Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 30/18

Tenor

Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der zunächst auch verfügten Nutzungsuntersagung während der täglichen Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang werden die Kosten des Verfahrens insoweit, d.h. zur Hälfte, dem Antragsgegner auferlegt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt insoweit die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Prozessbeteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner den zeitlichen Umfang seiner angefochtenen Nutzungsuntersagung durch Schriftsatz vom 29.10.2018 derart eingeschränkt hat, dass der Betrieb der Werbeanlage nur noch zwischen täglichem Sonnenuntergang und Sonnenaufgang untersagt wird. Somit ist insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, dem Antragsgegner insoweit, d.h. zur Hälfte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er insoweit dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hat. Angemerkt sei hierzu, dass sich die Erklärung zur Kostenübernahme im Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.11.2018 kostenrechtlich nicht auswirkt, weil nach Ziff. 5131 der Anlage 1 zum GKG für eine Kostenreduktion die „Beendigung des gesamten Verfahrens“ Voraussetzung ist.

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Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der Aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 20.08.2018 zum Aktenzeichen 2 A 228/18 gegen die vom Antragsgegner erst mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2018 für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungsverfügung vom 20.07.2017 bleibt im Übrigen ohne Erfolg. Das nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt einstweilen nicht befolgen zu müssen.

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Die zuvor genannte Abwägung ist allerdings erst dann vorzunehmen, wenn die Begründung der sofortigen Vollzugsanordnung durch die Behörde noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt, wonach gerade das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Dieser formellen Anforderung wird die Begründung des Sofortvollzuges im Widerspruchsbescheid gerecht. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Geht es - wie hier - um die Durchsetzung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagungsverfügung, sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter oder rechtswidriger Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keine rechtfertigenden Gründe gibt. Die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht nur formelhaft, sondern einzelfallbezogen und hinreichend. Es wird drauf abgestellt, dass von der Werbeanlage, so wie sie jetzt betrieben wird, eine störende Blendwirkung für den Straßenverkehr ausgeht. Damit einher gehe eine Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Durch die Anordnung der Nutzungsuntersagung solle verhindert werden, dass überhaupt eine Schädigung eintreten könne. Da davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin alle Rechtsmittel ausschöpfen und die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO Anwendung finden würde, würde zudem von der zwischenzeitlichen rechtswidrigen Nutzung der Werbeanlage eine besonders schwere negative Vorbildwirkung in dem Gewerbegebiet „Ostseepark Schwentinental“ ausgehen. Es gäbe in diesem sehr großen Gewerbegebiet eine Vielzahl weiterer potenzieller Gewerbebetriebe, für die die Aufstellung eines solchen Werbeschildes wirtschaftlich reizvoll sein könne. Demgegenüber müssten die privaten Belange der Antragstellerin einstweilen zurückstehen. Es würden durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine unumkehrbaren tatsächlichen oder rechtlichen Fakten geschaffen. Ein Substanzverlust trete nicht ein. Die Anlage sei lediglich von der Stromversorgung zu trennen. Diese Ausführungen genügen in jeder Hinsicht dem formellen Begründungserfordernis.

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Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht geht die gebotene Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 20.07.2017 - soweit sie im Eilverfahren noch Streitgegenstand ist - als rechtmäßig erweist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Ermächtigungsnorm des § 59 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO liegen vor. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob die Nutzungsuntersagung bereits deshalb gerechtfertigt wäre, weil nach den Feststellungen von Polizeibediensteten auf dem LED-Bildschirm auch Fremdwerbung gezeigt worden ist. Selbst wenn sich daraus eine formelle Rechtswidrigkeit der LED-Werbeanlage mangels erforderlicher Baugenehmigung ergäbe, wäre die Nutzungsuntersagungsverfügung dann aus Verhältnismäßigkeitsgründen wohl auf die Untersagung der Fremdwerbung zu beschränken. Aus diesem Grunde kann die erfolgte vollständige Nutzungsuntersagung nicht allein auf dem Umstand gestützt werden, dass möglicherweise zumindest in der Vergangenheit Fremdwerbung gezeigt worden ist.

