Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 11/26

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der am 16. Januar 2026 gestellte Antrag in der Fassung des Schriftsatzes vom 20. Januar 2026,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. Januar 2026 gegen die Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des Bescheides vom 19. Dezember 2025 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen sowie

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festzustellen, dass der Widerspruch vom 16. Januar 2026 gegen Ziffer 4 des Bescheides vom 19. Dezember 2025 aufschiebende Wirkung hat,

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hat keinen Erfolg.

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Zunächst ist der Antrag bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens dahingehend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass der Antragsteller nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16. Januar 2026 gegen die Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheides vom 19. Dezember 2025 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt. Dass sich der Antragsteller auch gegen die Kostenentscheidung (Ziffer 3) und die Kostenfestsetzung (Ziffer 4) wehren möchte, ergibt sich ausgehend von der Antragsbegründung und den Gesamtumständen nicht. Vielmehr geht es dem Antragsteller in der Sache ersichtlich um Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Verlängerungsantrages (Ziffer 1), gegen die Rücknahme seines Visums und seiner Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 4) und gegen die Abschiebungsandrohung mit Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Ziffern 5 und 6).

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Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass sein Widerspruch vom 16. Januar 2026 gegen Ziffer 4 des Bescheides vom 19. Dezember 2025 aufschiebende Wirkung hat, ist der Antrag unzulässig. Im Hinblick auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis fehlt für den Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis tritt neben die – hier nicht im Streit stehende – Antragsbefugnis und erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall, weil er dem Antragsteller keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann (vgl. VG Köln, Beschl. v. 14.08.2017 – 12 L 3011/16 –, juris Rn. 7 m.V.a. OVG Münster, Beschl. v. 14.07.2004 – 19 B 1715/03 –, n.v.).

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Aus der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG vom 22. März 2023 (Bl. 59 BA) kann der Antragsteller keine Aufenthaltsrechte – auch keine vorläufigen – mehr herleiten, weil die bis zum 21. März 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis mittlerweile durch Zeitablauf (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) endgültig erloschen ist und die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis durch die streitige Ordnungsverfügung zu Recht – wie unten näher ausgeführt – versagt worden ist (vgl. VG Köln, Beschl. v. 14.08.2017 – 12 L 3011/16 –, juris Rn. 9). Das Visum (Bl. 41 BA) war nur bis zum 14. Juni 2023 gültig und entfaltet ebenfalls keine Rechtswirkungen mehr.

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Soweit sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides vom 19.12.2025) wendet, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft. Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart, wenn dadurch ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortbestandsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3 / Stand: 24.04.2024, Rn. 30 ff.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6).

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Entsprechendes ist im Ergebnis vorliegend festzustellen, da der Antragsteller für die Dauer des Suspensiveffekts gegenüber der Rücknahmeentscheidung so zu behandeln ist, als gälte die Fiktionswirkung fort.

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Der Statthaftigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Aufenthaltserlaubnis, die Grundlage der eingetretenen Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) war, durch Ziffer 4 desselben Bescheids zurückgenommen worden ist. Der Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, wenn Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt wird, die die zuvor eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG erlöschen lässt. Das gilt auch dann, wenn der Aufenthaltstitel, auf dessen Grundlage die Fiktionswirkung eingetreten ist, durch eine mit der Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung verbundene und nicht vollziehbare Rücknahme erlischt. Die auf den Erlasszeitpunkt zurückwirkende Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis führt dazu, dass diese erlischt und damit von Anfang an unwirksam wird (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Mit der rückwirkenden Unwirksamkeit der Aufenthaltserlaubnis fällt die Grundlage weg, auf der ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung der bisherigen oder auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Die Rücknahme lässt daher nicht nur die Aufenthaltserlaubnis erlöschen, sondern auch eine auf ihrer Grundlage eingetretene Fiktionswirkung. Wirkt die Rücknahme nicht zurück, erlischt die Fiktionswirkung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme. Der Ausländer wird gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.05.2021 – 11 S 2891/20 –, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

