Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 103/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Anordnung der Beklagten.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 auf dem Kieler-Ostufer. Dieses Grundstück verpachtet die Klägerin teilweise an die Fa. XXX-Autovermietung. Auf diesem Grundstück befindet sich eine Stellplatzfläche. Unterhalb dieser Stellplatzfläche existiert ein unterirdisch verlaufendes Zweikammer-Bauwerk. Es handelt sich dabei um zwei übereinander angeordnete Betonkammern mit jeweils unterschiedlichen Funktionen. Die untere Kammer ist die wasserführende Ebene des Gewässerlaufs V...bach. Neben dem V...bach verläuft ein Schmutzwassersammler, der an den V...bach angebaut wurde. Bei der darüber liegenden Kammer handelt es sich um den sogenannten Bunkergang. Der Bunkergang wurde vermutlich im Jahre 1937 zum Schutz der dort im 2. Weltkrieg tätigen Werft-Mitarbeiter errichtet. Der Schmutzwassersammler wurde erst im Jahre 1958 im Rahmen der Erschließung A-Stadt-Gaardens gebaut. Der V...bach mündet im weiteren Verlauf in der Kieler Hörn. Die beiden Kammern (V...bach sowie Bunkergang) sind durch eine ca. 20 cm starke Stahlbetonplatte voneinander getrennt. In dieser Stahlbetonplatte sind abschnittsweise (mit Stahlplatten abgedeckte) Durchlässe eingelassen, durch welche vereinzelt eine Verbindung beider Querschnitte gegeben ist. Der Bunkergang hat eine lichte Höhe von 2,00 m, der V...bach eine Höhe von 2,40 m.
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Das Grundstück G1 befand sich im Jahre 1940 im Eigentum der Friedrich-Krupp-Germania-Werft AG. Die Beklagte erwarb 1956 Eigentum an dem Grundstück und tauschte dieses dann mit der Klägerin, sodass die Klägerin nachfolgend zur vertraglichen Regelung aus dem Jahre 1956 Eigentümerin wurde. In § 7 des Vertrages (Blatt 17 der Beiakte B) heißt es u.a.:
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„Der Hauptgenossenschaft ist bekannt, dass über das Kaufgrundstück ein städtischer Regenwassersammler 80/120 cm und ein Regenwasserkanal Durchmesser 30 cm führen. Die Hauptgenossenschaft räumt der Stadt das Recht ein, auf dem Kaufgrundstück einen Schmutzwassersammler 90/135 cm und einen Regenwassersammler 80/120 cm herzustellen. Diese vorhandenen und geplanten Kanalanlagen sind zu dulden und dürfen nicht überbaut werden. Die Hauptgenossenschaft gestattet, dass das Gelände durch Beauftragte der Stadt zur Beaufsichtigung, Unterhaltung, Reinigung, Ergänzung und Erneuerung dieser Anlagen nach vorheriger Anmeldung jederzeit betreten und befahren und bei Übernahme von Arbeiten an den Anlagen in Benutzung genommen werden darf. Die Hauptgenossenschaft verpflichtet sich, zugunsten der Stadt zur Sicherung dieser Rechte entsprechende Grunddienstbarkeiten zu stellen.
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Der Hauptgenossenschaft ist außerdem bekannt, dass über das Grundstück ein öffentlicher Wasserlauf, der „V...bach“, führt. Alle mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die Hauptgenossenschaft über.“
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Im Jahre 1957 wurde im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Entwässerungsverpflichtung) zugunsten der Beklagten eingetragen.
