Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 78/18

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versetzung der Antragstellerin zur Telekom Placement Services in  .....

2

Die Antragstellerin steht als Fernmeldebetriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A9) in Diensten der Antragsgegnerin. Sie wohnt in A-Stadt. Seit dem 1. Februar 2014 ist sie beschäftigungslos.

3

Mit Schreiben vom 5. März 2018 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Versetzung zur Organisationseinheit Telekom Placement Services (im Folgenden: TPS) zum 1. Juni 2018 an. Sie solle dort die Funktionsbezeichnung „Supporter Projektmanagement“ erhalten. Als solche werde sie im Wesentlichen folgende Aufgaben verantworten:

4
· Unterstützung der Projektmanager bei der Planung und Durchführung ihrer Projekte
5
· Mitwirkung bei der Erstellung von Projektplänen für kleine/mittlere Projekte oder für Teilprojekte nach Qualitäts-, Kosten-und Terminvorgaben
6
· Terminverwaltung, Ressourcenmanagement, Koordination, Dokumentation von Projektmeetings/Workshops
7
· Aufbereitung von Präsentationen und Schulungsunterlagen
8

Sie werde im Rahmen ihres Einsatzes im Hinblick auf ihre Laufbahn des nichttechnischen Postverwaltungsdienstes überwiegend in Projekten im nichttechnischen Umfeld tätig sein.

9

Mit Schreiben vom 12. März 2018 widersprach die Antragstellerin der Versetzung. Sie könne die monatlichen Kosten für eine zweite Unterkunft in  .... nicht aufbringen. Sie und ihr Ehemann hätten sich vor sechs Jahren ein Haus in A-Stadt gekauft. Dieses finanziere sie mit ihrem Einkommen, weil ihr Ehemann in den Ruhestand gegangen sei und eine monatliche Rente von 430 € erhalte. Außerdem pflege sie ihre schwerbehinderte Schwester in A-Stadt.

10

Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 verweigerte der Betriebsrat der TPS seine Zustimmung zu der Versetzung. In der Sitzung der Einigungsstelle am 12. Juli 2018 wurde die Einigung erzielt, dass die Versetzung erst zum 1. Dezember 2018 erfolgen werde. Auch der abgebende Betriebsrat des Betriebs „CSH“ verweigerte seine Zustimmung. Die Einigungsstelle stellte am 26. Juli 2018 fest, dass mit Bezug auf die die Antragstellerin betreffende Personalmaßnahme kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliege.

11

Mit Bescheid vom 14. August 2018 erfolgte die Versetzung mit Wirkung vom 1. Dezember 2018. Der Antragstellerin wurde zum gleichen Zeitpunkt der Personalposten BPR-785, Stellen-ID 49553, Bewertung A9 übertragen. Die dienstlichen Gründe für die Versetzung bestünden darin, dass der Arbeitsposten frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Ein wohnortnäherer Einsatz sei nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung.

12

Die Interessen der Antragstellerin stünden der Versetzung nicht entgegen. Die durch die Tätigkeit außerhalb des Wohnortes entstehenden Mehraufwendungen würden nach den geltenden Regelungen erstattet. Aus Anlass der Versetzung werde die Übernahme von Umzugskosten entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUG)“ zugesagt. Die Pflege der Schwester einschließlich der häuslichen Unterstützungsleistung könne durch die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes sichergestellt werden.

13

Mit Schreiben vom 17. August 2018 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Versetzung. Es liege kein dringender betrieblicher oder personalwirtschaftlicher Bedarf bezüglich der Versetzung vor. Es lägen Informationen vor, dass die in  .... eingesetzten Beamten keine bzw. keine ausreichenden tatsächlichen Aufgaben besäßen. Das verletze ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

14

Ferner sei anzuzweifeln, dass die übertragene Tätigkeit der Wertigkeit A9 entspreche. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei aber für die Übertragung eines Dienstpostens ein abstrakt-funktioneller und ein konkret-funktioneller Aufgabenbereich notwendig, welche dem statusrechtlichen Amt entsprechen müssten.

15

Die Versetzung sei auch ermessensfehlerhaft. Es sei kein Auswahl- oder Entschließungsermessen ausgeübt worden. Es sei zu bezweifeln, dass keine andere geeignete Person für die Besetzung des Postens zu finden sei. Eine Suche nach einer wohnortnäheren Verwendung habe aber offensichtlich nicht stattgefunden, zumal „bei der PTI-Niederlassung der Tochterfirma der Telekom in A-Stadt […] auch im nichttechnischen Bereich“ dringender Personalbedarf bestehe.

