Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 20/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen ihre drohende Abschiebung.

2

Die Antragstellerin ist 1992 geboren und serbische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz eines Dokuments, das im Jahre 2017 offensichtlich von einer italienischen Einwanderungsbehörde gestempelt wurde, die Antragstellerin als serbische Staatsangehörige ausweist und ausweislich seines Aufdruckes explizit nicht als Aufenthaltsgenehmigung für einen Ausländer gilt (Bl. 16 VV). Ihre beiden 2013 bzw. 2015 geborenen Kinder werden ausweislich weiterer italienischer Unterlagen ebenfalls als serbische Staatsangehörige geführt (Bl. 17 VV).

3

Es ist nicht ersichtlich, seit wann sich die Antragstellerin im Bundesgebiet aufhält. Einen Asylantrag oder Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellte sie nicht.

4

Die Antragstellerin ist derzeit schwanger, wobei ausweislich des vorgelegten Mutterpasses der Entbindungstermin auf den 16.4.2017 berechnet wurde.

5

Am 29.1.2018 wurde die Antragstellerin bei einem Ladendiebstahl im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufgegriffen. Einen Pass oder einen Aufenthaltstitel konnte sie nicht vorweisen.

6

Die Antragsgegnerin erließ daraufhin am gleichen Tag eine Ordnungsverfügung, mit der sie die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland auswies (Ziffer 1), die Ausreisepflicht der Antragstellerin feststellte und diese aufforderte, das Bundesgebiet bis zum 6.2.2018 zu verlassen (Ziffer 3 und 4), für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen rücknahmebereiten oder –verpflichteten Staat androhte (Ziffer 5) und außerdem das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf einen Zeitraum von 4 Jahren befristete (Ziffer 2).

7

Zur Begründung der Ausweisung berief sich die Beklagte darauf, dass die Antragstellerin durch ihren unerlaubten Aufenthalt und den Ladendiebstahl Rechtsverstöße begangen habe, die eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellten. Sie habe sich bewusst und absichtlich unbekannt im Bundesgebiet aufgehalten und dabei versucht, ihren Lebensunterhalt mittels Eigentumsdelikten zu bestreiten. Es seien keine das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegenden Bleibeinteressen ersichtlich oder geltend gemacht worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten der Antragstellerin bereits aufgrund einer Entscheidung Italiens verboten worden sei und sie durch ihren weiteren unerlaubten Aufenthalt bewiesen habe, dass sie Entscheidungen der Schengenstaaten bewusst zu verletzen gedenke und ihre eigenen Ziele über das Gemeinwohl stelle. Das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise überwiege ihr Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

8

Die Antragstellerin legte am 2.2.2018 Widerspruch „gegen die Ordnungsverfügung (Ausweisung)“ ein.

9

Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass der Vater des ungeborenen Kindes ein deutscher Staatsangehöriger namens xxx sei, der das Kind vor dem zuständigen Jugendamt anerkennen werde. Damit werde auch das Kind deutscher Staatsangehöriger und habe ein verfassungsmäßiges Grundrecht, in Deutschland zu leben. Da das Kind nicht ohne seine Mutter sein könne, sei auch die Entfernung der Mutter aus Deutschland unzulässig. Die Antragstellerin verfüge derzeit außerdem über keine serbischen Personaldokumente.

10

Mit Bescheid vom 9.2.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück.

11

Zur Begründung führte sie dabei im Wesentlichen an, dass weder ein Abschiebungsverbot noch ein Duldungsgrund ersichtlich seien. Dabei sei insbesondere davon auszugehen, dass die (bisher problemlos verlaufende) Schwangerschaft in Serbien weiter behandelt werden könne, einen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Standard in Deutschland gebe es nicht.

12

Die Antragstellerin könne außerdem von ihrem ungeborenen Kind keine Aufenthaltsrechte ableiten. Ein Anspruch auf eine Geburt im Inland oder andere aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen bestünden nicht. Ebensowenig sei eine schützenswerte bevorstehende Familiengründung ersichtlich. Allein der Wille zur Vaterschaftsanerkennung reiche hierfür nicht aus. Auch die weit auseinanderliegenden Aufenthaltsorte der Antragstellerin in A-Stadt und des vermeintlichen Kindsvaters in xxx vermittelten den Anschein, dass keine familiäre häusliche Gemeinschaft oder gemeinsame elterliche Verantwortung in Planung sei.