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Entfaltet ein gegen die Rücknahme erhobener Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, ist die Rücknahme nicht vollziehbar (§ 80 Abs. 1 VwGO), bleibt aber wirksam. Diese Folgen des Suspensiveffekts sind für die dort genannten Fälle in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausdrücklich normiert. Diese Bestimmung, die die allgemeinen Grundsätze über die aufschiebende Wirkung ausdrücklich nicht modifiziert („unbeschadet“), enthält keine Ausnahme von einer allgemeinen Regel. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs lässt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts unberührt, hindert aber dessen – in einem umfassenden Sinne verstandene – Vollziehbarkeit. Die Aufenthaltserlaubnis ist daher trotz der aufschiebenden Wirkung des gegen deren Rücknahme erhobenen Rechtsbehelfs unwirksam und die zuvor eingetretene Fiktionswirkung erloschen. Der Ausländer bleibt ausreisepflichtig. Der durch den Rechtsbehelf gegen die Rücknahme eingetretene Suspensiveffekt hat indes ein umfassendes Vollziehungsverbot zur Folge. Aufgrund dieses Vollziehungsverbots dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt während der Dauer der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsfolgen gezogen werden, die der Vollziehung des Verwaltungsakts dienen, sofern diese Maßnahmen den Bestand oder die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsakts voraussetzen. Dieser weite Begriff der Vollziehung erfasst jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt. Die aufschiebende Wirkung untersagt jedermann, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen. Der erlassenden Behörde ist es deshalb vor Eintritt der Vollziehbarkeit untersagt, dem Bürger die ausgesprochene Regelungswirkung entgegenzuhalten. Die aus der Rücknahme folgenden Rechtswirkungen dürfen dem Ausländer nicht entgegengehalten werden, solange sie nicht vollziehbar ist. Zu diesen Rechtswirkungen gehört insbesondere, dass die zuvor eingetretene Fiktionswirkung erlischt. Der Ausländer ist daher für die Dauer des Suspensiveffekts so zu behandeln, als gälte die Fiktionswirkung fort (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.05.2021 – 11 S 2891/20 –, juris Rn. 12 – 15 m.V.a. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.11. 2007 – 11 S 2364/07 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 16.03.2009 – 10 CS 08.2871 –, juris Rn. 12; so im Ergebnis auch OVG Münster, Beschl. v. 20.12.2018 – 18 B 1083/17 –, juris Rn. 7 ff.; a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 18.11.2013 – 3 B 331/13 –, juris Rn. 5; VG Köln, Beschl. v. 14.08.2017 – 12 L 3011/16 –, juris Rn. 27; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, 01.03.2024, § 81 AufenthG Rn. 95a m.V.a. VG München, Beschl. v. 20.09.2005 – M 23 S 05.2470 –, juris Rn. 30).

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Mit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der die Fortgeltungsfiktion auslöste, ist der Ausländer nicht länger so zu behandeln, als gälte die Fortgeltungsfiktion fort, weil die Fortgeltungsfiktion mit der Ablehnung auch dann erloschen wäre, wenn der bislang fortgeltende Aufenthaltstitel nicht zurückgenommen worden wäre. Damit endet auch die durch den Suspensiveffekt bedingte Folge, die Ausreisepflicht des Ausländers als nicht vollziehbar anzusehen. Die – gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare – Ablehnung des Antrags begründet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Diese den Ausländer treffenden nachteiligen Rechtsfolgen der Antragsablehnung begründen die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch dann, wenn der bisherige Aufenthaltstitel zurückgenommen worden ist. Ob Rücknahme und Ablehnung, wie hier, zeitgleich verfügt werden oder ob beide Maßnahmen zeitlich auseinanderfallen, spielt dafür keine Rolle (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.05.2021 – 11 S 2891/20 –, juris Rn. 17 f. m.w.N.).

