Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 20/21

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 22. März 2021 erhobenen Klage (4 A 112/21) gegen den Bescheid vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2021 wird insoweit angeordnet, als Vorauszahlungen auf die Grundgebühr für Beherbergungsstätten für Januar und Februar 2021 in Höhe von insgesamt ...€ festgesetzt wurden.... Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf...€ festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin ist unter Beachtung ihres Vortrags im Widerspruchs- und Eilverfahren dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 22. März 2021 erhobenen Klage (4 A 112/21) gegen den Verbrauchsgebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2021 (Debitor-Konto...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 begehrt, soweit dieser die Festsetzung von Gebühren für...m³ Schmutzwasser (...€) und die Beherbergungsstättengebühr für Dezember 2020 (...€), sowie die Vorauszahlungen auf die Beherbergungsstättengebühr für Januar und Februar 2021 (...€) betrifft, mithin... €.</p>

2

Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var.1 VwGO statthaft, da die Klage gegen den Verbrauchsgebührenbescheid vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und der Antrag der besonderen Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht unterliegt. Vorliegend hat die Vollstreckung bereits begonnen und ist auch nicht gänzlich eingestellt worden (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

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Der Antrag hat im Hinblick auf die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Grundgebühr für Beherbergungsstätten betreffend die Monate Januar und Februar 2021 Erfolg (dazu unter I.). I. Ü. ist der Antrag unbegründet (II.).

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 –, juris Rn. 4).

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Dabei können sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Abgabenbescheides auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-) Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (Beschlüsse der Kammer vom 7. März 2019 – 4 B 105/18 –, juris Rn. 8, 31. März 2021 – 4 B 1/21 –, juris Rn. 24). Nur wenn Fehler offen zu Tage treten, ist dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (VG München, Beschluss vom 15. November 2005 – M 10 S 05.2876 –, juris Rn. 18).

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I. Vorliegend bestehen in Bezug auf die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Grundgebühr für Beherbergungsstätten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit Widerspruch angegriffenen Beitragsbescheides.

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Denn es mangelt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Festsetzung entsprechender Vorauszahlungen. Eine solche findet sich zwar zunächst in § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG i.V.m. §§ 21, 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke... – Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt...– über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasserbeseitigung – BGS vom 13. Dezember 2019 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2020). Die Änderungssatzung betrifft die genannten Vorauszahlungen auf die Beherbergungsstätte. Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und regelt die Höhe der Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung nach § 16 BGS je Einwohnergleichwert neu.

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Die 1. Satzung zur Änderung der BGS verstößt jedoch gegen das in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG normierte Zitiergebot und ist unwirksam. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG will sicherstellen, dass sich die Exekutive durch die Angabe der Ermächtigungsgrundlage selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und sich auf dieses zu beschränken hat (Friedersen/Stadelmann, Praxis der Kommunalverwaltung, § 66 Ziffer 2 m. w. N.). Die 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2020 entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Änderungssatzung modifiziert die Eingangsformel der BGS dahingehend, dass nunmehr § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 KAG zitiert wird. Die Befugnis, Kommunalunternehmen durch Satzung das Recht zu übertragen, Abgabensatzungen für die ihnen ganz oder teilweise übertragenen Aufgaben zu überlassen, ergibt sich jedoch – wie in der Ausgangssatzung vom 13. Dezember 2019 zutreffend zitiert – aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 KAG.

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Die Festsetzung der Vorauszahlungen kann auch nicht auf den in § 24 Abs. 1 BGS vom 13. Dezember 2019 normierten Gebührensatz gestützt werden, da diese Regelung aufgrund von Art. 1 der 1. Änderungssatzung ihren Geltungsanspruch verloren hat. Der Normgeber hat mit der Änderungssatzung seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung je Einwohnergleichwert von... €/Jahr auf...€/Jahr zu erhöhen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Vorgängersatzung mit den niedrigeren Gebührensätzen im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aufrechterhalten wollte (vgl. hierzu Kammerrechtsprechung Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 295/18 –. Juris).

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II. Im Hinblick auf die Zusatzgebühr für Schmutzwasser und die Erhebung einer Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung bei Beherbergungsstätten für Dezember 2020 bestehen in Anwendung der beschriebenen Maßstäbe nach Durchführung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbrauchsgebührenbescheides vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2021.