16

Eine Versetzung zur TPS sei nicht möglich. Diese sei nicht dienstherrenfähig.

17

Schließlich verstoße die Versetzung auch gegen die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft werde dadurch erheblich beeinträchtigt oder gar zerstört. Ihr Ehemann sei schwerbehindert, sie pflege ihre schwerbehinderte Schwester und leide selbst unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

18

Am 13. November 2018 hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht.

19

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Die Antragsgegnerin müsse vortragen, welche konkreten Tätigkeiten sie in  .... ausüben solle. Die Belastung durch die Versetzung gefährde ihre psychische Gesundheit. Bei ihr liege ein Grad der Behinderung von 30 % vor. Im Übrigen erreiche sie am 1. März 2021 die Regelaltersgrenze, weshalb die Versetzung unverhältnismäßig sei.

20

Sie beantragt sinngemäß,

21

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. August 2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2018 anzuordnen.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Die Versetzungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Sie wiederholt und vertieft diesbezüglich ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere handle es sich weder um eine Schein- oder Schikanetätigkeit, noch sei die Tätigkeit nicht amtsangemessen.

25

Die Versetzung sei auch zumutbar. Eine wohnortnähere Beschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Der bevorstehende Ruhestand der Antragstellerin verringere deren Belastung, weil damit eine Anwesenheit in  .... nicht mehr erforderlich sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin würden berücksichtigt, stünden der Versetzung jedoch nicht entgegen. Aus den Ausführungen in einem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attest ergäben sich keine Umstände, die der Versetzung entgegenstünden. Das Vorliegen eines Grades der Behinderung von 30 % habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren nicht angezeigt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin, der dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

II.

27

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

28

Die aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist anzuordnen, wenn dieser keine aufschiebende Wirkung entfaltet – was vorliegend gemäß § 126 Abs. 4 BBG der Fall ist – und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch gerichtet ist, offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist der Verwaltungsakt hingegen nicht offensichtlich rechtswidrig, überwiegt – auch im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber in § 126 Abs. 4 BBG vorgenommene Wertung – in der Regel das Vollziehungsinteresse (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2018 – 12 B 58/17 –, juris, Rn. 21 m. w. N.).

29

Vorliegend ist die der Versetzung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig. Die formell rechtmäßige Versetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Eine Versetzung zur TPS ist möglich (hierzu 1.). Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung der Antragstellerin dorthin waren gegeben (hierzu 2.).

30

1. Eine Versetzung zur TPS ist möglich.

31

Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Dienstherr der Antragstellerin war und ist die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). „Amt“ im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 358/16 –, juris, Rn. 4 f. m. w. N.). Ein abstrakt-funktionelles Amt erhält der Beamte durch Zuweisung an eine Behörde (vgl. nur Battis, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 11).

32

Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen treten an die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1137/​14 – juris, Rn. 27) und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 6 P 25.10 –, juris, Rn. 18; Beschluss vom 15. November 2006 – 6 P 1/06 –, juris, Rn. 18; VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/​17 –, juris, Rn. 48).

33

Ob eine Versetzung zu einer Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens möglich ist, hängt also von der Frage ab, ob es sich bei dieser Organisationseinheit um einen „Betrieb“ handelt. Auf die Frage, ob die jeweilige Organisationseinheit gemäß § 3 Abs. 1 PostPersRG in Verbindung mit der Anordnung zur Übertragung dieser Befugnis im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnimmt, kommt es deshalb – entgegen der Stellungnahmen der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums der Finanzen – nicht an (VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/​17 –, juris, Rn. 49; im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2018 – VG 5 L 122.18 –, juris, Rn. 15).

34

Das Postpersonalrechtsgesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Betrieb“. Soweit es den Begriff verwendet, geschieht dies ganz überwiegend im 8. Abschnitt des Gesetzes (Betriebliche Interessenvertretungen). Der in diesem Abschnitt befindliche § 26 Nr. 1 PostPersRG nimmt sogar ausdrücklich Bezug auf die „in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten“. Nach § 24 Abs. 1 PostPersRG findet in den Postnachfolgeunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit im Postpersonalrechtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

35

Daraus folgt, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens als „Betrieb“ anzusehen ist, auf den Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) abzustellen ist (VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, juris, Rn. 51). Das entspricht auch dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (dazu P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 412 <September 2015>). Zwar enthält auch das Betriebsverfassungsgesetz keine Legaldefinition des „Betriebs“. Dieser ist jedoch in der Rechtsprechung geklärt. Danach ist ein Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (stRspr, vgl. nur BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 7 ABR 72/10 –, juris, Rn. 26 m. w. N.).

