Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (13. Kammer) - 13 A 392/19

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:

Ist eine nationale Regelung mit Art.33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) RL 2013/​32/EU vereinbar, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, wenn das erfolglose erste Asylverfahren nicht in einem Mitgliedstaat der EU, sondern in Norwegen durchgeführt wurde?

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrt internationalen Schutz durch die Beklagte nachdem er bereits erfolglos um asylrechtlichen Schutz im Königreich Norwegen nachgesucht hat.

2

Am 22.12.2014 stellte der Kläger im Bundesgebiet einen Asylantrag. In seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 22.12.2014 gab der Kläger an: Er habe sein Herkunftsland vor ca. 18 Monaten verlassen und habe bis vor 3 Monaten im Irak gelebt. Er sei über die Türkei und Österreich nach Deutschland gelangt. Vor ca. 8 Jahren habe er Asyl in Norwegen beantragt und sei in den Iran abgeschoben worden.

3

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Norwegen. Das um Aufnahme ersuchte Königreich Norwegen teilte mit Schreiben vom 26.02.2015 mit, dass seine Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen sei. Der Antrag des Klägers auf internationalen Schutz vom 01.10.2008 sei am 15.06.2009 abgelehnt worden; am 19.06.2013 sei er in den Iran überstellt worden.

4

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führte das Verfahren als Zweitantragsverfahren weiter und forderte den Kläger auf, die Gründe zu benennen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

5

Durch Schreiben seine Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger mitteilen, dass er religiöse Gründe für sein Asylgesuch geltend mache und verwies außerdem auf den Vortrag seines Sohnes in dessen Asylverfahren, der im Iran politisch verfolgt werde und sich im Irak den Peschmerga angeschlossen habe.

6

Der Kläger gab in der seiner Anhörung am 12.12.2016 u. a. an: Sein Antrag in Norwegen habe insbesondere darauf basiert, dass er konfessionslos / Atheist gewesen sei. Seine nunmehrigen Fluchtgründe hingen mit seinem Sohn zusammen, der sich der Demokratischen Partei Kurdistans angeschlossen habe. Der Kläger sei mehrfach vom Geheimdienst bedrängt worden, den Aufenthaltsort des Sohnes preiszugeben. Zuletzt habe man den Druck erhöht, weshalb er geflohen sei. Zudem sei er nunmehr Christ.

7

Mit Bescheid vom 13.03.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Es stellte fest, dass (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, binnen einer Woche ab Bekanntgabe das Bundesgebiet zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

8

Die Unzulässigkeitsentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig sei, da ein Zweitantrag vorliege, für den ein weiteres Verfahren nicht durchzuführen sei. Es handele sich bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG, da der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG – Norwegen – ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorlägen. § 51 Abs. 1 VwVfG erfordere einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Demzufolge sei ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt, ausreichend. Der Vortrag des Klägers sei insgesamt nicht glaubhaft. Dies führte das Bundesamt näher aus.

9

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 18.04.2017 Klage zum vorlegenden Gericht erhoben, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, weiter hilfsweise die Feststellung von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt.

10

Dem gestellten Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 19.06.2017 – Az. 10 B 98/17 – entsprochen.

II.

11

Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) zu der im Beschlusstenor formulierten Frage einzuholen. Die Frage betrifft die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60).

12

1. Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307).

13

Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:

14

§ 26a AsylG – Sichere Drittstaaten

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. […]

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten. […]

15

§ 29a AsylG – Unzulä;ssige Anträge

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1. […]

5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. […]

16

§ 71a AsylG – Zweitantrag

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. […]

17

§ 77 AsylG – Entscheidung des Gerichts

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. […]

18

Anlage I zu § 26a AsylG

Norwegen

Schweiz

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19

2. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof.p>

20

2.1 Die Vorlagefrage ist erheblich für die Entscheidung über das Begehren des Klägers. Wäre der Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden, wäre der Bescheid aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C4.16.0]).

21

2.2. Das nationale Asylrecht regelt in § 71 AsylG den Folgeantrag und § 71a AsylG den Zweitantrag und die damit verbundene verfahrensrechtliche Behandlung im Unterschied zum Erstantragsantragsverfahren. Der Folgeantrag nach § 71 AsylG ist ein weiterer Asylantrag, nachdem bereits ein Antrag in der Bundessrepublik Deutschland erfolglos war. Der Zweitantrag nach § 71a AsylG ist ein weiterer Asylantrag, nachdem bereits ein Antrag in einem sicheren Drittstaat im Sinne § 26a AsylG – dies sind die Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen oder Schweiz – erfolglos war. Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist es, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 30 [ECLI:DE:​BVerwG:2016:​141216U1C4.16.0]).

22

2.3. Die Vorlagefrage dient der Klärung, ob ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auch dann vorliegen kann, wenn das erfolglose Erstverfahren nicht in einem Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sondern in Norwegen – einem Drittstaat der auf völkerrechtlicher Grundlage teilweise am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnimmt.

