Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 5/19

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.970,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Fortführung ihres Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, hilfsweise die Teilnahme an einer weiteren Wiederholung ihrer schriftlichen Laufbahnprüfung.

2

Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 01.09.2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissaranwärterin in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei eingestellt. Dieser ist als modularer Diplomstudiengang ausgestaltet. Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten, aufgeteilt in 20 Module. Die Laufbahn- bzw. Diplomprüfung besteht unter anderem aus zwei schriftlichen Prüfungen, im Falle der Antragstellerin aus der Prüfungsarbeit 1 im Bereich Polizeiführungswissenschaften (PFW) und der Prüfungsarbeit 2 im Bereich Rechtswissenschaften/Staats- und Gesellschaftswissenschaften (RW/SGW). Die schriftlichen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht wurden.

3

Die Antragstellerin bestand den ersten Versuch ihrer schriftlichen Prüfung nicht, da sie in der Prüfungsarbeit 1 (PFW) lediglich drei Rangpunkte erreichte. In der Prüfungsarbeit 2 (RW/SGW) erlangte sie 5 Rangpunkte. Mit Verfügung vom 15.08.2018 wurden der Antragstellerin das Nichtbestehen und die Möglichkeit der einmaligen Wiederholung der Prüfung mitgeteilt.

4

Die Antragstellerin nahm an den Wiederholungsprüfungen am 17. und 18.09.2018 teil, bestand diese jedoch erneut nicht. Sie erzielte in der Prüfungsarbeit 1 (PFW) fünf Rangpunkte und in der Prüfungsarbeit 2 (RW/SGW) nur vier Rangpunkte.

5

Mit Schreiben vom 05.12.2018 wurde der Antragstellerin das Prüfungsergebnis mitgeteilt und ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung erlassen. Dieser wurde der Antragstellerin erst am 23.01.2019 persönlich bekannt gegeben, womit ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf endete.

6

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.02.2019 Widerspruch ein, den sie mit beachtlichen Bewertungsfehlern und dem verfahrensfehlerhaften Zustandekommen der Prüfungsleistungen begründete (Bl. 27-31 BA-B). Über diesen Widerspruch wurde bis dato auf Anregen der Antragstellerin mit Blick auf das vorliegende Verfahren nicht entschieden.

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Mit Schreiben vom 08.01.2019 stellte die Antragstellerin vorsorglich einen Antrag auf Übernahme/Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugdienstes. Der Antrag sollte zur Wahrung ihrer Rechte unter ausdrücklichem Vorbehalt einer rechtskräftigen Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgen. Mit Wirkung vom 24.01.2019 wurde die Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin des mittleren Polizeivollzugsdienstes berufen.

8

Die für die Prüfungsarbeiten zuständigen Korrektoren nahmen mit Schreiben vom 21. und 25.02.2019 gegenüber der Antragsgegnerin Stellung zu den Einwendungen gegen die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungen (Prüfungsarbeit 1: Bl. 44-48; Prüfungsarbeit 2: Bl. 38-42 BA-B).

9

Die Antragstellerin hat am 19.02.2019 einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

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Sie beruft sich im Wesentlichen auf Bewertungsfehler im Rahmen der Prüfungsarbeit 1 (PFW), wie eine vom vermittelten Prüfungsstoff abweichende Korrektur, unklare Bewertungskriterien, eine fehlende Lösungsübersicht, unverständliche Korrekturbemerkungen und eine insgesamt unangemessen schlechte Bewertung. Die Wiederholungsprüfung der Prüfungsarbeit 1 sei schwerer als die Ausgangsprüfung gewesen. Die Prüfungsarbeit 2 habe fachlich Unmögliches verlangt, was nicht Bestandteil des Unterrichts gewesen sei. Zudem rüge sie rein vorsorglich Verfahrensfehler.

11

Der Anspruch auf eine erneute Wiederholung ergebe sich aus der Verfassungswidrigkeit der Regelung eines nur einmaligen Wiederholungsversuchs in § 41 Abs. 1 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) vor dem Hintergrund des Art. 12 Grundgesetz (GG). Das zweimalige Nichtbestehen des Moduls 10 als einem von 20 Modulen lasse keinen hinreichenden Schluss auf ihre Berufseignung zu. Die Prüfung fließe lediglich mit 8 %, einem geringen Gewicht, in die Gesamtbewertung ein.