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Gebühren ist § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KAG i. V. m. der BGS in der Fassung vom 13. Dezember 2019.

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Gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 1, 2 BGS erhebt das Kommunalunternehmen für die Vorhaltung und Inanspruchnahme (Benutzung) seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vom Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks (§ 22 BGS) Schmutzwassergebühren als Grundgebühren und Zusatzgebühren. Dabei richtet sich die Grundgebühr für das Vorhalten nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab (§ 16 BGS) und die Zusatzgebühren für die Einleitung von Schmutzwasser nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab (§ 17 BGS).

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Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung werden nicht vorgetragen und drängen sich auch sonst nicht auf.

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Die BGS ist auch materiell wirksam. Ein Verstoß gegen h&#246;herrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Die Satzung berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in ausreichendem Maße, indem sie in der Eingangsformel u. a.

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§ 23 der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke... – Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt...– über die Schmutzwasserbeseitigung i. V. m. § 2 Abs. 1a) und b), Abs. 4, § 6 Abs. 3 Nr. 1 der Errichtungs- und Organisationssatzung der Stadt......für das Kommunalunternehmen Stadtwerke... – Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt...,

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§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 28 Satz 1 Nr. 2, § 106a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GO und

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§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9a Abs. 1 Satz 1 und § 18 KAG

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§ 1 Abs. 1, 2, § 2 Satz 1 AbwAGaG

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benennt. Sie enthält zudem die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben, indem sie den Gegenstand der Abgabe, den Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht und ihrer Fälligkeit benennt.

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Letztlich bestehen auch im Übrigen keine sich aufdrängenden materiell-rechtlichen Bedenken, insbesondere nicht im Hinblick auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BGS. Danach gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten und durch Wasserzähler ermittelten Beträge als in die öffentliche Wasserbeseitigungsanlage gelangt und die Schmutzwasserbeseitigung damit als tatsächlich in Anspruch genommen.

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Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Satzungsgeber in § 17 BGS die Möglichkeit vorsieht, Wassermengen abzusetzen, die nicht in die Kanalisation gelangen, ist der Frischwassermaßstab auch brauchbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Damit trifft der Satzungsgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität eine typisierende Regelung, die von der Überlegung getragen ist, dass die Menge des auf dem Grundstück bezogenen oder gewonnenen Frischwassers geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung nach Umfang und Art angemessen abzubilden. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren und lässt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht erkennen. Die pauschalierende Abweichung von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird von der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwendigen und damit auch den Gebührenzahlern zugutekommenden Erhebungsverfahrens getragen und lässt sich deshalb ebenfalls auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zurückführen (BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 – 8 N 3.93 –, juris Rn. 16).

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Soweit die Antragsgegnerin in § 17 Abs. 7 BGS die Erstattungsmöglichkeit bei einem unverschuldeten Rohrbruch an eine einmonatige Ausschlussfrist knüpft, ist auch dagegen nichts zu erinnern. Die Bestimmung ist vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG. Der Satzungsgeber kann die Absetzung von einer fristgemäßen Antragstellung abhängig machen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. OVG SAH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 4 L 162/15 –, juris Rn. 28). Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung in Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs sind nur hinzunehmen, sofern sie unvermeidbar sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 2646/11 –, juris Rn. 69). Die in § 17 Abs. 7 BGS vorgesehene Absetzungsfrist dient gerade dem Zweck, Unklarheiten über die tatsächlich eingeleitete und deshalb anzusetzende Wassermenge möglichst zu begrenzen und ist hierfür auch geeignet. Angesichts des Umstandes, dass das Geschehen hinter dem Frischwasserzähler in der Sphäre des Grundstückseigentümers liegt, ist die Einhaltung der an die Kenntniserlangung anknüpfende Frist dem Gebührenschuldner genauso zumutbar wie der Nachweis des Rohrbruchs selbst.

