Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 3/26

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die jagdrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 25/1 des Antragsgegners vom 15.12.2025 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die jagdrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 25/1 vom 15.12.2025 des Antragsgegners wiederherzustellen,

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hat Erfolg.

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde − wie hier − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 −, Rn. 3).

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Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer allgemeinen Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 8/20 –, juris Rn. 24; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 5 MR 2/23 –, juris Rn. 19).

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Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist die Allgemeinverfügung Nr. 25/1 vom 15.12.2025 jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig.

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Mit der Verfügung wird angeordnet, dass das ausgesetzte Damwild in den betroffenen Revieren vollständig entnommen wird. Es wird allen Jagdausübungsberechtigten, die das Jagdrecht im Kreisgebiet (ausgenommen Bundes- und Landesliegenschaften) ausüben, innerhalb ihrer jeweiligen Eigenjagdbezirke und gemeinschaftlichen Jagdbezirke eine Anordnung zur legalen Entnahme von Damwild erteilt.

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Der Antragsgegner stützt seine Verfügung auf § 33 Abs. 1 LJagdG. Die sonst übliche Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Abschussfreigabe für Damwild werde hiermit für den Zeitraum der Gültigkeit der Allgemeinverfügung ersetzt. Die §§ 21 Abs. 2 BJagdG und 17 LJagdG (Abschussplan) als rechtliche Grundlagen der Bejagung von Schalenwild, hier Damwild, werde durch die Anordnung ersetzt.

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Grundsätzlich dürfte es zwar in Betracht kommen, eine Anordnung der streitgegenständlichen Art auf § 33 LJagdG zu stützen. Nach dieser Vorschrift haben die Jagdbehörden darüber zu wachen, dass die Bestimmungen nach dem Landesjagdgesetz oder andere auf ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichtete Vorschriften erfüllt werden und Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften nach Nummer 1 zu verhüten, zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken. Heimisches Wild darf gemäß § 19 Satz 1 LJagdG nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. Würde feststehen, dass das Damwild ausgesetzt worden ist und damit eine Zuwiderhandlung gegen § 19 LJagdG vorliegen, käme es wohl in Betracht, die vollständige Entnahme gemäß § 33 Abs. 1 anzuordnen.

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Der Anordnung dürfte dann wohl auch nicht § 21 Abs. 2 BJagdG entgegenstehen. Danach darf Schalenwild, zu dem gemäß § 2 Abs. 3 BJagdG Damwild gehört, nur im Rahmen eines Abschlussplanes erlegt werden. Grundsätzlich sind damit keine Ausnahmen von der Abschlussplanpflicht zulässig, es sei denn, das Bundesjagdgesetz selbst sieht solche Ausnahmen vor. Durch § 28 Abs. 4 BJagdG wird den Ländern allerdings die Möglichkeit eröffnet, dass Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten zu beschränken und zu verbieten und die Durchsetzung dieser Beschränkung bzw. des Verbotes den Ländern überlassen, sodass § 21 Abs. 2 BJagdG der Anordnung wohl nicht entgegenstehen dürfte (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8. August 2012 – 3 L 156/12 –, juris Rn. 11).

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Ob die in der Haseldorfer Marsch gesichteten Damwildbestände ausgesetzt worden sind, kann das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Der vorgelegte Verwaltungsvorgang bietet dafür keine hinreichende Grundlage. Der Antragsgegner stützt die Aussage, die Tiere seien illegal ausgesetzt worden, insbesondere auf ein Gutachten des Forstdirektors a. D. A (Bl. 86 d. BA). Zunächst ist anzumerken, dass das Gutachten des Forstdirektors a. D. A auf eine Karte zur Verbreitung des Damwildvorkommens verweist, die eine Anlage zu einem Erlass vom 30.10.1980 darstellt und damit über 45 Jahre alt ist. Der Gutachter gibt selbst an, dass sich der Damwildbestand in Schleswig-Holstein seitdem im Land erheblich ausgedehnt habe, wobei sich allerdings in den Grenzregionen des Kreises Pinnebergs keine Änderungen ergeben hätten. In den vergangenen 200 Jahren habe es im Kreis Pinneberg gesichert kein Damwildvorkommen gegeben. Die Ansiedlung durch natürliche Zuwanderung setze das Vorhandensein mindestens einer wildlebenden Damwildpopulation in überwindbarer Entfernung voraus.

