Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 194/18

Tenor

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2018 wird aufgehoben, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten, soweit die Beklagte mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt.

2

Mit Bescheiden vom 04.10.2013, 01.12.2013 und 01.03.2014 setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von April 2013 bis einschließlich Februar 2014 Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 203,80 € fest. Der Kläger zahlte diesen Betrag nicht.

3

Unter dem 02.01.2015 sandte der Beigeladene dem Kläger ein mit „Mahnung“ überschriebenes Schreiben, in dem er dem Kläger mitteilte, dass dieser seine Forderungen bislang nicht beglichen habe. Das Beitragskonto des Klägers weise einen Gesamtrückstand von 370,62 € auf. Um weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, gäbe er dem Kläger nochmals Gelegenheit, bis zum 16.01.2015 den Mahnbetrag in Höhe von 208,80 € auszugleichen. Der Mahnbetrag errechne sich aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren-/Beitragsbescheide. Das Schreiben endet mit der Grußformel:

4

„Mit freundlichen Grüßen

5

... “.

6

Unter der Grußformel ist die folgende Tabelle abgedruckt:

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Der Kläger zahlte auch nach Erhalt der Mahnung den genannten Mahnbetrag nicht.

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Der Beigeladene richtete am 03.07.2017 ein Vollstreckungsersuchen über einen Betrag in Höhe von 172,84 € an die Beklagte.

9

Mit Schreiben vom 02.08.2017 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Vollstreckungsankündigung mit Forderungsaufstellung. Die Beklagte forderte den Kläger darin auf, den Gesamtrückstand in Höhe von 172,84 € bis zum 14.08.2017 zu zahlen. Sollte der Kläger die Frist nicht einhalten, sei sie gezwungen, den Schuldbetrag im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

10

Entsprechend der Forderungsaufstellung setzt sich der Betrag in Höhe von 172,84 € aus noch zu zahlenden Rundfunkbeiträgen entsprechend der Bescheide vom 04.10.2013, 01.12.2013 und 01.03.2014 in Höhe von insgesamt 151,84 €, Säumniszuschläge in Höhe von 16,00 € sowie 5,00 € Mahngebühren gemäß der Mahnung vom 02.01.2015 zusammen.

11

Eine Zahlung des genannten Betrages durch den Kläger erfolgte nicht.

12

Mit an die            in            gerichteter Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 12.04.2018 ordnete die Beklagte die „Einziehung und Überweisung der gepfändeten Forderung“ an. Die Beklagte führte aus, der Kläger schulde einen Gesamtbetrag in Höhe von 199,95 €, den sie als Vollstreckungsbehörde beizutreiben habe.

13

Entsprechend der Zustellungsurkunde hat der Zusteller die Pfändungs- und Überweisungsverfügung am 13.04.2018 einer Mitarbeiterin der            übergeben.

14

Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 20.04.2018 eine Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung für den Schuldner. Darin heißt es:

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In der Anlage zur Forderungspfändung ist die folgende Forderungsaufstellung enthalten:

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Mit Schreiben vom 27.04.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ein. Zur Begründung trug er vor:

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Soweit in der Forderungsaufstellung Mahngebühren enthalten seien, verstoße dies gegen § 262 Abs. 1 LVwG. Diese Regelung schreibe vor, dass der Träger der öffentlichen Verwaltung auf der Grundlage eines Gesetzes berechtigt sein müsse, die von ihm geltend gemachte Geldforderung erheben zu dürfen. Dies sei nicht der Fall. Für den Beigeladenen gäbe es keine gesetzliche Grundlage, Mahngebühren zu fordern. Eine gesetzlich nicht existierende Geldforderung dürfe nicht vollstreckt werden.

18

Außerdem läge kein Leistungsbescheid im Sinne des § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG, durch den der Kläger zu Leistung von Mahngebühren aufgefordert worden sei, vor. Dies ergebe sich schon aus der Tabelle zur Forderungsaufstellung der Beklagten, in der für die Mahngebühr kein Bescheid genannt sei.

19

Mit Bescheid vom 14.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug sie vor:

20

Der Beigeladene habe mit dem Vollstreckungsersuchen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. Gemäß § 269 Abs. 5 LVwG trage der Vollstreckungsgläubiger die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Abs. 1-4 vorlägen. Sie habe keinen Zweifel am ordnungsgemäßen Zugang der Festsetzungsbescheide und Mahnungen, an der Erhebung von Mahngebühren durch den Beigeladenen und deren Ausweis im Festsetzungsbescheid des Vollstreckungsgläubigers.

