Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 6/25
Orientierungssatz
1. Dass der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält, erscheint nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass der Betroffene anlässlich eines beim Verwaltungsgericht gestellten Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Gelegenheit hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin sich in der Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandersetzt.(Rn.20)
2. Der drohenden Absturzgefahr kann nicht entgegengehalten werden, dass die Steilküste ohnehin abstürzt und mit ihr auch Bäume oder Bunkerteile. Dies mag zwar zutreffen, jedoch erhöhen sich die Gefahren für Personen im Schuppen, davor und unten am Strand, wenn nicht nur das Erdreich mit etwaigen Pflanzen abstürzt, sondern auch ein Schuppen samt seinem Inhalt. Dem Einwand mag man auch mit der Erwägung begegnen, dass eine Bepflanzung üblicher Weise durch das Wurzelgeflecht zu einer Stabilisierung von Küsten beiträgt.(Rn.22)
3. Es ist auch keine Verwirkung der Behörde durch eine Duldung des Schuppens gegeben. Abgesehen davon, dass auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände nicht zur Verwirkung öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen führt, sondern nur der Verzicht auf subjektive Rechte, fehlt es im vorliegenden Fall für die Annahme einer Verwirkung an der Schaffung einer durch positives Handeln der Bauaufsichtsbehörde geschaffenen Vertrauenstatbestandes hinsichtlich der Duldung des betreffenden baurechtswidrigen Zustandes.(Rn.26)
4. Die Bauaufsichtsbehörde verliert zunächst dadurch, dass sie eine längere Zeit von der Anordnung des Sofortvollzuges und der Ausübung von Zwangsmitteln absieht, nicht die Befugnis, diese später doch anzuordnen. Einer besonderen Begründung hierfür bedarf es nicht.(Rn.29)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides (Androhung eines Zwangsgeldes) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungen seines Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung hinsichtlich eines Schuppens.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Hausgrundstücks X 2 in X X. Das Grundstück liegt am X Ufer, einem Steilufer. Der Antragsteller erwarb das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 21. September 1994. Schon damals verringerte sich die Größe des Grundstücks kontinuierlich durch Abbruch des ca. 15 Meter hohen Steilufers. Durchschnittlich brechen pro Jahr etwa 50 cm bis 100 cm der Küste ab, bei Sturmfluten kommt es auch zu größeren Abbrüchen. Im Jahr 2013 musste das frühere Wochenendhaus auf dem Grundstück aufgrund dieser Entwicklung abgetragen werden. Der Anbau ragte seinerzeit unmittelbar an die Abbruchkante heran. Der schon Mitte der neunziger Jahre auf dem Grundstück stehende Schuppen wurde damals auf dem Grundstück belassen. Fortan nutzte der Antragsteller das Grundstück nur für Ausflüge am Wochenende. Das Grundstück liegt im Außenbereich; im Flächennutzungsplan ist es als Wald dargestellt. In der näheren Umgebung befindet sich als weitere Bebauung das Ausflugslokal Hermannshöhe.
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Am 19. Februar 2024 fand eine Ortskontrolle durch einen Baukontrolleur statt, welcher einen Abstand des Schuppens zur Abbruchkante von ca. 4,50 m feststellte. Am 4. Juni 2024 konnte bei einer weiteren Kontrolle keine Veränderung der Abbruchkante festgestellt werden.
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Am 1. Februar 2025 erhielt der Antragsteller ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme die Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2025. In dieser forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die bauliche Anlage in Form eines Lagerschuppens unverzüglich, spätestens bis zum 10. Februar 2025, zu beseitigen. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Aufforderung an. Für den Fall der nicht fristgerechten Erledigung drohte sie zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an.
