Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 61/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der wörtlich gestellte Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.9.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.8.2017 anzuordnen,

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war gemäß §§ 88, 122 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszulegen. Denn das Gericht geht zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass diese sich von für sie nachteiligen Wirkungen der Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zumindest vorläufig freihalten will und auch den dafür erforderlichen Rechtsbehelf einlegen wollte.

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Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Antrag ist als Antrag nach § 123 VwGO gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, statthaft.

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Hier war einstweiliger Rechtsschutz insbesondere nicht durch Anordnung oder Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.09.2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Die Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfaltete für die Antragstellerin nämlich keine nachteilige Wirkung, die durch Herstellung des Suspensiveffekts einstweilig aussetzbar wäre. Der Antragstellerin ist insbesondere nicht die Aufenthaltserlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG zugute gekommen, die den Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als erlaubt fingiert. Denn dies gilt nur für Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Da die Antragstellerin sich seit Jahren mittels Duldungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält, im übrigen aber seit 2015 vollziehbar ausreisepflichtig ist, hält sie sich weder jetzt noch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

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Der Antrag ist unbegründet.

8

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), müssen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein.

9

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, dessen Verfolgung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre.

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Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt hat. Aus welchem tatsächlichen Sachverhalt sie diesen Anspruch herleiten möchte, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

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Denn die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag bei dem Gericht nur den angefochtenen Bescheid und ihr Widerspruchsschreiben vom 29.09.2017 eingereicht. Weder der Eilantrag noch der Widerspruch enthielten eine Begründung.

12

Das Gericht kann auch aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin keine weiterreichenden Erkenntnisse gewinnen. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wurden die Verwaltungsvorgänge am 13.11.2017 für 3 × 24 Stunden zur Einsicht übersandt. Trotz 3-maliger Aufforderung durch die Geschäftsstelle der Kammer (am 24.11, 6.12. und 11.12.2017) und Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit der Berichterstatterin (am 11.12.2017) hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Verwaltungsvorgänge trotz mehrmaliger Ank52;ndigung bis heute nicht zurückgesandt, sodass diese dieser Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden konnten. Dies muss die Antragstellerin sich zurechnen lassen.

13

Erkenntnisse für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches – insbesondere eines solchen nach § 25 Abs. 5 AufenthG- ergeben sich auch nicht aus den hier vorliegenden früheren Gerichtsverfahren der Antragstellerin zu den Aktenzeichen 11 A 152/12 und 11 A 20/13.

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Im Verfahren 11 A 152/12 wandte sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

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Im Verfahren 11 A 20/13 wandte die Antragstellerin sich gegen die Ablehnung einer im Jahre 2012 beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wobei sie zur Begründung eine psychische Erkrankung angab. Auch diese Klage wurde durch das Gericht rechtskräftig abgewiesen, wobei hauptsächlich darauf hingewiesen wurde, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehe, wonach Aufenthaltstitel an Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nicht zu erteilen sind. Sie habe auch keinen gebundenen Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da sie – selbstverschuldet- nicht über Identitätspapiere verfüge und auch ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei.

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Dass nunmehr Tatsachen vorliegen, die zu Gunsten der Antragstellerin eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebieten, ist nicht glaubhaft gemacht worden.

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Dies wird auch durch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.11.2017 überreichte Historie gestützt. Hier ist unter dem 29.08.2017 vermerkt: „keine Neuerungen, warum jetzt eine AE erteilt werden sollte/könnte. Die Ausreise scheitert einzig und allein daran, dass Frau E. sich weigert und Suizidgedanken äußert im Falle einer Abschiebung, […]. Die Suizidgedanken befreien sie aber auch gem. Gerichtsentscheide VG nicht von ihrer Ausreiseverpflichtung.“.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass es beachtenswerte Gründe gibt, die die Antragstellerin bis heute davon abgehalten hätten, hierzu dezidierter vorzutragen. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Tatsache, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren trotz 2-maliger Bitte die Verwaltungsvorgänge nicht zur Einsicht übersandt wurden. Zum einen bot die Antragsgegnerin nach der ersten diesbezüglichen Bitte an, dass die Akten in ihren Geschäftsräumen eingesehen werden könnten, da sie derzeit nicht entbehrlich seien. Zum anderen verfügt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unstreitig seit dem 15. November 2017 über sämtliche Verwaltungsvorgänge- obwohl er seit dem 18. November zu deren Rücksendung an das Gericht verpflichtet gewesen wäre. Eine weitere Begründung erfolgte trotzdem nicht.

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Damit kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht worden ist.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs.2, 52 Abs. 2 GKG.

22

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam es damit nicht mehr an.


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