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Materiell-rechtliche Bedenken bestehen grundsätzlich auch nicht in Bezug auf die Veranlagung der Grundgebühr für Beherbergungsstätten auf Grundlage von Einwohnergleichwerten. Ein die Wirklichkeit abbildender Maßstab zur Bemessung der Grundgebühr für die Inanspruchnahmemöglichkeit der Vorhalteleistung ist nicht vorstellbar. Die Bewertung anhand von Einwohnergleichwerten erweist sich zudem als grundsätzlich geeignet, den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Grundgebühr zur Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Kosten abzubilden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Satzungsgeber bei der Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ein weites Ermessen zukommt. Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwenden und darf bei der Bemessung der Grundgebühr auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigen. Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20.81 –, juris Rn. 5). Zweifel hieran drängen sich weder auf, noch rügt diese die Antragstellerin.

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Unter Berücksichtigung des Vorgesagten ist die Heranziehung der Antragstellerin zu den mit Bescheid festgesetzten Abwassergebühren nicht zu beanstanden.

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1. Gemäß § 15 Abs. 2 BGS i. V. m. § 17 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BGS ist die Zusatzgebühr für die Einleitung von Schmutzwasser entsprechend der zugeführten und durch Zähler abgerechneten Wassermenge bezogen auf... m³ entstanden. Die Zusatzgebühr für die Verbrauchsmenge des Vorjahres um... m³ übersteigende Abwassermenge war auch nicht gemäß § 17 Abs. 7 BGS zu erstatten. Der Satzungsgeber hat in § 17 Abs. 7 BGS in Fällen eines unverschuldeten Wasserrohbruchs wie aufgezeigt zulässig geregelt, dass auf Antrag des Gebührenpflichtigen im Falle einer erhöhten Gebührenrechnung eine teilweise Erstattung der Zusatzgebühren möglich ist, wenn der Antrag spätestens einen Monat nach dem Ereignis und der Möglichkeit der Kenntnisnahme gestellt wird. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Antragstellerin den Erstattungsantrag erst im Februar 2021 und damit jedenfalls nicht fristgemäß gestellt hat. Die Antragstellerin hatte nach eigenem Vortrag bereits am 2. Juli 2020 den Rohrbruch festgestellt.

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2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen auch nicht in Bezug auf die Festsetzung einer Gebühr für Beherbergungsstätten für Dezember 2020.

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Die Heranziehung zur Abwassergebühr für Beherbergungsstätten richtet sich nach §16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BGS. Danach wird die Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben, wobei Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden oder nutzbar sind, nach der Zahl der Einwohnergleichwerte (§ 16 Abs. 3 BGS) veranlagt werden. Für Beherbergungsstätten einschließlich Hotels, Wohnheimen und Internaten ist je Bett ein Einwohnergleichwert anzusetzen. Die Befugnis zur Festsetzung der Vorauszahlungen für die entsprechende Beherbergungsgebühr findet sich in § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG i.V.m § 21 BGS.

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Die Antragsgegnerin hat die Gebühr für Beherbergungsst28;tten für Dezember 2020 festgesetzt. Die Antragstellerin zeigt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung insbesondere am Gebührenmaßstab oder der Anzahl der der Berechnung zugrunde gelegten Einwohnergleichwerten nicht auf. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie wendet sich ausschließlich gegen den der Gebühr zugrunde gelegten zeitlichen Rahmen.

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Die Tatsache, dass – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin – die der Beherbergungsstättengebühr zugrundeliegende Vermietung zum Zwecke der Überlassung an Flüchtlinge am 30. November 2020 geendet habe, steht der Erhebung des Beitrags für Dezember 2020 nicht entgegen. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BGS wird die bei einer Änderung der Grundlagen für die Berechnung einer Gebühr notwendige Minderung der Gebühr, im Falle einer nicht rechtzeitigen schriftlichen Mitteilung, erst ab dem Monatsersten berücksichtigt, der auf den Monat des Mitteilungseingangs folgt. Vorliegend hat die Antragstellerin das Ende der Vermietung der Antragsgegnerin erst im Februar 2021 angezeigt.

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III. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte ersichtlich. Eine unbillige Härte ist dann anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Betroffenen persönlich wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, wenn also z. B. die Zahlung zur Insolvenz oder sonst zur Existenzvernichtung führen würde (OVG Schleswig, Beschluss vom 18. März 2004 – 2 MB 20/04 –, juris Rn. 8). Entsprechendes legt die Antragstellerin nicht dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage im Verfahren 4 A 112/21 – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel des Betrages der streitigen Abgabe zu bemessen (Nr. 1.5. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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