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Die Beseitigungsanordnung stützte die Antragsgegnerin auf § 58 Abs. 2, § 80 Satz 1 LBO und begründete diese im Wesentlichen damit, dass bei den Kontrollen am 19. Februar 2024 sowie am 4. Juni 2024 festgestellt worden sei, dass der Schuppen nur noch ca. 4,50 m von der Abbruchkante entfernt stehe. Es seien bei einer einzelnen Sturmflut bereits Abbrüche bis zu 10 m beobachtet worden. Dies sei auch am X Steilufer nicht sicher auszuschließen. Zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Wanderern oben am Hang und unten am Ufer, aber auch zur Durchsetzung der baurechtlichen Ordnung und Wahrung der Ordnungsfunktion des Baurechts sei die Beseitigung erforderlich. Aufgrund des sehr geringen Abstandes ergehe die Verfügung ohne vorherige Anhörung. Der Schuppen sei im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Es liege keine Baugenehmigung für den Schuppen vor. Aufgrund der Größe von 15 m3 Rauminhalt liege auch keine Verfahrensfreiheit gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a LBO vor. Da der Schuppen im Außenbereich stehe, könne auch keine Genehmigung erteilt werden, weil keine Privilegierung einschlägig sei. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Dafür fehle es jedenfalls an einem Wasseranschluss, selbst wenn die Erschließung mittels Wanderweg für ausreichend erachtet würde. Allein deswegen sei eine Beseitigung zu verlangen, selbst wenn die Standsicherheit des Schuppens und der Böschung noch durch ein Gutachten nachgewiesen würde. Das Ermessen sei dahingehend auszuüben, dass vorliegend die Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung und der Wahrung der formellen Funktion des Baurechts sowie der Schutz von Leben und Gesundheit höher zu gewichten sei als das private Interesse am Bestand des Schuppens. Es seien auch keine milderen Mittel als der Rückbau ersichtlich. Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Als Zustandsstörer sei der Antragsteller richtiger Adressat. Von einer Anhörung sei wegen der drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Wandernden gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG abgesehen worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Beseitigung aufgrund des gefährdenden Zustandes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben. Bei der Höhe des Zwangsmittels sei die Dringlichkeit der Beseitigung berücksichtigt worden. Die Gebühren in Höhe von 477,00 € ergäben sich aus § 14 Abs. 1 VerwKG i.V.m. § 3 BauGebVO, wonach sich die Gebühren für jede angefangene Stunde nach § 6 VerwGebVO bestimmten. Diese könnten der anliegenden Gebührenfestsetzung entnommen werden, datiert auf den 29. Januar 2025, welche mit gleichem Brief zugestellt wurde.
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Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er begründete diesen mit einem fehlenden Eilbedürfnis, denn die Mitarbeiter hätten bei den beiden Ortsbegehungen offenbar keine Notwendigkeit gesehen, sich an den Eigentümer des Grundstücks zu wenden. Das Grundstück habe sich auch seither nicht verändert. Nach eigenen Messungen betrage der Abstand der dichtesten Abbruchkante zur Front des Schuppens 5,20 m. Nicht nur habe der erste Kontrolleur keine Gefahr feststellen können, auch der zweite habe vier Monate später keine Veränderung festgestellt. Erst weitere sieben Monate später sei dann der Bescheid gefertigt worden, ohne dass sich die Sachlage weiter verändert habe und selbst bei der Zustellung habe sich die Antragsgegnerin zwei Wochen Zeit gelassen. Es bestehe überdies keine Gefahr für Wanderer. Der Wanderweg führe an einigen Stellen bis unter zwei Metern an die Abbruchkante heran. In diesem Bereich stehe zudem eine Gastronomie, für die die Antragsgegnerin offenbar auch keine Gefahr annehme. Für Personen am Strand bestehe jedenfalls keine größere Gefahr durch den Schuppen, denn es werde auch im Übrigen gebilligt, dass von der Steilküste Teile abbrechen würden. In der Vergangenheit seien sogar Bunkerbestandteile und Bäume herabgestützt. Auf diese Gefahr würden Wanderer unten am Strand zudem hingewiesen. Es sei ihm nicht bekannt, ob eine Baugenehmigung für den Schuppen erteilt worden sei, da dieser bereits beim Kauf vorhanden gewesen sei. Selbst wenn es keine geben sollte, so sei dessen Existenz doch über die vergangenen 30 Jahre geduldet worden. Ein sofortiger Abriss sei angesichts einer so langen Duldungszeit ermessensfehlerhaft. Er sei zudem selbst daran interessiert, kein zu großes Risiko einzugehen. Immerhin habe er auch das Haus rechtzeitig von einer Fachfirma abtragen lassen. Sollte es zu größeren Abbrüchen kommen – was in der Vergangenheit bis maximal 2 Metern geschehen sei – so werde er eine Beseitigung von sich aus veranlassen.
