Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 6/22
Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 18. Oktober 2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine mit Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro.
- 2
Sie wurde im Jahr 1976 geboren und ist als Lehrkraft an der Grundschule XX tätig. Im Jahr 2007 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Disziplinarrechtlich ist sie bisher nicht in Erscheinung getreten.
- 3
Mit Schreiben vom 24. August 2011 zeigte sie als Nebentätigkeiten die Erteilung von Reitunterricht als Übungsleiterin und die Tätigkeit als Parcourschefin auf Reitturnieren an; als durchschnittliche zeitliche Beanspruchung pro Woche gab sie ca. vier bis sechs Stunden an. Weiter zeigte sie mit Schreiben vom 19. November 2013 als weitere Nebentätigkeit die Geschäftsführung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs- und Familienbetriebes an; als durchschnittliche zeitliche Beanspruchung pro Woche gab sie ca. zwei Stunden an.
- 4
Vom 5. November 2020 bis 2. Dezember 2020 und vom 11. Februar 2022 bis 4. März 2022 war sie nach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Hausarztpraxis jeweils dienstunfähig erkrankt.
- 5
Mit E-Mail vom 17. Februar 2022 wandte sich ein Vater, dessen Tochter von der Klägerin unterrichtet wurde, an die damalige Schulleiterin der Grundschule XX und bat aufgrund der Presseberichterstattung und eines „Facebook-Postings“ der Klägerin um Aufklärung darüber, weshalb diese vom 18. Februar bis zum 20. Februar 2022 ein großes Reitsportturnier organisiere; in der Schule sei mitgeteilt worden, dass die Klägerin krankheitsbedingt abwesend sei.
- 6
Angestoßen durch diese Aufklärungsbitte führte der Beklagte Vorermittlungen durch.
- 7
Als Ergebnis dieser Ermittlungen leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein und unterrichtete sie mit Schreiben vom 7. März 2022 hierüber. Er legte ihr zur Last, im Zeitraum ihrer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit als Mitglied des „XX“ ein Reitsportturnier in XX vom 19. Februar bis zum 20. Februar 2022 organisiert und vor Ort durchgeführt zu haben. Ihre Beteiligung an der Veranstaltung habe sie in Presseberichten, im Internet und auf Facebook öffentlichkeitswirksam verbreitet. Weiter wurde ihr zur Last gelegt, dass sie im Zeitraum einer vorherigen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit am 30. November 2020 einen Unfall erlitten habe und aufgrund dessen bis zum 30. Mai 2021 dienstunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Schließlich legte der Beklagte ihr zur Last, dass sie einige ihrer Aktivitäten nicht als Nebentätigkeiten angezeigt habe und der Umfang ihrer Nebentätigkeiten zeitlich so umfangreich sei, dass eine deutliche Überschreitung des beamtenrechtlich zulässigen Rahmens vorliege.
- 8
Die anwaltlich vertretene Klägerin trug im behördlichen Disziplinarverfahren vor, dass sie im Februar 2022 an Gürtelrose erkrankt gewesen sei. Ursache hierfür sei die Ende 2020 diagnostizierte schwere Krebserkrankung ihres Vaters gewesen; aufgrund der notwendigen häuslichen Pflege ihres Vaters habe eine besondere familiäre Situation bestanden. In Bezug auf ihre Teilnahme am Reitsportturnier in XX im Februar 2022 sei ihr versichert worden, dass diese Teilnahme für ihren Heilungsprozess förderlich sei, da sie so auf andere Gedanken kommen könne. Im Anschluss an diesen Vortrag legte sie ein ärztliches Attest vom 14. April 2022 vor, in welchem ihre Hausärztin ausführte, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Reitsportturniers aus ärztlich-medizinischer Sicht den Krankheitsverlauf eindeutig positiv beeinflusst habe und der Klägerin nicht vorzuwerfen sei. Im Übrigen machte sie geltend, dass weder die Turnierorganisation noch die Mitarbeit im Familienbetrieb als beamtenrechtliche Nebentätigkeiten einzustufen seien; auch habe sie den angezeigten Umfang ihrer Nebentätigkeiten immer gewahrt. Ferner bat sie im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens mehrmals um Entschuldigung dafür, dass in der Öffentlichkeit aufgrund der Turnierorganisation während ihrer Dienstunfähigkeit ein falscher Eindruck erweckt worden sei; in diesem Zusammenhang sagte sie zu, dass sich eine solch öffentlichkeitswirksame Darstellung im Krankheitsfall nicht wiederholen werde.
- 9
Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 teilte die Ermittlungsführerin das Ergebnis der Ermittlungen mit und gab der Klägerin die Gelegenheit, sich hierzu abschließend zu äußern. Die Klägerin nahm Stellung, indem sie im Wesentlichen die Disziplinarwürdigkeit ihres Verhaltens hinterfragte.
- 10
Nach Beteiligung des Hauptpersonalrates verhängte der Beklagte mit Disziplinarverfügung vom 18. Oktober 2022 gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro aufgrund der folgenden Vorwürfe:
- 11
„1. Sie haben im Zeitraum Ihrer Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung (nach eigenen Angaben Gürtelrose) vom 11.02.2022 bis 04.03.2022 (belegt durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.02.2022) das gemeinsam von Ihnen und vier weiteren Gründungsmitgliedern des „XX“ vom 18. bis 20.02.2022 in XX ausgerichtete Reitturnier organisiert und durchgeführt und sind dabei vor Ort auch anwesend gewesen. Ihre Beteiligung an der Veranstaltung ist von Ihnen öffentlichkeitswirksam in Presseberichten, im Internet und auf Facebook verbreitet worden.