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Im Jahre 2012/2013 wurde durch die Beklagte nach einer Schutträumung des Bunkerganges eine Schadensdokumentation für die gesamte Anlage sowie eine statische Überprüfung in Auftrag gegeben. Die von der Beklagten eingeholte gutachterliche Stellungnahme der BUFO datiert auf den 04. Oktober 2012 (Bl. 27 ff der Beiakte B). In der gutachterlichen Stellungnahme wird der Abschnitt zwischen dem Willy-Brandt-Ufer an der Hörn und dem Gebäude der Klägerin betrachtet. Dieser Abschnitt habe eine Länge von ca. 116 m. Die Höhe der Überschüttung des unterirdisch verlaufenden Bauwerkes betrage ca. 30-40 cm. An den tragenden Konstruktionen seien Schäden in Form von Undichtigkeiten, Rissen, Abplatzungen und korrodierender Bewehrung festgestellt worden. Das bisherige Schadensbild in der unteren Kammer (V...bach) halte sich noch in Grenzen. Auch zukünftig sei in der unteren Kammer nur mit einem langsamen Fortschreiten der Schäden zu rechnen. In der oberen Kammer seien die Bedingungen anders. Hier sei zukünftig mit einem rascheren Fortschreiten der Bewehrungskorrosion zu rechnen. Seitens der BUFO wurde vorgeschlagen, die geschädigten Betonflächen beider Ebenen instand zu setzen, wofür in der gutachterlichen Stellungnahme unterschiedliche Instandsetzungsprinzipien dargestellt werden (die ungefähren Kosten einer Instandsetzung belaufen sich auf ca. 630.000,00 bis 650.000,00 € brutto). Es wurde weiter festgestellt, dass die Bunkergangdecke nur eine begrenzte Tragfähigkeit hinsichtlich der Fahrzeuglasten habe. Die Befahrbarkeit der Deckenplatte orientiere sich dabei an den in den 1920er/1930er Jahren geltenden Lastansätzen. Da die Fläche über dem Bauwerk als Parkplatz genutzt werde, auf den jedes im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug fahren könne, solle die aufzunehmende Fahrzeuglast angepasst und die Deckenplatte ertüchtigt werden. Hinsichtlich der Überfahrbarkeit der Deckenplatte sei kurzfristig zu handeln, wohingegen die geplanten Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung der Standsicherheit innerhalb der nächsten 5 Jahre durchgeführt werden sollten. Das Bauwerk könne rechnerisch nur durch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 6 t befahren werden.
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In einem internen Schreiben vom 07.08.2013 bittet das Umweltschutzamt die sachlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde der Beklagten, zu veranlassen, dass die Verkehrslast für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 6 t beschränkt werde. Nach den ersten Untersuchungsergebnissen müsse zwar mittelfristig eine Sanierung des oberen Teils des Bauwerks zur Gewährleistung der Standsicherheit erfolgen. Zunächst erscheine es aber ausreichend, den Zustand des Bauwerks wiederkehrend zu überprüfen und den Fortschritt des Schadensbildes zu dokumentieren.
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Unter dem 04.12.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie als Grundstückseigentümerin durch Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung dazu anzuhalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Grundstück nicht von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 t befahren werde (z. B. durch Aufstellung von entsprechenden Verbotsschildern, Schrankenanlage o.ä.). Die Klägerin erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass mittelfristig eine Sanierung des oberen Teils des Bauwerkes (Bunkergang) erfolgen müsse.
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Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 11.12.2013 mit, dass sie aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses mit der Firma Sixt darauf angewiesen sei, dass das Grundstück dauerhaft mit schwereren Fahrzeugen als 6 t zulässigem Gesamtgewicht befahren werden könne. Hinzukomme, dass man keine Verantwortung bei sich sehe, dass der V...bach, der ausschließlich öffentlich-rechtlichen Aufgaben diene, scheinbar in einem Zustand sei, in dem die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei.
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Mit bauaufsichtlicher Anordnung vom 21.02.2014 wurde der Klägerin aufgegeben, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die gesamte Fläche oberhalb des Bunkerganges, V...bach, dessen Verlauf und Breite sich dem beigefügten Lageplan, dem Luftbild und dem Schnitt entnehmen lasse, nicht von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 t überfahren werde. Es sei aber auch möglich, diesen Bereich in statisch ausreichender Größe und Stärke so zu sichern, dass die Standsicherheit dieser Fläche auch für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 t gewährleistet sei. Zur Verantwortlichkeit der Klägerin wurde ausgeführt, dass gemäß § 219 Abs. 1 LVwG die Eigentümerin verantwortlich sei, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet werde. Die Stellplatzfläche, die im Eigentum der Klägerin stehe, verfüge nicht über die vollständige Standsicherheit und stelle dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es sei unerheblich, dass die fehlende vollständige Standsicherheit der Stellplatzfläche auf der fehlenden einspannenden Wirkung der Decke des Bunkerganges basiere, da der Bunkergang ein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes sei und damit auch im Eigentum der Klägerin stehe.