36

Die Kammer sieht keinen Anlass dafür, an der Betriebseigenschaft der TPS zu zweifeln. Die TPS verfügt über einen Betriebsrat. Weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch sonst sind Umstände ersichtlich, die gegen eine Betriebseigenschaft der TPS sprechen würden.

37

2. Auch die materiellen Voraussetzungen einer Versetzung der Antragstellerin zur TPS sind gegeben.

38

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist der gemäß § 2 Abs. 2 PostPersRG auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten mangels anderer Bestimmungen anzuwendende § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das andere Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

39

Die Versetzung der Antragstellerin ist durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt (hierzu a). Bei der Tätigkeit als „Supporter Projektmanagement“ handelt es sich um eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin (hierzu b). Die Versetzung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt (hierzu c).

40

a) Die Versetzung der Antragstellerin ist durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt.

41

Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, dass der Arbeitsposten Supporter Projektmanagement bei der TPS am Standort  .... frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Dabei handelt es sich um hinreichende dienstliche Gründe.

42

Ein dienstlicher Grund liegt regelmäßig schon dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/​17 –, juris, Rn. 58, VG Bremen, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 6 V 442/17 –, BeckRS 2017, 112635 Rn. 31 m. w. N.). Die Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten liegt darüber hinaus nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs der zuvor beschäftigungslosen Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. März 2017 – 6 B 16.1627 – juris, Rn. 32; VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, juris, Rn. 58, VG Saarlouis, Beschluss vom 15. November 2016 – 2 L 990/16 –, juris, Rn. 13).

43

b) Bei der Tätigkeit als „Supporter Projektmanagement“ handelt es sich um eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin.

44

aa) Die Antragstellerin ist Fernmeldebetriebsinspektorin in der Besoldungsgruppe A9. Der ihr übertragene Personalposten ist mit A9 bewertet. Es handelt sich somit um ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG. Dass die Bewertung unzutreffend ist, hat die Antragstellerin lediglich unsubstantiiert behauptet.

45

bb) Die Übertragung eines weiter konkretisierten Aufgabenbereichs schon mit der Versetzung ist nicht erforderlich (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, juris, Rn. 63). Lediglich bei einer dauerhaften Zuweisung zu einem Unternehmen außerhalb eines Postnachfolgeunternehmens (§ 4 Abs. 4 PostPersRG) sind solche Festlegungen erforderlich (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 10 S 35.18 –, juris, Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 12 B 87/15 –, juris, Rn. 32).

46

cc) Der Vortrag der Antragstellerin, dass am Standort  .... keine tatsächlichen bzw. nur Schikanetätigkeiten zu erledigen wären, erschöpft sich in dieser – von der Antragsgegnerin bestrittenen – bloßen Behauptung. Sollte sich die konkrete Tätigkeit als nicht amtsangemessen herausstellen, ist die Antragstellerin im Übrigen gehalten, hiergegen gesondert Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 3. November 2017– 1 L 3431/17.DA –, juris, Rn. 52 m. w. N.).

47

c) Die Versetzung der Antragstellerin ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums überschritten, noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Versetzung der Antragsgegnerin verstößt insbesondere nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht im Sinne von § 78 BBG.

48

(1) Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass ihr keine für eine Besetzung mit der Antragstellerin geeigneten wohnortnäheren Stellen zur Verfügung stünden. Soweit sich die Antragstellerin auf einen Personalbedarf bei der „PTI-Niederlassung der Tochterfirma der Telekom in A-Stadt“ beruft, ist schon unklar, ob die Antragsgegnerin auf Stellen bei einer Tochterfirma überhaupt Zugriff hat (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2018 – 12 B 58/17 –, juris, Rn. 35). Dass dort oder anderswo eine konkrete, für die Antragstellerin geeignete Stelle frei sei, hat diese aber ohnehin nicht substantiiert dargelegt (zu einem solchen Fall vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 B 2268/17 –, juris, Rn. 20).

49

(2) Die Versetzung verstößt auch nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin im Sinne von § 78 BBG.

50

Ein Bundesbeamter nimmt mit seinem Dienstantritt grundsätzlich die mit der Möglichkeit einer Versetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet, generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen in Kauf. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine Versetzung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten – darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie – besonders schwer beeinträchtigt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2013 – 5 NE 165/13 –, juris, Rn. 34 m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, juris, Rn. 65; VG Kassel, Beschluss vom 25. August 2016 – 1 L 1330/16. KS –, juris, Rn. 20). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

51

Hinsichtlich der eigenen körperlichen oder seelischen Gesundheit der Antragstellerin hat diese keine substantiierten Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Schädigung durch die Versetzung vorgetragen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 2 B 53.12 –, juris, Rn. 10 m. w. N.). Aus dem bloßen Umstand, dass bei der Antragstellerin aufgrund von Asthma bronchiale ein Grad der Behinderung von 30 % gegeben ist, lässt sich nicht folgern, dass mit der Versetzung Gefährdungen für die körperliche oder seelische Gesundheit der Antragstellerin verbunden wären. Dass ein – nicht gewünschter – Ortswechsel den Beamten und seine Familie belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt aber im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2018 – 12 B 58/17 –, juris, Rn. 29 m. w. N.).