12

Die Eilbedürftigkeit ergebe sich wegen der fehlenden Bereitschaft der Antragsgegnerin, sie vorläufig zur weiteren Laufbahnausbildung oder zur Wiederholung zuzulassen, aus der Verzögerung des Abschlusses und dem damit einhergehenden Verlust des bisherigen Studienerfolgs in Form des vorhandenen Fachwissens sowie des Hinausschiebens des gesamten beruflichen Werdegangs.

13

Die Antragstellerin beantragt,

14

1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum weiteren Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuzulassen;

15

hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie – die Antragstellerin - vorläufig an einer weiteren Wiederholung ihrer schriftlichen Prüfung des Moduls 10 der Laufbahnprüfung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (gPVD) teilnehmen zu lassen,

16

2. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für sie – die Antragstellerin - einstweilen den Vorbereitungsdienst zur Polizeikommissaranwärterin für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei als Beamtenverhältnis auf Widerruf zu verlängern.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Zur Begründung trägt sie vor, dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle, zum einen da sie den Antrag auf einstweilige Anordnung bereits vor einer Entscheidung über ihren Widerspruch gestellt habe und zum anderen da sie auf eigenen Antrag hin derzeit als Polizeimeisteranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt sei.

20

Außerdem sei das Begehren der Antragstellerin auf etwas Unmögliches gerichtet. Eine vorläufige (Wieder-)Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Form einer vorläufigen Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für das Hauptbegehren der Antragstellerin – die einstweilige Fortführung des Vorbereitungsdienstes – erforderlich sei, sei aus rechtlichen Gründen unmöglich. Auch das Hilfsbegehren einer zweiten Wiederholungsprüfung sei ausgeschlossen, da dies in § 41 Abs. 1 Satz 1 GBPolVDVDV nicht vorgesehen sei und keine Gründe für einen Ausnahmefall nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GBPolVDVDV vorgetragen oder ersichtlich seien.

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Überdies stelle das Begehren der einstweiligen Fortführung bzw. des Wiederholungsversuchs eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Der Antrag ziele auf die einstweilige Berufung der Antragstellerin zur Wiederaufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, was wenn auch zeitlich begrenzt, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu ihren Lasten darstelle.

22

Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hierzu beruft sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der Korrektoren (Bl. 38-42, 44-48 BA-B). Zusätzlich führt sie aus, die Antragstellerin sei für den unwahrscheinlichen Fall, dass Inhalte, wie vorgetragen, nicht Gegenstand der konkreten Unterrichtung der Antragstellerin gewesen seien, aufgrund des Modulhandbuchs gehalten gewesen, sich im Rahmen des Selbststudiums das entsprechende Wissen durch Fachliteratur anzueignen.

23

Des Weiteren würden die Regelungen zum Nichtbestehen der Laufbahnprüfung den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Es bestünden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass eine Prüfung nur einmal wiederholt werden könne. Die schriftliche Prüfung bilde als Teilprüfung für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die beruflichen und akademischen Qualifikationsanforderungen. Durch sie werde eine Fähigkeit nachgewiesen, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen sei, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden solle.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

25

Die Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg.

26

Hauptantrag (hierzu: 1.) und Hilfsantrag (hierzu: 2.) zu 1. und der Antrag zu 2. (hierzu 3.) sind zulässig, aber unbegründet.

27

1. Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig aber unbegründet.

28

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht über den Widerspruch entschieden wurde, steht dem nicht entgegen, zumal dieses mit Blick auf das Eilrechtsschutzverfahren erfolgt. Ein Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann sogar bereits vor Einlegung eines Widerspruchs gestellt werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, dass die zuständige Behörde vorher mit der Sache bzw. einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde. Voraussetzung ist in der Regel jedoch, dass der Antragsteller sein Vorliegen bereits bei der Behörde vorgebracht hat (Kuhla, BeckOK VwGO, 50. Ed. 1.7.2019, § 123, Rn. 37a). Vorliegend erfolgte die Antragstellung nach Widerspruchserhebung.

29

Auch ergibt sich ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus der Einstellung der Antragstellerin in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Die von der Antragstellerin beantragte Einstellung erfolgte explizit unter Vorbehalt und zur Wahrung ihrer Rechte.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

31

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) und das Begehren keine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet.