23

Das vorlegende Gericht geht zunächst davon aus, dass ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinien auch vorliegen kann, wenn das erfolglose Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde (dies offenlassend: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 26 [ECLI:DE: BVerwG:2016:​141216U1C4.16.0]). Dem steht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts Art. 40 Abs. 1 RL 2013/​32/EU nicht entgegen, der voraussetzt, dass „in demselben Mitgliedstaat“ weitere Angaben vorgebracht werden oder ein Folgeantrag gestellt wird. Der Begriff des Folgeantrages im Sinne des Art. 40 Abs. 1 RL 2013/​32/EU dürfte ein anderer sein als der Begriff des Folgeantrages im Sinne des Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU: Der Begriff des Folgeantrages im Sinne des Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU erfordert eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU. Damit ist die Rechtsfolge des Art. 40 Abs. 1 RL 2013/​32/EU unvereinbar. Eine Berücksichtigung der Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ist wegen der Bestandskraft der Entscheidung nicht möglich.

24

2.3.1. Nach dem Wortlaut der Asylverfahrensrichtlinie dürfte ein Folgeantrag im Sinne der Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU nicht vorliegen, wenn das vorausgehende erfolglose Asylverfahren in einem Drittstaat durchgeführt wurde.

25

Die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU setzt zunächst voraus, dass ein Folgeantrag vorliegt. Nach Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU bezeichnet „Folgeantrag“

„einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat“.

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Aus dem Erfordernis einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dürfte sich ergeben, dass das frühere Asylverfahren abgeschlossen wurde in einem Mitgliedstaat. Zum einen dürfte der frühere Antrag nur ein Antrag im Sinne des Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU sein und damit ein Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz „durch einen Mitgliedstaat“ voraussetzen. Zum anderen ist die „bestandskräftige Entscheidung“ (Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU) eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der RL 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Dies impliziert eine Bindung an die RL 2011/95/EU, die naturgemäß nur bei Mitgliedstaaten bestehen kann. Zudem enthält Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU eine explizite Bezugnahme auf den Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat.

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Gegen die Annahme, dass (erfolglose) Asylverfahren in Drittstaaten zu einem Folgeantrag auf internationalen Schutz führen, spricht auch die allgemeine Regelungsstruktur der Asylverfahrensrichtlinie. Die Asylverfahrensrichtlinie bringt explizit zum Ausdruck, wenn drittstaatsbezogenen Sachverhalten eine asylrechtliche Wirkung beigemessen werden kann (siehe etwa die Länderkonzepte nach Art. 35, 38, 39 RL 2013/​32/​EU).

28

Norwegen ist kein Mitgliedstaat der EU und damit an die RL 2013/​32/EU und die RL 2011/​95/EU nicht unmittelbar gebunden.

29

Norwegen wird – soweit ersichtlich – einem Mitgliedstaat auch nicht durch einen sonstigen Rechtsakt gleichgestellt. Insbesondere Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags vom 19.01.2001 (ABl. L 93, S. 40) – Assoziierungsabkommen – führt nur zu einer begrenzten Gleichstellung mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Dublin- und die Eurodac-Verordnung.

30

2.3.2. Das vorlegende Gericht neigt jedoch der Auffassung zu, dass die Asylverfahrensrichtlinie vor dem Hintergrund der Teilassoziierung Norwegens erweiternd auszulegen ist.

31

Norwegen nimmt aufgrund des oben genannten Assoziierungsabkommens am Dublin-Zuständigkeitssystem teil, nunmehr unter der Dublin-III-VO. Norwegen hat die Geltung der Dublin-III-Verordnung als norwegisches Recht angeordnet (vgl. section 32 paragraph 4 Immigration Act; englische Sprachfassung abrufbar unter: https://lovdata.no/dokument/NLE/lov/2008-05-15-35). An die Aufnahmerichtlinie, die Asylverfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie ist Norwegen zwar nicht gebunden, die fortbestehende Einbeziehung Norwegens in das Dublin-Zuständigkeitssystem beruht jedoch auf der Annahme, dass das norwegische Asylsystem in seinem materiellen Schutzgehalt und in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung den unionsrechtlichen Vorgaben äquivalent ist und dass dies ausreichend ist. Andernfalls wäre es Norwegen nicht möglich, seine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 lit. d) Dublin-III-VO zu erfüllen. Dass das Asylrecht Norwegens wohl keinen Tatbestand enthält, der wörtlich dem Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU entspricht, erscheint unschädlich, da diese „Lücke“ über den Tatbestand des section 28 paragraph 1 (b) Immigration Act, der Art. 3 EMRK entspricht, aufgefangen werden kann.

32

Vor diesem Hintergrund widerliefe es Sinn und Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – und der entsprechenden Einbindung Norwegens in dieses – wenn Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems nach Norwegen zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz überstellt werden können, die Mitgliedstaaten aber gleichwohl verpflichtet sein sollten, nach dortigem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens – und bei Entfallen der Zuständigkeit Norwegens nach der Dublin-Verordnung – ein vollständiges Asylerstverfahren durchzuführen.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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