Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 258/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks A-Straße 1 a – d in A-Stadt. Auf Antrag vom 12.03.2007 wurde für dieses Grundstück am 28.11.2013 ein Schmutzwasseranschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen hergestellt. Hierfür wurde der Kläger mit Bescheid vom 04.07.2014 zu einem Zweitanschlussbeitrag in Höhe von 9.394,58 € herangezogen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.07.2014 Widerspruch mit der Begründung, dass der Beitrag überhöht sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Erhebung von Entwässerungs- Ausbaubeiträgen durch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und die Änderung von Grundstücksanschlüssen – Zweitanschlusssatzung – (ZwAS) vom 06.11.2001 geregelt sei. Mit dem Anschluss des klägerischen Grundstückes an die öffentlichen Entwässerungsleitungen sei die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück entstanden. Nach § 4 ZwAS sei beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks sei. Bei Wohnungs- und Teileigentum seien die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Soweit dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung der Baumaßnahme ein Betrag von 5.000,00 € genannt worden sei und der jetzt zu zahlende Entwässerungs-Ausbaubeitrag insgesamt 18.789,19 € betrage, sei darauf hinzuweisen, dass die im Jahre 2007 von einem Mitarbeiter der Entsorgungsbetriebe A-Stadt erteilte Auskunft mündlich erteilt und zum damaligen Zeitpunkt anhand der Aktenlage und der vorhandenen Planungsunterlagen nicht falsch gewesen sei. Es seien keine schriftlichen Auskünfte erteilt worden. Alle mündlich erteilten Auskünfte würden als unverbindlich gelten und seien nicht rechtsverbindlich. Ein Anspruch könne somit aus dieser Auskunft nicht hergeleitet werden. Zwischen der Antragstellung im Jahre 2007 und der Herstellung des Grundstücksanschlusses im Jahre 2014 seien sieben Jahre vergangen. In diesen sieben Jahren könne sich durchaus ein als nicht falsch eingeschätzter Sachverhalt in 2007 als nicht mehr begründbar in 2014 verändert haben. In diesem Fall sei im Jahre 2007 die Einschätzung vorgenommen worden, den herzustellenden Grundstücksanschluss als erstmaligen Anschluss anzusehen, in dessen Folge ein Betrag von ca. 5.000,00 € vom Eigentümer zu zahlen gewesen wäre. Im Jahre 2014 sei dann in der Bearbeitung festgestellt worden, dass es sich um einen Zweitanschluss handele, der anders zu berechnen sei als ein erstmaliger Anschluss. Weiterhin sei im Jahre 2007 von einer Eingeschossigkeit der Gebäude ausgegangen worden, während im Jahre 2014 festgestellt worden sei, dass eine Berechnung mit zwei Geschossen vorgenommen werden müsse. Der Grund der jetzigen Beitragsforderung sei also nicht eine Kostenexplosion, sondern eine veränderte Situation der Einschätzung eines Sachverhaltes.

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Der Kläger hat am 19.12.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Sein Antrag sei auf Herstellung eines Erstanschlusses gerichtet gewesen. Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, aufgrund dieses Antrages einen Anschluss herzustellen und dann als Zweitanschluss abzurechnen. Vielmehr hätte die Beklagte den Antrag des Klägers zunächst zurückweisen und diesem dann erklären müssen, dass hier nur die Möglichkeit eines Zweitanschlusses bestehe. Dies sei aber auch deshalb nicht geschehen, weil die Bewertung als Zweitanschluss bei der Beklagten erst nach Herstellung des Entwässerungsanschlusses erfolgt sei. Letztlich sei aber auch die Einstufung der Beklagten als Zweitanschluss falsch, da es sich hier um einen sog. Erstanschluss handele. Auf dem Kartenauszug der Beklagten vom 31.01.2007 sei deutlich zu erkennen, dass es keine Entwässerungsleitung gebe. Insofern handele es sich um einen Erstanschluss, der nur so hätte abgerechnet werden dürfen. Auf dem zur B-Straße führenden Grundstücksteil habe es nur einen Sickerschacht gegeben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend: Der Anschluss an die öffentliche Entwässerung stelle sich zwar rein tatsächlich wie ein Erstanschluss dar, beitragsrechtlich sei dies jedoch anders zu beurteilen. Das streitbefangene Grundstück, auf dem sich seinerzeit ein Garagenhof befunden habe, sei an die öffentliche Entwässerung angeschlossen gewesen. Die Entwässerung sei über die Grundstücke A-Straße 1 und 3 in die C-Straße erfolgt. Dies ergebe sich aus einem Lageplan, der seinerzeit Anlage eines Vertrages vom 13.09.1982 gewesen sei, mit dem die Entwässerungsanlagen auf die Beklagte übertragen worden seien. Das Grundstück sei somit als erschlossen zu bewerten gewesen. Insofern handele es sich bei den jetzt hergestellten Grundstücksanschlüssen für die Neubebauung um Zweitanschlüsse, für die ein entsprechender Beitrag nach der Zweitanschlussbeitragssatzung zu erheben sei. Wegen der aufgrund der erstmaligen Erschließung schon vorhandenen Vorteilslage sei es daher nicht möglich gewesen, einen Beitrag für einen Erstanschluss zu erheben. Es sei daher auch nicht relevant, dass bisher keine Erschließung über die A-Straße erfolgt sei, da die Erschließung in der Vergangenheit über die B-Straße sichergestellt gewesen sei. Die Frage, wie der Anschluss im Rahmen der Genehmigung bewertet worden sei, sei für die beitragsrechtliche Beurteilung nicht erheblich. Im Rahmen des Genehmigungsantrages zum Bau einer Grundstücksentwässerungsanlage komme es im Wesentlichen darauf an, dass die zu errichtende Anlage den anerkannten Regeln der Technik entspreche und eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück gewährleistet werde. Demzufolge sei in diesem Zusammenhang nicht erheblich, ob es sich um einen Erst- oder einen Zweitanschluss handele. Die Auftragsvergabe an die Firma Birkhahn sei aufgrund einer ordnungsgemäß durchgeführten Ausschreibung erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2014, denen das Gericht folgt, Bezug genommen.

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Entscheidungserheblich ist, dass das streitbefangene Grundstück, auf dem sich seinerzeit ein Garagenhof befunden hat, an die öffentliche Entwässerung angeschlossen gewesen ist. Die Entwässerung ist über die Grundstücke A-Straße 1 und 3 in die C-Straße erfolgt. Eine entsprechende Entwässerungsleitung ist auf dem Lageplan, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.07.2015 dem Gericht übersandt hat, verzeichnet.

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Nach alledem ist die Klage abzuweisen

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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