Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 7/26

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Dem Antrag der Antragstellerin,

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1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Umsetzung des Beschlusses der Gemeindevertretung Heikendorf vom 9. Dezember 2025, den Olympia-Rettungsturm 1972 der Wasserwacht am Heikendorfer Kurstrand abzubrechen und einen neuen Container für die Wasserrettung an dieser Stelle aufzustellen, auszusetzen und eine ordnungsgemäße Beschlussfassung in den Gremien der Heikendorfer Gemeindevertretung darüber zu veranlassen, wobei zur Aussetzung der Umsetzung gehört, den sofortigen Stopp des Abbruchs des Olympia-Rettungsturms 1972 einschließlich der Beseitigung des Fundamtens zu veranlassen, und die Antragstellerin hierüber zu informieren,

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2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Abbruch des Olympia-Rettungsturms 1972 der Wasserwacht am Heikendorfer Kurstrand auszusetzen, bis das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein über ihren Antrag auf Prüfung der Denkmalwürdigkeit und Unterschutzstellung des Olympia-Rettungsturm vom 6. März 2026 entschieden hat,

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3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen ordnungsgemäß vorbereiteten Beschlussvorschlag über den Erhalt oder den Abriss des Olympia-Rettungsturms 1972 auf die nächste Sitzung der Heikendorfer Gemeindevertretung am Mittwoch, 18. März 2026, zu setzen, und dabei auch auf den Denkmalschutz im Zusammenhang mit dem Rettungsturm und seine ortsbildprägende Bedeutung einzugehen, eine investive mehrjährige Kosten-Nutzen-Betrachtung durchzuführen, bei der die Notwendigkeit eines neuen Containers für die Rettungswache dargelegt und begründet wird und ausgeführt wird, welche Varianten für die Aufstellung des neuen Containers geprüft worden sind und warum der Container auf die Stelle des vorhandenen Olympia-Rettungsturms 1972 gestellt werden muss, bleibt der Erfolg versagt.

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A. Der Antrag zu 1. ist unzulässig und unbegründet.

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0. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag zu 1. der Antragstellerin nicht im Sinne von § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie eine erneute Beschlussfassung hinsichtlich des Beschlusses vom 9. Dezember 2025 begehrt und bis zu dieser die Umsetzung des Beschlusses vom 9. Oktober 2024 ausgesetzt werden soll. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Antrags. Auch in ihrer Begründung bezieht sich die Antragstellerin nur auf die Beschlussfassung vom 9. Dezember 2025. Den Beschluss vom 9. Oktober 2024 erwähnt sie nur insoweit, als in den Beratungsunterlagen zum Beschluss vom 9. Dezember 2025 auf ihn Bezug genommen wurde, ohne ihn oder die Umstände seiner Beschlussfassung als solche zu beanstanden. I. Der so verstandene Antrag ist schon unzulässig.

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1. Die Antragstellerin ist schon nicht antragsbefugt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auch beim Kommunalverfassungsstreit in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt, dass eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen zumindest möglich erscheint (VG Schleswig, Beschluss vom 13. September 2022 – 6 B 8/22 –, juris Rn. 5 f. m.w.N.).

8

Die Antragstellerin beruft sich hier auf die Verletzung ihres ihr als Mitglied der Gemeindevertretung aus § 34 Abs. 5 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 4 Abs. 8 Satz 3 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und Ausschüsse in der Gemeinde Heikendorf (GeschO) folgenden Informationsrechts hinsichtlich eines Beschlussvorschlags für die Sitzung der Gemeindevertretung am 9. Dezember 2025 (vgl. Dehn/Wolf in PdK Schleswig-Holstein, Stand September 2025, GO § 34 Rn. 100).

