Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (19. Kammer) - 19 A 19/25
Orientierungssatz
1. Die Entscheidung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 MBG SH, welche seiner Mitglieder freigestellt werden sollen, obliegt dem Personalrat.(Rn.33)
2. Dieser hat bei dieser Entscheidung aber kein völlig freies Ermessen.(Rn.33)
3. Ziel der Freistellung ist es, eine ordnungsgemäße und wirksame Wahrnehmung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben sicherzustellen.(Rn.33)
4. Deshalb muss der Personalrat bei der Auswahl auch subjektive Voraussetzungen der für eine Freistellung in Betracht kommenden Mitglieder berücksichtigen, wie z.B. die Vertrautheit mit den zu bearbeitenden Fragen, Verhandlungsgeschick und ähnliche Fähigkeiten und Kenntnisse.(Rn.33)
5. Diese Entscheidungsfreiheit muss dem Personalrat zugebilligt werden, weil eine fruchtbare und wirkungsvolle Erledigung der Aufgaben durch die freigestellten Mitglieder nur dann möglich ist, wenn sie das Vertrauen des Personalrats besitzen.(Rn.33)
6. Demgemäß ist die Entscheidung des Personalrats auch nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit der getroffenen Auswahl erstrecken kann, sondern nur darauf, dass stichhaltige, im Bereich sachlicher und beachtlicher Erwägungen liegende Gründe den Ausschlag für die Entscheidung gegeben haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2009 – 6 PB 24.08 – juris Rn. 10, und vom 16. Juli 1975 – VII P 3.74 – juris Rn. 7).(Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Beteiligten zu 1) über die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats.
- 2
Der Antragsteller ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 30. Juni 2017 bei ... beschäftigt.... ist ein IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung. Träger der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Länder... ,... ,... ,... ,... und... sowie der kommunale IT-Verbund... . Die Anstalt hat ihren Sitz in... in... und weitere Standorte in... ,... ,... ,... ,... und... .... beschäftigt zurzeit rund 5.900 Mitarbeiter.
- 3
Der Beteiligte zu 1) ist der bei... gebildete Personalrat; der Beteiligte zu 2) der Leiter der Dienststelle.
- 4
Der Beteiligte zu 1) strukturiert seine Geschäftsverteilung gemäß § 17 seiner Geschäftsordnung nach Kompetenzbereichen und zugehörigen Fachthemen. Die Gesamtverantwortung für die Kompetenzbereiche und die Steuerung dieser Fachthemen obliegt den federführenden Kompetenzbereichsleitungen bzw. deren Stellvertretungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die „Geschäftsordnung des Personalrats...... Wahlperiode 2023-2027“ auf Bl. 141 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
- 5
Dem Beteiligten zu 1) gehören 13 Mitglieder an. Bis Ende 2024 waren acht Mitglieder des Personalrats ganz und zwei zu je 50 % von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt (9 Vollzeitäquivalente (VZÄ)). Anfang 2025 wurden im Hinblick auf die steigende Mitarbeiterzahl bei... alle Personalratsmitglieder freigestellt, davon zwei weiterhin zu je 50 %. Hieraus ergaben sich Freistellungen im Umfang von insgesamt zwölf VZÄ.
- 6
Der Antragsteller war zunächst als Softwareentwickler und später als „Scrum Master“ bei......tätig. Er ist seit 2019 Mitglied des Personalrats. Bei der letzten Personalratswahl im Jahr 2023 wurde er auf Listenplatz eins der „... gewerkschaft“ als Vertreter für die Gruppe der Arbeitnehmer gewählt und war bis zur Reduzierung der Anzahl der Stellvertretungen von drei auf eine mit Beschluss des Personalrats vom 18. Dezember 2024 zunächst auch stellvertretender Vorsitzender des Personalrats. Der Antragsteller ist als Mitglied des Personalrats von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt.
- 7
In seiner Sitzung vom 9. Juli 2025 beschloss der Beteiligte zu 1), die Freistellung des Antragstellers aufzuheben. Für diese bestehe keine Notwendigkeit, weil die vom Antragsteller für die Personalratstätigkeit durchgeführten Aufgaben nur einen Bruchteil der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ausmachten. Eine anlassbezogene Freistellung sei insoweit ausreichend. Die von dem Antragsteller bislang durchgeführten Tätigkeiten hätten in eigener Abwägung und ohne Berücksichtigung der Geschäftsordnung des Personalrats oder dessen Aufgabenzuweisung stattgefunden. Vereinbarte Abstimmungen der Tätigkeiten mit dem Gremium hätten weder im Einzelnen noch insgesamt stattgefunden. Ein Großteil der Arbeitszeit sei für wirtschaftlich oder sachlich nicht notwendige Fahrten aufgewendet worden.