13

Es sei der Antragstellerin und dem ungeborenen Kind zumutbar, eine (vorübergehende) Ausreise nach Serbien vorzunehmen, um das Visumsverfahren nachzuholen.

14

Schließlich könne die Antragstellerin auch ohne serbische Personaldokumente ausreisen, da insoweit beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten ein Laissez-Passer unter Vorlage der vorhandenen Geburtsurkunde und des italienischen behördlichen Dokuments beantragt werden könne.

15

Bereits am 2.2.2018 hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

16

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie gibt ergänzend an, dass Herr xxx die Vaterschaft anerkennen werde, sobald er selbst das 18. Lebensjahr vollende - mithin am 25.2.2008. Unter Vorlage einer von ihr selbst unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung gibt die Antragstellerin außerdem an, dass Vater des Kindes, dass sie erwarte, der deutsche Staatsangehörige xxx xxx aus xx (geb. am 25.2.2000) sei.

17

Sie trägt weiter vor, dass der Kindsvater das Kind anerkennen werde, sobald er volljährig sei. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft sei bereits das Kind im Mutterleib schon uneingeschränkt Rechtsträger und habe ein Recht darauf, in Deutschland auf die Welt zu kommen. Es dürfe nicht erst ins Nicht-EU-Ausland abgeschoben werden, um dann, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, ein Visumsverfahren zu betreiben.

18

Es komme auch nicht darauf an, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Kindsvater gelebt werde. Da der Aufenthalt der Antragstellerin rechtlich nicht abgesichert sei, sei es ohnehin nicht möglich, dass eine gemeinsame Wohnung bezogen werde.

19

Die Antragstellerin beantragt zuletzt,

20

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung- der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung- zu verbieten, die Antragstellerin und ihr werdendes Kind im Mutterleib vor rechtskräftigen Abschluss des Aufenthaltsverfahrens aus der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzulehnen.

23

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

24

Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Durchführung eines möglichen Visumsverfahrens durch die Antragstellerin in Serbien, verbunden mit der Antragstellung auf Verkürzung der Einreisesperre und die damit verbundene Trennung zum Kindsvater nicht zu einer Beeinträchtigung der Entwicklung des noch ungeborenen Kindes führten. Auch gesundheitlich schwere Folgen für die Antragstellerin seien nicht ersichtlich, es sei keine überdurchschnittliche medizinische Versorgung notwendig. Auch wenn eine Flugreise nicht möglich sein sollte, so sei eine Ausreise mit Bus oder Bahn nach Serbien zumutbar. Es sei schließlich nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin und Herr xxx tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft nach Vaterschaftsanerkennung anstrebten.

25

Unabhängig von der Ausweisung sei die Antragstellerin schon von Gesetzes wegen zur Ausreise verpflichtet, da sie ohne die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen (biometrischer Reisepass und ausreichende Existenzmittel) in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei damit auch nicht von der Visumspflicht befreit. Sie habe nicht nur gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, sondern zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes Eigentumsdelikte begangen, zuletzt durch Ladendiebstahl am 19.2.2018.

26

Am 28.2.2018 hat die Antragstellerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben (11 A 437/18).

27

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

28

Der Antrag der Antragstellerin war entgegen seines expliziten Wortlautes und trotz Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist, gemäß §§ 88, 122 VwGO gerade noch als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5) des angegriffenen Bescheids auszulegen.

29

Zwar hat die Antragstellerin weder im Widerspruchs- noch im Klagverfahren noch in diesem Gerichtsverfahren differenziert dargelegt, gegen welche der 7 Verfügungspunkte im Bescheid vom 29.1.2018 sich ihr Vorbringen richten soll. Der Antragstellerin geht es aber zumindest erkennbar darum, dass sie nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Klage abgeschoben wird, sodass im Rahmen der Auslegung nach §§ 122, 88 VwGO davon auszugehen ist, dass sie den hierzu erforderlichen Eilrechtsschutzantrag stellen wollte.

30

Die darauf vorgenommene Auslegung gründet insbesondere darauf, dass in diesem Gerichtsverfahren nahezu ausschließlich die fehlende Möglichkeit der Durchsetzung der Ausreisepflicht aufgrund der bevorstehenden Geburt des angeblich deutschen Kindes der Antragstellerin thematisiert worden ist.

31

Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet.

32

Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (auch) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides nach § 80 Abs. 5 und Abs. 2 Ziff. 3 VwGO statthaft. Denn die inzwischen erhobene Klage entfaltet gemäß § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung.

