Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 26/20
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,- € festgesetzt.
Gründe
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Die Prozessbeteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Somit ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.
- 2
Es erscheint billig, den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und zwar je zur Hälfte (§ 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO). Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Antragsteller voreilig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ging am 09.04.2020 um 10.27 Uhr als Fax bei Gericht ein und damit vor Ablauf der Frist, die die Antragsteller selbst der Antragsgegnerin unter dem 08.04.2020 für den Eingang der beantragten Soforthilfen gesetzt hatten. Noch am 09.04.2020 um 13.00 bzw. 13.04 Uhr und damit innerhalb der ihr von den Antragstellern gesetzten Frist erließ die Antragsgegnerin die beantragten Bescheide. Eines Eilantrages bei Gericht hätte es somit nicht bedurft.
- 3
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 159 1x