- 12
2. Bereits während Ihrer Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung (nach eigenen Angaben Gürtelrose) vom 05.11.2020 bis 02.12.2020 (attestiert durch Ihren Hausarzt) haben Sie am 24.11.2020 in Ausübung Ihrer Nebentätigkeit bei der Überführung von Pferden von einer Halle in die Boxen einen Unfall erlitten, der in der Chirurgie der XX-Klinik behandelt werden musste und von der Berufsgenossenschaft Landwirtschaft SH u. HH/SVLFG als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Ihre unfallbedingte Verletzung hat dazu geführt, dass Sie bis zum 30.05.2021 dienstunfähig krankgeschrieben gewesen sind (inkl. Wiedereingliederung ab 19.04.2021).
- 13
3. Der Umfang Ihrer Nebentätigkeiten überschreitet - entgegen Ihrer Angaben in den Nebentätigkeitsanzeigen vom 24.08.2011 (4-6 Wochenstunden für die Erteilung von Reitunterricht als Übungsleiterin und als Parcourschefin auf Reitturnieren) und 19.11.2013 (2 Wochenstunden für die Geschäftsführung des landwirtschaftlichen Familienbetriebes im Nebenerwerb - den gemäß § 73 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zulässigen Rahmen von 8 Zeitstunden wöchentlich deutlich. Die nach § 40 BeamtStG i. V. m. §§ 70 ff. LBG als Nebentätigkeit anzeigepflichtige (Mit-)Organisation von Turnieren ist von den in Ihren Nebentätigkeitsanzeigen gemeldeten Aufgabenbeschreibungen nicht umfasst. Ihre Nebentätigkeiten laufen insgesamt dienstlichen Interessen zuwider, weil sie Ihre Arbeitskraft nach Art und Umfang so stark in Anspruch nehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann.“
- 14
Hierzu führte er aus, dass die Tätigkeiten während der beiden Dienstunfähigkeiten zweifelsfrei als Nebentätigkeiten einzustufen seien. Im Falle einer Dienstunfähigkeit wandle sich die Dienstleistungspflicht einer Beamtin in die Pflicht um, alles dafür zu tun, ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Bei einer Gürtelrose-Erkrankung müsse man sich laut eines Patientenmerkblattes körperlich schonen und Stress sei zu vermeiden. Daher liege es auf der Hand, dass es nicht angezeigt gewesen sei, ein Reitsportturnier zu organisieren und vor Ort an der Durchführung mitzuwirken. Dass diese Tätigkeiten den Genesungsprozess der Klägerin verzögert hätten, zeige sich auch daran, dass die Krankschreibung nach dem Reitsportturnier am 4. März 2022 bis zum 18. März 2022 verlängert worden sei. Auch stehe es der Genesung bei einer Gürtelrose-Erkrankung entgegen, wenn in dieser Zeit körperliche Tätigkeiten in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt würden. Durch die öffentlichkeitswirksame Darstellung ihrer Teilnahme an dem Reitsportturnier im Februar 2022 in einem Zeitraum, in welchem sie dienstunfähig erkrankt war, habe sie zudem gegen ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Diese Teilnahme habe bei Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler für Unmut gesorgt. Die für das „XX“ ausgeübten Tätigkeiten seien von den bisherigen Nebentätigkeitsanzeigen nicht umfasst, sodass die für Nebentätigkeiten geltende Anzeigepflicht verletzt worden sei. Auch sei der angezeigte Umfang hinsichtlich schon ausgeübter Nebentätigkeiten deutlich überschritten worden, was eine Untersagungsverfügung rechtfertige. Aufgrund dieser schuldhaft begangenen Verstöße habe die Klägerin ein Dienstvergehen begangen. Die Schwere dieses Dienstvergehens sei im mittleren Bereich der möglichen Disziplinarmaßnahmen einzuordnen. Es werde die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro gerade noch für ausreichend gehalten.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie kein Verhalten gezeigt habe, was disziplinarwürdig gewesen sei. Insbesondere habe sie keine anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten ausgeübt.
- 16
Die Klägerin beantragt,
- 17
die Disziplinarverfügung vom 18. Oktober 2022 aufzuheben.
- 18
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 20
Er verteidigt die Disziplinarverfügung und verweist hierzu auf ihre Begründung.
- 21
Mit Bescheid vom 25. November 2022 hat der Beklagte der Klägerin die Geschäftsführung und die Mitarbeit im Familienbetrieb als Nebentätigkeit im Rahmen von sechs Wochenstunden und das Erteilen von Reitstunden als Nebentätigkeit im Rahmen von zwei Wochenstunden genehmigt. Die Nebentätigkeit als Parcourschefin hat der Beklagte untersagt; die bisher nicht angezeigte Nebentätigkeit für die (Mit-)Organisation von Turnieren hat er nicht genehmigt. Von beidem hat er eine Ausnahme zugelassen, wenn Turniere des XX veranstaltet werden. Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Über die dagegen beim Verwaltungsgericht am 9. März 2023 eingegangene Klage ist noch nicht entschieden (Az. 12 A 72/23).
- 22
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis durch die Vernehmung des Zeugen D. zu den Tätigkeiten des „XX“ in den Jahren 2021 und 2022 und der Zeugin E. zu der Zusammenarbeit mit der Klägerin im schulischen Bereich erhoben. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und dessen Anlagen verwiesen.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Denn nicht das Land Schleswig-Holstein, sondern das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ist Beklagter bei der Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarverfügung, weil anders als bei einer Disziplinarklage ein Fall des § 4 Landesdisziplinargesetz (LDG) i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 69 Abs. 2 LJG vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 37.21 -, juris Rn. 12).
- 25
Die Klage hat Erfolg, obwohl die Klägerin ein Dienstvergehen begangen hat. Denn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Disziplinarverfügung nicht mehr zweckmäßig, was zu ihrer Aufhebung führt. Das Vorliegen eines Dienstvergehens hat die Kammer bei der getroffenen Kostenentscheidung berücksichtigt.