21

Der Kläger hat am 28.05.2018 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben.

22

Zur Begründung seiner Klage trägt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor:

23

Der Beigeladene nehme keine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren vor, da er keine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 263 LVwG sei. Daher könne er keine diesbezüglichen Kosten fordern. Er könne sich nicht auf § 25 Abs. 2 der Landesverordnung Schleswig-Holstein über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren berufen.

24

Ein Bescheid vom 02.01.2015 existiere nicht.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2018 aufzuheben, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Zur Begründung trägt sie ergänzend zu Ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor:

30

Es könne dahinstehen, ob die Mahngebühren in einem Leistungsbescheid vom Beigeladenen festgesetzt worden seien. Die Mahngebühren stellten eine Nebenforderung dar, die sofort fällig und ohne besonderen Verwaltungsakt mit den festgesetzten Rundfunkgebühren beigetrieben werden könne, § 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO (analog). Für eine zumindest analoge Anwendung spreche, dass im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Nebenforderung Mahngebühren planwidrig fehle.

31

Auch die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 20.11.2017, Az.: 4 ME 285/​17, stütze ihre Rechtsauffassung, wonach nur die Hauptforderung als Verwaltungsakt qualifiziert werden müsse.

32

Der Beigeladene trägt vor:

33

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Vollstreckung von Mahngebühren lasse sich § 25 Abs. 2 der Landesverordnung Schleswig-Holstein über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren entnehmen. Er habe bei Erlass der Festsetzungsbescheide als Verwaltungsbehörde gehandelt. Er sei deshalb zur Festsetzung von Mahngebühren berechtigt.

34

Mit Beschluss vom 01.08.2018 hat die Berichterstatterin als Einzelrichterin in dem Verfahren 4 B 46/18 einem unter dem 02.05.2018 gestellten Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen der Beklagten vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2018 angeordnet, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden.

35

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten zum Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Klage ist begründet.

37

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

38

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 262 ff., 300, 306 LVwG. Danach hat die Vollstreckungsbehörde, die eine Geldforderung pfändet – bei Vorliegen der in den §§ 262 ff. LVwG genannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – der Drittschuldnerin schriftlich zu verbieten, an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten sowie dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen (§§ 300 Abs. 1 Satz 1, 306 Abs. 1 Satz 1 LVwG). Dies hat, wie die §§ 300, 306 LVwG voraussetzen, durch Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu geschehen, die in ständiger Rechtsprechung der Kammer als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG zu qualifizieren ist (vgl. insoweit beispielhaft VG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17, juris).

39

Die formell rechtmäßige Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist materiell rechtswidrig, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden.

40

Die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, zu denen beispielsweise Gebühren zählen, setzt grundsätzlich unter Anderem voraus, dass die in § 269 Abs. 1 LVwG genannten Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, nur soweit die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, öffentlich-rechtliche Geldforderungen beizutreiben. Dementsprechend hängt die Rechtmäßigkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme unter anderem davon ab, dass der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung durch einen Verwaltungsakt zur Leistung des geschuldeten Betrages aufgefordert worden ist, vgl. § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG.

41

Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich der für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren angefallenen Kosten. Für diese Kosten enthält § 25 Abs. 2 der auf der gesetzlichen Ermächtigung nach §§ 322 Abs. 2 Satz 1, 249 LVwG beruhenden Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (im Folgenden VVKVO) eine Sonderreglung. Danach werden die für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren festgesetzten Kosten zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben, § 25 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO. § 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO regelt, dass die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden und die Mahngebühr im Mahnschreiben festzusetzen ist. Zu den Kosten im genannten Sinne können insoweit auch Mahngebühren zählen, da die Mahnung gemäß § 12 Nr. 1 VVKVO eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren darstellen kann.

42

Es ist im vorliegenden Fall fraglich, ob die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Mahngebühren in der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung an § 25 Abs. 2 Satz 4 VVKVO zu messen ist oder ob sich diese hier nach den allgemeinen Regelungen der §§ 262 ff. LVwG, insbesondere § 269 Abs. 1 LVwG richtet. Zweifel an der Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 VVKVO auf die vom Beigeladenen geforderten Mahngebühren sind hier vom Kläger geäußert worden. Vor dem Hintergrund, dass nicht die Beklagte als Vollstreckungsbehörde die Mahnung verfasst hat, lassen sich Bedenken, ob damit eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 4, Satz 1 VVKVO i.V.m. § 12 Nr. 1 VVKVO vorgenommen wurde, nicht gänzlich von der Hand weisen.

