Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 33/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.623,80 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verurteilen, an den Antragsteller monatlich 718,65 EUR zu zahlen,

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ist, verstanden als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung, gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – zulässig aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. In jedem Fall sind gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) und das geforderte Recht (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Zudem darf kein Fall einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sein.

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In Fällen – wie dem vorliegenden –, in denen es um die Wahrung der Würde des Menschen geht, verlangt Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. In einer solchen Konstellation sind die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Interessenabwägung, sondern an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dabei müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen und haben eine Verletzung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 m.w.N. – zitiert nach Juris). Daraus folgt, dass eine einstweilige Anordnung in entsprechenden Konstellationen zu erlassen wäre, wenn sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache jedenfalls als offen darstellten (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.05.2016 – 2 MB 6/16, Rn. 4 – juris).

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Das ist jedoch nicht der Fall. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten weitergehenden Beihilfeanspruch des Antragstellers kommt allein § 17 Abs. 2 Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig Holstein (Beihilfeverordnung – BhVO) in Betracht, dessen Tatbestandsvoraussetzungen – im Unterschied zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 11 A 302/15 – nunmehr bejaht worden sind. Ein unmittelbarer Anspruch aus den Regelungen der Beihilfeverordnung steht dem Antragsteller nicht zu (Urteil der Kammer vom 01.03.2017 – 11 A 302/15, Rn. 29 – juris). Gem. § 17 Abs. 2 BhVO kann die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde – gemäß Absatz 3 für die Beihilfeberechtigten der Kreise die oberste Dienstbehörde – in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

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Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalls ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird; die Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen.

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Ein Anordnungsanspruch liegt bereits deshalb nicht vor, weil Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Liegt dem geltend gemachten materiellen Anspruch eine Ermessensvorschrift zu Grunde, kann eine einstweilige Anordnung ohne weiteres bei einer Ermessensreduzierung auf Null erlassen werden. Nach noch h. M. bedarf es dieser Ermessensreduzierung aber auch, um die einstweilige Anordnung treffen zu können. Dies basiert auf der Annahme, dass im Eilverfahren nicht zugesprochen werden darf, was im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist; außerdem wird anderenfalls die Hauptsacheentscheidung unzulässigerweise vorweggenommen (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 123 Rn. 158, beck-online m.w.Nw.). Ein Anspruch kann aufgrund des in dieser Norm eingeräumten Ermessens nur bestehen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, also aufgrund der konkreten Umstände des Falles nur eine einzige bestimmte Entscheidung in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.04.2017 – 2 MB 3/17, Beschlussabdruck S. 3; Beschluss der Kammer vom 30.01.2017 – 11 B 2/17, Beschlussabdruck S. 4).

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Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass – in der Hauptsache – die monatliche Zahlung in der beantragten Höhe von 718,65 EUR die allein ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners wäre. Wie der Dienstherr dem Fürsorgeprinzip Rechnung trägt, ist ihm im Rahmen der Ermessenausübung selbst überlassen. Von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind dabei eine Vielzahl möglicher Erwägungen, u.a. die entsprechende Heranziehung von § 12 c Abs. 2 BhVO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben sich auch nicht aus dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2012 (2 C 24/10). Diese Entscheidung betrifft § 12 Abs. 5 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW), wonach der Beihilfebemessungssatz in besonderen Ausnahmefällen erhöht werden kann. Diese Erwägungen sind auf das weit gefasste normative Prüfprogramm von § 17 Abs. 2 BhVO, mit dem Ausnahmen von sämtlichen Bestimmungen der BhVO zugelassen werden, nicht übertragbar (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 01.03.2017 – 11 A 302/15, Rn. 42 – juris). Auch aus der Entscheidung der Kammer vom 01.03.2017 (Az.: 11 A 302/15) ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass daraus eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Höhe folgt. Denn der vom Antragsteller begehrte Betrag in Höhe von 718,65 EUR setzt sich zusammen, aus den Leistungen gem. § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz und den Regelbedarfsleistungen nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Diese Beträge hat die Kammer im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 BhVO herangezogen.

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Mangels Ermessensreduzierung auf Null kommt es auch nicht darauf an, dass vorliegend die unzuständige Behörde das Ermessen ausgeübt hat. Im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens wird zu beachten sein, dass gemä23; § 17 Abs. 3 BhVO für Beihilfeberechtigte der Kreise in den Fällen des Absatzes 2 an die Stelle der obersten Landesbehörde die oberste Dienstbehörde tritt. Dies ist gem. § 51 Abs. 1 Satz 3 KrO die Landrätin oder der Landrat. Gem. § 2 Abs. 6 Satz 2 Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein trifft die Versorgungsausgleichskasse im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 BhVO, wonach die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 8 Abs. 1), um die darin im Folgenden geregelten Selbstbehalte gekürzt wird. Der in dieser Vorschrift genannte Jahreszeitraum gibt auch den Maßstab für die hier anzunehmende Härteregelung des § 17 Abs. 2 BhVO vor.


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