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Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller für die Dauer des Suspensiveffekts so zu behandeln ist, als gälte die Fiktionswirkung fort. Er hat die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG mit auf den 21. März 2025 datiertem Schreiben (Bl. 52 BA) rechtzeitig vor Ablauf seiner am 22. März 2023 erteilten und bis zum 21. März 2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG (Bl. 59 BA) beantragt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller erstmalig am 11. März 2025 eine bis zum 10. Juli 2025 gültige Fiktionsbescheinigung auf der Rechtsgrundlage des § 81 Abs. 4 AufenthG (Bl. 65 BA) ausgestellt.

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Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).

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Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung, da sich die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig erweist.

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Dem Antragsteller steht bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV zu.

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Angesichts der Rücknahme des Visums und der Aufenthaltserlaubnis ist der Verlängerungsantrag des Antragstellers wie ein Erstantrag zu behandeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel bereits mit der Bekanntgabe der Rücknahme. Der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs steht § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung den Eintritt der inneren Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Zu den sonstigen Verwaltungsakten i. S. d. Vorschrift zählt auch die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis. Somit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Sein Verlängerungsantrag ist daher als Antrag auf Neuerteilung zu beurteilen (OVG Bautzen, Beschl. v. 18.11.2013 – 3 B 331/13 –, juris Rn. 5). Mit § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, das heißt seine materiellen Rechtswirkungen, selbst dann fortbestehen soll, wenn die sofortige Vollziehung vom Verwaltungsgericht ausgesetzt oder von der Behörde erst gar nicht angeordnet wurde (VGH München, Beschl. v. 12.05.2009 – 19 CS 09.934 –, juris Rn. 4; Breckwoldt, in: HTK-AuslR / § 84 AufenthG, Stand: 21.08.2023 Rn. 48; Rincke, in: Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, 01.05.2024, § 84 AufenthG Rn. 41 jeweils m.w.N.).

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Sinn und Zweck der Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist es, eine bereichsspezifische Einschränkung des Grundsatzes des allgemeinen Verfahrensrechtes zu schaffen, wonach für die Dauer des Anfechtungsverfahrens keine an den angefochtenen Verwaltungsakt anknüpfenden rechtlichen Folgerungen gezogen werden dürfen. Der Gesetzgeber hat insoweit spezialgesetzlich geregelt, dass nur die Vollziehung oder Vollstreckung (der fortbestehenden gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG) im engeren Sinne nach Eintritt der aufschiebenden Wirkung unzulässig sein soll. Wegen der aufgrund § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unberührten Tatbestandswirkung der ergangenen ablehnenden Entscheidung verhindert die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht den Eintritt von Rechtsfolgen, die das Gesetz an die Tatsache des Erlasses des besagten Verwaltungsaktes knüpft. Alle unmittelbaren gesetzlichen Rechtsfolgen, die von dem nur wirksamen, nicht notwendigerweise sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ausgehen und kein weiteres behördliches Handeln erforderlich machen, beanspruchen uneingeschränkt Geltung (OVG Weimar, Beschl. v. 30.05.2023 – 4 EO 208/23 –, juris Rn. 32).

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Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung – wie die vom Antragsteller begehrte – voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt, d.h. eine Vorrangprüfung durchgeführt hat. Darüber hinaus müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, die in § 19c Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Danach kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Eine derartige Regelung findet sich in § 42 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV (sog. Westbalkanregelung). Danach können für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in § 26 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Staaten gestellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist auf bis zu 50.000 je Kalenderjahr begrenzt (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).

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Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht erfüllt, weil er den von ihm als Verlängerungsantrag gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der aufgrund der Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis als Erstantrag zu werten ist, nicht bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt hat, sondern beim Antragsgegner.

