Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 7/26
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 115.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Februar 2026 (Az. 8 A 13/26) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2025 (Az. 1370/2024) sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2026 (Az. W2324/2025) wiederherzustellen,
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ist aufgrund der in der Beseitigungsverfügung von der Antragsgegnerin in Ziffer 2 angeordneten sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Sollte dieser sich (im Nachgang zum Eilverfahren 8 B 6/26) auch gegen die in dem Bescheid in Ziffer 3 angedrohte Ersatzvornahme richten, wäre der Antrag nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG i.V.m § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO begehrt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, da der Antragsteller als Adressat der Ordnungsverfügung vom 30. September 2025 hiergegen fristgerecht Klage erhoben hat (8 A 13/26).
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Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Zunächst sind die formellen Anforderungen an die Sofortvollzugsanordnung, insbesondere das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, erfüllt. Maßgeblich ist insoweit, ob sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung bewusst war. Die Begründung genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die Gefährdungslage wichtiger Rechtsgüter Dritter, hier Leben und Gesundheit der Personen am Steilufer, im Gebäude und am Strand, ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellten, das auch mit erheblicher Dringlichkeit zu verfolgen sei. Angesichts der Abbruchwahrscheinlichkeit könne mit dem Vollzug nicht abgewartet werden, bis möglicherweise erst eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung getroffen werde. Ein weiteres Abwarten sei nicht zu verantworten. Die wirtschaftlichen Belange des Antragstellers müssten demgegenüber zurücktreten. Die Tatsache, dass das Gebäude in der Vergangenheit unbeanstandet geblieben sei, hindere sie vorliegend nicht, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dagegen ist nichts zu erinnern.
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In materieller Hinsicht gilt Folgendes:
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (stRpr seit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3).
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Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers, da sich die Beseitigungsverfügung vom 30. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2026 als offensichtlich rechtmäßig erweist.
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Ihre Ermächtigungsgrundlage findet die Beseitigungsverfügung in § 58 Abs. 2 LBO in der Fassung vom 5. Juli 2024. Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgabe die erforderlichen Maßnahmen treffen.
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Die Ordnungsverfügung kann zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen, die sich sowohl auf dem Grundstück, im oder in der Nähe des Gebäudes, als auch unten am Ufer befinden, durch Abbruch des Steilufers mitsamt dem Gebäude aufgrund des nur noch sehr geringen Abstands zur Abbruchkante (ca. 4 Meter) und der sich stetig verschlechternden Festigkeit des Untergrundes und der Möglichkeit eines spontanen Abbruchs auf diese Generalklausel gestützt werden. Ohne Relevanz ist dabei, ob das Gebäude bisher der materiellen baurechtlichen Genehmigungslage entsprach oder Bestandsschutz genossen hat oder genehmigungsfähig ist (anders als bei einer Beseitigungsverfügung unter Anwendung der Ermächtigungsgrundlage § 80 Satz 1 LBO wegen Widerspruchs gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften; vgl. Beschluss der Kammer vom 28. April 2025 – 8 B 6/25 – juris, Rn. 22), da die Standsicherheit des Gebäudes aufgrund der fortschreitenden Erosion der Uferböschung akut gefährdet ist. Dies wurde von der Antragsgegnerin, basierend auf den fachlichen Stellungnahmen (küstenschutzrechtliche Stellungnahmen des LKN-SH vom 19. Mai 2025, geotechnische Berichte des Ingenieurbüros XXX) ausführlich dargelegt. Von dem Antragsteller wird dies ebenfalls eingeräumt, wie sich aus seinem Bauantrag vom 8. September 2025 (Baubeschreibung und Begründung) ergibt. Das Prüfamt für Standsicherheit kommt im Rahmen seiner Prüfung vom 25. Juni 2025 zu dem Ergebnis, dass sich der gegenwärtig (noch) bestehende Zustand vor Ort statisch nur mit sehr geringen Sicherheitsreserven nachweisen lasse. Eine ausreichende Standsicherheit sei nicht gegeben. Dieses wird in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. November 2025 (Bl. 585 des Verwaltungsvorgangs) zur Bewertung der Ausführungen Dr. X in der Mail vom 13. November 2025 (Bl. 573 des Verwaltungsvorgangs) aufrechterhalten, mit dem weiteren Hinweis, dass es zu jedem Zeitpunkt zu weiteren Abbrüchen an der Steiluferkante komme könne. Auch wenn sich nach den Angaben des Antragstellers die Böschung der Abrutschmassen in den letzten Monaten nicht augenscheinlich erkennbar verändert hätten (Mail Dr. X vom 13. November 2025), wird von seinem Gutachter weiter angeführt, dass insbesondere in der Winter-/Sturmhochwassersaison eine weitere Beobachtung erfolgen müsse. Außer den Abrutschmassen seien auch die Böschungsoberkanten zu beachten, die z. B. unter extremen Witterungseinflüssen schalenartig abbrechen könnten. Das von dem Antragsteller eingereichte Lichtbild über den Bauzaun der Abbruchfirma (Anlage 17) ist für einen Gegenbeleg völlig unergiebig.