9

Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 GO setzt die oder der Vorsitzende nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Tagesordnung fest. Sitzungsunterlagen (Beschlussvorlagen) sind den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern möglichst mit der Einladung, andernfalls jedoch noch so frühzeitig zu übersenden, dass die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung über die einzelnen Beratungsgegenstände vor der Sitzung möglich ist, § 4 Abs. 8 Satz 3 GeschO. Nach § 4 Abs. 10 Satz 1 GeschO werden Verwaltungsvorlagen in der Regel mit der Einladung versandt. Nach Satz 2 der Vorschrift werden Sitzungsunterlagen sowie die Ladung mit der Tagesordnung den Mitgliedern der Gemeindevertretung und bürgerlichen Mitgliedern zudem im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung gilt gegenüber einem Mitglied der Gemeindevertretung oder einem bürgerlichen Mitglied als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder sich ordnungsgemäß abgemeldet hat, § 4 Abs. 10 Satz 3 GeschO.

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Den Gemeindevertretern steht ein sich hieraus ergebendes Recht auf hinreichende Information zu. Um eine verantwortungsvolle und dem Auftrag entsprechende sachgerechte Behandlung der auf der Tagesordnung stehenden Themen durch die Gemeindevertreter zu ermöglichen, muss ihnen der Weg zu einer vorherigen inhaltlichen Befassung mit den Angelegenheiten eröffnet werden. Dies setzt eine vorherige Information durch die Verwaltung voraus. Denn nur so kann sich das Ratsmitglied vor einer Beschlussfassung über die einzelnen Beratungsgegenstände hinreichend kundig machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.Mai 1998 – 2 M 66/98 –, juris Rn. 8). Hieraus erwächst jedoch kein Rechtsanspruch auf Sitzungsvorlagen, wenn die entsprechenden Informationen nicht vorhanden sind. Die Gemeindevertreter haben lediglich einen Anspruch auf Bereitstellung von Informationen, die tatsächlich vorhanden sind und die für den Entscheidungsvorgang von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere jene Informationen, die für eine sachlich fundierte und gründliche Meinungsbildung, etwa bei Abwägungsprozessen, erforderlich sind. Eine Bestimmung dieser Informationen ist nicht abstrakt möglich, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1989, 153, 154). Den Gemeindevertretern stehen keine Ansprüche auf solche Informationen zu, die sie für erforderlich achten, nur weil sie der Auffassung sind, dass die vorhandenen Unterlagen unzureichend seien (vgl. Dehn/Wolf in PdK Schleswig-Holstein, Stand September 2025, GO § 34 Rn. 101). Die Geltendmachung der Verletzung des Informationsrechts setzt voraus, dass die Gemeindevertreterin das Frage- und Antragsrecht zuvor in der Gemeindevertretung hinreichend ausgeschöpft hat (VG Oldenburg, Urteil vom 2. April 2004 – 2 B 1229/04 –, juris Rn. 6).

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Die Möglichkeit der Verletzung von Informationsrechten scheidet aus, da die Antragstellerin an der Abstimmung zu dem Beschlussvorschlag nicht beteiligt war und weder vor noch nach der Sitzung in hinreichender Zeit mittels ihres Frage- und Antragsrechts eine unzureichende Information gerügt oder weitere Informationen verlangt hat. Die Antragstellerin war in der Sitzung (entschuldigt) nicht zugegen. Sie hat weder vor der Sitzung noch nach der Sitzung die aus ihrer Sicht unzureichende Information gerügt. Die Antragstellerin hat auch nicht die darauffolgende Sitzung am 21. Januar 2026 genutzt, um ihre Rüge anzubringen. Ausweislich der Niederschrift zur Sitzung vom 21. Januar 2026 war die Antragstellerin bei der Gemeindevertretungssitzung anwesend. Weder im Rahmen des Tagesordnungspunkts über die Einwände gegen die Niederschrift der öffentlichen / nichtöffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2025 noch an anderer Stelle hat sie die von ihr geltend gemachte unzureichende Vorbereitung gerügt. Vielmehr wandte sich die Antragstellerin in dieser Angelegenheit erstmals in der 9. Kalenderwoche 2026 an die Antragsgegnerin, um Fragen zum Erhalt des Olympia-Wachturms sowie zu möglichen Alternativen zum Beschluss vom 9. Oktober 2024 zu stellen. Unabhängig von dem seit dem Beschluss vom 9. Dezember 2025 erheblichen Zeitablaufs ist nicht ersichtlich, dass die Beschlussfassung im Rahmen dieser Anfrage bei dem Antragsgegner gerügt wurde.