22

Bei einer Antragstellung im Inland ohne vorhergehendes Visumverfahren ist die Anwendung von § 26 Abs. 2 BeschV nach deren eindeutigem Wortlaut ausgeschlossen, da § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV ohne Ausnahme vorsieht, dass die Zustimmung zur Ausübung von Beschäftigungen für diese Staatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Antrag bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Aufgrund dieses Erfordernisses der Antragstellung im Ausland fällt der Antragsteller nicht in den Regelungsbereich der Westbalkanregelung.

23

Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV berufen, nach dem ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen kann, wenn er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Denn im Hinblick auf das zwingende Erfordernis nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV, die Zustimmung seitens der Arbeitsverwaltung nur dann zu erteilen, wenn der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung des Herkunftsstaats gestellt worden ist, ist die Einholung des Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht möglich (vgl. entsprechend zu alledem OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.04.2025 – 2 M 15/25 –, juris Rn. 16 ff. m.V.a. VGH München, Beschl. v. 18.11.2024 – 19 ZB 24.674 –, juris Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 28.10.2019 – 7 B 1729/19 –, juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschl. v. 22.12.2021 – W 7 S 21.1296 –, juris Rn. 39 m.w.N.).

24

Ob dieses Ergebnis möglicherweise in Konflikt mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) steht, weil die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Visums und der Aufenthaltserlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht geprüft wird, kann hier letztendlich offenbleiben, weil der Antragsteller auch die materiellen Voraussetzungen des § 18 AufenthG nicht erfüllt. Nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor, wenn der Arbeitgeber den verbindlichen Willen erkennen lässt, die Stelle mit dem Ausländer besetzen zu wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Abschluss des Arbeitsvertrages nur noch von der Erteilung des Aufenthaltstitels abhängig ist oder im Arbeitsvertrag eine entsprechende auflösende Bedingung vereinbart wurde (BT-Drs. 19/8285, 97). Ausgehend von der bisherigen Beschäftigung kann von einem konkreten Arbeitsplatzangebot in diesem Sinne nicht mehr ausgegangen werden.

25

Ausweislich des von dem Antragsteller eingereichten Arbeitsvertrages mit der Pizzeria xxx (Bl. 70 BA) soll der Antragsteller gemäß § 1 des Vertrages unbefristet ab dem 1. April 2025 als Pizzabäcker eingestellt werden. Ausgehend von der bisherigen Beschäftigung bei dem Arbeitgeber kann jedoch nicht hinreichend festgestellt werden, dass der Arbeitgeber den Antragsteller tatsächlich unbefristet über das gesamte Jahr beschäftigen kann.

26

So wurde bereits bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis mit Antrag vom 8. November 2022 (Bl. 13 ff. BA) eine unbefristete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber ab dem 15. Dezember 2022 angegeben (Bl. 14 BA). In dem eingereichten Arbeitsvertrag wurde unter § 1 die unbefristete Beschäftigung ab dem 15. Dezember 2022 vereinbart (Bl. 22 BA). Das gleiche wurde in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis an die Bundesagentur für Arbeit angegeben (Bl. 47 BA).

27

Entgegen dem Arbeitsvertrag hat der Antragsteller jedoch nicht zum 15. Dezember 2022 seine Beschäftigung aufgenommen. Ausgehend von der Meldebestätigung (Bl. 66 BA) hat sich der Antragsteller zum 14. März 2023 in A-Stadt gemeldet. An diesem Tag ist er in Deutschland nach dem Stempel in seinem Pass eingereist (Bl. 40 BA). Aus der im Rahmen des Verlängerungsantrages eingereichten Gehaltsabrechnung für November 2025 (Bl. 120 BA) ergibt sich, dass der Antragsteller seit dem 1. April 2025 beschäftigt ist und für den Monat November als „Midijob“ mit einer Vergütung von 565,00 € beschäftigt war. Die beiden Monate zuvor war er nach den reichgereichten Abrechnungen (Bl. 121, 122 BA) in Vollzeit mit einem Verdienst von 2.475,90 € beschäftigt. Weitere Abrechnungen hat er nicht eingereicht.