32

Vorliegend kommt es auf die Frage eines Anordnungsgrundes und eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache nicht an. Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

33

Die Antragstellerin hat vor dem Hintergrund ihrer Entlassung kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung bzw. Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Diese ergibt sich weder im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf noch außerhalb dessen.

34

Die Antragstellerin wurde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 43 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) aus ihrem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG sind Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung bekannt gegeben wird. § 43 GBPolVDVDV konkretisiert diese Regelung im Hinblick auf ein Nichtbestehen der Laufbahnprüfung im gehobenen Polizeivollzugsdienst. Nach dieser Vorschrift endet das Beamtenverhältnis bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.

35

Die Antragstellerin war Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Sie hat ihre Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Laufbahnprüfung bzw. Diplomprüfung besteht gemäß § 27 GBPolVDVDV aus zwei schriftlichen Prüfungen, zwei praktischen Prüfungen, der Diplomarbeit und einer mündlichen Prüfung. Die Antragstellerin hat die schriftliche Laufbahnprüfung im Modul 10 gemäß § 29 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 6 GBPolVDVDV nicht bestanden. Nach § 29 Abs. 3 GBPolVDVDV sind die schriftlichen Prüfungen bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. Nach 67; 41 Abs. 1 Satz 1 GBPolVDVDV ist im Falle einer nicht bestandenen schriftlichen Prüfung eine Wiederholung vorgesehen. Die Antragstellerin hat sowohl im ersten Versuch als auch in der Wiederholungsprüfung in jeweils einer Prüfungsarbeit unter 5 Rangpunkte erreicht. Das Ergebnis der Prüfungen sowie das endgültige Nichtbestehen wurden der Antragstellerin schriftlich bekannt gegeben.

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Bei der damit einhergehenden Entlassung handelt es sich um eine Entlassung kraft Gesetzes, im Rahmen derer es nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auf das Nichtbestehen der Prüfung als tatsächlichen Vorgang und nicht auf den rechtlichen Bestand der zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung, spricht auf ihre Rechtmäßigkeit ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1985 – 2 C 35.84 – Juris 14 f.; Urteil vom 09.03.1989 – 2 C 59.86 – Juris Rn. 12; Urteil vom 30.01.1986 – 2 C 27.85 – Juris Rn. 15 f.; VGH München, Beschluss vom 27.07.2009 – 3 CE 09/734 – Juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.04.2012 – 1 M 32/12 – Juris Rn. 31 f.)

37

In der Beendigung des "Bewährungsdienstverhältnisses" dieser Beamtengruppe mit dem endgültigen Verfehlen des Ausbildungszieles ohne förmlichen und fristgebundenen Widerruf liegt der beamtenrechtliche Zweck der besonderen Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG. Tatbestandsmerkmal für die gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG i.V.m. § 43 GBPolVDVDV eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist allein der Umstand, dass die Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden ist. Dies steht mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Einklang. Dieser besteht nämlich in erster Linie darin, dass der Beamte auf Widerruf für den Beruf, zu dem ihm die Prüfung den Zugang eröffnet, ausgebildet wird und der Vorbereitungsdienst effektiv geleistet wird; die Unterhaltssicherung durch Anwärterbezüge tritt demgegenüber weit zurück (BVerwG, Urteil vom 14.11.1985 – 2 C 35.84 – Juris 14).

38

Die Bestimmung bezweckt die Vermeidung eines rechtlichen Schwebezustandes im Sinne der Rechtsklarheit (OVG Bautzen, Beschluss vom 04.04.2013 – 2 B 503/12 – Juris Rn. 19; OVG Berlin, Beschluss vom 21.07.2014 – 10 S 5/14 – Juris Rn. 7).

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Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anspruch der Antragstellerin auf eine Fortführung des Vorbereitungsdienstes außerhalb des Beamtenverhältnisses.