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Es ist mangels Teilnahme an der Sitzung schon nicht ersichtlich, wie sie in ihrem Recht auf Sitzungsvorbereitung verletzt sein soll. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass sie bei einer umfangreicheren Information an der Sitzung teilgenommen hätte. Dies ist aufgrund der von ihr geltend gemachten Erkrankung, die zu ihrem Fehlen veranlasste, auch ausgeschlossen.

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Sollte der Antrag zu 1. so verstanden werden, dass die Antragstellerin eine Aussetzung des Beschlusses vom 9. Oktober 2024 begehrt, bis über den Abriss erneut entschieden wurde, da der Gemeindevertretung nicht hinreichende Informationen zur Verfügung gestellt wurden, so hat sie hierzu schon keine Rechtsverletzung geltend gemacht. Eine Antragsbefugnis scheidet aus den vorgenannten Gründen aus, da sie auch in dieser Sitzung der Gemeindevertretung – entschuldigt – gefehlt hat. Zudem hat sie in den sich daran anschließenden Sitzungen der Gemeindevertretung, insbesondere in der Sitzung vom 9. Dezember 2024, an der sie teilgenommen hat, ausweislich des Protokolls keine Einwände gegen die Beschlussfassung erhoben.

14

Wenn der Antrag zu 1. der Antragstellerin dahingehend ausgelegt wird, dass sie als Privatperson und Einwohnerin der Gemeinde Heikendorf ein Unterlassen der Abbrucharbeiten begehrt, ist schon nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage ein solcher Anspruch beruhen könnte. Selbst wenn die Abstimmung in der Sitzung vom 9. Dezember 2025 rechtswidrig gewesen wäre, würde hieraus nichts anderes folgen. Die Gemeindevertretung hat hinsichtlich des Abbruchs in der Sitzung vom 9. Dezember 2025 keinen Beschluss gefasst. Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 dem Abbruch zugestimmt. Die Rechtmäßigkeit der Abstimmung am 9. Dezember 2025 vermag hierauf keinen Einfluss zu haben. Andere, von der Antragstellerin in Betracht kommende Rechte, die möglicherweise verletzt sein können, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

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2. Der Antragstellerin steht zudem kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis im vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz VG Schleswig, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 6 B 4/24 –, n.v.).

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Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn die Antragstellerin ein Interesse gerade an der begehrten Eilentscheidung hat. Die Nutzlosigkeit des Rechtsschutzes lässt das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Antragstellerin kann dann ihre Rechtsstellung durch eine Eilentscheidung nicht verbessern (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,

17

48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 121a).

18

a) Hier ist der begehrte Rechtsschutz für die Antragstellerin nutzlos.

19

Die Antragstellerin begehrt hier die Aussetzung der Umsetzung des Beschlusses vom 9. Dezember 2025. Mit diesem hat die Gemeindevertretung einen Antrag abgelehnt, den Beschluss vom 9. Oktober 2024, mit dem der Abbau des Rettungswachturms am Kurstrand Möltenort sowie die Beschaffung einer neuen Wachstation in Form eines Containers beschlossen wurde, aufzuheben und den vorhandenen Turm stehen zu lassen. Die Umsetzung eines abgelehnten Beschlusses ist rechtlich nicht möglich und hier nicht beabsichtigt. Durch einen ablehnenden Beschluss entsteht keine umzusetzende Handlung.