43

Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren im Ergebnis offen bleiben. Denn sowohl § 25 Abs. 2 Satz 4 VVKVO also auch die §§ 262 ff. LVwG, insbesondere § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG erfordern für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme – hier der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden –, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, mit dem die Mahngebühren festgesetzt wurden bzw. der Vollstreckungsschuldner zur Leistung eines Geldbetrages aufgefordert wurde.

44

Dem steht die von der Beklagten ins Feld geführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht entgegenstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2017, Az.: 4 ME 285/17, juris). Denn diese Entscheidung ist zum niedersächsischen Landesrecht ergangen. Das niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) macht im Gegensatz zu § 25 Abs. 2 Satz 4 VVKVO die Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren entstandenen Kosten gerade nicht zur Voraussetzung für deren Beitreibung. Vielmehr regelt § 67 Abs. 4 Satz 2 NVwVG, dass die Kostenschuld ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden kann.

45

Eine entsprechende Festsetzung von bzw. ein Leistungsbescheid über 5,00 € Mahngebühren liegt hier nicht vor. Ein solcher kann nach Auffassung der Kammer insbesondere nicht in dem Mahnschreiben vom 02.01.2015 erkannt werden.

46

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Schreiben vom 02.01.2015 nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Elemente des Schreibens vom 02.01.2015 im Vergleich zu den in anderen Fällen vom Beigeladenen erlassenen Verwaltungsakten, insbesondere den Bescheiden zur Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.

47

Gegen die Qualifikation des Schreibens vom 02.01.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht die äußeren Merkmale eines Bescheides aufweist. Im Gegensatz zu den Bescheiden des Beigeladenen, mit denen dieser Rundfunkbeiträge festsetzt, schließt dieses Schreiben mit der Schlussformeln „Mit freundlichen Grüßen –           “. Dies deutet darauf hin, dass hier der         , bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Beigeladenen handelt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18 n.v.; Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist. Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier des Beigeladenen, der nach der Rechtsprechung der Kammer die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18; Beschluss vom 23.07.2018,Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 23 f.), qualifiziert werden.

48

Auch der Umstand, dass das Schreiben vom 02.01.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Beigeladene Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Schreiben vom 02.01.2015 keine Regelung, mit der Mahngebühren in Höhe von 5,00 € festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Schreibens vom 02.01.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensatzung des im Text des Schreibens vom 02.01.2015 genannten Betrages in Höhe von 208,80 € auf.

49

Als Indiz gegen den Charakter als Verwaltungsakt spricht ferner, dass es in dem Schreiben zwar heiß, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag in Höhe von 208,80 € auszugleichen, dieser Betrag sich jedoch aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren-/Beitragsbescheide ergäbe. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Schreiben vom 02.01.2015 erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben insoweit nicht entnehmen. Dies indiziert, dass der Beigeladene mit dem Schreiben vom 02.01.2015 lediglich eine Leistungspflicht des Antragstellers wiederholt oder einfach benennt, diese jedoch nicht (erstmals) rechtsverbindlich regeln wollte.

50

Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass der Beigeladene bundeseinheitliche Mahnschreiben verschickt und in einigen Bundesländern keine Mahngebühren erhoben werden können (beispielsweise in Bayern oder Hessen) bzw. es insoweit keiner Festsetzung bedarf (so in Niedersachsen entsprechend der oben stehenden Ausführungen).

51

Die Beklagte kann sich hier – unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 VVKVO auf von dem Beigeladenen erlassenen Mahnungen – auch nicht darauf berufen, dass Vollstreckungskosten und Nebenforderungen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO gemeinsam mit der Amtshandlung, d.h. hier in der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung festgesetzt worden sind und insoweit der notwendige Verwaltungsakt in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu erkennen ist. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 HS 2 VVKVO ist die Mahngebühr im Mahnschreiben festzusetzen.

52

Dem gefundenen Ergebnis steht auch § 269 Abs. 5 LVwG nicht entgegen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dieser Regelung jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass es für die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen keinerlei Rolle spielt, ob die in § 269 Abs. 1 LVwG genannten Voraussetzungen überhaupt vorliegen.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

54

Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko des Rechtsstreits beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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