Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 337/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Förderungsreduzierung seiner Kindertagespflege für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Juli 2017 von 35 auf 20 Wochenstunden mit reduzierter Tagespflegegeldhöhe von monatlich 531,-- € auf 304,-- €.

2

Der am 24. März 2014 geborene Kläger wurde im Zeitraum vom 3. April 2015 bis zum 31. Juli 2017 in der Kindertagespflegestelle bei Frau --- betreut. Seit dem 25. September 2017 wird er in der Kindertagesstätte … in A-Stadt betreut. Seine Eltern sind berufstätig. Am 31. März 2017 wurde sein Bruder geboren.

3

Die Beklagte bewilligte für den Kläger mit Bescheid vom 5. September 2016 für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 monatliches Tagespflegegeld in Höhe von 531,-- € mit 35 wöchentlichen Betreuungsstunden und zahlte dieses an die Kindertagespflegeperson Frau  ... aus. Mit Verweis auf die §§ 60 ff. SGB I und ihrer Richtlinie „zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 SGB VIIII“ (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung vom 10. Februar 2014) machte die Beklagte die Eltern des Klägers auf eine Verpflichtung aufmerksam, „jede Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich auf die Bemessung des Betreuungsbedarfs auswirken (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Wechsel der Arbeitsstelle, Änderung der Arbeitszeiten, Entbindungstermin und Beginn der Mutterschutzfrist bei erneuter Schwangerschaft) unverzüglich mitzuteilen“. Sie führte weiter aus, „[eine] unterlassene Mitteilung entscheidender Änderungen kann – auch rückwirkend – zu einem Wegfall des gewährten Tagespflegegeldes führen“.

4

Mit an die Eltern des Klägers adressiertem Bescheid vom 25. Juli 2017 hob die Beklagte den vorgenannten Bescheid rückwirkend zum 1. März 2017 auf und setzte für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 31. Juli 2017 ein monatliches Tagespflegegeld in Höhe von 304,-- € mit 20 wöchentlichen Betreuungsstunden zugunsten des Klägers fest. Zusätzlich forderte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2017 die Differenz der für diesen Zeitraum ausgezahlten Tagespflegegeldsumme in Höhe von insgesamt 1.135,-- € von der Kindertagespflegeperson Frau  ... zurück. Im Parallelverfahren 15 A 330/17 hat sich Frau  ... gegen diesen Bescheid in Gestalt des ergangenen Widerspruchsbescheids gewendet.

5

Zur Begründung führte die Beklagte gegenüber den Eltern des Klägers aus, ihr sei erst am 29. Mai 2017 bekannt geworden, dass die Mutter des Klägers am 31. März 2017 ein weiteres Kind geboren haben; die Eltern des Klägers seien ihren Mitteilungspflichten gemäß §§ 60 ff. SGB I nicht nachgekommen und hätten den Entbindungstermin und den Beginn der Mutterschutzfrist nicht mitgeteilt. Sie verwies auf den erteilten Hinweis zu den Mitteilungspflichten. Aufgrund des Geburtsdatums des zweiten Sohnes am 31. März 2017 ging die Beklagte davon aus, „ dass die Mutterschutzfrist im Februar 2017 begonnen“ habe, sodass ab dem 1. März 2017 nur noch 20 Betreuungsstunden pro Woche hätten anerkannt werden können.