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Mangels ausreichender Standsicherheit erfüllt das Gebäude nicht (mehr) die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit es um § 13 LBO geht. Danach müssen Baugrundstücke nach ihrer Beschaffenheit für die bauliche Anlage geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse (§ 13 Satz 1 LBO) keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein. Bei dem Abbruch der Steilküste handelt es sich um einen physikalischen Prozess, welcher dazu führt, dass die bauliche Anlage in absehbarer Zeit nicht ausreichend vor diesen Einwirkungen geschützt werden kann. Der physikalische Prozess betrifft die bauliche Anlage zwar nicht unmittelbar, jedoch das Grundstück. Aufgrund der Erosion des Steilküstenbereichs ändert sich jedenfalls die Eignung des Grundstücks für eine Bebauung und deswegen ändert sich zumindest mittelbar die von dem Gebäude ausgehende Gefahr, so dass sich nach summarischer Prüfung auch ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ergibt. Hierzu und insbesondere auch zur fehlenden Eignung des Grundstücks als Baugrundstück hatte die Kammer sich bereits ausführlich in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 12. November 2025 (8 B 21/25) zu dem vorgelagerten Verfahren zur Nutzungsuntersagung vom 8. Mai 2025 verhalten. Hierauf wird mangels geänderter Umstände vollumfänglich verwiesen. Ebenso wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die zutreffenden – ausführlichen – Gründe in den angefochtenen Bescheiden vom 30. September 2025 und vom 19. Januar 2026 Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Der Antragsteller ist als Zustandsstörer nach § 219 LVwG richtiger Adressat der Verfügung.
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Das durch § 58 Abs. 2 LBO eröffnete Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht überprüft gem. § 114 VwGO die Entscheidung nur auf Ermessensfehler. Solche sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch das Abrutschen/Abbrechen des Wohngebäudes mitsamt der Steilküste einerseits und die privaten Interessen des Antragstellers am Erhalt und an der Fortsetzung der Nutzung des Gebäudes andererseits abgewogen und damit ihr Ermessen ausgeübt. Dieses ist inhaltlich nicht zu beanstanden, da ihre Erwägung von dem Zweck der Norm gedeckt sind und auch keine Unverhältnismäßigkeit gegeben ist. Zwar muss bei einer Beseitigung aufgrund der irreversiblen Folgen besonders sorgsam abgewogen werden, jedoch besteht hier eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Gefahr, dass zusätzlich zu der Steilküste auch Teile des Gebäudes jederzeit auf den Strand stürzen können und damit Leib und Leben von Menschen gefährdet werden. Die Erosion des Grundstückes ist so weit fortgeschritten, dass bereits ein oder zwei schwerwiegendere Sturmflutereignisse dazu führen könnten, dass das Gebäude abstürzt oder zumindest unmittelbar an die Kante vorrückt. Die Beseitigung wird insofern nicht aufgrund der baurechtlichen Illegalität der Anlage gefordert, sondern aufgrund der von ihr ausgehenden Gefahren. Sie ist damit ein geeignetes Mittel, den aufgezeigten Gefahren zu begegnen.