- 8
Im Nachgang zur Aufhebung der Freistellung des Antragstellers änderte der Beteiligte zu 1) am 16. Juli 2025 seinen Geschäftsverteilungsplan und entband den Antragsteller in diesem Zusammenhang von allen Projektleitungen.
- 9
Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 teilte der Beteiligte zu 2) dem Antragsteller mit, dass er in Umsetzung des Personalratsbeschlusses über die Aufhebung seiner Freistellung mit Wirkung vom 1. August 2025 in die Gruppe „Personalvermittlungsservice“ (PVS) umgesetzt werde und ihm die Aufgaben als „Mitarbeiter PVS“ übertragen würden.
- 10
Der Antragsteller erstritt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen rechtskräftigen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 1. August 2025 – 19 B 3/25 – mit dem das Gericht dem Beteiligten zu 2) im Wege einer einstweiligen Verfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 19 A 14/25 untersagte, den Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 9. Juli 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers umzusetzen.
- 11
Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Gericht in dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren 19 A 14/25 fest, dass der Beschluss des Beteiligten vom 9. Juli 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers unwirksam ist. Gegen diesen Beschluss erhob der Beteiligte zu 1) Beschwerde, die beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 12 LB 5/25 anhängig ist.
- 12
Der Beteiligte zu 1) beschloss sodann in seiner Sitzung vom 29. August 2025 unter Mitwirkung eines für den persönlich betroffenen Antragsteller hinzugezogenen Ersatzmitglieds mit neun Stimmen bei vier Gegenstimmen erneut die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers. In dem hiergegen eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren 19 A 16/25 stellte das Gericht mit Beschluss vom 29. September 2025 die Unwirksamkeit auch dieses Beschlusses fest und verwies zur Begründung auf das analog anzuwendende Einstimmigkeitserfordernis des § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H., weil der Beteiligte zu 1) alle seine Mitglieder zum Vorstand bestimmt habe. Der Beteiligte zu 1) erhob auch gegen diese Entscheidung Beschwerde. Sie ist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 12 LB 7/25 anhängig.
- 13
In seiner Sitzung vom 24. September 2025 beschloss der Beteiligte zu 1) mit elf Stimmen bei zwei Enthaltungen die Verkleinerung seines Vorstandes auf zwei Mitglieder und wählte mit derselben Stimmenmehrheit zwei Vorstandsmitglieder.
- 14
Zum 31. Oktober 2025 ging ein bis dahin zu 100 % freigestelltes Mitglied des Beteiligten zu 1) in Rente. Das für ihn eingetretene Ersatzmitglied beanspruchte keine Freistellung für sich. Ein weiteres, bisher zu 50 % freigestelltes Mitglied verzichtete ab Anfang November 2025 auf die Freistellung und legte später das Personalratsmandat nieder.
- 15
Der Beteiligte zu 1) beschloss in seiner Sitzung vom 19. November 2025 zu TOP 8.5 mit neun Stimmen bei vier Gegenstimmen die Freistellung von zukünftig noch neun seiner Mitglieder zu 100 % und eines weiteren Mitglieds zu 50 %, insgesamt also Freistellungen im Umfang von 9,5 VZÄ. Bei den freizustellenden Personen handelte es sich um die beiden Vorstandsmitglieder und acht weitere Mitglieder des Personalrats, die die Aufgaben eines Kompetenzbereichsleiters bzw. dessen Stellvertreters wahrnehmen. Der Antragsteller und zwei weitere Mitglieder, die mit solchen Aufgaben nicht betraut waren, befanden nicht unter den freizustellenden Mitgliedern des Personalrats. Zur Begründung heißt es in der entsprechenden Vorlage, dass sich der Beschlussvorschlag an der Bearbeitung der inhaltlichen Themen und der Leitung von Kompetenzbereichen bzw. Stellvertretungen orientiere. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zu TOP 8.5 auf Bl. 34 der Gerichtsakte verwiesen.