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Die eindeutige gesetzliche Systematik, wonach die Ableistung des Vorbereitungsdienstes nur in Form des Beamtenverhältnisses auf Widerruf vorgesehen ist (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 BBG) und bereits die Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetzes führt, würde unterlaufen, wenn eine vorläufige Fortsetzung der Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses während der Dauer eines prüfungsrechtlichen Rechtsstreits zugelassen würde. Der Unterschied gegenüber anderen Hochschulstudiengängen rechtfertigt sich aus der Besonderheit, dass der vorliegende Laufbahnstudiengang als Polizeikommissaranwärter/in nur die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vermitteln soll (§ 4 GBPolVDVDV). Die dabei vermittelten Kenntnisse betreffen zu einem nicht unwesentlichen Teil hoheitliche Tätigkeiten, wobei insbesondere die fachpraktische Ausbildung das Bestehen eines Beamtenverhältnisses voraussetzt (OVG Berlin, Beschluss vom 21.07.2014 – 10 S 5/14 – Juris Rn. 8). Der streitgegenständliche Diplomstudiengang beinhaltet ein strukturiertes und in sich geschlossenes Ausbildungssystem, bei dem die einzelnen fachtheoretischen und fachpraktischen Studieninhalte aufeinander aufbauen. Nach § 17 GBPolVDVDV besteht das Studium aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten, die auch die praktische Verwendung implizieren. Hierbei kommt es zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben; dem Tragen der Uniform oder dem Führen der Dienstwaffe, die das Bestehen eines Beamtenverhältnisses voraussetzen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 04.04.2013 – 2 B 503/12 – Juris Rn. 20).

41

Abgesehen davon hat die Antragstellerinn ohnehin nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung der Wiederholungsprüfungen rechtswidrig erfolgt ist. Die Bewertungen der angegriffenen schriftlichen Wiederholungsprüfungen und mithin die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung waren rechtmäßig.

42

Die Entscheidung, die schriftliche Prüfungsarbeit 1 im Bereich Polizeiführungswissenschaften (PFW) mit fünf Rangpunkten (hierzu: a.) und die Prüfungsarbeit 2 im Bereich Rechtswissenschaften/Staats- und Gesellschaftswissenschaften (RW/SGW) mit vier Rangpunkten (hierzu: b.) zu bewerten, ist nicht zu beanstanden.

43

Bei der Bewertung der Leistungen in der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung und allgemein bei der Bewertung von Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 – 6 C 13.98 – Juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – Juris Rn. 49). Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (VG Hamburg, Urteil vom 06.09.2016 – 1 K 334/16 – Juris Rn. 20).

44

Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob angesichts der vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen Verfahrensfehler vorliegen oder die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (VG Hamburg, Urteil vom 06.09.2016 – 1 K 334/16 – Juris Rn. 21 m.w.N.).

45

Nach diesen Vorgaben besteht ein Anspruch der Antragstellerin auf erneute Bewertung ihrer Prüfungsleistung nicht. Sie hat mit ihren Einwendungen nicht aufgezeigt, dass die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten hätten.

46

Der Kammer sind keine Verfahrensfehler ersichtlich. Dem Vorbringen der Antragstellerin fehlt es insofern an konkreten und substantiierten Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren. Das „vorsorgliche Rügen“ des Prüfungsverfahrens bietet keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung.

47

a. Im Einzelnen betrachtet unterliegt die Bewertung der Prüfungsarbeit 1 (Polizeiführungswissenschaft – PFW) keinen gerichtlichen Beanstandungen.

48

Der Einwand der Antragstellerin zur fehlenden Erkennbarkeit der Bewertungskriterien sowie das Fehlen einer Lösungsübersicht dringt nicht durch. Nach Stellungnahme des Korrektors erfolgte die Korrektur auf Basis der „Lösung zur Prüfungsaufgabe“ vom Prüfungsamt, der den Studierenden zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonstigen Inhalten, die den Studierenden vermittelt wurden. Zwar ist der Korrektor in der Korrektur unabhängig und weisungsungebunden, jedoch hat er sich bei der Korrektur ausweislich an den Lösungsansätzen zur Prüfungsaufgabe orientiert, die ihm vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellt wurden (Bl. 44 BA-B).