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Ein milderes Mittel ist – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat – nicht ersichtlich. Es können insbesondere keine baurechtmäßigen Zustände durch Verschieben des Gebäudes um 20 Meter Richtung Süden hergestellt werden. Auch hier folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen in dem baurechtlichen Versagungsbescheid vom 3. Dezember 2025 (Az.: 2217/2025) und dem Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2026 (Az.: W2886/2025) aufgrund des entsprechenden Bauantrages des Antragstellers vom 8. September 2025. Da der Abbau und die Neuerrichtung eines Gebäudes an anderer Stelle keine bloße Änderung einer bestehenden baulichen Anlage, sondern die Neuerrichtung derselben mit dem vorhandenen Baumaterial ist (VG München, Urteil vom 12. September 2012 – M 9 K 11.4238 – juris Rn. 22) – nichts anderes gilt bei einer Versetzung –, stellt sich die baurechtliche Zulässigkeit neu. Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ergibt sich aus der Beeinträchtigung öffentlicher Belange – Flächennutzungsplan und Naturschutz – (§ 35 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB). Diese können dem Versetzungsvorhaben entgegengehalten werden, da kein Begünstigungstatbestand nach § 35 Abs. 4 BauGB gegeben ist. Namentlich § 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BauGB – auf den sich der Antragsteller präventiv in seinem Widerspruchsschreiben vom 18. Dezember 2025 [Bl. 81 Bauantragsakte] bezieht – kommt vorliegend nicht in Betracht, da das Vorhaben keine alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes "an gleicher Stelle" darstellt. Es handelt sich bei einer Versetzung des Gebäudes um 20 Meter nach Süden gerade nicht um die Neuerrichtung an gleicher Stelle, also an dem geographisch gleichen Standort des zu ersetzenden Gebäudes, auch wenn geringfügige Abweichungen möglich sind (vgl. Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 160. EL August 2025, BauGB § 35 Rn. 949, 924, beck-online). Denn es wird eine gänzlich neue Fläche (und nicht nur eine Teilfläche des bisherigen Gebäudes) versiegelt und damit gegen den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs – der auch bei den Begünstigungstatbeständen des Absatzes 4 im Blick zu behalten ist – verstoßen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Verschiebung von 20 Metern aufgrund der oben dargestellten Abbruchprognose lediglich eine temporäre und keine nachhaltige Lösung darstellt. Der Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB für das unter Denkmalschutz gestellte Gebäude kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht, insbesondere aber auch deshalb, weil es sich um eine Neuerrichtung handelt, die keine "Änderung" im Sinne der Norm ist.
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Im Übrigen stehen dem Versetzungsvorhaben weitere öffentliche rechtliche Vorschriften entgegen. Dies ergibt sich aus den ausführlichen Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden im Rahmen des Bauantragsverfahrens (Mail der Unteren Wasserbehörde vom 20. November 2025 [Bl. 58 Bauantragsakte]; Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN) vom 6. November 2025 [Bl. 52 Bauantragsakte]; Untere Naturschutzbehörde vom 21. November 2025 [Bl. 63 Bauantragsakte]). Diese sind als Hinweise in dem Versagungsbescheid vom 3. Dezember 2025 aufgenommen. So gilt insbesondere gem. § 82 Abs. 1 Nr. 3 LWG ein Bauverbot in einer Entfernung bis zu 150 Meter landeinwärts von der Böschungskante eines Steilufers. Ausnahmen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 LWG wurden nicht gesehen, eine Genehmigung nach § 80 Abs. 1 LWG nicht in Aussicht gestellt. Hieran ändert auch die denkmalrechtliche Abrissgenehmigung vom 29. Januar 2026 (Bl. 645 des Verwaltungsvorgangs) nichts, da diese allein auf Grundlage des Denkmalschutzrechts und des dortigen Prüfprogramms nach §§ 12, 13 DSchG erteilt wurde. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit (und hier Versagung) steht losgelöst davon.