6

Gegen diesen Bescheid legten die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 18. August 2017 – eingegangen am 21. August 2017 – Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, bereits im Dezember 2016 bei Sachbearbeitern des zuständigen Amts der Beklagten nachgefragt zu haben, „was wann wie wem bekanntzugeben“ sei. Dabei seien die Daten des Neugeborenen in das Computersystem aufgenommen worden. Den Eltern des Klägers sei erläutert worden, dass nichts weiter zu veranlassen sei, weil alle Sachbearbeiter in diesem System arbeiteten und auf die entsprechenden Informationen Zugriff hätten. Die Eltern des Klägers gaben weiter an, „seit Januar 2017 mindestens zweimal wöchentlich“ mit diversen Sacharbeitern der Beklagten in Kontakt gewesen zu sein. Anlass hierzu sei ihr Anliegen gewesen, auf die Erfüllung eines Rechtsanspruchs des Klägers auf einen Kitaplatz ab Ende März 2017 zu drängen. Hierbei sei es thematisch auch immer wieder um das Neugeborene gegangen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn die behördeninterne Kommunikation nicht funktionierte. Ferner sei der Kläger seit Anfang April 2017 für einen Krippenplatz angemeldet; dies sei den Eltern des Klägers innerhalb kürzester Zeit bestätigt worden. Spätestens seitdem habe die Beklagte auch schriftliche Informationen über das Neugeborene verzeichnet. Dennoch habe die Änderung des Bescheides vier Monate bzw. – ausgehend von ihrer telefonischen Mitteilung – acht Monate gedauert.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2017 – zugestellt am 13. Oktober 2017 – wurde der Widerspruch der Eltern des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2017 unter Hinweise auf ihre Richtlinien zur Kindertagespflege, auf §§ 60 ff. SGB I und auf §§ 23, 24 SGB VIII zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eltern des Klägers hätten ihren Mitteilungspflichten nicht genügt. Auf diese seien sie vermehrt hingewiesen worden. Vertiefend führte die Beklagte aus, die Mitteilung über die Geburt des Neugeborenen sei erstmals am 13. Juli 2017 in ihrem EDV-Programm registriert worden. Wenn ihr der Entbindungstermin bzw. der Beginn des Mutterschutzes vorher bekannt gewesen wäre, hätte sie die Förderung der Betreuung zu einem früheren Zeitpunkt auf maximal 20 Wochenstunden reduziert. Demzufolge bewerte sie die Einlassung der Eltern des Klägers in Bezug auf eine frühzeitige telefonische Informationsgabe als Schutzbehauptung. Derartige Eintragungen seien nicht vorhanden. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Eltern des Klägers ihr Neugeborenes Anfang April 2017 schriftlich für einen Krippenplatz angemeldet hätten und ihnen dies innerhalb kürzester Zeit bestätigt worden sei. Richtig sei vielmehr, dass ein von den Eltern des Klägers auf den 22. Mai 2017 datierter und unterschriebener Aufnahmeantrag gemäß des Eingangsstempels erst am 29. Mai 2017 vorgelegen habe. Dieser Antrag sei aufgrund hoher Arbeitsbelastung am 13. Juli 2017 abschließend bearbeitet und den Eltern des Klägers zugesendet worden. Kein Mitarbeiter der Beklagten habe telefonisch mit den Eltern des Klägers über seine Betreuung in Tagespflege und eine (bevorstehende) Mutterschutzzeit seiner Mutter gesprochen.

8

Am 13. November 2017 ist Klage erhoben worden. Die Klage ist zunächst von den Eltern des Klägers erhoben und nach Hinweis des Gerichts im Februar 2018 in eine Klage des Sohnes als Kläger geändert worden.

9

Zur Begründung wiederholt der Kläger das bisherige Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass er am 24. März 2017 das dritte Lebensjahr vollendet habe und daher ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von 35 Wochenstunden bestehe.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und führt vertiefend aus, dass allenfalls ein grundsätzlicher telefonischer Hinweis zur Neuanmeldung von Kindern ergangen sei und zwar dergestalt, dass Kinder erst mit der Geburt angemeldet werden könnten. Diese Art Auskunft werde sehr häufig erteilt; hierüber werde weder ein Vermerk gefertigt noch eine Eintragung in das Datensystem vorgenommen. Die Eltern des Klägers hätten in diesen angeblichen Telefongesprächen mit keinem Wort erwähnt haben können, dass bereits eines ihrer Kinder in der Kindertagespflege gefördert werde. Ein solcher Zusammenhang sei nicht hergestellt worden. Die Behauptung, den Eltern des Klägers sei erläutert worden, dass bei jedem Telefonkontakt Fallakten elektronisch aufgerufen würden und ihnen vermittelt worden sei, sie seien ihren Mitteilungspflichten gerecht geworden, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

15

Mit Beschluss vom 26. November 2018 hat die Kammer den Antrag der Beklagte auf notwendige Beiladung der Tagespflegeperson Frau  ... rechtskräftig abgelehnt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Anfechtungsklage ist zulässig aber unbegründet.

18

Die Klage ist zulässig. Die zunächst von den Eltern des Klägers erhobene Klage konnte sachdienlich in eine Klage des Klägers umgestellt werden. Insbesondere wurde die Klage auch noch fristgerecht erhoben, da sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbescheid nicht dem Kläger, sondern dessen Eltern gegenüber ergangen ist, weshalb die Klagefrist für den Kläger nicht in Lauf gesetzt wurde.

19

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Der Änderungsbescheid beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. § 48 SGB X erlaubt eine Aufhebung dauerwirksamer Sozialleistungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit mit der Folge, dass die erbrachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten sind, nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Der Bewilligungsbescheid 5. September 2016 ist mit Bescheid vom 25. Juli 2017 rückwirkend zum 1. März 2017 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X wirksam aufgehoben worden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist erfüllt. Die Eltern des Klägers sind ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen.

20

Der Bescheid vom 25. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig. Dahinstehen kann, ob in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X eine Anhörung entbehrlich war, obwohl es sich grundsätzlich nicht um eine einkommensabhängige, sondern um eine einkommensunabhängige Ermäßigung des Kostenbeitrags handelte. Ein formeller Verfahrensfehler wegen zunächst missachteter Anhörung wurde jedenfalls gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt.

