammer diesem Einwand nicht weiter nachgehen. Selbst wenn die Curricularanteile für die Wahlfächer der Vorklinik (0,0230) aus dem Curricularanteil (CAq) der Lehreinheit Vorklinik von 1,5488 herausgerechnet werden, ergäbe sich keine Studienplatzanzahl, die über der Zahl der tatsächlich zugelassenen Studierenden von 190 liegt.

83

Unter Ansatz des curricularen Eigenanteils am CNW der vorklinischen Medizin von 1,5488 errechnet sich eine Aufnahmekapazität (Ap) von 183,6397. Dieser Wert errechnet sich, indem das Zweifache des bereinigten Lehrangebotes (142,2106 x 2 = 284,4212 SWS) durch den Curricularanteil von 1,5488 dividiert wird.

84

3. Schwundausgleich

85

Die weitere Überprüfung des Berechnungsergebnisses ist anhand der Vorschriften des 3. Abschnittes der HZVO (§§ 15 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 und § 17 HZVO) durchzuführen. Die von der Antragsgegnerin hierzu mitgeteilten Zahlen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der Berechnungsweise der Kammer ergeben sich lediglich nicht ergebnisrelevante geringfügige Abweichungen bei der Ermittlung der Schwundquote.

86

Die Zahl der Studenten im n-ten Fachsemester:

87

Zeile 

Semester

1.    

2.    

3.    

4.    

1       

SoSe 13

0       

181     

0       

180     

2       

WS 13/14

183     

0       

180     

0       

3       

SoSe 14

0       

182     

0       

180     

4       

WS 14/15

185     

0       

180     

0       

5       

SoSe 15

0       

179     

0       

180     

6       

WS 15/16

188     

0       

179     

0       

                                                     

7       

Summe 1.-5.

368     

542     

360     

540     

8       

Summe 2.-6.

----   

361     

539     

360     

88

semesterliche Schwundquote

0,9810

0,9945

1,0000

89

Nach dem „Hamburger Modell“ (Zulassung und Kapazität II, Pressestelle der Universität A-Stadt, April 1975, S. 20 - 22) wird die Schwundstudienzeit nach folgender Formel ermittelt:

90

tq = 1 + q1 {1 + q2 x [1 + q3 x (1 + ... qn)]}.

91

Dabei bedeuten die Werte q1 bis qn die Quotienten der Summen in der Zeile 8 der in einem Semester immatrikulierten Studenten durch die Summen in der Zeile 7 der im jeweiligen Vorsemester immatrikuliert gewesenen Studenten; so wird q1 gebildet durch die Errechnung 361 : 368 (Zeile 8 Spalte 2. Sem. : Zeile 7 Spalte 1. Sem. der vorstehenden Übersicht). Sie ergibt den Wert von 0,9810. Die Werte für q2 und qn sind gleichfalls genannt. Nach der obigen Formel ergibt sich für tq der Wert von 3,9322. Dies folgt aus folgender Berechnung:

92

1,0000 + 1 =

2,0000

2,0000 x 0,9945 + 1 =

2,9890

2,9890 x 0,9810 + 1 =

3,9322

93

Die Schwundstudienzeit (tq) ist sodann durch die Studienzeit in der Vorklinik (hier: 4 Semester) zu dividieren. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, bei der Schwundberechnung mindestens vier Semesterübergänge zugrunde zu legen. Diese Verfahrensweise ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ausdrücklich gebilligt worden (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u.a. -), da sich das Studienabbruchverhalten kurzfristig ändern kann, gerade wenn Anstrengungen unternommen werden, die Studierenden besser zu betreuen und damit zum Verbleib im Studium zu bewegen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mag eine weiter zurückreichende Datenbasis zwar zufällige Schwankungen besser aufzufangen, wofür sich die Universität aber entscheidet, ist nicht maßgeblich, es dürfe nur nicht so sein, dass sie, je nachdem, wo sich ein geringerer Schwund ergebe, mal die eine und mal die andere Berechnungsart wählt.