- 26
Zur Aufhebung der Disziplinarverfügung aufgrund fehlender Zweckmäßigkeit ist die erkennende Kammer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (BDG) in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung (§ 60 BDG a. F.) berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 8). § 60 Abs. 3 BDG a. F. findet Anwendung, weil es sich bei dem Verweis des § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG um einen starren Verweis auf das BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung handelt mit der Konsequenz, dass ab dem 1. April 2024 geltende Änderungen des BDG unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2024 - 17 LB 1/24 -, juris Rn. 59).
- 27
Nach § 60 Abs. 3 BDG a. F. prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Hieraus folgt, dass die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht nur darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob das der Klägerin vorgeworfene Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist; das Gericht hat auch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 9). Demgemäß hat das Gericht unter Beachtung des nach § 4 LDG i. V. m. § 88 VwGO geltenden Verschlechterungsverbots, in Anwendung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 LDG und innerhalb der durch die Disziplinarverfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis auszuüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 -, juris Rn. 60). Maßgeblich für die gerichtliche Ausübung der Disziplinarbefugnis sind anders als bei der Frage, ob sich die Beamtin dienstpflichtwidrig verhalten hat, die Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bestehen. Dies hat wiederum zur Folge, dass auch solche Umstände zu berücksichtigen sind, die etwa im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens noch nicht von Relevanz gewesen oder aus sonstigen Gründen in dieses nicht eingeflossen sind (vgl. hierzu und zum Vorherigen: OVG Münster, Urteil vom 18. November 2024 - 6 A 1267/22 -, juris Rn. 155 ff.). Demgegenüber sind Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, ob die Klägerin sich dienstpflichtwidrig verhalten hat, allein die behördlichen Vorwürfe aus der Disziplinarverfügung; eine Erweiterung oder Modifikation der erhobenen Vorwürfe durch das Gericht kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 3.24 -, juris Rn. 13 f.). Diese Bindungswirkung besteht jedoch nur in tatsächlicher Hinsicht; in rechtlicher Hinsicht ist das Gericht an die behördliche Würdigung nicht gebunden, da die Prüfung, anhand welcher Rechtsnormen der Rechtsstreit beurteilt werden muss, nicht von der Rechtsaufassung der Verwaltung abhängt; dies gilt auch für Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 -, juris Rn. 26).
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Ausgehend von diesen Maßstäben konnte die angefochtene Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Bestand mehr haben. Zwar hat sich die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt (1.), nämlich der öffentlichkeitswirksamen Mitorganisation eines Reitsportturniers und der anschließenden Teilnahme an diesem Turnier während ihrer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Februar 2022, dienstpflichtwidrig verhalten (2.) und demgemäß ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen (3.). Das begangene Dienstvergehen wäre nach Auffassung der Kammer aber mit einem Verweis nach § 6 Satz 1 LDG statt mit einer Geldbuße nach § 7 LDG in Höhe von 1.000,00 Euro zu ahnden gewesen; aufgrund der Durchführung des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und der Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens erweist sich diese Disziplinarmaßnahme jedoch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als nicht mehr zweckmäßig (4.).
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1. Die Kammer geht in Bezug auf den ersten (a)), den zweiten (b)) und den dritten (c)) Vorwurf aus der Disziplinarverfügung jeweils von folgendem Sachverhalt aus:
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a) Die Klägerin ist 1. Vorsitzende des XX. Während sie aufgrund einer Gürtelrose dienstunfähig erkrankt war, organisierte sie mit vier anderen Vereinsmitgliedern des XX als „XX“ ein Reitsportturnier vom 18. Februar 2022 bis zum 20. Februar 2022 in XX. Die Klägerin war an den jeweiligen Turniertagen größtenteils anwesend und begleitete das Reitsportturnier durch die Vorbereitung und die Vornahme der Siegerehrungen; zudem stand sie als Gesprächspartnerin zur Verfügung. Als Parcourschefin war sie demgegenüber nicht tätig. Über dieses Reitsportturnier und die Arbeit des „XX“ wurde vorab und danach in der Presse berichtet. Der Presseberichterstattung war unter anderem zu entnehmen, dass die Klägerin auf diesem Reitsportturnier die Preise an die jeweiligen Turniersieger übergab. Zudem berichtete die Klägerin über das Reitsportturnier und ihre Teilnahme durch zahlreiche „Facebook-Postings“. Aufgrund der Presseberichterstattung und der „Facebook-Postings“, die jeweils vor Turnierbeginn erfolgten, beschwerte sich der Vater einer Schülerin über das Verhalten der Klägerin. Weitere vergleichbare Beschwerden über die Klägerin gab es aus der Elternschaft nicht; auch aus dem Lehrerkollegium gab es keine Beschwerden. Schulintern war dies nur ein Thema zwischen der ehemaligen Schulleiterin XX, der Zeugin E., die damals stellvertretende Schulleiterin war, und der Klägerin.
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Diese Feststellungen beruhen auf den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Ermittlungen des Beklagten (Auszüge aus der Personalakte, Auswertung der Pressberichterstattung und der „Facebook-Postings“), der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und den glaubhaften Angaben der Zeugin E. in Bezug auf die Reaktionen im schulischen Bereich auf das öffentlichkeitswirksame Tätigwerden der Klägerin während ihrer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Februar 2022.