33

Dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin wäre mit der Anordnung des Suspensiveffekts der Klage gegen die Abschiebungsandrohung auch gedient. Zum einen würde (rückwirkend zum Erlass der Abschiebungsandrohung) damit gemäß § 59 Abs. 1 S. 6 AufenthG die gesetzte Ausreisefrist unterbrochen. Zum anderen führte die Aussetzung des gesetzlich vorgegebenen Sofortvollzugs aber auch dazu, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten könnte und eine nachfolgende Abschiebung daher deswegen rechtswidrig wäre (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. September 2005 – 11 S 877/05 –, Rn. 4, juris).

34

Der Antrag ist indes unbegründet.

35

Die gerichtliche Entscheidung ergeht im Falle des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt hiernach als offensichtlich rechtmäßig, so ist im Rahmen der Interessenabwägung der durch den Gesetzgeber vorgezeichneten Gewichtung zu folgen, der der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorzug gegeben hat. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, so ist der Suspensiveffekt anzuordnen, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann.

36

Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist.

37

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. In der Androhung soll außerdem der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

38

Diese Voraussetzungen liegen nach der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich vor.

39

Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist offensichtlich nicht zu erwarten, sodass nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 AufenthG vorliegen.

40

Dabei ergibt sich die Ausreisepflicht daraus, dass die Antragstellerin einen Aufenthaltstitel nicht besitzt, § 50 AufenthG. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin serbische Staatsangehörige ist, da sich dies aus den vorgelegten italienischen Dokumenten ergibt und bisher auch nicht substantiiert bestritten wurde.

41

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin nicht die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) erfüllt, wonach für Drittstaatsangehörige - und als solche sind serbische Staatsangehörige zu qualifizieren- gilt, dass sie sich nur dann für 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (und der anderen EU-Staaten) aufhalten dürfen, wenn sie u.a. im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise verfügen und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Sie hat nach eigenen Angaben kein Passdokument und trägt im PKH-Verfahren vor, dass sie auf finanzielle Unterstützung von Freunden angewiesen sei und keine anderen Einkünfte hat. Unter Berücksichtigung der begangenen Eigentumsdelikte ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

42

Die Antragstellerin hat unstreitig auch kein Aufenthaltsrecht/keine Aufenthaltsgestattung aufgrund der Stellung eines Asylantrages (nach § 55 AsylG) oder eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (etwa nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG) erworben, weil sie keinen derartigen Antrag gestellt hat. Ohne Aufenthaltstitel darf sich die Antragstellen nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, § 4 AufenthG.

43

Insoweit kommt es auf die Rechtmäßigkeit der im gleichen Bescheid verfügten Ausweisung nach § 53 AufenthG zur Feststellung der Ausreisepflicht der Antragstellerin nicht mehr an, zumal die ebenfalls hiergegen erhobene Klage von Gesetzes wegen den regelmäßigen Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO auslöst.

44

Ist die Antragstellerin nach all dem ausreisepflichtig und eine freiwillige Ausreise nicht zu erwarten, liegen die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG vor.

45

Das Vorbringen bezüglich des geltend gemachten Abschiebehindernisses der bevorstehenden Geburt ihres Kindes ist an dieser Stelle unerheblich, da nach § 59 Abs.3 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen.

46

Selbst wenn man das Begehren der Antragstellerin in diesem Verfahren unter Berücksichtigung dieses Vorbringens unter dem Gesichtspunkt des Bestehens von Duldungsgründen oder Abschiebungsverboten betrachten würde, so bliebe dem Antrag- der dann als solcher nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen gewesen wäre- trotzdem der Erfolg versagt.

47

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO könnte das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.

48

Zwar bestehen nach diesen Grundsätzen hinsichtlich der offensichtlich bevorstehenden Abschiebung der Antragstellerin keine Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, ein Anordnungsanspruch, der im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens zu sichern wäre, ist indes nicht glaubhaft gemacht.

49

Er ergibt sich weder aus dem Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG noch auf Grundlage eines Duldungsanspruchs nach § 60 a AufenthG.

50

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung und Ziel Staat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.