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Am selben Tag hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er begründet diesen im Wesentlichen mit dem Vorbringen des Widerspruchs.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Februar 2025 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2025 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie begründet dies damit, dass der Ausnahmecharakter ausreichend aus der schriftlichen Begründung zur sofortigen Vollziehung hervorgehe.
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Die Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung, die in § 80 Satz 1, § 58 Abs. 2 LBO ihre Rechtsgrundlage finde, seien ebenfalls erfüllt. Ein etwaiger Verstoß gegen das Anhörungserfordernis gem. § 87 Abs. 1 LVwG sei jedenfalls durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Eilverfahren geheilt, könne aber zumindest im Widerspruchsverfahren noch geheilt werden, § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG. Der Flächennutzungsplan weise das Grundstück als Waldgebiet aus. Trotz des Steiluferns könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die örtlichen Gegebenheiten der Verwirklichung des Flächennutzungsplans entgegenstünden. Einer Baugenehmigung stehe im Außenbereich zudem entgegen, dass der Schuppen die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige, denn er stelle eine wesensfremde Bebauung dar. Unabhängig davon sei vorliegend die Erschließung – als eigenständiges Zulässigkeitserfordernis – nicht gesichert. Der Schuppen erfülle zudem nicht die Anforderungen, die § 3 Abs. 2 LBO an Anlagen stelle, denn er stehe mittlerweile zu dicht am Steilufer. Das Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH) erwarte eine Beschleunigung des Abbruches der Steilküste durch Sturmfluten oder Aufweichungen des Bodens durch starke Regenfälle, weswegen der konkrete Standort eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, insbesondere eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von Wanderern oben am Hang und unten am Ufer sowie Personen, die sich im Schuppen aufhielten. Eine reine Nutzungsuntersagung würde die Sicherheit von Wanderern nicht schützen und sei deswegen weniger geeignet. Die Frist für die Beseitigung sei trotz der späten Zustellung gerade noch angemessen lang, um den Schuppen zu beseitigen. Bei den Abbrucharbeiten sei zudem mit Erschütterungen zu rechnen, welche zu einer weiteren Destabilisierung führen könnten. Auch aus Sicht des Küstenschutzes sei deswegen ein alsbaldiger Rückbau notwendig, der zudem mit möglichst erschütterungsfreien Maßnahmen vorgenommen werden solle.
II.
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Der Antrag ist gem. § 88 i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller sich sowohl gegen die Beseitigungsanordnung als auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wendet und hinsichtlich beider Ziffern die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. Februar 2025 begehrt, denn er wendet sich ausdrücklich gegen die Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2025. Eine Auslegung ergibt zudem, dass er sich nicht gegen die festgesetzten Verwaltungsgebühren wendet, welche ebenfalls mit Bescheid vom 17. Januar 2025 und erneut bzw. gleichzeitig unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 29. Januar 2025 festgesetzt wurden. Zwar wandte der Antragsteller sich im Widerspruch noch ausdrücklich dagegen, beantragte jedoch im Rahmen seines Antrages im Eilverfahren nicht, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Verwaltungskostenbescheides vom 29. Januar 2025 oder hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungskosten anzuordnen.
Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, wobei hinsichtlich der Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, so das im ersteren Fall der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im letzteren Fall auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 7. Februar 2025 gerichtet ist. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist teilweise begründet. Der Antrag bleibt hinsichtlich der Beseitigungsverfügung erfolglos; er ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung jedoch erfolgreich.
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Zunächst sind die formellen Anforderungen an die Sofortvollzugsanordnung, insbesondere das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, erfüllt. Maßgeblich ist insoweit, ob sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung bewusst war. Die Begründung genügt gerade noch den Erfordernissen, denn sie stellt zumindest knapp darauf ab, dass ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdender Zustand bestehe und nicht ausschließlich auf die Ordnungsfunktion des Baurechts.
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In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (stRpr seit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3).
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Ihre Ermächtigungsgrundlage findet die Beseitigungsverfügung in § 58 Abs. 2 LBO in der Fassung vom 5. Juli 2024. Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgabe die erforderlichen Maßnahmen treffen.