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Die Klägerin legte am 12.03.2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde dahingehend begründet, dass die Klägerin nicht für den baulichen Zustand des Bunkerganges verantwortlich sei. Das Vorhandensein eines solchen Bunkerganges sei niemals bekannt gewesen und dieser sei von der Klägerin selbst auch niemals errichtet worden. Aus den entsprechenden Grundbuchunterlagen sei erkennbar, dass die Klägerin nur das Vorhandensein des sogenannten V...baches unter dem Grundstück zu dulden habe. In all den Unterlagen sei an keiner Stelle von einem Bunkergang die Rede. Ein derartiger Bunkergang sei ganz offensichtlich ausschließlich für öffentlich-rechtliche Anforderungen im Krisenfall von Bedeutung. Eine Nutzung zu Gunsten des Grundstückeigentümers sei nicht erkennbar.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2014 zurückgewiesen. Eigentümerin des Bunkerganges sei die Klägerin als Grundstückseigentümerin, da der Bunkergang wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei. Selbst wenn der Bunkergang aufgrund zahlreicher Verbindungen mit der Verrohrung des V...baches eine einheitliche bauliche Anlage bilden würde, ändere dies an den Eigentumsverhältnissen nichts. Dies gelte auch für die wasserrechtliche Bewertung, da auch hiernach der Eigentümer des Gewässers der Eigentümer des Grundstücks sei (§ 89 LWG). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten könne sich lediglich ergeben, wenn zu Gunsten der Stadt eine Dienstbarkeit an dem Grundstück im Grundbuch eingetragen wäre, welche der Stadt die Nutzung des Grundstücks in Bezug auf den Bunkergang oder zumindest den V...bach als einheitliche bauliche Anlage ermögliche. Bezüglich des Bunkerganges/V...baches sei zu Gunsten der Beklagten jedoch keine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.
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Die Klägerin hat am 25.07.2014 Klage erhoben.
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Sie macht geltend, dass sie nicht zustandsverantwortliche Eigentümerin des Bauwerks, bestehend aus dem verrohrten V...bach, dem darüber errichteten Bunkergang sowie dem ebenfalls baulich verbundenen Schmutzwassersammler sei. Eigentümer des gesamten unterirdischen Bauwerks sei die Beklagte. Der Schmutzwassersammler sei auf Grundlage einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die noch heute im Grundbuch eingetragen sei, errichtet worden. Dieser sei gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 BGB Eigentum der Beklagten. Für den Fall, dass der Schmutzwassersammler einerseits, das einheitliche Bauwerk V...bach/Bunkergang andererseits nicht als eine bauliche Anlage anzusehen seien, ergäbe sich die Eigentümerstellung der Beklagten am Bauwerk V...bach/Bunkergang daraus, dass diese Bestandteile der gemeindlichen Regenwasserbeseitigungsanlage der Beklagten seien und sich deshalb als Scheinbestandteil des Grundstücks der Klägerin darstellten. Der Hinweis der Beklagten, dass es sich bei dem V...bach um ein Gewässer 2. Ordnung handele, welches im Eigentum der Grundstücksanlieger stehe, verfange nicht. Der V...bach habe seine Gewässereigenschaft vollständig verloren. Er sei kein oberirdisches Gewässer mehr. Er sei vollständig verrohrt und dadurch vollständig in die Abwasserbeseitigungsanlage einbezogen worden. Das Eigentum und sämtliche Unterhaltungspflichten am V...bach seien auf die Beklagte übergegangen. Folglich habe diese auch für die Standsicherheit des gesamten Bauwerkes - einschließlich des sogenannten Bunkerganges - Sorge zu tragen. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sie davon auszugehen, dass der verrohrte V...bach lediglich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB durch das Grundstück der Klägerin durchgeführt werde. Dies gelte dann notwendigerweise auch für den Bunkergang über dem V...bach.