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Die Nutzungsuntersagung zur Nachtzeit ist aber deshalb gerechtfertigt, weil die LED-Werbeanlage in der Form, wie sie jetzt betrieben wird, eine Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer darstellt und damit gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

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Allerdings teilt die Kammer nicht die Auffassung des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr in seinen Stellungnahmen vom 11.04.2016 und 23.11.2016, dass durch die Blendwirkung des LED-Bildschirmes ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Nr. 3, S. 2 StVO vorliegt. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist verboten außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung oder Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. Vorliegend befindet sich die streitbefangene Werbeanlage unstreitig innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Sie ist nach den eingereichten Fotos zwar auch für Fahrzeuge auf der B 76 in Richtung Preetz sichtbar (so das Foto Bl. 68 der Beiakte B) jedoch lässt sich daraus eine erforderliche abstrakte Gefährdung der Fahrzeuge auf der
B 76 nicht herleiten. Die Werbeanlage wird von Fahrzeugen, die sich in Richtung Preetz bewegen, nur am Rande wahrgenommen. Es handelt sich um eine gerade Strecke, die allenfalls wegen der Einhaltung der dortigen Geschwindigkeitsbeschränkungen den Fahrern eine gewisse Aufmerksamkeit abverlangt. Mehrere Mitglieder der Kammer wissen aus eigener Anschauung, dass sich hier keine überdurchschnittlich schwierige Verkehrssituation befindet. Soweit der Landesbetrieb in seiner Stellungnahme vom 23.11.2016 darauf verweist, dass in diesem Bereich erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer gestellt würden wegen der Reduzierung der Geschwindigkeit sowie der komplexen Verkehrssituation im nachgeordneten Straßennetz (Fahrradfahrer, Fußgänger, Verkehrsreglungen usw.), berücksichtigt der Landesbetrieb nicht hinreichend, dass tatbestandliche Voraussetzung des § 33 Abs. 1 S. 2 StVO ist, dass die Störung des Verkehrs außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgen muss. Die vom Landesbetrieb beschriebene komplexe Verkehrssituation im nachgeordneten Straßennetz ist von daher für die Prüfung des § 33 StVO ohne Relevanz, weil sich der Kreisverkehr in unmittelbarer Nähe der streitbefangenen Werbeanlage gerade nicht mehr außerhalb geschlossener Ortschaften befindet. Das Ortsschild „Schwentinental“ befindet sich bereits unmittelbar nach der Abfahrt von der B 76 deutlich in einer Entfernung von vielleicht 20 m vor dem Kreisverkehr. Eine Störung der Fahrzeugführer könnte indes nur für die Fahrzeugführer auftreten, die aus Richtung Preetz kommend die B 76 in Richtung Kreisel verlassen. Es erscheint insoweit allerdings zweifelhaft, ob die LED-Werbeanlage von diesen Fahrern überhaupt vor dem Kreisel wahrgenommen werden kann.

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Aus Sicht der Kammer verstößt die Werbeanlage jedoch gegen § 17 Abs. 2 LBO i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 1 LBO. Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 LBO die in der LBO an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Gemäß
§ 17 Abs. 2 LBO darf durch bauliche Anlagen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. Nach Auffassung der Kammer liegt eine derartige Gefährdung in unmittelbarer Nähe zur Werbeanlage im Bereich des Kreisverkehrs vor. Von einer Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist dann auszugehen, wenn eine Sachlage gegeben ist, die die Annahme rechtfertigt, dass nach allgemeinen Erfahrungen in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, wenn also ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist. Abzustellen ist dabei auf den Horizont eines geeigneten Kraftfahrers, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den geltenden Vorschriften ausrichtet. Werbeanlagen gehören in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt. Deshalb können Werbeanlagen ohne Bildwechsel dort nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen, nämlich nur dann, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird. Die Werbeanlage darf dem fahrenden Kraftfahrer nicht völlig überraschend und plötzlich ins Blickfeld springen. Sie darf sich nicht bewusst in das Blickfeld der sich einem Einmündungsbereich nähernden Kraftfahrer drängen, auf das diese ihre Aufmerksamkeit zu konzentrieren haben, und diese dazu zwingen, von ihr Kenntnis zu nehmen. Sie darf nicht unmittelbar in den öffentlichen Verkehrsraum hinein ragen, die Sicht versperren oder behindern (vgl. VG Mannheim, Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2324/02 -, Juris-Rnr. 43 ff; OVG Münster, Urteil vom 17.04.2002 – 10 A 4188/01 – Juris-Rnr. 8, 11, 13). Eine abstrakte Gefährdung genügt allerdings nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter erfolgt. Grade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 29.04.2015 – 8 A 19/14 -). Dies bedeutet, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden ausnahmsweise zur „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts gehört (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1970 – IV C 99.67 – SchlHA 71, 204).