51

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin in Serbien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder gar Freiheit droht. Die insoweit einzig in Betracht kommende Schwangerschaft der Antragstellerin ist keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende „Erkrankung“ bzw. körperlicher Zustand, der zur Bejahung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses führen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwangerschaft sowie die bevorstehende Geburt und das Wochenbett in Serbien nicht in der Art und Weise behandelt und begleitet werden können, dass der Antragstellerin oder ihrem ungeborenen Kind eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. In Serbien gibt es für alle registrierten Personen eine gesetzliche Pflicht- Krankenversicherung. Auch Angehörige der Roma genießen im Rahmen der staatlichen Gesundheitssysteme die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung; nachgewiesene Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt. Frauen werden im Falle der Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft kostenfrei behandelt, sofern sie registriert sind, ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet (Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG des Auswärtigen Amtes vom 9.11.2017, Seite 17).

52

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Duldung glaubhaft macht. In Betracht kommt insoweit allein die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit im Sinne des § 60 a Abs. 2 S.1 AufenthG. Eine solche Unmöglichkeit ergibt sich weder unter den geltend gemachten Gesichtspunkt, dass das ungeborene -angeblich deutsche- Kind der Antragstellerin ein Recht auf eine Geburt in Deutschland hätte, noch daraus, dass Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK die familiäre Lebensgemeinschaft unter einen besonderen Schutz stellt.

53

Dabei kann offen bleiben, ob ein ungeborenes Kind deutscher Staatsangehörigkeit ein Recht darauf hat, in Deutschland geboren zu werden. Denn es ist insoweit nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das ungeborene Kind tatsächlich deutscher Staatsangehöriger sein wird.

54

Nach § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetz erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft.

55

Unstreitig ist die Antragstellerin keine deutsche Staatsangehörige und leitet die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes daher von dessen angeblichen Vater ab. Eine Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen im Sinne des § 4 StAG liegt nicht vor. Die Antragstellerin selbst gibt lediglich an, der angebliche Kindsvater wolle das Kind anerkennen, sobald er volljährig ist.

56

Die Volljährigkeit hat der angebliche Kindsvater im Zeitpunkt des Erlass dieses Beschlusses seit über einer Woche erreicht, ohne dass ersichtlich ist, dass die Vaterschaft anerkannt wurde oder werden soll. Die bloßen Behauptungen der Antragstellerin hierüber reichen nicht aus- auch nicht unter Berücksichtigung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der Glaubhaftmachung. Ebenso wenig ist ausreichend, dass die Antragstellerin eidesstattlich versichert, dass nur Herr xxx als Kindsvater in Betracht kommt. Es gibt bezüglich der (geplanten) Anerkennung weder eine eidesstattliche Versicherung des angeblichen Kindsvaters noch Nachweise über Bemühungen zur Anerkennung - beispielsweise eine Terminvereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt. Es ist bisher nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der angebliche Kindsvater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

57

Mangels Glaubhaftmachung der Vaterschaft des Herrn xxx kann sich die Klägerin auch nicht auf den grundrechtlichen Schutz der familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK) berufen, da insoweit noch nicht einmal das Bestehen einer Familie (ob mit oder ohne Lebensgemeinschaft) glaubhaft gemacht ist.

58

Ein Anspruch auf Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ergibt sich schließlich auch nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne der Antragstellerin (zum Begriff der Reiseunfähigkeit im engeren und weiteren Sinne siehe z.B. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.2.2018 – 4 MB 96/17- nicht veröffentlicht).

59

Sie selbst macht eine solche nicht geltend, sodass die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, nicht entkräftet ist.

60

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt dieser Entscheidung im 9. Monat schwanger ist. Daher dürfte eine Abschiebung per Flugzeug schon daran scheitern, dass die meisten Fluggesellschaften Frauen mit derart fortgeschrittener Schwangerschaft nicht mehr transportieren. Dass eine Ausreise per Bahn oder Bus nicht möglich ist, wird indes nicht geltend gemacht. Das Gericht geht - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - auch davon aus, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht, bei konkreten Hinweisen auf eine etwaige Reiseunfähigkeit in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung den hierzu aufgeworfenen Tatsachenfragen im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 83 LVwG SH nachzugehen (OVG Schleswig, aaO), nachkommen wird und hierbei gegebenenfalls unter Zuhilfenahme medizinischer Sachkunde bewerten wird, ob eine Abschiebung noch möglich ist bzw. unter bestimmten organisatorischen Vorkehrungen möglich ist.

61

Nach alldem waren die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO.

62

Mangels Erfolgsaussichten des Eilrechtsbegehrens (s.o.) konnte auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren keinen Erfolg haben, § 166 VwGO iVm § 114 ZPO, sodass es auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr ankam.

63

Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.


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