Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 13/21
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mündliche Anordnung des Antraggegners vom 5. Februar 2021 sowie gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2021 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1 Alt. VwGO statthaft. Gegenstand ist vorliegend der Widerspruch des Antragstellers durch seine Sorgeberechtigten gegen die mündliche Anordnung zur Absonderung vom 5. Februar 2021 sowie die schriftliche Anordnung vom 8. Februar 2021. Dieser Widerspruch entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
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Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
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Nach diesen Maßstäben überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Verfügung stellt sich als offensichtlich rechtswidrig dar.
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Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29-31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen (Satz 2). Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden (Satz 3). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt (Satz 4).
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Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
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Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme nach dieser Vorschrift unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
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Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 28 ff.).
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Mit Blick auf COVID-19 gilt, dass Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen) ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole, die unter anderem beim Atmen, Sprechen oder Singen ausgestoßen werden, auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, unter anderem der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend (vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 9. Februar 2021).
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Auf dieser Grundlage kann die Kammer nicht feststellen, dass der Antragsteller Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 Abs. 7 IfSG ist. Der Antragsgegner trägt vor, dass dem Gesundheitsamt am 3. Februar 2021 gemeldet worden sei, dass ein in der Kindertagesstätte xxxxxxxx in A-Stadt betreutes Kind positiv auf COVID-19 getestet worden sei. Das Kind habe sich – wie der Antragsteller – in der „Notbetreuung“ befunden. Das erkrankte Kind sei in einem sehr heftigen Ausbruchsgeschehen infiziert worden. In der Anamnese der Infektionswege sei festgestellt worden, dass in diesem Ausbruchsgeschehen bereits kurze Momente des Kontaktes infektiös gewesen sein müssten. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu dem infizierten Kind Kontakt gehabt habe. Ein Mund-Nasenschutz werde in dem Kindergarten nicht getragen und sehr wahrscheinlich würden Abstände nicht eingehalten. Daraufhin sei der Antragsteller als Kontaktperson I eingestuft worden.
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Diese Ausführungen, welche sich nicht aus der angegriffenen Anordnung des Antragsgegners ergeben, sondern erstmalig im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgebracht werden, reichen nicht aus, um den Antragssteller nach gegenwärtigem Kenntnisstand als Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2 vom 9. Februar 2021 anzusehen.
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Kontaktpersonen der Kategorie I werden nach dem RKI nach folgenden Kriterien eingestuft (Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=B4608CA938C5693DF0F3E1368ACDDBB5.internet081?nn=13490888#a1, abgerufen am 15. Februar 2021):
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1. Kontaktpersonen der Kategorie 1 (höheres Infektionsrisiko)
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Kontaktpersonen werden bei folgenden Situationen der Kategorie 1 zugeordnet:
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A. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 15 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Quellfall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder MNB [Mund-Nasen-Bedeckung], siehe Anhang 2).
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B. Kontakt unabhängig vom Abstand mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole im Raum > 30 Minuten
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Nähere Informationen zur Risikobewertung bei engem Kontakt und bei der Übertragung durch Aerosole finden sich in Anhang 1
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Anhang 1: Risikobewertung Kontaktpersonen Kategorie 1
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A. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld)
Infektiöses Virus wird vom Quellfall über Aerosole/Kleinpartikel (hier als „Aerosol(e)“ bezeichnet) und über Tröpfchen ausgestoßen. Die Zahl der ausgestoßenen Partikel steigt von Atmen über Sprechen, zu Schreien bzw. Singen an. Im Nahfeld (etwa 1,5 m) um eine infektiöse Person ist die Partikelkonzentration größer („Atemstrahl“). Es wird vermutet, dass die meisten Übertragungen über das Nahfeld erfolgen. Die Exposition im Nahfeld kann durch korrekten Einsatz einer Maske (Mund-Nasenschutz [MNS], Mund-Nasen-Bedeckung [MNB, entspricht Alltagsmaske] oder FFP-Maske) gemindert werden.