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Aufgrund der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der Aussage des Zeugen D. geht die Kammer davon aus, dass für die Organisation und die Durchführung der Reitsporturniere, also auch für die Organisation und die Teilnahme an dem Reitsportturnier in XX im Februar 2022, ein zeitlicher Aufwand für die Mitglieder des „XX“ angefallen ist, der sich in dem für ein Engagement im Breitensport üblichen Rahmen bewegt. Genaue Zeitangaben konnte weder die Klägerin noch der Zeuge D. machen; dies ist auch nicht notwendig. Denn sowohl die Klägerin als auch der Zeuge D. haben anschaulich und in sich schlüssig beschreiben können, dass aufgrund der Vorerfahrungen der Mitglieder des „XX“ in Bezug auf die Organisation von Reitsportturnieren und des Einsatzes der einzelnen Mitglieder nach ihren jeweiligen Interessenschwerpunkten eine zeitlich effiziente Turnierorganisation und -durchführung möglich gewesen ist. Zwar weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht auf einen veröffentlichten Zeitungsartikel hin, in dem es sinngemäß heißt, dass der Aufwand für die Mitglieder des „XX“ erheblich gewesen sei. Für die Kammer ist es auch vor diesem Hintergrund weiterhin nachvollziehbar, dass aufgrund der umfangreichen Erfahrungen der Mitglieder des „XX“ im Reitsportbereich die einzelne Turnierorganisation und -durchführung mit keinem erheblichen zeitlichen Aufwand für die einzelnen Mitglieder verbunden war. Hinsichtlich der Ausführungen in dem veröffentlichten Zeitungsartikel liegt für die Kammer durchaus die Deutung nahe, dass hier das ehrenamtliche Engagement im Breitensportbereich des „XX“ ausdrücklich hervorgehoben werden sollte und möglicherweise sogar überbetont wurde. Belastbare Aussagen im Hinblick auf den Aufwand der Klägerin lassen sich dem Artikel indes nicht entnehmen.
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Dafür, dass die Verlängerung der Dienstunfähigkeit der Klägerin am 4. März 2022 bis zum 18. März 2022 auf die Mitorganisation und die Teilnahme an dem Reitsportturnier in XX zurückzuführen gewesen wäre, bestehen für die Kammer keine (hinreichend sicheren) Anhaltspunkte. Denn nach den Schilderungen der Klägerin in ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die familiäre Situation aufgrund der Betreuung und der Pflege des schwerkranken Vaters zu einer Verzögerung bzw. Beeinträchtigung des Genesungsprozesses geführt haben könnte. In ihrer Einlassung hat die Klägerin für die Kammer nachvollziehbar beschrieben, warum ihr die Turnierorganisation und die Teilnahme an dem Reitsportturnier gutgetan habe, um der familiären Situation rund um ihren schwerkranken Vater zu entfliehen. Aufgrund dessen kommt es auch nicht mehr darauf an, was die Klägerin der Zeugin E. im März 2022 über den Verlauf ihrer Gürtelrose-Erkrankung berichtet haben soll. Abweichend von ihrer schriftlichen Zeugenaussage im behördlichen Disziplinarverfahren hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, sich an dieses Gespräch nicht mehr erinnern zu können.
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Dem von der Klägerin vorgelegten privatärztlichen Attest vom 14. April 2022 kommt keine Bedeutung zu. Denn dieses muss unberücksichtigt bleiben, weil es zum einen nur eine Feststellung ohne tatsächliche Unterfütterung und zum anderen rechtliche Bewertungen durch die behandelnde Hausärztin enthält. Überdies besitzt es keine Aussagekraft, weil es nach und nicht vor dem in Rede stehenden Reitsportturnier ausgestellt wurde und die ausstellende Hausärztin demgemäß nicht vorab die Verantwortung für die medizinische Entwicklung übernommen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Juni 2023 - 3 LD 2/21 -, juris Rn.122).
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b) Während die Klägerin aufgrund ihrer ersten Gürtelrose dienstunfähig erkrankt war, unterstützte sie ihren Vater am 24. November 2020 dabei, eine Gruppe von Jungpferden, die vom Auslauf zurückkehrten, in ihre jeweiligen Boxen zu bringen. Hierbei schlug eines der Jungpferde, das sich bedrängt fühlte, aus und die Klägerin verletzte sich so stark, dass sie daraufhin bis zum 30. Mai 2021 dienstunfähig krankgeschrieben war. Dieser Unfall wurde der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet und von dieser als Arbeitsunfall anerkannt und abgewickelt.
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c) Das „XX“ ist Teil des XX, da alle Mitglieder des „XX“ zugleich auch Vereinsmitglieder des XX sind und bei jedem Turnier der eingetragene Verein als Turnierausrichter auftritt bzw. auftreten muss. Anhaltspunkte, um an dieser Darstellung zu zweifeln, hat die Kammer nicht; die Klägerin konnte die bestehenden Vereins- und Verbandsstrukturen im Breitensportbereich anschaulich beschreiben. Den Mitgliedern des „XX“ wurden die angefallenen Fahrt- bzw. Benzinkosten für die An- und Abreise zu den Turnierwochenenden ersetzt. Weitergehende Vergütungen oder Entschädigungen gab es nicht.
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Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der Aussage des Zeugen D.. In Bezug auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeiten ist auf die Feststellungen der Kammer zu dem ersten Vorwurf aus der Disziplinarverfügung zu verweisen.
- 38
2. Nach dem jeweils zur Überzeugung der Kammer feststehenden Sachverhalt ist das Verhalten der Klägerin in Bezug auf den ersten Vorwurf aus der Disziplinarverfügung als dienstpflichtwidrig zu würdigen (a)). Von den Vorwürfen zwei (b)) und drei (c)) aus der Disziplinarverfügung ist die Klägerin demgegenüber freizustellen.
- 39
a) Die Klägerin hat hinsichtlich des ersten Vorwurfs aus der Disziplinarverfügung gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) (bb)), jedoch nicht gegen die Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) verstoßen (aa)).