49

Auch der Einwand, der Korrektor habe in Aufgabe 4 der Prüfungsarbeit 1 insoweit in Abweichung zur Lehre korrigiert, als bezüglich des Befehlskopfes andere Formalien zu Grunde gelegt worden seien als gelehrt und alternative Lehrmeinungen keine Berücksichtigung gefunden hätten, hat vor dem Hintergrund nur einer richtigen Lösungsmöglichkeit keinen Erfolg. Nach Stellungnahme des Korrektors sind als Adressaten eines Befehls alle Führer der nachgeordneten Kräfte zu benennen. Diese Form war sowohl im Grundlagenvortrag zum Planungs- und Entscheidungsprozess auf der Folie Befehlskopf enthalten, als auch in der Lösungsskizze zur Prüfungsaufgabe (Bl. 44 BA-B).

50

Die Beurteilung, die Wiederholungsprüfung zur Prüfungsarbeit 1 habe deutlich höhere Anforderungen an die Prüflinge gestellt, als die erste Prüfung, stützt sich auf das subjektive Empfinden der Antragstellerin und ist weder durch die Antragsgegnerin, noch durch das Gericht objektiv überprüfbar. In seiner Stellungnahme bewertet der Korrektor beide Klausuren als quantitativ und qualitativ gleichwertig (Bl. 45 BA-B).

51

Soweit die Antragstellerin behauptet, die Korrekturbemerkungen an der Prüfungsarbeit 1 seien nicht geeignet, um Rückschlüsse auf die Benotung zu ziehen, ist dies bei Betrachtung der Bemerkungen im Zusammenhang mit den Prüfungsaufgaben und den hierzu getätigten Antworten der Antragstellerin nicht geeignet, einen Einwand darzustellen. Die Korrekturbemerkungen sind zwar knapp und bestehen hauptsächlich aus Abkürzungen, jedoch lässt sich der Sinn im Gesamtzusammenhang erkennen. Bei Betrachtung des Lehrinhalts des Moduls, dargestellt im Modulhandbuch (Stand August 2018), ist es ausreichend, wenn den Prüflingen durch die Korrekturbemerkungen kurz deutlich gemacht wird, was inhaltlich fehlt oder erwartet wurde und inwieweit die von ihnen formulierte Antwort nicht den Vorgaben der Lösung entspricht, die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellt wurde. Ausführungen wie „Struktur ungünstig“, „deutlich zu kurz“ oder „zweckmäßig?“ sind dabei geeignet, deutlich zu machen, was die Antwort an Mängeln aufweist. Nicht Aufgabe des Korrektors ist es, den Prüflingen die richtige Antwort aufzuzeigen oder auszuformulieren. Aus den einzelnen Aufgaben der Prüfung und den formulierten Korrekturen ergibt sich, was von der Antragstellerin richtig bzw. falsch bearbeitet wurde (Bl. 45 f. BA-B).

52

Die kritisierte Punktevergabe bei Aufgabe 5 begegnet keinen Bedenken. Die Frage zielte auf fünf Antwortteile ab und war mit höchstens fünf Leistungspunkten dotiert. Die Antragstellerin hat vier Antworten gegeben, von denen drei mit einem Häkchen in Klammern und eine mit normalem Häkchen vom Korrektor versehen und mit 2,5 Punkten bewertet wurden. Nach Stellungnahme des Korrektors resultiert die Bewertung aus den überwiegend ungenauen, wenig konkreten Angaben der Antragstellerin (Bl. 47 BA-B). Abgesehen davon erscheint eine Vergabe von einem Leistungspunkt je Häkchen und einem halben je eingeklammerten Häkchen als eine logische Erklärung für die Punktevergabe.

53

Dem pauschalen Vorbringen, die Prüfungsarbeit 1 erfülle die Voraussetzungen für eine Bewertung über 5 Rangpunkten, fehlt es an jeglicher Substanz.

54

b. Auch die Bewertung der Prüfungsarbeit 2 – Rechtswissenschaften/Staats- und Gesellschaftswissenschaften (RW/SGW) begegnet keinen gerichtlichen Bedenken.