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Weiter trägt er vor, in östlicher und nordöstlicher Richtung finde sich Damwildvorkommen 48 km entfernt im Sachsenwald und im Kreis Stormarn, die von der Haseldorfer Marsch durch die Großstadtbereiche Hamburgs und Norderstedts völlig abgeriegelt seien. In nördlicher Richtung fänden sich die nächstgelegenen Damwildvorkommen nördlich der B 206 zwischen Bad Bramstedt, Kellinghusen und Itzehoe, die etwa 36 km von der Haseldorfer Marsch entfernt lägen. Die beiden Bereiche würden obendrein durch die BAB A 23 mit durchgehendem Wildschutzzaun für größere Tiere weitgehend voneinander abgeriegelt. In westlicher Richtung lägen die A-Stadt, die Kremper und die Wilster Marsch und es folge dann Dithmarschen. All diese Bereiche seien damwildfrei und für die Zuwanderung von Damwild aufgrund ihrer Struktur und weitgehenden Waldfreiheit ausgesprochen ungeeignet. Es sei also nicht zu erkennen, dass aus schleswig-holsteinischen Damwildvorkommen ein Zuzug in die Haseldorfer Marsch denkbar oder gar wahrscheinlich sei. Wenn eine solche Zuwanderung stattgefunden hätte, wäre sie nicht in einem Zuge mit dem Ziel und Endpunkt Haseldorfer Marsch erfolgt, sondern es wäre eine allmähliche Ausbreitung durch tiefe damwildfreie Räume gewesen, die in den betroffenen Revieren dann nicht unbemerkt geblieben wäre. Es gebe aber keinerlei Hinweise, dass in den vorstehend geschilderten Räumen zwischen der Haseldorfer Marsch und den nächstgelegenen Damwildvorkommen jemals Wanderungsbewegungen von Damwild beobachtet worden seien. Die wenigen Stücke Damwild, die vereinzelt in den vergangenen Jahrzehnten im Kreis Pinneberg zur Strecke gekommen seien und bei denen es sich ganz überwiegend um Hirsche handele, könnten nicht in allen Fällen auf Gehegeausbrüche oder -auflassungen zurückgeführt werden. Das gelte auch für die zwei Damhirsche, die 2024 in B-Stadt in der Brunftzeit in der Nähe des dortigen Damwildgeheges erlegt worden seien, nachdem der eine nachweislich die BAB A23 – wahrscheinlich im Bereich der Anschlussstelle Elmshorn – überwunden habe. Aus westlicher und südlicher Richtung könne Damwild nur in die Haseldorfer Marsch gelangen, wenn es die Elbe durchschwimme. Damwild sei ein guter Schwimmer und könne von der Entfernung her die Elbe im Bereich des Kreises Pinneberg durchaus überwinden. Allerdings sei der Strömungsversatz so erheblich, dass ein Stück Damwild etwa in Finkenwerder ins Wasser steigen müsse, um in der Haseldorfer Marsch an Land gehen zu können. Der gesamte dem Kreis Pinneberg westlich der Elbe gegenüberliegende niedersächsische Bereich gehöre zum Kreis Stade. Laut Aussagen des Kreisjägermeisters B aus C-Stadt gebe es im gesamten Alten Land und Land Kehdingen keinerlei Damwildvorkommen. Das nächstgelegene Damwildvorkommen westlich der Elbe finde sich in der Wingst, die von der Elbe in Höhe Glückstadt etwa 21 km entfernt sei. Zwischen der niedersächsischen Elbmarsch und der westlich angrenzenden Geest verlaufe die BAB A26, die von Neu Wulmstorf bis Stade durchgehend wilddicht gezäunt sei. Es erscheine daher so gut wie ausgeschlossen, dass Damwild durch Überqueren der Elbe in die Haseldorfer Marsch gelangt sei.

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Neben der Aussetzung und der natürlichen Ansiedlung komme als dritte Alternative ein Ausbruch aus einem Gehege in Frage. Es komme immer wieder zu Ausbrüchen aus derartigen Anlagen, nach denen es nicht immer gelinge, die ausgebrochenen Tiere wieder einzufangen oder zu erlegen. Aus solchen ausgebrochenen Gruppen könne sich theoretisch eine Neuansiedlung in der Umgebung oder entfernteren Nachbarschaft entwickeln. Aus dem Kreis Pinneberg seien aus der jüngeren Vergangenheit keine Übergänge aus Haltungen in die freie Wildbahn bekannt, die dort verblieben wären. Wie weit im Hamburger Nachbarschaftsraum derartige Ereignisse als Ursache für eine Damwildansiedlung in der Haseldorfer Marsch infrage kämen, könne nicht beurteilt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass ausgebrochenes Gehegewild in der Freiheit sich Lebensraum suche, der vergleichsweise störungsarm und deckungsreich sei, was beides für den Bereich der Haseldorfer Marsch nicht gerade zutreffe. Wenn Damwild gezielt in die freie Wildbahn ausgewildert würde, indem es vorerst in einem Eingewöhnungsgatter – wie zum Beispiel einer eingezäunten Baumschule – längere Zeit gehalten und gefüttert werde, würde es nach Öffnung des Gatters in diesem Lebensraum unabhängig von dessen Qualität seinen Einstand suchen. Dieses gelte insbesondere, wenn tragende Alttiere dieser Prozedur unterworfen würden und in dem Eingewöhnungsgatter ihr Kalb setzen würden. Wohingegen bei tragenden weiblichen Stücken Wanderungsbewegungen eher nicht zu erwarten seien. Solches im Eingewöhnungsgatter gefüttertes Damwild würde auch eine stark reduzierte Menschenscheu aufweisen, wie diese nach mehreren Aussagen bei dem Damwild in der Haseldorfer Marsch auffällig festzustellen sei. Eine derartige gezielte Ansiedlung könne erklären, warum das Vorkommen sich bisher auf die Haseldorfer Marsch beschränke und in der ganzen Nachbarschaft nirgends Damwild beobachtet oder auf Wildkameras festgestellt oder durch Verkehrsunfälle, die bei Damwild vergleichsweise häufig aufträten, dokumentiert worden sei.