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Die Antragsgegnerin hatte die Verfügung zudem auf § 80 Satz 1 LBO gestützt, wonach die Bauaufsichtsbehörde die ganze oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wird und auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen entgegen der öffentlich-rechtlichen Vorschiften genutzt kann sie nach Satz 2 zudem die Nutzung untersagen. Diese Norm ist jedoch nicht anwendbar, da die Beseitigung nicht vorrangig aufgrund einer widerrechtlichen Errichtung oder Änderung verlangt wird, sondern wegen der Nutzung des Schuppens bzw. der vom Schuppen ausgehenden Gefahren. Eine solchermaßen begründete Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage allein in der Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO, denn selbst genehmigte Anlagen können aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände zu Gefahren werden, deren Beseitigung aufgrund der Generalklausel verlangt werden kann. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist hier auch möglich, da die Generalklausel als allgemeinere Bestimmung in der von der Antragsgegnerin genannten Ermächtigungsgrundlage enthalten ist und es sich weiterhin um eine Ermessensvorschrift handelt, welche im Schwerpunkt die gleiche Zielrichtung hat. Die Verwaltungsgerichte haben im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört – in rechtlicher Hinsicht – die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 – juris Rn. 12; Urteil vom 30. Juni 1989 – 4 C 40.88 – juris Rn. 20). Weiter sind – in tatsächlicher Hinsicht – alle Umstände zu berücksichtigen, die die – gesamte oder teilweise – Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids zu rechtfertigen vermögen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 14.92 – juris Rn. 25). Wird die in einem Bescheid verfügte Regelung auf einer anderen Rechtsgrundlage als der im Bescheid genannten aufrechterhalten, lässt dies die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung unberührt, wenn sie auf dasselbe Regelungsziel gerichtet bleibt und infolge des „Austauschs“ der Rechtsgrundlage keine Wesensänderung erfährt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 – juris Rn. 35f.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für einen Austausch vor, denn das Regelungsziel, den Schuppen aufgrund der bestehenden Gefahren zu beseitigen, bleibt erhalten und aufgrund des Erhalts der tragenden Gründe sowie der Ermessensentscheidung erfährt der Verwaltungsakt keine Wesensänderung.
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Die Beseitigungsverfügung ist im Ergebnis formell rechtmäßig. Zwar wurde der Antragsteller vor dem Erlass nicht angehört, obgleich dies gem. § 87 LVwG erforderlich gewesen wäre, weil keine Anhaltspunkte vorliegen oder von der Antragsgegnerin behauptet wurden, dass die Voraussetzungen von § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG vorlagen. Allerdings ist dieser Mangel geheilt worden, § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG.
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Eine entsprechende Heilung tritt ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 – juris Rn. 37). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, die Behörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht und sich dabei nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 17). Eine nachträgliche Anhörung kann gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen und damit auch während eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar stellen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine nachträgliche Anhörung dar (so im Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 – juris Rn. 37), doch hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Erklärungen im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens auch schon genügen lassen (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 18). Dass der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält, erscheint nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass der Betroffene anlässlich eines beim Verwaltungsgericht gestellten Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Gelegenheit hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin sich in der Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandersetzt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 MB 88/19 – juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Da der Gesetzgeber die Auswirkung einer Verletzung der Anhörungspflicht im Wege der Schaffung einer nachträglichen Heilungsmöglichkeit selbst relativiert, genügt es regelmäßig, wenn der Betroffene Kenntnis der Erwägung der Behörde erhält, darauf reagieren kann und seine etwaigen Darlegungen einer Würdigung unterzogen werden. Dies wird durch den Erhalt der mit einer Begründung versehenen Verfügung und die Würdigung der vorgenommenen Äußerung des Betroffenen gewährleistet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Oktober 1991 – 4 L 56/91 – juris Rn. 38, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 MB 88/19 – juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben sind die vom Antragsteller vorgebrachten Erwägungen im Rahmen des Eilverfahrens von der Antragsgegnerin erkennbar in ihre Stellungnahmen aufgenommen und zumindest in Teilen ausführlicher begründet worden.
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Die Beseitigungsverfügung ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.