- 16
Der Antragsteller hat am 10. Dezember 2025 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
- 17
Er hält den Beschluss des Beteiligten zu 1) bereits für formell unwirksam. Das Gremium sei nicht beschlussfähig gewesen, weil die Mitglieder des Personalrats auch über ihre eigene Freistellung bzw. deren Entzug entschieden hätten. Gemäß § 27 MBG Schl.-H. hätten für die betreffenden Mitglieder des Personalrats Ersatzmitglieder herangezogen werden müssen. Für den Beschluss gebe es aber offensichtlich auch keine sachlichen Gründe. Der Entzug seiner Freistellung sei bislang stets damit begründet worden, dass seine Aufgaben entfallen seien. Diese Begründung könne jetzt „aus rein logischen Gründen“ nicht mehr greifen, da zwei weitere Mitglieder des Personalrats ihre Freistellung freiwillig aufgegeben hätten und mit seiner bisherigen Freistellung somit Freistellungen im Umfang von insgesamt 2,5 VZÄ entfallen würden. Wenn behauptet werde, dass in entsprechendem Umfang Aufgaben des Personalrats entfallen seien, widerspreche dies der bisherigen Argumentation des Beteiligten zu 1), mit der noch Anfang 2025 eine Freistellung aller Mitglieder des Personalrats erwirkt worden sei. Der Beteiligte zu 1) bleibe zum Wegfall von Personalratsaufgaben jeglichen Sachvortrag schuldig. Die von diesem angeführte Unzufriedenheit mit seiner Arbeitsweise sei als Begründung für den Entzug einer Freistellung schon rechtlich nicht zulässig und entspreche im Übrigen auch nicht den Tatsachen. Ebenso wenig rechtfertige die bloße Umverteilung von Aufgaben innerhalb des Gremiums den Entzug seiner Freistellung. Der wiederholte Versuch, ihm seine Freistellung zu entziehen, lasse vielmehr den Verdacht persönlicher Motive entstehen. Mitglieder des Personalrats dürften aber wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; auch nicht durch den Personalrat selbst.
- 18
Der Antragsteller beantragt,
- 19
festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 19. November 2025, TOP 8.5, mit dem seine Freistellung aufgehoben werden soll, unwirksam ist.
- 20
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
- 21
den Antrag abzuweisen.
- 22
Er verweist auf die personellen Veränderungen, die dazu geführt hätten, dass er sich neu habe sortieren müssen. Sein Beschluss vom 19. November 2025 sei formell wirksam. Mit den geladenen und anwesenden 13 Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern sei er beschlussfähig gewesen. Soweit einige Personalratsmitglieder aufgrund der mit dem Beschluss verbundenen Entscheidung über ihre eigene Freistellung bzw. Nichtfreistellung persönlich betroffen gewesen seien, habe dies ihrer Mitwirkung an der Beschlussfassung nicht entgegengestanden. Es sei hier im Sinne einer organisatorischen Maßnahme pauschal über alle Freistellungen entschieden worden und nicht über den Entzug einer einzelnen Freistellung. Sein Beschluss begegne darüber hinaus auch inhaltlich keinen Bedenken. Er halte die Freistellung der beiden Vorstandsmitglieder und der Leiter sowie Stellvertreter der Kompetenzbereiche für gerechtfertigt, weil sie im Wesentlichen die Personalratsarbeit erbringen würden. Hinsichtlich der Vorstandsmitglieder ergebe sich deren vorrangige Berücksichtigung schon aus dem Gesetz. Die Kompetenzbereichsleiter und deren Stellvertreter wolle er aufgrund der damit verbundenen Arbeitsbelastung mit 100 % bzw. – je nach Umfang ihrer Aufgaben – mit mindestens 50 % einer vollen Stelle freistellen. Soweit sich der Antragsteller auf die Begründung seiner früheren Beschlüsse beziehe, sei festzustellen, dass dieser zu jenem Zeitpunkt keine verantwortlichen Aufgaben mehr wahrgenommen habe. Diese Aufgaben seien auch nicht etwa entfallen, sondern – aufgrund der mangelnden Arbeitsleistung des Antragstellers und des eingetretenen Vertrauensverlustes – umverteilt worden. Er verweist insoweit beispielhaft darauf, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2024 selbst um Entlastung gebeten habe. Er habe in der Folge die Leitung des Kompetenzbereichs „Tools und technische Infrastruktur“ auf eigenen Wunsch abgegeben und die Position mit dem bisherigen Stellvertreter getauscht. Im Nachhinein habe er – der Beteiligte zu 1) – dann erfahren, dass der Antragsteller in dieser Zeit seine Arbeitszeit erhöht habe. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller bei der Erledigung verschiedener Aufgaben und Aufträge als sehr unzuverlässig erwiesen und die vom Gremium vorgegebenen Verfahrensweisen nicht eingehalten. Ferner habe er die Personalratsarbeit nicht hinreichend von gewerkschaftlichen Aufgaben getrennt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in dem Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 12. Januar 2026 (Bl. 130 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
- 23
Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
II.