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Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer konkreten Gefahr auszugehen. Unerheblich ist insofern, dass nach den Stellungnahmen von Ordnungsamt und Polizei bislang in diesem Bereich der Werbeanlage weder ein Unfall noch eine konkrete Gefährdungssituation zu verzeichnen waren. Maßgebend ist allein, ob nach den vorgegebenen Maßgaben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schadenseintritt oder einer Gefährdungssituation in absehbarer Zukunft zu rechnen ist. Das ist der Fall. Gerade im Kreisverkehr wird die Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer gefordert. Dies gilt hier im gesteigerten Maße, weil der Innenbereich des Kreisverkehrs bewachsen ist mit der Folge, dass relativ spät beim Einfahren in den Kreisverkehr erkannt werden kann, ob ein vorfahrtsberechtigter Kraftfahrer im Kreisverkehr erscheint. Zudem kann den Luftbildaufnahmen in Google Maps entnommen werden, dass sich im Bereich der Zufahrten zum Kreisverkehr Übergänge für Fahrradfahrer und Fußgänger befinden, sodass hier die volle Aufmerksamkeit der Autofahrer gefordert ist. Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn Dunkelheit herrscht. Durch die sich ändernden Bilder der LED-Werbeanlage werden der betroffene Autofahrer sowie auch Fahrradfahrer und Fußgänger unbewusst abgelenkt. Diese Ablenkung wird insbesondere dadurch hervorgerufen, dass die streitbefangene LED-Werbeanlage groß ist und eine sehr hohe Lichtintensität aufweist. Die in den Beiakten befindlichen Fotos belegen die Einschätzung derjenigen Personen, die sich dort vor Ort einen Eindruck verschafft haben und eine erhebliche Blendwirkung der Anlagen attestieren. Angesicht der daraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben, insbesondere von Fußgängern und Fahrradfahrern reicht hier eine entferntere Möglichkeit des Schadenseintritts für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus.

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Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch als verhältnismäßig. Es reicht aus, dass die Werbeanlage, so wie sie jetzt betrieben wird, gegen § 17 Abs. 2 LBO verstößt. Es ist Sache des Betreibers, die Anlage auch von ihrer Intensität her so einzustellen, dass eine Gefährdungslage nicht besteht. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, es sei Sache des Antragsgegners, die geforderte Lichtintensität genau anzugeben und sich hierzu gegebenenfalls durch eine Ortsbesichtigung selbst den erforderlichen Eindruck zu verschaffen, folgt die Kammer dem nicht. Die Antragstellerin betreibt eine Werbeanlage, von der eine Störung ausgeht, sodass ihr auch eine Mitwirkung obliegt, diese Störung zu beseitigen und zu klären, welche Lichtintensität noch akzeptabel ist. Zu Unrecht verweist die Antragstellerin auf § 59 Abs. 7 LBO, weil dieses Betretensrecht keine Grundlage dafür darstellt, an der Regelungstechnik der Werbeanlage zu hantieren. Der Antragsgegner hatte zudem eine Ortsbesichtigung angeregt, um festzustellen, in welcher Form die Werbeanlage noch betrieben werden kann. Da der Antragsteller dieses Angebot einer Ortbesichtigung und einer möglichen Reduzierung der Lichtintensität aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 30.03.2017 nicht aufgegriffen hat und bis heute an der Lösung des Problems nicht mitgewirkt hat, muss er jedenfalls vorläufig eine vollständige Nutzungsuntersagung der Werbeanlage während der Nachtzeiten hinnehmen.

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Auch das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von jetzt 2500 € begegnet keinen Bedenken.

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Danach ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung geht das Gericht in der Hauptsache von einem Jahresnutz- oder Mietwert in Höhe von mindestens 12.000 € aus. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren war dieser Wert zu halbieren.


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