- 40
aa) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamtinnen mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, Rn. 17 f.) führt zu einer insoweit identischen Regelung im Bundesbeamtengesetz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) aus:
- 41
„(…) Diese Dienstpflicht prägt das Beamtenverhältnis. Sie ist Ausdruck der Hauptberuflichkeit des Dienstes als Beamter und die Rechtfertigung für die Alimentation des Beamten und seiner Familie (BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55, 207 <236 f.>). Ist der Beamte dienstunfähig erkrankt, setzt sich die vorübergehend nicht erfüllbare Pflicht, nach besten Kräften Dienst zu tun, als Pflicht fort, alles Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu tun. Diesem Ziel muss der dienstunfähige Beamte Vorrang vor allen anderen Interessen geben. Er muss sich im Krankenstand so verhalten, dass er so bald wie möglich wieder imstande ist, Dienst zu leisten. Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juni 1999 - BVerwG 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337 <338 f.> und vom 14. November 2001 - BVerwG 1 D 60.00 - juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 31. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 33.01 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 21 Rn. 9
).
- 42
Eines konkreten Nachweises, dass das Verhalten den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat, bedarf es für die Annahme einer Pflichtverletzung nicht. Es genügt, wenn das beanstandete Verhalten im Krankenstand generell geeignet ist, die Wiedergenesung zu verzögern oder gar zu beeinträchtigen. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Gegenüberstellung von Krankheitsbild und beanstandeter Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung, d. h. für einen verständigen, medizinisch nicht sachkundigen Betrachter, der sowohl das Krankheitsbild als auch die Umstände der beanstandeten Tätigkeit kennt, auf der Hand liegt, dass Letztere der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten abträglich ist. Diese Annahme liegt umso näher, je zeitlich aufwändiger oder körperlich anstrengender das beanstandete Verhalten des Beamten ist (Urteil vom 1. Juni 1999 a. a. O. und vom 14. November 2001 a. a. O. Rn. 21 f.). Allerdings muss der Verstoß gegen die Wiedergesundungspflicht objektiv erheblich sein, d. h. eine Verzögerung des Heilungsprozesses muss ernstlich zu besorgen sein (Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 1 D 57.96 - Rn. 25 m. w. N.).“
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Diesen Maßstab zugrunde gelegt, kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der Klägerin, nämlich die Mitorganisation eines Reitsportturniers und die Teilnahme an diesem während ihrer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Februar 2022, geeignet gewesen wäre, ihre Wiedergenesung von der Gürtelrose-Erkrankung zu verzögern oder zu beeinträchtigen. Denn bei der von der Klägerin unstreitig nicht ausgeübten Tätigkeit als Parcourschefin hätte es auf der Hand gelegen, dass die mit Blick auf einen einzelnen Wettkampftag sehr intensive Tätigkeit ein relevantes Risiko für den Genesungsprozess der Klägerin hätte darstellen können. Vergleichbares würde für eine aktive Teilnahme an einem Reitsportturnier gelten. Bei den von der Klägerin ausgeübten Organisationstätigkeiten vor und auf dem Reitsportturnier liegt dies jedoch nicht auf der Hand. Denn die Annahme der Verzögerung oder der Beeinträchtigung des Genesungsprozesses liegt umso näher, je zeitlich aufwändiger oder körperlich anstrengender das beanstandete Verhalten der Beamtin ist. Vorliegend können jedoch keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für eine solche Annahme festgestellt werden. Vielmehr hat die Klägerin in ihrer Einlassung anschaulich ausgeführt, weshalb ihr die Teilnahme am Reitsportturnier aufgrund ihrer familiären Situation gutgetan habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten trifft die Klägerin nicht die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass ihr Verhalten während der Dienstunfähigkeit ihren Genesungsprozess gefördert habe. Denn für das Vorliegen dienstpflichtwidrigen Verhaltens trägt der Dienstherr die materielle Beweislast (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 60 a. F. Rn. 6). Letztlich hilft auch ein Rückgriff auf das in dem Verwaltungsvorgang befindliche Patientenmerkblatt für eine Gürtelrose-Erkrankung nicht weiter, weil die Unterschiede hinsichtlich des Verlaufs und der Ausprägung der Symptome bei Gürtelrose-Erkrankungen viel zu unterschiedlich ausfallen können, um aus allgemeinen medizinischen Erkenntnissen belastbare Rückschlüsse für den jeweiligen Einzelfall ziehen zu können.
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bb) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamtinnen innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 23 f.) führt zu einer insoweit identischen Regelung im Bundesbeamtengesetz (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) aus:
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„(…) das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Daraus folgt, dass der Beamte außerdienstlich, d. h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar.
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Ein solcher Pflichtenverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (stRspr, vgl. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18 jeweils Rn. 22.).“
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Diese Würdigung ist amtsbezogen vorzunehmen; Bezugspunkt für das durch die Wohlverhaltenspflicht geschützte Vertrauen in die berufliche Integrität ist das Statusamt der Beamtin und die damit verbundene dienstliche Stellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 -, juris Rn. 51). Lehrkräfte müssen nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 14 MB 1/21 -, juris Rn. 30; vgl. auch: Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 190) zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags eine Vorbildfunktion wahrnehmen; denn
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„(…) im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die berufliche Stellung der Lehrkräfte hohe Anforderungen sowohl an deren persönliche Integrität als auch an die Loyalität gegenüber den Anordnungen des Dienstherrn zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw. den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 135). (…)“
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Gemessen hieran ist das öffentlichkeitswirksame Tätigwerden der Klägerin während ihrer Dienstunfähigkeit auf einem Reitsportturnier im Februar 2022 als eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht zu würdigen. Denn die Klägerin hat durch ihr Verhalten, insbesondere die eigenen „Facebook-Postings“, dafür gesorgt, dass ein verständiger Betrachter den Eindruck gewinnen konnte, dass sie ihre dienstlichen Pflichten in Bezug auf eine Genesung ihren privaten Verpflichtungen unterordnet. Aufgrund dieses mindestens widersprüchlichen Verhaltens hat die Klägerin die hohen Anforderungen, die an Lehrkräfte gestellt werden, nicht erfüllt, was zugleich zu einer ahndungswürdigen Vertrauensbeeinträchtigung führt und demgemäß eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht darstellt. Diese Verletzung entfällt auch nicht deshalb, weil das beanstandete Verhalten nach Einschätzung der Klägerin ihrer Gesundheit und Genesung förderlich gewesen sei; denn in Bezug auf die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht kommt es anders als bei der Verletzung der Dienstleistungspflicht nicht darauf an, ob die Tätigkeit für die Beamtin gesundheitsfördernd ist oder nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. April 2021 - 3 CS 21.798 -, juris Rn. 9).