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Soweit der Antragsteller anführt, ein Teilabriss hätte erwogen werden müssen (Sanitärgebäude), ist nicht ersichtlich, wo eine Teilung des Gebäudes stattfinden soll (hintere Außenwand des Hauptgebäudes?), ob eine Teilung des einheitlichen Gesamtgebäudes überhaupt möglich ist und wie ein Restbestand dann aussehen sollte, d. h. ob ein solcher überhaupt statisch und bautechnisch möglich und rechtlich zulässig wäre. Es ist nicht Aufgabe der Bauordnungsbehörde, eine "Baualternative" zu erarbeiten, sondern es liegt in der Sphäre eines Bauherrn, einen Bauantrag über ein konkretes Vorhaben verbunden mit prüffähigen Bauvorlagen zu stellen, der dann wiederum – wie vorliegend der Bauantrag vom 8. September 2025 – von der Bauordnungsbehörde in einem geordneten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden kann. Das Argument, wonach die Erhaltung dieser Anlage zur Nutzung des Grundstücks als Zeltplatz für Jugendlager erforderlich sei, ist nicht tragfähig, da der vom Antragsteller übersandte naturschutzrechtliche Bescheid vom 6. Mai 2025 die Erlaubnis zur Durchführung von Zeltlagern auf dem streitbefangenen Grundstück ohnehin nur für den Zeitraum vom 6. Mai 2025 bis zum 2. November 2025 erteilt hat(te) und sich – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt – aus den Nebenbestimmungen dieses Bescheids ergibt, dass, "sollte wegen weiterer Abbrüche des xxx ein Betretungsverbot für das Jugendhaus und ggf. die daneben liegende Fläche durch die Bauordnung der Hansestadt Lübeck ausgesprochen werden, so erlischt automatisch die Berechtigung, die im Stellplan gelb markierte, neben dem Haus befindliche Fläche als Zeltwiese zu nutzen" (Ziff. 3.1.1). Gerade ein solches Nutzungsverbot für das Jugendhaus wurde aber am 8. Mai 2025 ausgesprochen. Der Beibehaltung eines – mangels zulässiger Nachfolgenutzung baurechtlich funktionslosen – Fundaments bedarf es nicht und war von der Antragsgegnerin nicht im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen.
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Es kann gegenwärtig auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsteller ins Feld geführte Sicherung der Kliffböschung durch mit Sand gefüllten Big Bags unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Ing. X in einer Mail vom 17. Januar 2026 (Anlage 15 zur Antragsschrift) ein taugliches milderes Mittel darstellen würde. Dieser führt nämlich an, dass vorher alle Rechtsfragen zum Naturschutz, Denkmalschutz und Küstenschutz geklärt werden müssten, wofür nicht mehr viel Zeit bliebe. Zudem seien potentielle Schutzmaßnahmen aufgrund der örtlichen Besonderheiten am xxx technisch schwierig und voraussichtlich auch sehr teuer. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass aufgrund dieser Einschränkungen und besonderen tatsächlichen wie voraussichtlich auch rechtlichen Schwierigkeiten die "Sicherungslösung" zur Gefahrenabwehr in diesem Fall nicht (mehr) in Betracht komme, was der Auffassung der Kammer entspricht. Es wäre an dem Antragsteller gewesen, nach Ergehen der sofort vollziehbaren Beseitigungsverfügung am 30. September 2025 diese Fragen klären zu lassen und nicht erst nach Ablauf der ihm gesetzten Befolgungsfrist bis zum 31. Dezember 2025 und im unmittelbaren Zusammenhang mit einer möglichen Festsetzung der darin angedrohten Ersatzvornahme.
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Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Beseitigungsverfügung angemessen ist, da das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit von Personen, am Schutz der Steilküste und an der Wiederherstellung baurechtlicher Ordnung und Wahrung der Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts höher zu gewichten als das private Interesse, am Bestand des Gebäudes festzuhalten, ist ebenfalls nicht fehlerbehaftet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller das Haus erst im März 2024 erworben hat, in der Kenntnis der Lage des Grundstücks und der zu erwartenden weiteren Abbrüche am Steilufer. In § 6 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages vom 8. März 2024 findet sich insoweit unter "Sachmangel" Folgendes: "Das Grundstück liegt an der Abbruchkante des X Ufers. Dem Käufer ist bekannt, dass jährlich Teile des Grundstücks durch Witterungseinflüsse abbrechen. Das Grundstück hat nicht mehr die Größe, wie es im Grundbuch angegeben ist. Der Verkäufer übernimmt für den Bestand des Grundstücks und des darauf befindlichen Gebäudes, insbesondere zur Standsicherheit keinerlei Gewähr. Die Androhung der Nutzungsunterwerfung durch die Hansestadt Lübeck ist dem Käufer bekannt." (Bl. 86 ff. des Verwaltungsvorgangs).
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Die Frage, ob die in der Beseitigungsanordnung gesetzte Frist bis zum 31. Dezember 2025 lang genug gewesen ist, kann dahinstehen, da sie zum einen bereits abgelaufen ist, zum anderen der Tatbestand des § 58 Abs. 2 LBO keine Frist für die Befolgung fordert. Eine unangemessen kurze Frist führt erst dann zu einer möglichen Belastung des Adressaten, wenn diese im Rahmen der Vollstreckung als Grundlage für folgende Vollstreckungshandlungen herangezogen wird. Auch eine unverhältnismäßig kurze Frist führt deswegen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung (vgl. Beschluss der Kammer vom – 8 B 6/25 – juris, Rn. 28).
