Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 38/20

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

3

Es besteht gegenwärtig zumindest kein Anordnungsgrund, also kein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung. Jedenfalls seit dem Zeitpunkt, seit dem der Antragsteller nur noch ein Mitglied, nämlich den Vorsitzenden, hat, ist nicht mehr ersichtlich, dass ein Bedürfnis für eine Regelung der Nutzung von Hallenzeiten bis zum Erlass des – nach unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin – in der Bearbeitung befindlichen aktualisierten Wochenbelegungsplans besteht. Das Bedürfnis für eine Halle für Trainingszeiten bei nur einem Mitglied bis zum Erlass eines neuen Hallenwochenbelegungsplans ist insofern nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Es ist schon nicht substantiiert vorgetragen, warum ein Eilbedürfnis für eine Hallennutzung bis zum Erlass eines neuen Wochennutzungsplans beim aktuell vorgetragenen Mitgliederbestand erforderlich ist. Dass der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Austritte in seiner Existenz bedroht ist und eine solche Bedrohung durch eine Bewilligung von Hallenzeiten in dem Zeitraum bis zum Erlass eines neuen Wochenbelegungsplans abgewendet werden könnte, hat der Antragsteller auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, vor allem aber nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass ein Verein, der weniger als drei Mitglieder hat, entweder auf Antrag des Vorstandes oder nach Ablauf von drei Monaten von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes durch das Amtsgericht aus dem Vereinsregister zu löschen ist (vgl. § 78 Abs. 1 BGB). Es ist aus dem Vortrag des Antragstellers schon nicht hinreichend zu entnehmen, dass bei einem unterstellten Erfolg des vorliegenden Antrages vor Ablauf der Frist des § 78 Abs. 1 BGB und der Verwirklichung der Gefahr einer Löschung aus dem Vereinsregister – sowie letztlich auch vor Erlass eines neuen Wochenbelegungsplans – wieder hinreichend Vereinsmitglieder eintreten würden. Zwar trägt er vor, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die ausgetretenen Mitglieder bei Vergabe einer Hallenzeit wieder eintreten würden. In welchem Zeitrahmen dies erfolgen sollte – also insbesondere, ob dies überhaupt vor dem Erlass eines neuen Wochenbelegungsplans geschehen würde –, ist aber nicht ersichtlich. In jedem Fall hat er den angekündigten Wiedereintritt auch nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar hat der Vorstand des Antragstellers an Eides statt versichert, dass die Ausführungen in den den Antrag begründenden Schriftsätzen zur Situation der Mitgliedschaft des Antragstellers zutreffend wiedergegeben worden seien. Dies stellt aber keine hinreichende Glaubhaftmachung für die wiedergegebenen Aussagen der ausgetretenen Mitglieder dar. Zum einen bezieht sich die eidesstaatliche Versicherung vom Wortlaut schon gar nicht auf die Angaben der ausgetretenen Mitglieder. Doch selbst, wenn es so wäre, wäre die eidesstattliche Versicherung nicht zur Glaubhaftmachung dieser Äußerungen geeignet, da der Vorsitzende des Antragstellers allenfalls den Inhalt von Äußerungen von Dritten, aber nicht die tatsächlichen inneren Ansichten der Erklärenden an Eides statt versichern kann. Eine eidesstattliche Versicherung über Umstände, die nicht selbst wahrgenommen wurden – wie etwa innere Beweggründe – ist zur Glaubhaftmachung ungeeignet (vgl. Bacher, in: Vorwerk/Wolff, BeckOK ZPO, Stand 1.9.2020, § 294 Rn. 12 m.w.N.).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).


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