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Die Klägerin beantragt,
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die bauaufsichtliche Anordnung der Beklagten vom 21.02.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.06.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend, dass der Hinweis der Klägerin, dass der V...bach seine Gewässereigenschaft verloren habe, irrelevant sei. Einerseits habe die Klägerin selbst alle mit dem V...bach verbundenen Rechte und Pflichten übernommen, sodass sie für diesen verantwortlich sei. Andererseits gehe es gar nicht um den V...bach, sondern um den Bunkergang darüber. Durch die teilweise Verrohrung habe die Mühlenau bzw. der V...bach jedoch nicht die Gewässereigenschaft verloren. Hauptgewässer sei die Mühlenau, die aus der Richtung Stadtpark kommend auf den V...bach treffe und in die Hörn münde. Die Verrohrung eines Gewässers bzw. eines Teiles davon erfolge regelmäßig zur besseren Nutzung bzw. Nutzbarkeit der Grundstücke und nicht etwa, um sie zu einem Bestandteil einer Regenwasserbeseitigungsanlage zu machen. Mühlenau und V...bach seien natürliche Gewässer gewesen und seien dies nach wie vor. Daran habe sich durch die Verrohrung nichts geändert.
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Mit Beschluss vom 15.09.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 27.06.2016 auf die Kammer zurück übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet.
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Der Bescheid vom 21.02.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 25.06.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffenen bauaufsichtlichen Anordnung ist § 59 Abs. 1 LBO. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (S.1). Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen (S. 2).
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Die Voraussetzungen der Eingriffsnorm sind gegeben.
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Es liegt eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO vor. Gegenstand der bauaufsichtlichen Anordnung vom 21.02.2014 ist die gesamte Fläche oberhalb des Bunkerganges/V...baches (der genaue Verlauf und die Breite ergeben sich aus dem Lageplan, dem Luftbild und dem Schnitt – Anlage I bis III zur bauaufsichtlichen Anordnung, Bl. 33 bis 35 der Beiakte A). Diese Fläche fällt unter § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 LBO (Stellplätze für Kraftfahrzeuge und deren Zufahrten).
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Die bauliche Anlage steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da sie nicht die nach § 13 Abs. 1 LBO erforderliche Standsicherheit besitzt. Nach § 13 Abs. 1 LBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulichen Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
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Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros BUFO, welche von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wurde, steht fest, dass die einspannende Wirkung der Bunkergangdecke in Folge von Korrosion bereichsweise völlig zerstört und dadurch ohne Funktion ist, weshalb die Tragfähigkeit der Bunkergangdecke nur eingeschränkt gewährleistet ist. Die Fläche oberhalb des Bunkerganges kann rechnerisch nur durch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 6 t überfahren werden.
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Die Beklagte durfte die Klägerin auch als Zustandsstörer nach § 219 Abs. 1 LVwG in Anspruch nehmen. Hiernach ist der Eigentümer verantwortlich, wenn die öffentliche Sicherheit durch den Zustand einer Sache gestört oder im Einzelfall gefährdet wird.
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Eigentümerin des Bunkerganges und damit auch der Bunkergangdecke, dessen Standsicherheit nicht gegeben ist, ist die Klägerin.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes G1 in A-Stadt. Unterhalb dieses Grundstückes verläuft der sogenannte Bunkergang, welcher als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht.
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Nach § 946 BGB erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf eine bewegliche Sache, wenn diese mit dem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Ob Sachen mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Änderung des Wesens der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt bzw. wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 94 Rn. 2). § 94 Abs. 1 BGB wird durch den Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 1 BGB dahingehend eingeschränkt, dass zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (S. 1). Das Gleiche gilt nach § 95 Abs. 1 S. 2 BGB bei einem Gebäude oder einem anderem Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
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Zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB geschieht die Verbindung, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zweckes sicher ist (vgl. Ellenberger a. a. O., § 95 Rn. 2). Rechte im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB sind nur dingliche Rechte und öffentlich-rechtliche Befugnisse, welche den dinglichen Rechten gleichzustellen sind. Schuldrechtlich eingeräumte Befugnisse reichen nicht aus. „In Ausübung“ des Rechts an einem fremden Grundstück erfolgt die Verbindung, wenn der Inhaber des Rechts sie vornimmt bzw. veranlasst oder sie ihm sonst zuzurechnen ist (vgl. Fritzsche, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 41. Edition Stand 01.11.2016, § 95 Rn. 12-15). § 95 Abs. 1 S. 2 BGB gilt auch dann, wenn das Recht erst nach Errichtung der Baulichkeit eingetragen worden ist (vgl. Ellenberger a. a. O., § 95 Rn. 5).
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Wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB vorliegen, sind die verbundenen oder eingefügten Sachen keine wesentlichen Grundstücksbestandteile, sondern Scheinbestandteile. Sie bleiben, auch wenn sie tatsächlich unbeweglich sind, im Rechtssinne bewegliche Sachen und unterliegen den für diese geltenden Regeln. Ihre Übereignung richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB, der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff. BGB (vgl. Ellenberger a. a. O. § 95 Rn. 1).