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Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Nach ständiger Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts muss das im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes erforderliche "besondere öffentliche Interesse" über jenes Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 19; Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 – juris Rn. 16). Die bloße Rechtmäßigkeit der Verfügung, und sei sie auch offensichtlich, reicht für sich genommen nicht aus, um das in § 80 Abs. 1 VwGO gesetzlich vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis von aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehung umzukehren. Vielmehr bedarf es eines über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt. In der Sache besteht dieses besondere Sofortvollzugsinteresse aus dem Delta der beeinträchtigten oder gefährdeten öffentlichen Interessen bei einem Vergleich zwischen der sofortigen Vollziehbarkeit und dem Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs bis zu dem in § 80b Abs. 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt. Mit dem besonderen Vollzugsinteresse wird die Dimension "Zeit" zum Bezugspunkt genommen und es werden besondere Gründe für die alsbaldige, vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf erfolgende Verwirklichung des Verwaltungsakts gefordert (Schoch in: Schoch/Schneider (Hg.), 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 205). Nach diesen Maßstäben liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor, denn der Schutz wichtiger Rechtsgüter Dritter, namentlich Leben und Gesundheit der Personen am Steilhang und am Strand, stellen ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das auch mit erheblicher Dringlichkeit zu verfolgen ist. Angesichts der Abbruchwahrscheinlichkeit kann mit dem Vollzug nicht abgewartet werden, bis eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung getroffen wurde, denn bei einem Abbruch von einem halben bis einem Metern pro Jahr oder einem möglichen einmaligen Abbruch bis zum Gebäude (vgl. die oben zitierten fachlichen Stellungnahmen) kann ein mehrere Jahre dauerndes Gerichtsverfahren nicht mehr abgewartet werden. Einer solchen Prognose kann nicht entgegengehalten werden, dass sich die Böschung der Abrutschmassen in den letzten Monaten nicht augenscheinlich erkennbar verändert hätten (Mail xxx vom 13. November 2025), denn dies kann sich auch nach dessen Angaben jederzeit z. B. unter extremen Witterungseinflüssen jederzeit ändern und erscheint vor dem übereinstimmenden Vorbringen der durchschnittlichen Abbrüche ein äußerst atypisches Ereignis zu sein. Das Gebäude steht mit ca. 4 Metern bereits so dicht, dass wenige größere Abbrüche von bis zu jeweils zwei Metern genügen würden, um es bis an die Kante vorrücken zu lassen. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass der Wanderweg vor dem Haus abgesperrt und der Strand mit Warnschildern vor herunterfallendem Gestein versehen ist oder das Gebäude derzeit nicht genutzt wird. Die aufgezeigte konkrete Gefahr ist durch das Gebäude bedingt und dessen Einsturz/Abbruch ist dadurch nicht effektiv behoben, zumal der Antragsteller das Grundstück für Zeltcamps vermietet und beabsichtigt, dies weiter zu tun. Die Antragsgegnerin muss mit einem Einschreiten nicht zuwarten, bis die Kante direkt an das Gebäude grenzt.
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Gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 30. September 2025 ist nichts zu erinnern. Insoweit wird auf den Beschluss in dem Eilverfahren 8 B 6/26 vom 17. Februar 2026 verwiesen, in dem von der Kammer die Festsetzung des Zwangsmittels (und inzident die Androhung) geprüft und als offensichtlich rechtmäßig beurteilt wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Diesem liegen die regelmäßigen Streitwertannahmen der Kammer und des Beschwerdegerichts sowie der Streitwertkatalog 2025 bei Beseitigungsverfügungen zu Grunde (geschätzter Zeitwert der zu beseitigenden Substanz – Einfamilienhaus bis 500.000 € – plus Abrisskosten). Die Kammer schätzt diesen Wert bei dem massiven Gebäude, welches der Antragsteller an anderer Stelle substanzerhaltend wiederaufbauen möchte, einschließlich der bekannten Abrisskosten gemäß Kostenvoranschlag zur Ersatzvornahme (29.512 €) auf 230.000 €. Im Eilverfahren ist dieser Wert zu halbieren (Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges).
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