55

Der Einwand der Antragstellerin zur Zulässigkeit des Prüfungsstoffes in Aufgabe 1 greift nicht. Sowohl die Aufgabe, ein strafrechtliches Versuchsdelikt gutachterlich zu prüfen als auch die vergleichende Auseinandersetzung mit § 113 und § 114 Strafgesetzbuch (StGB) ist Inhalt des Diplomstudiums der Antragstellerin. Beides ist im Modulhandbuch als Inhalt der Lehrveranstaltung aufgeführt. Abgesehen davon ist einem Studiengang das Selbststudium immanent. Die Antragstellerin ist als Studentin vor allem durch Eigenarbeit gehalten, sich entsprechendes Prüfungswissen anzueignen. Der umfangreichere Teil des Lernens findet nicht in Vorlesungen und Seminaren statt, sondern in Eigenarbeit durch Lektüre wissenschaftlicher Texte und/oder das Bearbeiten von gestellten Aufgaben. Des Weiteren sollte die Antragstellerin als Studierende die Fähigkeit besitzen, noch unbekannte oder neue Wissensinhalte qualifiziert zu erschließen. Vor diesem Hintergrund kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die streitigen Inhalte tatsächlich Inhalt der Lehrveranstaltungen waren. Überdies ist die Prüfung eines Versuchsdeliktes nach den Unterlagen (Bl. 40 BA-B) Inhalt der Lehrveranstaltungen. Bei § 114 StGB handelt es sich um einen Straftatbestand, der zum Zeitpunkt der Prüfung bereits über ein Jahr in Kraft getreten war, so dass es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, sich auch diesen „unbekannten“ Straftatbestand zu erarbeiten (Bl. 38 f. BA-B).

56

Abschließend erweist sich auch die monierte Korrektur der Aufgabe 3 als nicht zu beanstanden. Die Bewertung ist auf die knappen und wenig substantiierten Antworten der Antragstellerin zurückzuführen. Auch unter Berücksichtigung der Forderung im Aufgabentext nach lediglich knappen Ausführungen und des der Antragstellerin zustehenden Antwortermessens hat diese nach den nachvollziehbaren Angaben in der Stellungnahme des Korrektors (Bl. 39 BA-B) weniger als 50 % der erwarteten Prüfungsleistung erfüllt, so dass eine Bewertung mit zwei von fünf zu erreichenden Leistungspunkten angemessen erscheint.

57

Zusammenfassend erweist sich die Bewertung der beiden schriftlichen Prüfungsarbeiten als vertretbar. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Prüfungsleistungen der Antragstellerin im Einzelnen, sondern die Bewertung auf Mängel hin zu überprüfen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Prüfungsleistungen der Antragstellerin nicht ausreichen, um sie zum weiteren Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen. Dies reicht aus, um die Entscheidung in rechtsfehlerfreier Weise zu begründen.

58

2. Auch der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet.

59

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf eine zweite Wiederholung der schriftlichen Laufbahnprüfung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GBPolVDVDV. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Ausnahmefällen das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Einen begründeten Ausnahmefall hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch ist dem Gericht ein solcher ersichtlich.

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Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelungen der Antragsgegnerin in der GBPolVDVDV zum Nichtbestehen der Laufbahnprüfung genügen den Anforderungen des Art. 12 GG.

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Nach der Rechtsprechung sind die rechtlichen Ausgestaltungen berufsqualifizierender Prüfungen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen an Art. 12 GG zu messen (OVG Mannheim, Beschluss vom 12.09.2001 – 9 S 1549/01 – Juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.04.2012 – 1 M 32/12 – Juris Rn. 6; BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –Apotheken-Urteil).

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Zwar stellt die in § 41 Abs. 1 Satz 1 GBPolVDVDV normierte Möglichkeit der regelmäßig nur einmaligen Wiederholung der schriftlichen Prüfung eine Beschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG dar, die insoweit verhältnismäßig sein muss.

63

Jedoch gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung nicht, die Wiederholung einer nicht bestandenen berufseröffnenden Prüfung mehr als einmal zu gewähren (BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991 – 7 B 178.90 – Juris Rn. 14 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12.09.2001 – 9 S 1549/01 – Juris Rn. 3). Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine trifft den Prüfling im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig und ist mithin prinzipiell zulässig (BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991 – 7 B 178.90 – Juris Rn. 14 m.w.N.), da die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung im Regelfall keine unzumutbare Beschränkung des Berufszuganges der Bewerber mit sich bringt, sofern solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1994 – 1 BvR 1123/91 – Juris Rn. 2).

64

In § 41 Abs. 1 Satz 1 GBPolVDVDV liegt keine unzumutbare Beschränkung des Berufszuganges der Antragstellerin begründet.