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B. Kontakt unabhängig vom Abstand (hohe Konzentration infektiöser Aerosole im Raum)
Darüber hinaus können sich Viruspartikel in Aerosolen bei mangelnder Frischluftzufuhr in Innenräumen anreichern, weil sie über Stunden in der Luft schweben (siehe auch Steckbrief des RKI). Vermehrungsfähige Viren haben (unter experimentellen Bedingungen) eine Halbwertszeit von etwa einer Stunde. Bei hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind auch Personen gefährdet, die sich weit vom Quellfall entfernt aufhalten („Fernfeld“). Die Aufsättigung der Aerosole mit infektiösen Partikeln hängt von der Tätigkeit der infektiösen Peron ab: Atmen
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In einer solchen Situation steigt das Risiko an mit
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- der Anzahl der infektiösen Personen im Raum
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- der Infektiosität des Quellfalls (um den Erkrankungsbeginn herum höher als später im Erkrankungsverlauf)
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- der Länge des Aufenthalts der infektiösen Person(en) im Raum
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- der Intensität der Partikelemission
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- der Intensität der Atemaktivität (Atemfrequenz, -tiefe) der exponierten Personen (z.B. beim Sporttreiben)
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- der Enge des Raumes und
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- dem Mangel an Frischluftzufuhr (Details siehe Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt).
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Die Exposition zu im Raum hochkonzentriert schwebenden infektiösen Partikeln kann durch MNS/MNB kaum gemindert werden, da die Aerosole an der Maske vorbei eingeatmet werden.
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Der Antragsgegner hat die Annahme, der Antragsteller sei als Kontaktperson der Kategorie I einzustufen, nicht ausreichend substantiiert. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in Kindergärten eine schwer zu überblickende Kontaktsituation vorliegen kann. Zur Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I ist es allerdings nicht ausreichend, wenn der Antragsgegner angibt, dass ein infektiöses Kind die Notbetreuung wie der Antragsteller besucht hat. Die Kammer kann anhand dieser Angaben nicht nachvollziehen, ob und in welchem Kontext und ggf. über welche Dauer der Antragsteller einer erhörten Konzentration an durch eine infizierte Person ausgestoßenen Aerosolen ausgesetzt war. Dies vor allem deshalb nicht, weil schon nicht klar ist, ob das infizierte Kind dieselbe Gruppe wie der Antragsteller besuchte. Zur Struktur der „Notbetreuung“ in dem betroffenen Kindergarten trägt der Antragsgegner nichts vor. Ob alle Kinder eine Gruppe besuchen oder mehrere Gruppen vorhanden sind und ob diese Gruppen Kontakt zueinander haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch wird nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt ein Kontakt erfolgt ist bzw. erfolgt sein könnte. Zwar mag dies in einem Kindergarten nicht genau möglich sein, jedoch wäre jedenfalls zu erwarten, dass wenigstens der letztmögliche Kontakt benannt wird. Nach dem Vorbringen des Antragsstellers sei das infizierte Kind nämlich ein „Hospitationskind“, welches nicht dauerhaft im Kindergarten gewesen sei. Gerade deshalb wäre es von Bedeutung überhaupt zu wissen, wann dieses Kind im Kindergarten anwesend gewesen ist. Diese Angaben stellen auch keine zu hohen Anforderungen an den Antragsgegner. So wäre es dem Antragsgegner durchaus möglich darzulegen, dass der Antragsteller mit dem infizierten Kind in einer Betreuungsgruppe betreut worden ist und am Tag x letztmalig ein Kontakt anzunehmen ist. Solche Angaben macht der Antragsgegner jedoch weder im angegriffenen Bescheid noch in seinen Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
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Selbst wenn der Antragsteller – trotz dieser Unklarheiten – als Kontaktperson der Kategorie I einzuordnen wäre, stellte sich die angegriffene Verfügung als rechtswidrig dar, weil der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG fehlerhaft ausgeübt hat. Die Anordnung einer Absonderung auf unbefristete Zeit stellt sich als unverhältnismäßig dar.