- 24
Der nach der Klarstellung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auf die Aufhebung des Beschlusses vom 19. November 2025 insgesamt gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
- 25
Die für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 8a Abs. 1 MBG Schl.-H. Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein wahrnehmen, darin nicht behindert oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst werden sowie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Behinderung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn jemand in der Wahrnehmung seiner Funktion/Aufgaben bzw. seines Amtes nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein beeinträchtigt wird. Das Behinderungsverbot besteht dabei gegenüber dem Dienststellenleiter, aber auch im Verhältnis des Personalratsmitglieds zum Personalrat selbst (vgl. Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand: 09/2025, Erl. 2 f. zu § 8a m.w.N.). Ausgehend hiervon besteht zumindest die Möglichkeit, dass die mit dem angegriffenen Beschluss des Beteiligten zu 1) verbundene Aufhebung der bisherigen Freistellung des Antragstellers ihn in seiner durch § 8a Abs. 1 MBG Schl.-H. vermittelten Rechtsstellung verletzt.
- 26
Der Antrag bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
- 27
Der Beschluss des Beteiligten zu 1) zur Freistellung seiner Mitglieder vom 19. November 2025 ist wirksam.
- 28
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. sind Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Anspruch auf Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit steht dabei nicht dem einzelnen Personalratsmitglied, sondern dem Personalrat als Gremium zu (vgl. Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 52 Rn. 4; Hebeler, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: 1. November 2025, § 52 BPersVG Rn. 17). Der Personalrat entscheidet durch Beschluss. Dieser allein bewirkt aber noch nicht die Freistellung der einzelnen Personalratsmitglieder. Sie bedarf vielmehr eines Umsetzungsaktes durch die Dienststellenleitung, für die der Beschluss jedoch grundsätzlich bindend ist (vgl. Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand: 09/2025, Erl. 1 zu § 36 m.w.N.).
- 29
Der Beschluss leidet nicht an den vom Antragsteller geltend gemachten oder sonstigen formellen Fehlern.
- 30
Der gemäß § 13 Satz 1 MBG Schl.-H. 13-köpfige Personalrat war gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist danach gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Dies war hier ausweislich des vom Antragsteller zur Gerichtsakte gereichten Protokolls zur ordentlichen Personalratssitzung am 19. November 2025 der Fall. Neben zehn ordentlichen Mitgliedern – darunter der Antragsteller – waren drei Ersatzmitglieder für die entschuldigt fehlenden Mitglieder anwesend (siehe Bl. 4 der Gerichtsakte). Dass die anwesenden Mitglieder des Personalrats durch die beschlossene Freistellung bzw. die mit dem Beschluss verbundene Aufhebung ihrer früheren Freistellung oder Nichtberücksichtigung auch persönlich betroffen waren, stand ihrer Mitwirkung an der Beschlussfassung nicht gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 MGB Schl.-H. entgegen. Nach dieser Vorschrift nimmt ein Mitglied des Personalrats an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen unmittelbar berühren, nicht teil. Eine solche Angelegenheit lag dem vom Antragsteller angefochtenen Beschluss nicht zugrunde. Die Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. dient dem Interesse einer objektiven Entscheidungsfindung des Personalrats (LT-Drs. 12/996 S. 86). Die Gründe für den Ausschluss von der Beschlussfassung sind in sinngemäßer Anwendung des § 81 LVwG zu beurteilen (vgl. Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand: 09/2025, Erl. 4.1 zu § 27). Im vorliegenden Zusammenhang ist die sich aus § 81 Abs. 2 LVwG ergebende Wertung zu berücksichtigen, wonach die in Absatz 1 jener Vorschrift angeführten Ausschließungsgründe nicht für Wahlen (Nr. 1), andere Beschlüsse, mit denen ein Kollegialorgan eine Person aus seiner Mitte auswählt und entsendet (Nr. 2), und Abberufungen (Nr. 3) gilt. Obgleich auch in diesen Fällen durchaus ein Interessenkonflikt gegeben sein kann, sollen diese innerorganisatorischen Akte grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Ausschließungsgründe fallen (ebenso § 22 Abs. 3 GO; vgl. auch Glaser, in: Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, 35. EL Mai 2025, Art. 49 Rn. 5). Übertragen auf § 27 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. folgt aus dieser gesetzgeberischen Wertung, dass die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Organisation und Geschäftsführung des Personalrats grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, auch wenn diese mit einer personellen Auswahl verbunden ist, etwa bei der Entscheidung über die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats nach § 36 MBG Schl.