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Der Schuppen ist unstreitig nicht genehmigt worden. Es kann dahinstehen, ob er materiell zulässig ist oder zumindest einst war und insofern einen Bestandsschutz erlangte. Die Beseitigung des Schuppens kann hier unabhängig von einer materiellen Genehmigungsfähigkeit oder einem etwaigen Bestandsschutz auf die Generalklausel gestützt werden, weil eine konkrete Gefahr von dem Gebäude ausgeht. Die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gestalt einer Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von Wanderern oben am Hang und unten am Ufer sowie Personen, die sich im Schuppen aufhalten durch das Näherrücken der Abbruchkante an den Schuppen und der damit einhergehenden Gefahr für die Standsicherheit allgemein und einem drohenden Absturz im Speziellen. Dieser Gefahr kann nicht entgegengehalten werden, dass die Steilküste ohnehin abstürzt und mit ihr auch Bäume oder Bunkerteile. Dies mag zwar zutreffen, jedoch erhöhen sich die Gefahren für Personen im Schuppen, davor und unten am Strand, wenn nicht nur das Erdreich mit etwaigen Pflanzen abstürzt, sondern auch ein Schuppen samt seinem Inhalt. Dem Einwand mag man auch mit der Erwägung begegnen, dass eine Bepflanzung üblicher Weise durch das Wurzelgeflecht zu einer Stabilisierung von Küsten beiträgt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 1997 – 1 L 283/95 – juris Rn. 36) wohingegen ein an der Kante stehender Schuppen durch sein Eigengewicht einen Absturz eher begünstigen mag, jedenfalls ausschließt, dass dort stabilisierende Pflanzen wachsen. Auch dadurch nehmen aufgrund der zunehmenden Nähe zur Abbruchkante die ohnehin bestehenden Gefahren durch den Schuppen noch zu. Nach der Stellungnahme des LKN.SH könnte bereits eine einzelne Sturmflut dazu führen, dass der Schuppen gänzlich abstürzt, weswegen eine alsbaldige Beseitigung befürwortet werde und zudem besonders sorgsam zu erfolgen habe. In einer so dynamischen Situation besteht eine Gefahr unabhängig von der Frage, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt noch der Schuppen für sich standsicher ist, denn bereits ein einzelnes Ereignis könnte dies aufgrund des Abstandes zur Abbruchkante nachhaltig ändern. Der Schuppen erfüllt die öffentlich-rechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht mehr, soweit es um § 13 LBO geht. Danach müssen Baugrundstücke nach ihrer Beschaffenheit für die bauliche Anlage geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse (§ 13 Satz 1 LBO) keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein. Bei dem Abbruch der Steilküste handelt es sich um einen physikalischen Prozess, welcher dazu führt, dass die bauliche Anlage in absehbarer Zeit nicht ausreichend vor diesen Einwirkungen geschützt werden kann. Der physikalische Prozess betrifft die bauliche Anlage zwar nicht unmittelbar, jedoch das Grundstück. Aufgrund der Erosion des Steilküstenbereichs ändert sich jedenfalls die Eignung des Grundstücks für eine Bebauung und deswegen ändert sich zumindest mittelbar die von dem Schuppen ausgehende Gefahr. In der Zusammenschau mit der Standsicherheit (§ 12 LBO), welche auf einem abbrechenden Grundstück zumindest bald nicht mehr gegeben sein wird, ergibt sich nach summarischer Prüfung ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Kammer kann sich über die fehlende Eignung des Grundstücks als Baugrundstück eine im Rahmen des Eilverfahrens ausreichende Gewissheit durch das übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten bilden. Diese sind sich einig, dass der Küstenbereich stetig abbricht und in der Vergangenheit auch bis zu zwei Metern auf einmal abbrach. Ob auch zehn Meter in diesem Bereich abbrechen können, hat keine Bedeutung, denn bei einer Entfernung von unter etwa fünf Metern, würden bereits zwei bis drei große Abbrüche genügen. Binnen zwei bis drei Jahren würde der Schuppen auch ohne Sturmfluten dicht an die Abbruchkante heranrücken. In einer so dynamischen Erosionslage sind die Anforderungen, die zumindest § 13 Satz 2 LBO an Baugrundstücke stellt, nicht mehr erfüllt. Ob bereits jetzt die Standsicherheit gefährdet ist, § 12 LBO, erlangt daneben keine wesentliche Bedeutung mehr, weil diese – soweit sie gegenwärtig noch bestehen sollte – jedenfalls nicht von ausreichender Dauer ist.