94

Ausgehend hiervon war die Antragsgegnerin rechtlich nicht verpflichtet, in die Berechnung der Schwundquote nach § 17 HZVO auch noch die Zahl der Studenten im Sommersemester 2016 einzubeziehen. Ungeachtet des Ablaufs der Rückmeldefrist am 14. Januar 2016 lagen zu dem nach § 6 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Berechnungsstichtag (1. Februar 2016) noch keine belastbaren Zahlen vor. Die fehlende Rückmeldung eines Studenten führt nicht schon automatisch zur Exmatrikulation. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Immatrikulationsordnung (Satzung) der Universität zu Lübeck vom 13. September 1999 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 550), die zuletzt durch Satzung vom 22. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 58) geändert worden ist, kann ein Student vielmehr erst dann entlassen werden, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters oder Studienjahrs nicht ordnungsgemäß zum Weiterstudium zurückgemeldet hat. Das auf das Wintersemester 2015/2016 folgende Sommersemester begann jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Einteilung der Hochschuljahre und Unterrichtszeiten an den staatlichen Universitäten ab Wintersemester 2015/2016 bis Sommersemester 2016 (LVO ETHS) vom 18. Mai 2014 (NBl. HS MBW Schl.-H. S. 38), die zuletzt mit Landesverordnung vom 10. Februar 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 82) geändert worden ist, erst am 1. April 2016 und damit nach Ablauf des Berechnungsstichtages. Die Zahl der im Sommersemester 2016 eingeschriebenen Studenten stellt auch keine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 HZVO dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Schwundquoten gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar sind, da es bei ihrer Ermittlung auf eine Prognose ankommt (vgl. Bahro/Berlin: Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, § 16 KapVO, Rn. 6 m.w.N.). Angesichts des lediglich prognostischen Charakters ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Schwundquote in ständiger Verwaltungspraxis auf die Zahl der eingeschriebenen Studenten nur bis zu dem dem Berechnungsstichtag vorangehenden Wintersemester abstellt und die Zahlen des vor Beginn des Berechnungszeitraums abgelaufenen Sommersemesters unberücksichtigt lässt. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Vorgehensweise führt auch nicht dazu, dass die Belegungszahlen für das betreffende Sommersemester verloren gehen. Sie werden vielmehr in der Schwundberechnung des jeweils folgenden Studienjahres berücksichtigt.

95

Aus der vorstehenden Berechnung (3,9322 : 4 Semester) ergibt sich eine Schwundquote von 0,9831.

96

Wird die oben errechnete Aufnahmekapazität von 183,6397 durch die Schwundquote von 0,9831 dividiert, so beträgt die um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl 186,7966 - aufgerundet 187 - für den Berechnungszeitraum.

97

Die Festsetzung auf 187 ist nach alledem nicht zu beanstanden, zumal 190 Studienbewerber - kapazitätsfreundlich - zugelassen wurden und immatrikuliert sind.

98

Die Kammer hat wiederum in der Schwundberechnung Beurlaubungen nicht berücksichtigt. Dies rechtfertigt sich daraus, dass im Falle der Beurlaubung der betroffene Studienplatz rechtlich nicht frei wird (und daher auch nicht anderweitig besetzt werden kann), weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen kann und sodann eine Zugriffsmöglichkeit auf die erneute Besetzung „seines Studienplatzes“ haben muss (st. Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. z.B. Beschl. v. 01.12.2011 - 7 C 48/11 -).

99

Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2016 sind 190 Studierende im 1. Fachsemester kapazitätswirksam eingeschrieben. Dies hat die Antragsgegnerin durch eine Liste mit den Namen der Studierenden und den entsprechenden Matrikelnummern belegt. Dabei hat die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit - wie auch in diesem Jahr mit Schriftsatz vom 10. November 2016 - darauf hingewiesen, dass die Anmerkung „Rückmeldung“ solche Studierende betrifft, die ein anderes Studium an der Hochschule abgeschlossen haben oder begonnen hatten und sich nun erfolgreich über die zentrale Studienplatzvergabe um ein Studium der Humanmedizin beworben haben. Den neben der Ersteinschreibung verwendeten Begriff der „Neueinschreibung“ hat die Antragsgegnerin dahingehend klargestellt, dass es sich dabei um Studierende handelt, die vorher an einer anderen Universität ein anderes Studienfach belegt hatten.

100

Soweit von Antragstellerseite geltend gemacht wird, es handele sich bei den mit „Rückmeldung“ gekennzeichneten Studierenden um Zweitstudienbewerber, die über angerechnete und anrechenbare Studienleistungen verfügten und daher in ein höheres Fachsemester aufrückten (Durchstufung) und damit innerkapazitäre Studienplätze im 1. Fachsemester nicht ausnützen würden, ist dem nicht zu folgen. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin handelt es sich auch bei den „Rückmeldern“ um Studierende, die sich über die Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz beworben haben und zum Zuge gekommen sind. Diese Studierenden haben die Möglichkeit und einen Anspruch darauf, ihr Studium im 1. Fachsemester aufzunehmen und Studienkapazitäten in Anspruch zu nehmen. Inwieweit sie gem. § 8 HZG in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, ist von einer Vielzahl individueller Faktoren (z. B. Neigung, Vorlage von Anerkennungsbescheiden) abhängig und nicht zwingend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2009 - 5 S 2.09 -; OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2007 - 13 A 2486/07 -, in juris). Diese Studierenden besetzen kapazitätswirksam Studienplätze im 1. Fachsemester.

101

Da die Antragsgegnerin 190 Studienbewerber zugelassen und auch immatrikuliert hat, ergibt sich kein Anspruch auf Zulassung zugunsten der Antragstellerin/des Antragstellers.

102

Alle von der Stiftung für Hochschulzulassung oder aufgrund des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin vergebenen Studienplätze - auch im Nachrückverfahren - sind kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, selbst wenn die Zulassung über die festgesetzte Zulassungszahl (187) hinaus erfolgte (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 795; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T. -, in juris; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 28.01.2015 - 3 NB 130/14 -; Beschl. der Kammer v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 -).

103

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Schl.-H. OVG, vgl. etwa Beschl. vom 26.10.2010, - 3 NB 139/09 u. a. - und Beschl. v. 11.06.2015 - 3 NB 98/14 -).


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