52

Die Antragsgegnerin hat im Übrigen insoweit nach Bekanntwerden des Grads der Behinderung der Antragstellerin während des gerichtlichen Verfahrens zugesichert, den Grad der Behinderung der Antragstellerin bei deren Tätigkeit in  .... zu berücksichtigen und die gebotenen medizinischen Untersuchungen der Antragstellerin zu veranlassen sowie im Lichte von deren Ergebnis ggf. die Versetzung aufzuheben. Das ändert jedoch nichts daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine substantiierten Anhaltspunkte für eine drohende Gesundheitsschädigung vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

53

Ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben sich nämlich auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten „Ärztlichen Bescheinigung“ vom 4. Oktober 2016 (Bl. 60 der Gerichtsakte). Abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, welche Aussagekraft einer über zwei Jahre alten Stellungnahme überhaupt noch zukommt, enthält diese lediglich nicht näher begründete Behauptungen bzw. Vermutungen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der ausstellende Arzt – nach einer Internetrecherche der Kammer ein Praktischer Arzt – insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Folgen einer Versetzung der Antragstellerin über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

54

Auch die gegebenenfalls ungünstigen Auswirkungen der Versetzung auf das Eheleben und die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin begründen keine Fürsorgepflichtverletzung durch die Antragsgegnerin. Auch insoweit handelt es sich um die normalen Begleiterscheinungen einer Versetzung, mit der ein Bundesbeamter grundsätzlich jederzeit zu rechnen hat.

55

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr Eheleben durch die Versetzung unzumutbarer Belastung ausgesetzt würde. Sie hat lediglich vorgetragen, dass ihr Ehemann nicht bereit sei, mit ihr nach  .... umzuziehen. Dass dem gemeinsamen Umzug andere schwerwiegende Gründe entgegenstehen, ist auch angesichts des Umstandes, dass der Ehemann der Antragstellerin nicht mehr berufstätig ist, nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass sich aus der Versetzung unzumutbare finanzielle Belastungen ergeben würden. Die Antragsgegnerin hat bereits mit der Versetzungsverfügung die Übernahme von Kosten nach der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUG)“ zugesagt. Dass diese Regelungen über die Kostenerstattung nicht ausreichen, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insgesamt dürften die Belastungen der Antragstellerin auch bei einem alleinigen Umzug nach  .... deshalb überschaubar sein, weil sie zum 1. März 2021 regulär in den Ruhestand versetzt werden wird und dann wieder dauerhaft in A-Stadt anwesend sein kann.

56

Soweit die Antragstellerin schließlich geltend gemacht hat, dass sie ihre Schwester pflege, hat sie nicht dargelegt, dass diese Pflege auch unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der Inanspruchnahme privater oder bezahlter Hilfe nicht zu gewährleisten wäre. Aus ihrem Vortrag ergibt sich insofern auch schon nicht, ob die bisherige Pflege auch möglich gewesen wäre, wenn die Antragstellerin nicht seit mehreren Jahren beschäftigungslos gewesen wäre. Dass aus der Schwerbehinderung des Ehemanns der Antragstellerin ein Pflegebedarf folgt, hat diese bereits selbst nicht behauptet.

57

Mit diesen von der Antragstellerin vorgebrachten persönlichen Belangen hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bzw. spätestens im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens befasst und auseinandergesetzt. Dass sie dennoch ihren dienstlichen Bedürfnissen gegenüber den privaten Belangen der Antragstellerin Vorrang eingeräumt hat, vermag einen Ermessensfehler angesichts der oben dargelegten Maßstäbe nicht zu begründen.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

59

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VwGO und § 52 Abs. 2 VwGO. Ist Streitgegenstand eine Versetzung, ist für den Wert des Streitgegenstands der Auffangwert festzusetzen (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 30. Juli 2007 – 6 E 718/07 –, juris, Rn. 2 f.). Auf den Auffangwert ist die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Reduzierung nicht anwendbar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 3 O 23/15 –; Beschluss vom 10. August 1995 – 3 O 19/95 –).


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