-H. (vgl. in diesem Sinne zu § 41 BPersVG: Hedermann, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 22. Ed., 1. Oktober 2025, § 41 Rn. 5; Heinkel, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 41 Rn. 10). Ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. kann in diesen Fällen nur angenommen werden, wenn sich der innerorganisatorische Akt auf die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats zuspitzt, etwa bei einem Beschluss über die isolierte Aufhebung dessen bisheriger Freistellung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 1. August 2025 – 19 A 14/25 – juris Rn. 31) oder über den Antrag auf Ausschluss dieses Mitglieds aus dem Personalrat nach § 21 Abs. 1 Satz 3 MBG Schl.-H. (so zum BPersVG auch § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG). Gemessen daran war der sachliche Anwendungsbereich für einen Ausschließungsgrund nach § 27 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. hier nicht eröffnet. Dies gilt namentlich auch für die Person des Antragstellers selbst, da es sich bei dem neuerlichen Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 19. November 2025 nicht – wie zuvor – um die Aufhebung einer einzelnen Freistellung mit Sanktionscharakter für vermeintliche oder tatsächliche Vernachlässigung der Aufgaben eines Personalratsmitglieds handelt, sondern um eine innerorganisatorische Gremienentscheidung über die Erforderlichkeit von Freistellungen für die Personalratsarbeit und deren Verteilung unter den Personalratsmitgliedern.
- 31
Der zugrundeliegende Beschlussvorschlag wurde ferner mit der nach § 27 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. erforderlichen einfachen Stimmenmehrheit von neun der anwesenden 13 Mitglieder angenommen (siehe Protokoll der Personalratssitzung auf Bl. 86 der Gerichtsakte). Einer Einstimmigkeit (analog) § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. bedurfte es hier nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Personalrat von der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Freistellungen gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 und 4 MBG Schl.-H. nur durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Personalrats abweichen. Nach diesen Vorschriften soll der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder sind entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben in Gruppenangelegenheiten freizustellen. Der Beschluss vom 19. November 2025 beinhaltet keine Abweichung von diesen gesetzlichen Vorgaben. Die beiden in der Sitzung vom 24. September 2025 mit der hierfür gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 MBG Schl.-H. erforderlichen einfachen Stimmenmehrheit gewählten Vorstandsmitglieder wurden mit einer Freistellung jeweils im Umfang von 100 % berücksichtigt. Die bei der Entscheidung über die Freistellungen übergangenen Mitglieder des Personalrats gehören dem Vorstand des Beteiligten zu 1) nicht an.
- 32
Der Beschluss vom 19. November 2025 ist auch materiell rechtmäßig.
- 33
Die Entscheidung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H., welche seiner Mitglieder freigestellt werden sollen, obliegt dem Personalrat. Dieser hat bei dieser Entscheidung aber kein völlig freies Ermessen. Er unterliegt zunächst der gesetzlichen Regelung zu dem – hier indes nicht einschlägigen (siehe oben) – Vorrang der Verstandsmitglieder gemäß § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 4 MBG Schl.-H., die als abschließende landesrechtliche Bestimmung zur Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder die ergänzende Heranziehung des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze anderer Länder ausschließt. Daneben muss der Personalrat den mit der Freistellung verfolgten Zweck berücksichtigen. Ziel der Freistellung ist es, eine ordnungsgemäße und wirksame Wahrnehmung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben sicherzustellen. Deshalb muss der Personalrat bei der Auswahl auch subjektive Voraussetzungen der für eine Freistellung in Betracht kommenden Mitglieder berücksichtigen, wie z.B. die Vertrautheit mit den zu bearbeitenden Fragen, Verhandlungsgeschick und ähnliche Fähigkeiten und Kenntnisse. Diese Entscheidungsfreiheit muss dem Personalrat zugebilligt werden, weil eine fruchtbare und wirkungsvolle Erledigung der Aufgaben durch die freigestellten Mitglieder nur dann möglich ist, wenn sie das Vertrauen des Personalrats besitzen. Demgemäß ist die Entscheidung des Personalrats auch nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit der getroffenen Auswahl erstrecken kann, sondern nur darauf, dass stichhaltige, im Bereich sachlicher und beachtlicher Erwägungen liegende Gründe den Ausschlag für die Entscheidung gegeben haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2009 – 6 PB 24.08 – juris Rn. 10, und vom 16. Juli 1975 – VII P 3.74 – juris Rn. 7; Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand: 09/2025, Erl. 4.6 f. zu § 36 m.w.N.).