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Das durch § 58 Abs. 2 LBO eröffnete Ermessen wurde ermessensfehlerfrei ausgeübt. Das Gericht überprüft gem. § 114 VwGO die Entscheidung nur auf Ermessensfehler. Solche sind nicht ersichtlich. Insbesondere vor dem Hintergrund des nahenden Steilufers durch fortschreitenden Abbruch stellt sich die Beseitigungsverfügung als ermessensgerecht und insbesondere verhältnismäßig dar. Zwar muss bei einer Beseitigung aufgrund der irreversiblen Folgen besonders sorgsam abgewogen werden, jedoch besteht hier eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Gefahr, dass zusätzlich zu der Steilküste auch Teile des Schuppens auf den Strand stürzen können. Die Beseitigung wird insofern nicht aufgrund der baurechtlichen Illegalität der Anlage gefordert, sondern aufgrund der von ihr ausgehenden Gefahren. Der Eingriff wiegt zudem weniger schwer, denn es handelt sich nicht um die Beseitigung eines Wohnhauses, sondern einer nur gelegentlich genutzten Schuppenanlage. Zudem ist die noch zur Verfügung stehende Nutzungsdauer des Schuppens auch nach Ansicht des Antragstellers begrenzt, denn auch er plant eine Beseitigung bei weiterem Fortschreitens der Erosion seines Grundstücks. Das Grundstück kann im Übrigen für Wochenendausflüge weiterhin benutzt werden. Lediglich die Lagerung von Gegenständen und der vorrübergehende Aufenthalt in dem Schuppen sind nicht mehr möglich. Insgesamt erweist sich der Eingriff deswegen als gering und steht im angemessenen Verhältnis zu den Gefahren des Schuppens im Falle eines Absturzes. Auch in zeitlicher Hinsicht ist eine jetzt geforderte Beseitigung verhältnismäßig, weil die Erosion des Grundstückes so weit fortgeschritten ist, dass bereits ein oder zwei schwerwiegendere Sturmflutereignisse dazu führen könnten, dass der Schuppen abstürzt oder zumindest unmittelbar an die Kante vorrückt.
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist hier auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. Erforderlich wäre dafür, dass entweder Ungleiches gleich oder Gleiches ungleich behandelt würde (Wolff/Kluth in: Hömig/Wolff/Kluth (Hg.), Grundgesetz, 14. Aufl. 2025, GG Art. 3 Rn. 6, beck-online). Dies ist nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung ergibt sich insbesondere nicht hinsichtlich des Ausflugslokals auf der Hermannshöhe, denn dieses Gebäude hat zumindest zum Entscheidungszeitpunkt noch einen weit größeren Abstand von der Abbruchkante als der Schuppen des Antragstellers. Eine online vorgenommene Messung ergibt, dass allein der Terrassenbereich noch einen ungefähren Abstand von 19 Metern zur Abbruchkante hat. Der Bereich, in dem tatsächlich Gäste sitzen können, ist sogar ca. 30 Meter von der Abbruchkante entfernt und das eigentliche Gasthaus steht noch weiter zurückgesetzt. Zumindest im aktuellen Zeitpunkt sind die beiden Grundstücke bzw. die baulichen Anlagen in ausreichendem Maße ungleich, um eine ungleiche Behandlung zu rechtfertigen.
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Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass auch das Herunterfallen von Bäumen geduldet werde, welche ebenso gefährlich seien, so kann dieser Einwand der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, denn diese duldet weder die Bäume, noch entschied sie sich, gegen die Bäume nicht einzuschreiten. Bei Bäumen handelt es sich nicht um bauliche Anlagen und damit sind sie der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde entzogen. Insofern kann eine unterschiedliche Behandlung bzw. Duldung herabstürzender Bäume einem Einschreiten gegen den Schuppen nicht entgegengehalten werden kann.
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Es ist auch keine Verwirkung der Behörde durch eine Duldung des Schuppens gegeben. Abgesehen davon, dass auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände nicht zur Verwirkung öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen führt, sondern nur der Verzicht auf subjektive Rechte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Januar 1994 – 1 L 118/93 – juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Dezember 1994 – 1 M 70/94 – juris Rn. 7), fehlt es im vorliegenden Fall für die Annahme einer Verwirkung an der Schaffung einer durch positives Handeln der Bauaufsichtsbehörde geschaffenen Vertrauenstatbestandes hinsichtlich der Duldung des betreffenden baurechtswidrigen Zustandes. So mag es sein, dass die Bauaufsicht beim Abriss des früheren Hauses oder schon zuvor auch den Schuppen gesehen hat und nichts zu dessen Zulässigkeit sagte; allein daraus lässt sich jedoch keine Duldungsabsicht herleiten.