21

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 5. September 2016 ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X wirksam aufgehoben worden, weil die Eltern des Klägers als Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung über für ihn wesentliche nachteilige Änderungen ihrer Verhältnisse wenigstens grob fahrlässig nicht nachgekommen sind.

22

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht liegt vor. Die Pflicht, unverzüglich eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, der Behörde mitzuteilen, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I.Das Unterlassen der Mitwirkung muss wenigstens grob fahrlässig erfolgt und auch kausal für den Fortbestand des ursprünglichen Verwaltungsakts gewesen sein (Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 23). Dieses ist etwa dann der Fall, wenn das Unterlassen einer Mitteilung dazu führt, dass frühere Angaben unvollständig oder unrichtig werden (BSG Urt. v. 1.6.2006 – B 7a AL 76.05 R = BeckRS 2006, 42901, zitiert nach beck-online). Das Verschulden kann sich nur auf die unterlassene Anzeige tatsächlicher Änderungen beziehen; der Betroffene ist nicht verpflichtet, Änderungen im rechtlichen Bereich mitzuteilen (vgl. Heße, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 49. Edition, Stand: 01.06.2018, § 48 Rn. 22). So liegt der Fall hier.

23

Die erneute Schwangerschaft der Mutter des Klägers ist eine tatsächliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Geldleistung als Sozialleistung gemäß §§ 90 Abs. 3, 1 Satz 1 Nr. 3, 24 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. den Richtlinien der Beklagten erheblich sind. Zur – hier entscheidenden – Frage des zeitlichen Förderungsumfangs enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII durch Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII die Maßgabe, dass sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet. Parameter für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „individueller Bedarf“, der als objektives Kriterium vom Begriff Bedürfnis bzw. Wunsch zu unterscheiden ist (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 24 Rn. 14), sind der Förderungsauftrag nach § 22 SGB VIII als Leitziel der Kindertagesbetreuung und das Kindeswohl. Dies bedeutet einerseits, dass „die Wünsche der Eltern“ das zentrale Kriterium sind (RegBegr BT-Drs. 16/9299 S. 15), diesen aber Grenzen im Hinblick auf die Erfüllung des generellen Förderauftrags gesetzt sind. In der sensiblen frühkindlichen Phase wird ein Betreuungsbedarf, der über eine Halbtagsbetreuung hinausreicht, nur im Einzelfall für die Förderung des Kindeswohls geboten sein und im Übrigen nur anzuerkennen sein, wenn Eltern aus persönlichen Gründen oder auf die Familie bezogenen Gründen an der Betreuung des Kindes gehindert sind (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 24 Rn. 26 m.w.N.).Anders als die Leistung nach § 24 Abs. 1 SGB VIII ist der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht von der Erfüllung von gesetzlich bestimmten Bedarfskriterien abhängig; diese Kriterien nach § 24 Abs. 1 SGB VIII können aber – neben anderen Kriterien – als Anhaltspunkte für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der Förderung – also im Hinblick auf den Leistungsinhalt – herangezogen werden. Die Eltern können daher beispielsweise auch dann eine Ganztagsbetreuung für ihr Kind in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Anspruch nehmen, wenn sie überhaupt nicht oder nur stundenweise erwerbstätig sind oder sein wollen, aber in anderer Weise den Förderbedarf des Kindes nachweisen können (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 24 Rn. 27). Ein Nachweis eines gesteigerten Förderungsbedarfs ist nötig. Ein gesteigerter Förderungsbedarf ist bei voller Erwerbstätigkeit beider personensorgeberechtigten Eltern naheliegend.

24

Ein individueller Betreuungsbedarf des Klägers der daran anknüpft, dass beide Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, lag im streitigen Zeitraum nicht vor.