- 34
Ausgehend hiervon ist gegen den Beschluss des Beteiligten zu 1) nichts zu erinnern. Der Beteiligte zu 1) hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und namentlich nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Anders als mit den vom Gericht in den früheren personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren aufgehobenen Beschlüssen vom 9. Juli und vom 29. August 2025 hat der Beteiligte zu 1) vorliegend nicht über die Aufhebung einer einzelnen Freistellung als Reaktion auf tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten entschieden, sondern in Ausübung seines Organisationsermessens über den erforderlichen Umfang und die personelle Verteilung der Freistellungen unter den Mitgliedern des Personalrats neu befunden. Er hat sich dabei nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen, sondern auf die am 24. September 2025 durchgeführte Vorstandswahl sowie die im Laufe des Jahres 2025 eingetretenen personellen Veränderungen und die Verteilung der Kompetenzbereiche reagiert. Dass er bei der Entscheidung über die Freistellung vorrangig seine beiden Vorstandsmitglieder berücksichtigt hat, ist schon wegen der gesetzlichen Vorgabe in § 36 Abs. 3 Satz 3 MBG Schl.-H. nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen hat er sich erkennbar von der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung seiner Mitglieder leiten lassen und dementsprechend die Freistellung der nach seiner Geschäftsverteilung zuständigen Kompetenzbereichsleiter und ihrer Stellvertreter im Umfang von je 100 % bzw. mindestens 50 % (insgesamt 9,5 VZÄ) beschlossen. Die nicht berücksichtigten drei Personalratsmitglieder – der Antragsteller eingeschlossen – nahmen derlei Aufgaben zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht wahr. Der Beteiligte zu 1) war auch nicht daran gehindert, auf die ihm vom Beteiligten zu 2) bislang zugestandenen weiteren Freistellungen im Umfang von weiteren 2,5 VZÄ zu verzichten. Es obliegt seiner Einschätzung, ob er meint, die von ihm nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein wahrzunehmenden Aufgaben auch mit Freistellungen im Umfang von nur 9,5 statt bisher 12 VZÄ erledigen zu können. Die an dem sachlichen Gesichtspunkt der Aufgabenwahrnehmung orientierte Entscheidung über die Freistellung seiner Mitglieder bedarf insoweit auch keiner weitergehenden Begründung und Rechtfertigung, wie sie der Antragsteller geltend macht. Namentlich vermittelt § 36 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. dem einzelnen Personalratsmitglied – und auch dem Antragsteller – keinen Vertrauensschutz auf das Fortbestehen einer einmal gewährten Freistellung. Die Entscheidung des Personalrats über die Freistellung seiner Mitglieder hat sich vielmehr allein an den Erfordernissen einer effizienten Aufgabenwahrnehmung auszurichten. Die vom Beteiligten zu 1) vorgenommene Beschränkung der Freistellungen auf einen Umfang von jetzt noch 9,5 VZÄ ist im Übrigen auch von dem nach der Freistellungsstaffel des § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. gesetzlich vermuteten Freistellungsbedarf gedeckt, der indes die Freistellung weiterer Personalratsmitglieder nicht ausschließt (vgl. § 36 Abs. 4 MBG Schl.-H.). Danach geht der Gesetzgeber im Fall einer Dienststelle der vorliegenden Größe mit rund 5.900 Beschäftigten in der Regel von einem Bedarf an ganzen Freistellungen im Umfang von sechs Mitgliedern des Personalrats aus. Mit den vom Beteiligten zu 1) beschlossenen 9,5 VZÄ schöpft er diesen Rahmen nicht nur voll aus, sondern nimmt darüber hinaus – im Rahmen der bisherigen Vereinbarung mit dem Beteiligten zu 2) – sogar weitere Freistellungen im Umfang von 3,5 VZÄ in Anspruch.
- 35
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).
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