Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 41/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag des Antragtellers,

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der Antragsgegnerin zu verbieten, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zum Widerspruch vom 05.03.2018 weiter fortzusetzen,

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hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat keinen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen Anspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine vorübergehende Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses glaubhaft gemacht.

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Ein rechtliches Abschiebungshindernis kann sich aufgrund des Schutzes der Ehe und der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ergeben.

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Hinsichtlich des Vortrags des Umgangs mit den teilweise minderjährigen Kindern ist bereits nicht ersichtlich, in welcher rechtlichen Beziehung der Antragsteller zu ihnen steht. Weder wurde eine Heiratsurkunde, noch Geburtsurkunden der Kinder, noch eine Anerkennung der Vaterschaft oder sonst ein Dokument vorgelegt, aus dem sich die Vaterschaft des Antragstellers ergibt. Insofern ist bereits die für die Schutzwirkung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK erforderliche rechtliche Verbindung zweifelhaft.

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Jedenfalls aber ist keine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und den Kindern glaubhaft gemacht worden. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Eckernförde vom 24.08.2017 war der Antragsteller auch bereits vor der in diesem Beschluss angeordneten Entziehung des alleinigen Sorgerechts der Mutter nicht für die Kinder sorgeberechtigt. Vielmehr waren die Anwesenheit des Antragstellers in der Wohnung der Mutter und die von den Kindern berichteten Misshandlungen maßgeblicher Grund für die Entziehung des Sorgerechts. Darüber hinaus wurde gegen den Antragsteller mit Beschluss vom 24.03.2017 untersagt, die Wohnung bis zum 30.09.2017 zu betreten und Kontakt aufzunehmen.

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Dass sich im Nachhinein eine schützenswerte Beziehung entwickelt hat oder dass diese ernsthaft angestrebt wird, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Nach Auskunft des zuständigen Jugend- und Sozialdienstes finden die Begegnungen mit dem Antragsteller nur zufällig und nicht geplant statt, insbesondere werden diese von den minderjährigen Kindern nicht gewünscht, sondern sie ergeben sich nur aus dem Grund, dass die Umgangskontakte mit der Mutter in deren Wohnung stattfinden und eine andere Art der Zusammenkunft nicht möglich gewesen sei. Zudem sei der Antragsteller im Rahmen der Treffen häufig betrunken gewesen.

9

Auch hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine vorübergehende Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG iVm Art. 6 GG, Art. 8 EMRK hinsichtlich der Beziehung zu der Mutter der Kinder, Frau XXX, glaubhaft gemacht. Diesbezüglich behauptet der Antragsteller, er sei mit Frau XXX nach Roma-Ritus verheiratet. Weder hat er ein Dokument, aus dem sich die Eheschließung ergibt, noch eine eidesstattliche Versicherung von Frau XXX vorgelegt.

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Letztlich kann dahinstehen, ob eine von den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu Frau XXX besteht, da auch diese ausreisepflichtig ist und die eheliche Gemeinschaft gegebenenfalls auch im Kosovo fortgeführt werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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