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Im Übrigen wäre eine Duldung allein auf eine fehlende Genehmigung gerichtet und nicht auf eine von dem Schuppen ausgehende Gefahr. Schon vor dem Hintergrund der effektiven Gefahrenabwehr muss die Möglichkeit eines Einschreitens auch im Fall einer tatsächlich gegebenen Duldung jederzeit eröffnet sein. Dieser Aspekt prägt das Vorgehen der Antragsgegnerin maßgeblich mit. Auch die Beseitigung eines genehmigten oder jedenfalls offensichtlich genehmigungsfähigen Gebäudes kann in Fällen einer von dem Bau ausgehenden konkreten Gefahr oder einer veränderten Eignung als Baugrund verlangt werden. Erforderlich ist in diesem, wie auch anderen Fällen, dass kein milderes Mittel gegeben ist, die auferlegte Maßnahme mithin erforderlich ist. Die ist vorliegend nicht gegeben, denn eine Nutzungsuntersagung kann der Gefahr eines Absturzes nicht begegnen. Der Absturz der Steilküste kann auch nicht auf andere Weise verhindert werden. Es kommt zudem nicht in Betracht, einen Standsicherheitsnachweis zu fordern, denn selbst wenn die Anforderungen nach § 12 LBO noch eingehalten sind, ist durch die stetig veränderliche Größe des Grundstückes zumindest § 13 Satz 2 LBO betroffen.
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Die Frage, ob die in der Beseitigungsanordnung gesetzte Frist lang genug gewesen ist, kann in Bezug auf die Beseitigungsanordnung dahinstehen, da sie zum einen bereits abgelaufen ist, zum anderen der Tatbestand des § 58 Abs. 2 LBO keine Frist für die Befolgung fordert. Eine unangemessen kurze Frist führt erst dann zu einer möglichen Belastung des Adressaten, wenn diese im Rahmen der Vollstreckung als Grundlage für folgende Vollstreckungshandlungen herangezogen wird. Auch eine unverhältnismäßig kurze Frist führt deswegen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung.
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Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Die Bauaufsichtsbehörde verliert zunächst dadurch, dass sie eine längere Zeit von der Anordnung des Sofortvollzuges und der Ausübung von Zwangsmitteln absieht, nicht die Befugnis, diese später doch anzuordnen. Einer besonderen Begründung hierfür bedarf es nicht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Dezember 1994 – 1 M 70/94 – juris Rn. 10). Ebenso verwirkte die Antragsgegnerin durch ihr zugegebener Maßen zögerliches und nicht ganz widerspruchsfreies Handeln dennoch nicht ihr Recht, ein besonderes Eilbedürfnis hinsichtlich der Beseitigung anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts muss das im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes erforderliche „besondere öffentliche Interesse“ über jenes Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 19; Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 – juris Rn. 16). Die bloße Rechtmäßigkeit der Verfügung, und sei sie auch offensichtlich, reicht für sich genommen nicht aus, um das in § 80 Abs. 1 VwGO gesetzlich vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis von aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehung umzukehren. Vielmehr bedarf es eines über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt. In der Sache besteht dieses besondere Sofortvollzugsinteresse aus dem Delta der beeinträchtigten oder gefährdeten öffentlichen Interessen bei einem Vergleich zwischen der sofortigen Vollziehbarkeit und dem Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs bis zu dem in § 80b Abs. 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt. Mit dem besonderen Vollzugsinteresse wird die Dimension „Zeit“ zum Bezugspunkt genommen, und es werden besondere Gründe für die alsbaldige, vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf erfolgende Verwirklichung des Verwaltungsakts gefordert (Schoch in: Schoch/Schneider (Hg.), 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 205). Nach diesen Maßstäben liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor, denn der Schutz wichtiger Rechtsgüter Dritter, namentlich Leben und Gesundheit der Personen am Steilhang und am Strand, stellen ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das auch mit erheblicher Dringlichkeit zu verfolgen ist. Angesichts der Abbruchwahrscheinlichkeit kann mit dem Vollzug nicht abgewartet werden, bis eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung getroffen wurde, denn bei einem Abbruch von einem halben bis einem Metern pro Jahr sowie einmaligen Abbrüchen bis zu zwei Metern kann ein mehrere Jahre dauerndes Gerichtsverfahren nicht mehr abgewartet werden. Einer solchen Prognose kann nicht entgegengehalten werden, dass bei den jüngsten Messungen innerhalb eines Jahres kaum eine Änderung eingetreten ist, denn dies kann sich jederzeit ändern und erscheint vor dem übereinstimmenden Vorbringen der durchschnittlichen Abbrüche ein äußerst atypisches Ereignis zu sein. Der Schuppen steht auch bereits so dicht, dass wenige größere Abbrüche von bis zu jeweils zwei Metern genügen würden, um den Schuppen bis an die Kante vorrücken zu lassen. Aus den Akten ergibt sich, wie dicht das frühere Haus an der Kante stand, bevor dieses abgetragen wurde. Die Antragsgegnerin muss mit einem Einschreiten nicht zuwarten, bis auch der Schuppen solchermaßen vorgerückt ist.
