Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 137/20

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000, -- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht mehr als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 1. November 2020, soweit darin im Gebiet des Antragsgegners bestimmte Bereiche festgesetzt worden sind, für die nach § 2 Abs. 6 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. November 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, da die Allgemeinverfügung vom 1. November 2020 durch Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2020 aufgehoben wurde. Insoweit fehlt es dem Antragsteller dadurch an einem Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag. Soweit der Antragsteller sich gegen die neue Allgemeinverfügung vom 4. November 2020 wenden möchte, deren Regelungsgehalt gegenüber der außer Kraft getretenen Allgemeinverfügung in Teilen geändert worden ist, bedarf es dazu eines erneuten Antrages (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 MB 25/20 –, Rn. 2, juris).

2

Im Übrigen fehlte dem Antragsteller nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer für den Antrag die sogenannte Antragsbefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt entsprechend für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Im Hinblick auf die außer Kraft getretene Allgemeinverfügung vom 1. November 2020 hätte der Antragsteller demnach geltend machen müssen, dass er die betreffenden Gebiete im voraussichtlichen Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung auch tatsächlich betreten möchte, sodass das ausgesprochene Gebot ihn auch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) überhaupt treffen könnte, also eine Verletzung in eigenen Rechten möglich war. Dies lag nicht ohne weiteres auf der Hand, da der Antragsgegner in der Allgemeinverfügung vom 1. November 2020 nur kleinere Bereiche in 2 Gemeinden benannt hat, jedoch noch nicht den Wohnort des Antragstellers. Der Antragsteller hat in seiner sehr kurzen, offenbar mit Hilfe eines Formulars eingereichten Begründung lediglich geltend gemacht, es liege ein Grundrechtseingriff vor, nicht jedoch, dass er diese Bereiche überhaupt im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung betreten möchte und es so möglich gewesen wäre, dass er durch die Festlegung der Bereiche in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.


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