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Der legitime Zweck derartiger Vorschriften besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten. Dem Individualinteresse des Prüflings an einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit steht der grundsätzlich höher zu wertende Gemeinwohlzweck gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für diejenigen Studierenden vorzuhalten, die ihre Berufseignung spätestens bei der Wiederholungsprüfung nachweisen können. Des Weiteren besteht ein Interesse an der zeitlich straffen Durchführung des Studiums und eine Begrenzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes im Polizeivollzugsdienst. Der erfolgreiche Studienabschluss vermittelt für die bedarfsgerecht ausgebildeten, nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassenen und auch besoldeten Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte die Laufbahnbefähigung in der Bundespolizei gem28;ß § 4 GBPolVDVDV. Hinzu kommt, dass die Anzahl von Prüfungsmisserfolgen es erlaubt, Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings zu ziehen (OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2013 – 6 B 808/13 – Juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.04.2012 – 1 M 32/12 – Juris Rn. 6, 10).

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Auch die Ausgestaltung des GBPolVDVDV, nach der in § 27 das Bestehen der Laufbahnprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird, stellt keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar. Teilprüfungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen dann, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Es muss gerade durch die Teilprüfung eine Fähigkeit nachgewiesen werden, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll (OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2013 – 6 B 808/13 – Juris Rn. 19).

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Die streitgegenständliche Vorschrift begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die schriftlichen Prüfungen bilden eine Beurteilungsgrundlage für das fachliche Wissen der Anwärter und dienten dazu, Fähigkeiten nachzuweisen, die für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten unerlässlich und nicht ausgleichsfähig sind. Die Lehrveranstaltungen des Moduls 10 vermitteln die wissenschaftlichen Grundlagen der Polizeiarbeit (§ 17 Abs. 4 GBPolVDVDV). Die Polizeiführungswissenschaft sowie Rechtswissenschaft/Staats- und Gesellschaftswissenschaft bilden einen wichtigen Bestandteil der Qualifikation eines Polizeikommissars. Das in diesen Lehrveranstaltungen erlangte Wissen stellt die Grundlage für die Polizeiarbeit im Allgemeinen dar und bildet die Basis der weiteren Abschnitte des Hauptstudiums.

68

Der Einwand der Antragstellerin, dass es sich bei dem Modul 10 um eines von 20 Modulen handelt und dieses nur mit 8 % in die Gesamtbewertung einfließt, verfängt mithin nicht. Die in Streit stehende Laufbahnprüfung stellt wegen ihrer thematischen Bedeutung für die berufliche Qualifikation eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar. Die Gewichtung von 8 % unterstreicht diese Bedeutung sogar. Die übrigen mit den Leistungstests abgeprüften Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 (§ 18 Abs. 1 GBPolVDVDV) sowie die mit der Zwischenprüfung abgeprüften Module 4 bis 7 (§ 24 Abs. 2 GBPolVDVDV) werden lediglich in Form ihres Durchschnittswertes mit 10 % berücksichtigt (§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 2 GBPolVDVDV); im Ergebnis kommt diesen Modulen ein erheblich geringerer Anteil an der Gesamtnote zu.

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3. Der Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. Der Kammer erschließt sich nicht, welches Begehren in Abgrenzung zum Hauptantrag zu 1. über diesen hinaus verfolgt wird. Eine „Verlängerung“ des Vorbereitungsdienstes scheidet schon aufgrund der Tatsache aus, dass etwas, was nicht mehr besteht, nicht zu verlängern, sondern lediglich neu zu begründen ist. Das für den Vorbereitungsdienst notwendige Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 BBG) ist im Falle der Antragstellerin kraft Gesetzes beendet worden (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG). Eine Neubegründung zwecks vorläufiger Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist aus den unter 1.) zur Fortsetzung/Zulassung dargelegten Gründen nicht möglich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 3 und 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Streitwert beläuft sich auf ein Viertel des für ein Kalenderjahr zu zahlenden Grundbetrags (Polizeikommissaranwärtergrundbetrag: 1.323,38 € x 12 : 2 : 2 = 3.970,14 €). Vorliegend ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der Hauptantrag entscheidend und mithin die monatlichen Dienstbezüge eines Polizeikommissaranwärters (A 9). Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Gegenstand.


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