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Die Androhung eines Zwangsgeldes ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Androhung sind § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 Nr. 2,§ 235 Abs. 1 Nr. 1, § 236, § 237 LVwG.
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Formell ist die Androhung rechtmäßig. In materieller Hinsicht muss es um die Erfüllung einer Handlungs-, Duldungs-, oder Unterlassungspflicht gehen, gegen welche ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Zudem muss das Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht werden und eine Frist gesetzt werden, in welcher die Erfüllung der Pflicht dem Pflichtigen billiger Weise zugemutet werden kann (§ 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar wird vom Antragsteller vorliegend eine Handlung „Beseitigung“ eingefordert, gegen welche ein Widerspruch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG). Allerdings ist dem Antragsteller keine angemessene Frist gesetzt worden, um diese Pflicht zu erfüllen. Ihm blieben aufgrund des verspäteten Versands der Ordnungsverfügung nur noch neun Tage. Bei der Frist wäre mit einzustellen, dass der Antragsteller nicht in der gleichen Stadt wohnt, das Grundstück nur über Wanderwege erreichbar ist und aufgrund der geologischen Beschaffenheit nur ein umsichtiger Abriss möglich ist, bei dem insbesondere keine schweren Geräte zum Einsatz kommen können, um den Abbruch des Steilufers nicht weiter voranzutreiben und Leben und Gesundheit der Personen auf dem Grundstück und darunter zu gefährden. Eine Frist von nur neun Tagen für die Beseitigung war unter den gegebenen Umständen – unabhängig von ihrem Ablauf – unverhältnismäßig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten maßgeblich dazu beigetragen hat, dass bis zum Zeitpunkt des Zugangs kaum mehr als eine Woche Zeit verblieb. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldanordnung war deswegen anzuordnen, erst Recht, weil die gesetzte Frist im Laufe des Eilverfahrens gegenstandslos wurde und die Antragsgegnerin diese ohnehin wird anpassen müssen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 20/17 – juris Rn. 10).
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Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Trotz teilweisem Obsiegen trägt der Antragsteller die gesamten Kosten, da das angedrohte Zwangsgeld den Streitwert nicht erhöht und entsprechend auch keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung hat.
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Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG anhand der Beseitigungskosten und des Genehmigungswertes einer Anlage. Diese Kosten liegen bei einem Lagerschuppen bei bis zu 6.000 €, wobei 3.000 € bereits auf die entsprechende Baugenehmigung entfallen. Aufgrund der besonderen Kosten, die durch die Lage des Grundstücks im Außenbereich einerseits und an einer instabilen Abbruchkante andererseits entstehen, geht die Kammer davon aus, dass der Höchstwert von 6.000 € erreicht ist. Dieser ist im Wege des Eilverfahrens gem. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 80 12x
- § 80 Satz 1 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 VerwKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 BauGebVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 VerwGebVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 2 LBO 6x (nicht zugeordnet)
- § 87 Abs. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 M 109/91 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- 8 C 29.87 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 40.88 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 14.92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LB 38/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 87 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 14.09 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 3.18 2x (nicht zugeordnet)
- 7 C 5.14 2x (nicht zugeordnet)
- § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 48/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 56/91 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 283/95 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Satz 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 LBO 3x (nicht zugeordnet)
- § 13 Satz 2 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- GG Art 3 1x
- 1 L 118/93 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 70/94 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1642/83 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 690/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80b 1x
- § 237 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x