- 50
b) Ausgehend von dem in Bezug auf den zweiten Vorwurf aus der Disziplinarverfügung festgestellten Sachverhalt ist das Verhalten der Klägerin nicht als dienstpflichtwidrig zu bewerten mit der Konsequenz, dass sie von diesem Vorwurf freizustellen ist. Denn es ist weder eine Verletzung der Dienstpflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG in der vom 7. Dezember 2018 bis zum 6. Juli 2021 geltenden Fassung) noch eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der vom 7. Dezember 2018 bis zum 6. Juli 2021 geltenden Fassung) feststellbar.
- 51
Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der Klägerin, nämlich die Unterstützung des Vaters bei der Überführung der Jungpferde, geeignet gewesen wäre, ihre Wiedergenesung von der ersten Gürtelrose-Erkrankung zu verzögern oder zu beeinträchtigen. Denn allein aus dem vorgeworfenen Verhalten lässt sich der Schluss eines Verhaltens, das mit Blick auf eine Gürtelrose-Erkrankung körperlich zu anstrengend oder zeitlich zu aufwendig war, nicht herleiten. Ein Rückgriff auf das in dem Verwaltungsvorgang befindliche Patientenmerkblatt scheidet aus den soeben erörterten Gründen aus. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass dieser Unfall der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet und von dieser Berufsgenossenschaft auch so behandelt wurde, nichts Belastbares abgeleitet werden. Denn ob diese Meldung und die nachfolgende Abwicklung rechtlich zutreffend waren, steht nicht zur Überprüfung des erkennenden Gerichts.
- 52
Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht scheidet aus, weil das Verhalten der Klägerin nicht öffentlichkeitswirksam erfolgte und demgemäß keine Ansehensbeeinträchtigung für ihren Dienstherrn drohte.
- 53
c) Ausgehend von dem in Bezug auf den dritten Vorwurf aus der Disziplinarverfügung festgestellten Sachverhalt ist das Verhalten der Klägerin nicht als dienstpflichtwidrig zu bewerten. Von dem Vorwurf, dass sie die (Mit-)Organisation von Turnieren nicht angezeigt habe, ist sie freizustellen.
- 54
§ 40 Satz 1 BeamtStG bestimmt, dass eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig ist; gemäß § 40 Satz 2 BeamtStG ist sie unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Nach § 70 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) ist die Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Gemäß § 70 Abs. 3 LBG ist eine Nebenbeschäftigung jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Nach § 2 Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) liegt eine Nebentätigkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 LBG nicht vor bei Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören. Sinn und Zweck des Nebentätigkeitsrechts ist es nicht, das Freizeitverhalten und die bloße Hobbybetätigung der Beamtin unter einen allgemeinen Anzeigevorbehalt zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 WDB 1.25 -, juris Rn. 19). Von einer (anzeigepflichtigen) Nebentätigkeit ist auszugehen, wenn die ausgeübte Tätigkeit als Tätigkeit mit Erwerbscharakter bzw. üblicherweise als eine solche Tätigkeit einzustufen ist oder aufgrund ihres zeitlichen Umfangs die Beamtin erheblich in Anspruch nimmt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2024 - 10 L 13/23 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Letztlich kann für die Annahme einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit sprechen, dass die betreffende Tätigkeit öffentlichkeitswirksam ausgeübt wird und mit den Anforderungen an eine Lehrkraft in Konflikt geraten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 -, juris Rn. 10).
- 55
Gemessen hieran kann die erkennende Kammer die Organisation von Reitsportturnieren nicht als Nebentätigkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 LBG einstufen. Denn weder dienten die Tätigkeiten für das „XX“ dazu, sich eine (neue) Einnahmequelle zu erschließen, noch nahmen diese Tätigkeiten ihre Mitglieder zeitlich über Gebühr in Anspruch. Auch spricht nichts dafür, dass die Tätigkeiten mit Ausnahme des dienstpflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin im Februar 2022 so ausgeübt wurden, dass diese Tätigkeiten mit der Tätigkeit einer Lehrkraft in einen grundsätzlichen Konflikt geraten konnten und deshalb anzeigepflichtig gewesen wären.
- 56
Dem Vorwurf, dass die Klägerin ihre angezeigten Nebentätigkeiten zeitlich viel umfangreicher ausgeübt und deshalb eine nach § 75 Abs. 1 LBG notwendige Anzeige unterlassen habe, ist schon aus rechtlichen Gründen nicht nachzugehen. Denn dieser Vorwurf kann den in der Disziplinarverfügung aufgelisteten Vorwürfen, die nummeriert und eingerückt sind, nicht hinreichend klar entnommen werden; insbesondere lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit der Vorwurf entnehmen, dass die Klägerin entgegen ihrer Nebentätigkeitsanzeigen in einem größeren zeitlichen Umfang in dem landwirtschaftlichen Familien- und Nebenerwerbsbetrieb mitgearbeitet haben soll. Bis auf die (Mit-)Organisation von Turnieren werden nämlich keine weiteren Nebentätigkeiten in diesem Vorwurf konkret benannt. Die Bezugnahme auf die Nebentätigkeitsanzeigen der Klägerin reicht hierfür nicht aus, da auch durch diese Bezugnahme nicht hinreichend klar wird, durch die Ausübung welcher Tätigkeiten von den Angaben in den Nebentätigkeitsanzeigen abgewichen worden sein soll. Dass sich dies aus der Begründung der Disziplinarverfügung ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend. Denn der Dienstherr muss in den erhobenen Vorwürfen deutlich machen, was er der Beamtin vorwirft, um ihr so eine sachgerechte Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 3.24 -, juris Rn. 13 f.). Losgelöst hiervon fehlt es auch an hinreichend sicheren tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Feststellung, dass die Klägerin angezeigte Nebentätigkeiten entgegen ihrer Angaben ausgeübt und deshalb eine nach § 75 Abs. 1 LBG notwendige Anzeige unterlassen hat.