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Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass Zuwanderung aus wildlebenden Damwildpopulationen Schleswig-Holsteins in die Haseldorfer Marsch sehr unwahrscheinlich sei und eine Zuwanderung über die Elbe ausgeschlossen erscheine. Eine Herkunft des seit wenigen Jahren in der Haseldorfer Marsch vorhandenen Damwilds aus einem Wildgatter im Hamburger Raum erscheine nicht ausgeschlossen, aber recht unwahrscheinlich. Am plausibelsten erscheine das gezielte Ansiedeln von Damwild durch Einbringen in ein Eingewöhnungsgatter, aus dem dann die allmähliche Auswilderung erfolgt sei.

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Damit steht schon nach der Einschätzung des Gutachters nicht sicher fest, ob das Damwild ausgesetzt worden ist. Auch das Gericht kann dies nach summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Aus Sicht des Gerichts erscheint eine Aussetzung der Tiere zwar am naheliegendsten. Es verbleiben jedoch relevante Zweifel, die sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht ausräumen lassen. Zweifel ergeben sich u. a. daraus, dass der Gutachter angibt, dass ein Damhirsch nachweislich die BAB A23 überwunden habe und dies wohl naheliegender Weise auch auf den zweiten zutreffen dürfte, der in Kölln-Reisiek erlegt worden ist. Dies zeigt, dass es durchaus nicht ausgeschlossen ist, dass die Tiere eine Autobahn überqueren. Der Gutachter stellt zwar heraus, dass es keine Hinweise auf Wanderbewegungen gegeben habe. Dem Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob es angesichts der überschaubaren Anzahl der Tiere nicht möglich gewesen wäre, dass die Tiere die Haseldorfer Marsch unbemerkt erreicht haben oder entsprechende Wanderbewegungen durch die Reviere nicht gemeldet worden sind. Darüber hinaus scheint die Aussage des Gutachters, dass sich das Vorkommen von Damwild auf die Haseldorfer Marsch beschränke und in der ganzen Nachbarschaft nirgends Damwild beobachtet worden sei, nicht zuzutreffen. In einem Vermerk des Antraggegners zum Widerspruch des Antragstellers vom 10.01.2026 heißt es, dass es im November 2025 auf der Landstraße zwischen Heist und Holm zu einem Verkehrsunfall mit einem Stück Damwild gekommen sei. Dieses Gebiet liege außerhalb Haseldorfer Marsch, grenze jedoch unmittelbar an diese an. Insofern scheint der Damwildbestand räumlich nicht so eng begrenzt zu sein, wie von dem Gutachter in seiner Bewertung zugrunde gelegt. Das Gericht hat zudem Zweifel, dass die dem Antragsgegner zugetragenen Berichte über eine mangelnde Scheu vor der Zivilisation ein verlässliches Indiz für das Aussetzen der Tiere darstellt. Wie von dem Antragsteller dargelegt, gibt es beispielsweise nicht selten Berichte von Wildschweinen und teilweise auch Wölfen, die sich in städtischen Bereichen aufhalten. Dass es sich dabei ebenfalls stets um ausgesetzte Tiere handelt, erscheint unwahrscheinlich. Ferner ist der Kammer auch aus eigener Erfahrung bekannt, dass auch Rehe teilweise private Gärten betreten und sich dort aufhalten. Die Bilder im Verwaltungsvorgang, auf denen Damwild mit Löchern in den Ohren zu sehen ist (Bl. 10 ff. d. BA), bieten für die Kammer keinen Erkenntnisgewinn. Aus dem Vermerk vom 15.05.2025 (Bl. 8 d. BA) ergibt sich nämlich, dass die Herkunft der Bilder unbekannt ist. Es wird dort lediglich vermutet, dass sie aus der Haseldorfer Marsch stammen. Angesichts der unbekannten Herkunft und des nicht identifizierbaren Hintergrundes könnten die Bilder jedoch an einem beliebigen Ort, auch außerhalb der Kreises Pinnebergs, aufgenommen werden sein.