25

Zwar endete die Erwerbstätigkeit der Mutter des Klägers nicht dadurch, dass sie sich zeitweilig im Mutterschutz befand, vielmehr war ihre Erwerbstätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nur unterbrochen. Die Mutter des Klägers ging ihrer Erwerbstätigkeit aber während der Unterbrechung nicht nach. Daher bestand in der Zeit, in der die Mutter des Klägers aufgrund des Mutterschutzes mehrere Wochen an ihrer Arbeitsstelle war, kein individueller Betreuungsbedarf für den Kläger, der auf die Erwerbstätigkeit seiner Mutter zurückzuführen ist. Bezüglich der Zeiten vor und nach der Entbindung beurteilt sich der Betreuungsbedarf der bereits zur Familie gehörenden Kinder nicht anders als bei Müttern, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und für die grundsätzlich keine gesteigerte Förderung vorgesehen ist (st.Rspr. der Kammer, vgl. nur 15 A 211/08). Einen gesteigerten individuellen Bedarf der statt 20 35 Wochenstunden rechtfertigte, hat der Kläger nicht dargetan. Hier liegt kein spezieller Betreuungsbedarf des Klägers vor, den der Gesetzgeber im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII im Blick hatte und den die Beklagte im Rahmen ihrer Förderungsrichtlinien aufgegriffen hat. Durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. 2004 I S. 3852) und das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiföG) vom 10.12.2008 (BGBl. 2008 I S. 2403) sollte die Kindertagesbetreuung durch die Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege gerade für Kinder im Alter von unter drei Jahren qualitätsorientiert und bedarfsgerecht ausgebaut werden (Tillmanns, in: MüKoBGB, 7. Auflage 2017, Vorbemerkungen Vor § 1 SGB VIII Rn.6). Vor allem zielten sie darauf ab, die Vereinbarkeit von Arbeitswelt (im weiteren Sinne) und Familie zu verbessern (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfes des TAG, BT-Drucksache 15/3676 und insbesondere auch des Gesetzentwurfes des KiföG, BT-Drucksache 16/9299). Die Vereinbarkeit von Arbeitswelt und Familie ist nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs minderjähriger Kinder in Frage gestellt, wenn sich eine Mutter im Mutterschutz befindet, denn in dieser Situation hält sie sich nicht aufgrund der Erwerbstätigkeit außerhalb des Familienhaushalts auf (st.Rspr. der Kammer, vgl. nur 15 A 211/08). Den Richtlinien lässt sich daher auch keine Verpflichtung entnehmen, auch für Zeiten des Mutterschutzes eine Förderung der Kindertagespflege über die Grundförderung hinaus vorzuhalten. Hieraus rechtfertigt sich die dementsprechende Mitteilungspflicht gemäß § 4 Ziff. 9 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien der Beklagten. Konsequenterweise schreibt diese vor, dass der Entbindungstermin bei erneuter Schwangerschaft der personensorgeberechtigten Mutter eines in Tagespflege geförderten Kindes rechtzeitig vorher mitzuteilen ist. Dem sind die Eltern des Klägers nicht nachgekommen.

26

Eine nach diesen Maßstäben erforderliche unverzügliche Mitteilung der Eltern des Klägers über tatsächliche Änderungen im Sinne der Vorschrift, das heißt eine Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern, blieb aus. Die Eltern des Klägers haben der Beklagten den Entbindungstermin und Beginn der Mutterschutzfrist bei der erneuten Schwangerschaft der Mutter des Klägers nicht nachweisbar unverzüglich mitgeteilt. Mit der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Gewissheit vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der beweisbelastete Kläger und seine Eltern ihren Mitteilungspflichten genügten. Über angeblich frühzeitige und wiederholte Telefongespräche bezüglich der erneuten Schwangerschaft existieren keine – sonst üblichen – behördlichen Gesprächsvermerke. Dabei entspricht die Erstellung eines Telefonvermerks nach Übermittlung wesentlicher Informationen üblicher Behördenpraxis. Gerade für den vorliegenden Fall drängt sich auf, dass wenigstens ein Telefonvermerk erstellt worden wären, um dann aufgrund der erneuten Schwangerschaft über die Höhe der Leistungsgewährung des Klägers neu zu entscheiden. Ungeachtet dessen hätte - eine solche Informationsgabe unterstellt – ein Telefonat ausgereicht. Diverse wöchentliche Telefongespräche wären nicht nötig gewesen. Daher drängt sich – auch nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung – auf, dass die Mutter des Klägers vermehrt Kontakt suchte, um Betreuungsfragen für den Kläger Nachdruck zu verleihen. Ob und inwieweit es hierbei dann thematisch auch um die erneute Schwangerschaft, um den Entbindungstermin und Beginn der Mutterschutzfrist gegangen sein könnte, lässt sich nicht nachvollziehen. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

27

Auch darüber hinaus hat der Kläger keinen konkreten Grund für einen individuellen Betreuungsbedarf dargelegt, der über einen plausibel erscheinenden Grundanspruch von 20 Wochenstunden hinausginge.

28

Die unterlassene Mitwirkung der Eltern des Klägers erfolgte auch wenigstens grob fahrlässig, weil sie ihrer Mitteilungspflicht trotz des umfänglichen Hinweises im Bescheid vom 5. September 2016 nicht nachkamen.

29

Die unterlassene Mitteilung der Eltern des Klägers war auch kausal für den Fortbestand des ursprünglichen Verwaltungsakts vom 5. September 2016. Vom 1. März 2017 bis zum 31. Juli 2017 profitierten der Kläger und seine Eltern von den beschiedenen 35 Wochenstunden statt vom rechtmäßigen Grundanspruch und hiermit einhergehend von einer Tagespflegegeldhöhe von monatlich 531,-- € statt zu reduzierender 304,-- €.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.