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Bezüglich eines Luftschutzstollens hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1960 entschieden, dass dieser in der Regel nicht zu einem lediglich vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Boden verbunden, sondern als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zu qualifizieren ist. Eine Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck sei nicht gegeben. Werde der Luftschutzstollen für die Zwecke, für die er gebaut worden sei, nicht mehr benötigt, so geschehe seine Beseitigung nicht durch Abbruch und Entfernung vom Grundstück, sondern durch Auffüllung oder dadurch, dass man den Stollen einfallen lasse. In beiden Fällen bleibe der Stollen aber mit dem Grundstück verbunden, da er unterirdisch sei (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1960 – V ZR 189/85 -, NJW 1960, S. 1003; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.05.1971 –V ZR 121/68 – „Luftschutzbunker als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks“).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil aus dem Jahre 1965 (Urteil vom 28.09.1965 – BVerwG I C 48.58 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 9) der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 09.03.1960 angeschlossen. Für den ordnungsgemäßen Zustand eines im Kriege und in einer öffentlichen Straße angelegten behelfsmäßigen Luftschutzstollens sei der Wegeeigentümer verantwortlich. Es sei unerheblich, ob nach Beendigung des Krieges der Luftschutzstollen nutzlos geworden sei, da durch den etwaigen Wegfall des Zweckes der Verbindung der Scheinbestandteil nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks geworden sei.
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Nach diesen Maßstäben stellt sich auch der Bunkergang als ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks A-Straße dar. Der Bunkergang ist nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 1 BGB verbunden worden. Eine Trennung des Bunkerganges vom Grundstück dergestalt, dass dieser erhalten bleibt, ist nicht möglich. Eine Beseitigung des Bunkerganges könnte nur dadurch erfolgen, dass dieser zurückgebaut und der dann entstehende Hohlraum aufgefüllt wird.
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Auch die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB sind nicht erfüllt. Der Bunkergang ist nicht in Ausübung eines dinglichen Rechts oder einer öffentlich-rechtlichen Befugnis in das Grundstück A-Straße eingefügt worden.
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Lediglich bezüglich eines Schmutzwassersammlers und eines Regenwassersammlers hat die Klägerin der Beklagten in der vertraglichen Regelung aus dem Jahre 1956 in § 7 das Recht eingeräumt, diese auf dem Grundstück der Klägerin herzustellen. Ferner ist dort eine Verpflichtung der Klägerin enthalten, zugunsten der Beklagten zur Sicherung dieser Rechte entsprechende Grunddienstbarkeiten zu bestellen. Ausweislich der vorhandenen Grundbuchauszüge (vgl. Bl. 1 ff. der Beiakte B) ist im Jahre 1957 auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Entwässerungsverpflichtung) zugunsten der Beklagten eingetragen worden. Der Schmutzwassersammler ist im Jahre 1958 sodann im Rahmen der Erschließung A-Stadt-Gaardens errichtet worden. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass hinsichtlich des vorhandenen Schmutzwassersammlers die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen. Das Eigentum an dem Schmutzwassersammler, welcher im Eigentum der Beklagten steht, erstreckt sich jedoch nicht auf den Bunkergang. Diese sind vielmehr als getrennte Anlagen zu betrachten. Der Schmutzwasserkanal ist zum einen deutlich später als der Bunkergang errichtet worden. Zum anderen verläuft dieser (teilweise) in deutlicher Entfernung vom Bunkergang.
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Das Eigentum der Beklagten am Bunkergang lässt sich auch nicht damit begründen, dass der V...bach und diesem folgend der Bunkergang Bestandteil der Regenwasserbeseitigungsanlage der Beklagten geworden sei.