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Ist eine Kontaktperson der Kategorie I festgestellt, empfiehlt das RKI, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), in seiner Handreichung mit Stand vom 9. Februar 2021 (a.a.O.), die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage.
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Die Erkrankung weist eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen auf, während derer potentielle Infektiosität besteht, so dass ungeachtet früherer Negativtests auch noch am letzten Tag dieses Zeitraums ein Auftreten von Krankheitszeichen, ein (erstmaliger) positiver Nachweis des Corona-Virus und eine Ansteckung anderer Personen möglich sind (vgl. Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, a.a.O., Punkte 1.1, 2.1; Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 9. Februar 2021, Punkt 5. (95. Perzentil der Inkubationszeit liegt bei 10 bis 14 Tagen) und Punkt 10., im Internet abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).
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Angesichts dieser Empfehlungen des RKI macht der Antragsgegner in seinen Ermessenserwägungen nicht deutlich, weshalb ein Enddatum der angeordneten Absonderung des Antragstellers nicht benannt worden ist und nicht benannt werden kann. Damit überschreitet der zeitliche Rahmen der Anordnung das erforderliche Maß.
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Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der Endzeitpunkt davon abhängt, ob durch das Gesundheitsamt eine Symptomfreiheit und eine nicht mehr vorhandene Ansteckungsgefahr festgestellt wird und dieser Zeitraum individuell zu ermitteln sei, stellt dies keine ausreichende Begründung für ein Abweichen von den obigen Empfehlungen des RKI dar. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich überhaupt mit diesen Empfehlungen auseinandergesetzt hat. Da der Antragssteller allenfalls als ansteckungsverdächtig gelten könne – was nach obigen Ausführungen der Kammer bereits nicht der Fall ist –, ist nicht klar, ab welchem Zeitpunkt das Gesundheitsamt eine Symptomfreiheit als so relevant einstuft, dass die Absonderungsverpflichtung aufgehoben wird. Denn Kontaktpersonen der Kategorie I weisen grundsätzlich keine Symptome einer COVD-19 Krankheit auf. Will man die Aufhebung der Absonderung deshalb an eine solche Symptomfreiheit knüpfen, müsste darüber hinaus ein Zeitpunkt bestimmt werden, ab welchen die Symptomfreiheit für eine fehlende Ansteckungsgefahr spricht. Andernfalls ist für den Betroffenen nicht nachvollziehbar, unter welchen Voraussetzungen eine Absonderungspflicht endet. Es könnte der Eindruck entstehen und die Gefahr ist nicht fernliegend, dass das Beenden der Maßnahmen in das Belieben des Gesundheitsamtes gestellt wird.
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Stellt sich die Maßnahme als unverhältnismäßig heraus, wäre die angeordnete Absonderung auch deshalb rechtswidrig. Da es sich hierbei um Ermessenserwägungen des Antragsgegners handelt und bei entsprechender Begründung durchaus eine längere Absonderung als 14 Tage vertretbar erschiene, ist die Absonderungsverfügung auch nicht lediglich insoweit rechtswidrig als eine Absonderung von länger als 14 Tagen ab Kontakt verfügt worden ist. Vielmehr sieht die Kammer sie als insgesamt rechtswidrig an.
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Da die Absonderungsverpflichtung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids offensichtlich rechtswidrig ist, ist auch die Verpflichtung zur Beobachtung nach § 29 IfSG unter Ziffer 2 rechtswidrig, da sie in Abhängigkeit zur Absonderung angeordnet worden ist. Gleiches gilt für alle weiteren Ziffern des Bescheids vom 8. Februar 2021 – soweit diese überhaupt als Anordnungen zu verstehen sind und nicht lediglich unverbindliche Hinweise und Verhaltensregeln darstellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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