17

Nach summarischer Prüfung kann das Gericht insofern weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Allgemeinverfügung feststellen. Im Rahmen der daher durchzuführenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung nicht. Der Abschuss jeglichen Dammwildes im Kreis Pinneberg ließe sich nicht mehr rückgängig machen, wenn sich in der Hauptsache herausstellen würde, dass die angegriffene Allgemeinverfügung rechtswidrig war. Auch im Hinblick auf Art. 20a GG sind daher besonders gewichtige Interessen des Allgemeinwohls erforderlich für ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses. Diese sind hier nicht ersichtlich.

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Zu beachten ist ferner, dass sich das Damwild bereits im Jahr 2020 in der Haseldorfer Marsch angesiedelt haben soll und der Antragsgegner von dem Bestand bereits seit 2023 Kenntnis hat. Auch wenn sich der Bestand bereits vergrößert hat, handelt es sich weiterhin um eine überschaubare Anzahl von Tieren. Konkrete Schäden sind im Verwaltungsvorgang kaum dokumentiert. In einem Vermerk vom 08.07.2025 (Bl. 19 d. BA) heißt es, der Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaft xxx, Herr D, habe von einem unschönen Zustand u. a. auf seinen Flächen (Baumschule etc.) bzgl. des dortigen Damwildvorkommens berichtet. Er und weitere Landeigentümer mit wirtschaftlichen Betrieben befürchteten sehr, dass viele wirtschaftliche Schäden drohten durch Verbiss durch das Damwild. Dass konkrete wirtschaftliche Schäden bereits eingetreten sind und in welchem Ausmaß, ergibt sich aus dem Vermerk nicht. Außerdem heißt es in dem Vermerk, dass Privatpersonen angerufen hätten und mitgeteilt hätten, dass Damwild in Ihren Vorgärten stehe und fresse. Diese Privatpersonen sind namentlich nicht aufgeführt. Auch ist nicht bekannt, wie viele Privatpersonen sich gemeldet haben. Unabhängig davon handelt sich bei dem geschilderten Verhalten um eine nur moderate Belastung der Anwohner, die jedenfalls in gewissem Umfang hinzunehmen ist. Auch aus dem Schreiben des Landesverband Schleswig-Holstein im Bund deutscher Baumschulen (BdB) e. V. vom 21.07.2025 (Bl. 31 d. BA) ergeben sich keine Anhaltspunkte auf bereits eingetretene Schäden. In der Allgemeinverfügung werden ebenfalls nur mögliche wirtschaftliche Schäden der Baumschulbetriebe angeführt. Auch die Gefahr von Verkehrsunfällen, die ein Damwildbestand stets birgt, kann das Überwiegen des Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht begründen. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine allgemeine Verkehrsgefahr handelt, die das ganze Land betrifft und grundsätzlich nicht den Abschuss sämtlicher Tiere in einer Region rechtfertigen kann. So wurden beispielsweise im Jahr 2024 laut Verkehrssicherheitsbericht 18.000 Wildunfälle in Schleswig-Holstein gemeldet (https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/18000-Wildunfaelle-pro-Jahr-in-SH-Polizei-und-Landesforsten-warnen,wildunfaelle182.html; letzter Aufruf: 25.01.2026). Bisher scheint der Damwildbestand in der Haseldorfer Marsch nicht zu übermäßig vielen Unfällen geführt zu haben. Der Antragsteller selbst gibt an, es habe in diesem Jagdjahr nur zwei Stücke Fallwild gegeben. Laut Stellungnahme des Antragsgegners zum Widerspruch vom 10.01.2026 liegt dem Antragsgegner sogar nur die Meldung bezüglich des Unfalls außerhalb der Haseldorfer Marsch auf der Landstraße zwischen Heist und Holm und damit nur eine Meldung vor. Damit liegen keine Anhaltpunkte für eine besonders erhöhte Gefahr von Verkehrsunfällen vor. Für die Dauer des Hauptsacheverfahrens erachtet die Kammer auch die Risiken der Inzucht für hinnehmbar, zumal der Bestand ohnehin schon seit Jahren in der Haseldorfer Marsch lebt. Hinsichtlich der in der Allgemeinverfügung nicht näher konkretisierten Gefahr für andere Wildarten und der Gefahr der Zerstörung der Flora gilt dies ebenfalls. Im Rahmen der Folgenabwägung überwiegt nach alledem das Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung.

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Im Übrigen würde das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung auch überwiegen, wenn man die Allgemeinverfügung für offensichtlich rechtmäßig hielte. Wie bereits oben dargestellt, bedarf es in diesem Fall nämlich noch eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses. Dieses besteht vorliegend aus den oben genannten Gründen nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 2 GKG.


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