- 57
Da in Bezug auf die Ausübung von Nebentätigkeiten kein dienstpflichtwidriges Verhalten festgestellt werden kann, kommt es auf die Annahme des Beklagten, dass die von der Klägerin ausgeübten Nebentätigkeiten den gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 LBG zulässigen Rahmen von acht Zeitstunden wöchentlich deutlich überschreiten und insgesamt dienstlichen Interessen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG zuwiderlaufen würden, nicht mehr an. Denn ob diese Annahme zutreffend ist oder nicht, wird erst relevant, wenn dienstpflichtwidriges Verhalten festgestellt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der Maßnahmenbemessung auf das Kriterium der "Dauer, Häufigkeit und Umfang" der Nebentätigkeit und das Vorliegen von Versagungsgründen an. Ungeachtet dessen wäre auch bei der Maßnahmenbemessung nicht auf die zeitliche Grenze des § 73 Abs. 1 Satz 3 LBG abzustellen gewesen, weil bei nicht angezeigten Nebentätigkeiten bzw. nicht angezeigten Änderungen der Umfang oft streitig und nur schwer nachzuweisen ist (vgl. hierzu und zum Vorherigen: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 -, juris Rn. 23 f.).
- 58
3. Das dienstpflichtwidrige Verhalten der Klägerin stellt ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar, weil sie die Wohlverhaltenspflicht schuldhaft verletzt hat. Denn die Klägerin hat mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Ihr musste klar sein, dass eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit und ein öffentlichkeitswirksames Tätigwerden während eines Reitsportturniers widersprüchlich sind und dieses öffentlichkeitswirksame Tätigwerden zu einer Vertrauensbeeinträchtigung bei ihrem Dienstherrn führen konnte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 30 f.).
- 59
4. Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen wäre nach Auffassung der Kammer mit einem Verweis nach § 6 Satz 1 LDG statt mit einer Geldbuße nach § 7 LDG in Höhe von 1.000,00 Euro zu ahnden gewesen (a)); aufgrund der Durchführung des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und der Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens erweist sich diese Disziplinarmaßnahme im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch als nicht mehr zweckmäßig (b)).
- 60
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen; nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG ist das Persönlichkeitsbild der Beamtin angemessen zu berücksichtigen. Überdies ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt wiederum voraus, dass die Bemessungskriterien des § 13 Abs. 1 LDG mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen, was aus dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt (vgl. hierzu und zum Vorherigen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 32 m. w. N.).
- 61
a) Ausgehend von den Vorgaben des § 13 Abs. 1 LDG wäre es im Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung notwendig, aber auch ausreichend gewesen, das Dienstvergehen mit einem Verweis als mildeste Disziplinarmaßnahme zu ahnden.
- 62
Die Notwendigkeit einer disziplinarrechtlichen Ahndung besteht, weil die Wohlverhaltenspflicht zu den beamtenrechtlichen Grundpflichten zählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 33). Anders als die Klägerin meint, überschritt ihr dienstpflichtwidriges Verhalten die Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit, da es sich nicht um eine sog. Bagatellverfehlung handelt; dies folgt schon aus dem Umstand, dass aufgrund des klägerischen Verhaltens das Bedürfnis nach einem pflichtenmahnenden Einwirken bestand (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 2021 - 3d A 4887/18.O -, juris Rn. 139).
- 63
Ausreichend wäre jedoch die Verhängung eines Verweises gewesen, weil nur ein einmaliges dienstpflichtwidriges Verhalten der Klägerin festgestellt werden kann. Weitergehende Vorwürfe des Beklagten, von denen die Klägerin hier freigestellt worden ist, müssen bei der Maßnahmenbemessung außenvorbleiben. Denn bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 28. Juli 2025 - 3 LD 9/24 -, juris Rn. 58 m. w. N.). Weiter ist in die Bemessungsentscheidung einzustellen, dass es hinsichtlich des berücksichtigungsfähigen dienstpflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin bei einer vereinzelten Beschwerde aus der Elternschaft blieb. Nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugin E. war das dienstpflichtwidrige Verhalten der Klägerin weder im Kollegium noch in der Elternschaft ein Thema, geschweige denn ein bestimmendes. Deshalb ist das Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 LGB als leichtes Dienstvergehen einzustufen, aufgrund dessen nur eine geringe Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 33). In Bezug auf das nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG angemessen zu berücksichtigende Persönlichkeitsbild der Beamtin ist einzustellen, dass die Klägerin bisher disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und sie sich bereits frühzeitig im behördlichen Disziplinarverfahren für ihr öffentlichkeitswirksames Auftreten während ihrer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Februar 2022 entschuldigt und zugesagt hat, dass sich dieses Verhalten nicht wiederholen werde. Dass sich die Klägerin für die übrigen Vorwürfe nicht entschuldigt und ihr Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigter diese in einem gelegentlich unverständlich scharfen und in Teilen kaum noch als sachlich zu bezeichnenden Ton zurückgewiesen hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin Berücksichtigung finden. Dieses Verhalten der Klägerin und ihres Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten stuft die erkennende Kammer als (noch) zulässiges Verteidigungsverhalten ein. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beamtin ihr Verhalten im Disziplinarverfahren an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren orientieren mit der Konsequenz, dass es für die Beamtin nicht nachteilig gewertet werden darf, wenn sie die Tat bestreitet und auch ihren Unrechtsgehalt negiert oder relativiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 -, juris Rn. 61). Falls zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden sollte, dass sie hinsichtlich eines tatsächlich bestrittenen Fehlverhaltens nicht einsichtig gewesen sei, würde ihr ein widersprüchliches Verhalten abverlangt und sie letztlich zur Aufgabe ihrer „Verteidigung“ in der Sache gezwungen werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10. November 2020 - 3 A 10130/20.OVG -, juris Rn. 81). Dass sie den zugestandenen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht hinsichtlich seiner Disziplinarwürdigkeit anders als der Beklagte eingestuft wissen will, stellt zudem noch keine solche Bagatellisierung ihres dienstpflichtwidrigen Verhaltens dar, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigt und demgemäß zu Lasten der Klägerin zu würdigen wäre (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10. November 2020 - 3 A 10130/20.OVG -, juris Rn. 83; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. November 2004 - 16 LB 1/04 -, juris Rn. 28).
