Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 125/20

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der am 26. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen eine mündliche infektionsschutzrechtliche Absonderungsanordnung der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2020, schriftlich bestätigt durch Bescheid vom 16. Oktober 2020, war bereits bei Antragseingang mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Absonderungsverpflichtung (Quarantäne) war bis zum 21. Oktober 2020 befristet.

2

Der Antragstellerin ist Gelegenheit eingeräumt worden, auf diese Sachlage prozessual zu reagieren; dies ist nicht erfolgt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.


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