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Öffentlich-rechtliche Befugnisse, die den dinglichen Rechten gleichzustellen sind, erlangen zwar insbesondere bei der Einfügung von Versorgungsleitungen aller Art in den Grund Bedeutung. Durch diese Zuordnung wird vermieden, dass das Eigentum an den Leitungsnetzen auf eine Vielzahl von Grundstückseigentümern aufgesplittert wird. Die Versorgungsunternehmen sind aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen berechtigt, ihre Leitungen auf fremden Grundstücken in den Boden zu verlegen (vgl. Stresemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 59 Rn. 26). Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1962 im Anschluss an eine Entscheidung des Reichsgerichts angenommen, dass Fernleitungen öffentlicher Versorgungsunternehmen, auch sobald sie über oder durch fremde Grundstücke führen und mit ihnen fest verbunden sind, nicht gemäß
§§ 946, 94 BGB den jeweiligen Eigentümern dieser Grundstücke gehören. Diese Leitungen sind im Regelfall Zubehör (§ 97 BGB) des Grundstückes, auf dem das Gas-, Wasser- oder Elektrizitätswerk selbst betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1962 – V ZR 175/60, Rn. 12 f., Juris).
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Eine Zustandsverantwortlichkeit der Beklagten für den Bunkergang aus § 219 Abs. 1 BGB lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
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Für den Fall, dass man – wie die Beklagte – annimmt, dass es sich bei dem V...bach um ein Gewässer 2. Ordnung (nämlich die Mühlenau, die später zum V...bach werde) handelt, ergibt sich die Eigentümerstellung der Klägerin aus § 89 Abs. 1 Landeswassergesetz. Hiernach gehören die Gewässer 2. Ordnung den Eigentümern der Ufergrundstücke.
- 46
Nimmt man indes – wie die Klägerin – an, dass es sich bei dem V...bach nicht im weiteren Verlauf um die Mühlenau handelt, lässt sich auch hieraus kein Eigentum der Beklagten am Bunkergang herleiten. Die Klägerin geht davon aus, dass der in die Kieler Hörn mündende – vollständig verrohrte - V...bach über das Grundstück der Klägerin und dann nicht in Richtung Langsee (nach Osten), sondern in Richtung Süden verläuft und im Süden des Stadtgebietes von A-Stadt Entwässerungsfunktionen erfüllt. Von dem Fehlen einer Gewässereigenschaft ist zwar ausgehen, wenn ein Wasserlauf vom Anfangspunkt bis zum Endpunkt auf der gesamten Strecke verrohrt ist (vgl. Kollmann, Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein, 2014, § 1 Erläuterung 2.1) Ob der V...bach Bestandteil der städtischen Regenwasserbeseitigungsanlage geworden ist, bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung, da der maßgebliche Bunkergang jedenfalls nicht Bestandteil der Regenwasserbeseitigungsanlage geworden ist. Der Bunkergang erfüllt keinerlei Entwässerungsfunktionen, und zwar weder als Gewässer noch als Bestandteil der Ortskanalisation.
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Eine neben die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin tretende Verhaltensverantwortlichkeit der Beklagten nach § 218 Abs. 1 LVwG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Beklagte war daher nicht dazu verpflichtet, eine Störerauswahl vorzunehmen. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten lässt sich nicht aus § 42 Abs. 2 Nr. 1 LWG herleiten, wonach für fließende Gewässer 2. Ordnung die Anliegergemeinden die Unterhaltungspflicht erfüllen, soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen. Der Bunkergang selbst ist nämlich kein Gewässer (s.o.).
- 48
Die Beklagte hat das ihr nach § 59 Abs. 1 LBO eingeräumte Ermessen, das von der Kammer lediglich auf Ermessensfehler geprüft wird (vgl. § 114 S. 1 VwGO), fehlerfrei ausgeübt. Die bauaufsichtliche Anordnung erweist sich vor allem als verhältnismäßig. Die Beklagte hat der Klägerin lediglich die derzeit absolut erforderlichen Maßnahmen aufgegeben und noch keine Sanierung des Bunkerganges verlangt. Im Übrigen eröffnet die bauaufsichtliche Anordnung vom 21.02.2014 der Klägerin einen Handlungsspielraum, da sie sicherzustellen hat, dass die Fläche oberhalb des Bunkerganges/V...bach nicht von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 t überfahren wird. Alternativ kann die Klägerin diesen Bereich in statisch ausreichender Größe und Stärke so sichern, dass die Standsicherheit dieser Flächen auch für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 t gewährleistet ist.
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Die Androhung der Ersatzvornahme beruht auf § 236 LVwG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Androhung enthält – wie von § 236 Abs. 6 LVwG gefordert - auch eine vorläufige Veranschlagung des Kostenbetrages für die angedrohte Ersatzvornahme.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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