28

Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, aufgrund persönlicher Gründe das Arbeitsverhältnis erst zum Frühjahr 2023 begonnen zu haben. Nach Beginn der Tätigkeit im Frühjahr 2023 seien seine Eltern schwer erkrankt. Er habe daher Ende 2023 seinen Arbeitgeber um unbefristeten Urlaub gebeten, da er sich um seine Eltern habe kümmern müssen. Dieser habe ihm jedoch gekündigt und sodann im Frühjahr 2024 erneut angestellt. Ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Herbst 2024 bis Frühjahr 2025 seien zwingende betriebliche Renovierungsarbeiten des Arbeitgebers während der Wintermonate gewesen, die eine vorübergehende Kündigung erforderlich gemacht hätten. Auch die zeitweise Reduzierung der Arbeitszeit im November 2025 rechtfertige keine andere Bewertung. Diese habe auf den alljährlichen Betriebsferien im November beruht.

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Der Antragsteller hat eine eidesstattliche Versicherung seines Arbeitsgebers eingereicht (Bl. 13 GA), die diese Angaben wiederholen.

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Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft, weil sie zum Teil unsubstantiiert sind und im Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen stehen. So erschließt sich dem Gericht nicht, was der Antragsteller damit meint, aufgrund persönlicher Gründe das Arbeitsverhältnis erst zum Frühjahr 2023 begonnen zu haben. Diese persönlichen Gründe hat der Antragsteller nicht näher substantiiert. Die vorgetragene Krankheit seiner Eltern hat er ebenso wenig näher substantiiert, auch nicht nach dem ablehnenden Bescheid. Stattdessen hat er sich damit begnügt zu behaupten, der Antragsgegner habe keine belastbaren Tatsachen vorgelegt, die die Angaben des Antragstellers widerlegen könnten. Dazu wären jedoch zunächst substantiierte Angaben zu der Krankheit der Eltern notwendig gewesen. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert vorgetragen, wie seine Betreuungsleistungen für die Eltern ausgesehen haben.

31

Der gesamte Vortrag ist zudem vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass sich ausgehend von den eingereichten Nachweisen und dem Vortrag der Beteiligten zur Überzeugung der Kammer ergibt, dass das Restaurant „xxx“ zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach den Angaben von „Google“ vorübergehend geschlossen ist. Dies hat der Antragsgegner am 23. Januar 2026 (Bl. 58 GA) und am 9. Februar 2026 (Bl. 69 GA) auch bei einem Besuch vor Ort feststellen können. In dem Schaufenster befindet sich nach den gefertigten Lichtbildern der Hinweis „Wir bedanken uns für Ihre Treue in dieser Saison und würden uns freuen, sie nach unseren Betriebsferien wieder begrüßen zu dürfen!“. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, wie er bei einem Restaurant beschäftigt sein will, dass geschlossen ist. Zudem ist angesichts der erkennbaren Schließzeiten des Restaurants im Winter der Vortrag des Antragstellers nicht glaubhaft, dass die Betriebsferien jeweils im November stattfänden.

32

Darüber hinaus liegt die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht vor.

33

Soweit sich der Antragsteller gegen die unter Ziffer 6 des Bescheids angeordnete Abschiebungsandrohung samt Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Ziffer 5 des Bescheids) wendet, ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

34

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 19. Dezember 2025 ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von Albanien als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 30 Tagen ab Zustellung des Bescheides liegt in den Grenzen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht bzw. nicht mehr besitzt. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen.

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Nach alledem war der Antrag des Antragstellers insgesamt abzulehnen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über drei verschiedene Streitgegenstände (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegenüber der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1) einerseits und gegenüber der Abschiebungsandrohung (Ziffer 6) andererseits sowie die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegenüber der Rücknahme des Visums und der Aufenthaltserlaubnis) zu entscheiden war. Die Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2025 – 6 O 11/25 –, n.v.). Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg der anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).


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