- 64
b) Nach dem soeben Gesagten wäre im Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung das Dienstvergehen mit einem Verweis zu ahnden gewesen. Da die gerichtliche Überprüfung an diesem Zeitpunkt jedoch nicht stehen zu bleiben hat, sondern es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist vorliegend nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 3 BDG a. F. die Disziplinarverfügung aufzuheben. Denn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die Verhängung eines Verweises nicht mehr zweckmäßig.
- 65
In der jüngeren Rechtsprechung des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts und in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zugunsten der Beamtin bei der Maßnahmenbemessung, sofern es nicht um die Höchstmaßnahme geht, sondern eine pflichtenmahnende Maßnahme ausreicht, berücksichtigt, wenn ein Disziplinarverfahren insgesamt unangemessen lange gedauert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 - 2 WD 18/24 -, juris Rn. 64; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2025 - 12 A 102/23.D -, juris Rn. 48). Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. Januar 2023 - 14 LA 1/22 -, juris Rn. 24) kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis mit Verweis auf die Rechtsprechung des für das Beamtendisziplinarrecht zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts gemindert sein. Nach dieser Rechtsprechung ist von einer Minderung des disziplinarrechtlichen Sanktionsbedürfnis auszugehen, wenn die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen Nachteile zu Belastungen geführt und positiv auf die Beamtin eingewirkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 41 ff.).
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Ausgehend hiervon berücksichtigt die Kammer den Umstand, dass das Disziplinarverfahren seit seiner Einleitung im März 2022 bis zur mündlichen Verhandlung im Januar 2026 mit gut drei Jahren und zehn Monaten unangemessen lange gedauert hat, zugunsten der Klägerin. Denn nach dem Eindruck, den die Kammer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, erscheint eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht mehr notwendig zu sein. Die Klägerin hat sich nochmals in der mündlichen Verhandlung für ihr öffentlichkeitswirksames Tätigwerden während ihrer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Februar 2022 entschuldigt. In diesem Zusammenhang hat sie sich glaubhaft dergestalt eingelassen, dass die schwere Erkrankung ihres Vaters, die damit verbundene häusliche Pflege und dessen Ableben im Mai 2022 dazu geführt haben, dass sie den Überblick verloren habe. Nachdem diese besonderen Belastungen weggefallen sind, hat sich ein dienstpflichtwidriges Verhalten der Klägerin nach den glaubhaften Angaben der Zeugin E. nicht wiederholt. Das behördliche und das gerichtliche Disziplinarverfahren haben ihren Erziehungszweck insoweit erreicht, als dass die Klägerin seitdem keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hat und das Vertrauen in ihre berufliche Integrität als wiederhergestellt gelten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41.18 -, juris Rn. 25). Denn die Kammer geht davon aus, dass das behördliche Disziplinarverfahren, der Erlass der Disziplinarverfügung und letztlich die mündliche Verhandlung der Klägerin eindrücklich vor Augen geführt haben, dass ihr als dienstpflichtwidrig gewürdigtes Verhalten im Februar 2022 nicht toleriert wird und sie jegliches Verhalten zu unterlassen hat, was das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Eltern- und Schülerschaft beeinträchtigen könnte.
- 67
Dafür, dass die Verhängung eines Verweises im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr angemessen ist, spricht letztlich auch der Zweck des Disziplinarrechts, der darin besteht, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und das Ansehen des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen und nicht darin, begangenes Unrecht zu vergelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 3.24 -, juris Rn. 24).
- 68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 77 Abs. 1, Abs. 2 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entsprechend § 77 Abs. 2 BDG, wonach die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin auferlegt werden können, wenn die Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben wird, hat die Kammer bei ihrer Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass die Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufzuheben ist; in Bezug auf die Kostenentscheidung stellt sie auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung ab. Da der Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro verhängt hat und es nach Auffassung der Kammer notwendig aber ausreichend gewesen wäre, das dienstpflichtwidrige Verhalten der Klägerin mit einem Verweis zu ahnden, unterliegt dieser zu 2/3. Denn die vom Beklagten verhängte Maßnahme weicht erheblich von der gerichtlich bestimmten Maßnahme ab; zudem ist die Klägerin von zwei der drei erhobenen Vorwürfe aus der Disziplinarverfügung freigestellt worden.
- 69
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 4 LDG i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
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- BeamtStG § 40 Nebentätigkeit 3x
- §§ 70 ff. LBG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 72/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 78 1x
- § 69 Abs. 2 LJG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 37.21 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG 4x (nicht zugeordnet)
- BDG § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil 4x
- 2 A 2.12 8x (nicht zugeordnet)
- 17 LB 1/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
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- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 6.24 4x
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- 2 C 3.24 3x (nicht zugeordnet)
- § 6 Satz 1 LDG 2x (nicht zugeordnet)
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- 3 CS 21.79 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 70 3x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 1.25 1x
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- 4 S 4/23 1x (nicht zugeordnet)
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