20

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GO werden Beschlüsse der Gemeindevertretung, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nach Satz 2 der Vorschrift nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, § 39 Abs. 1 Satz 3 GO. Hieraus ergibt sich, dass ein Beschluss nur vorliegt, wenn die Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen einem Beschlussvorschlag zustimmt. Andernfalls kommt kein Beschluss zustande. An der Aussetzung der Umsetzung eines nicht gefassten Beschlusses kann aber kein Interesse bestehen. Die Umsetzung auszusetzen zeitigte die gleichen Folgen wie die Nichtaussetzung der Umsetzung. Schon deswegen liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Dies zeigt sich schon daran, dass Folge der Aussetzung der Umsetzung weiterhin wäre, dass der Beschluss vom 9. Oktober 2024 umgesetzt werden könnte. Denn dieser wurde nicht durch den ausgebliebenen Beschluss der Gemeindevertretung vom 9. Dezember 2025 geändert.

21

b) Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, wenn der Antrag zu 1. der Antragstellerin so verstanden wird, dass sie die Aussetzung der Umsetzung des Beschlusses vom 9. Oktober 2024 begehrt, bis die Gemeindevertretung erneut über den Antrag vom 9. Dezember 2025 entschieden hat und die Gemeindevertreter zuvor ausreichende Informationen erhalten hätten. Soweit die Antragstellerin sich damit im Ergebnis auf eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 9. Oktober 2024 beruft, ist dieser Anspruch verwirkt und der Antragstellerin steht kein Rechtsschutzbedürfnis zu.

22

Wird ein Recht verspätet gerichtlich geltend gemacht, so verstößt dies gegen Treu und Glauben. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich insbesondere nach dem materiellen Recht, zu dessen Ergänzung die Grundsätze der Verwirkung herangezogen werden. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Für die Verwirkung des materiellen Rechts kommt es darauf an, ob der (vermeintlich) Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Hinsichtlich des Zeitraums, während dem ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich allerdings allgemeingeltende Bemessungskriterien grundsätzlich nicht angeben. Vielmehr hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei muss sich der Mindestzeitraum für eine Verwirkung jedenfalls erkennbar abheben von denjenigen Fristen, die das geltende Recht dem Berechtigten im Regelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, Rn. 22 m.w.N.).

23

Auch wenn im Kommunalverfassungsstreit bei der Anfechtung von Beschlüssen der Gemeindevertretung keine Fristen gelten, so ist hier davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der gesetzlich explizit normierten Pflicht zur Treue der Gemeindevertreter gegenüber der Gemeinde (§ 23 Satz 1 GO), als Startzeitpunkt spätestens der Zeitpunkt der Kenntnis des Beschlusses zugrunde zu legen ist. Da – wie zuvor ausgeführt – die Verletzung des Informationsrechts schon dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn nicht von Rede- und Antragsrechten in der Sitzung der Beschlussfassung Gebrauch gemacht wird, so ist von einer Verwirkung in der Regel dann auszugehen, wenn der Gemeindevertreter der Niederschrift der Sitzung zustimmt, in der die Abstimmung und der Beschlussvorschlag und ggf. Beschluss enthalten sind, der vermeintlich rechtswidrig zustande gekommen sei. In der Regel – und auch hier – umfasst dies zwar nur einen relativ kurzen Zeitraum. Allerdings hat der (vermeintlich) Berechtigte durch die Zustimmung zu dem Protokoll, ohne sogleich Einwände gegen die Art der Vorbereitung geltend zu machen, zum Ausdruck gebracht, dass er ein mögliches Recht auf mangelnde Information nicht geltend machen wird. Eine besondere Überlegungsfrist ist den Gemeindevertretern nicht einzuräumen. In Anlehnung an das Widerspruchsverfahren, vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, könnte allenfalls eine Maximalfrist von einem Monat nach Kenntnis über den Abstimmungsverlauf und den ggf. gefassten Beschluss herangezogen werden. Spätestens nach Ablauf dieses Monats muss nicht mehr mit einer Anfechtung gerechnet werden. Aufgrund der organschaftlichen Stellung der Gemeindevertreter und der besonderen Treuepflicht nach § 23 Satz 1 GO ist nicht auf die längere Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mangels Rechtsbehelfsbelehrung abzustellen. Beschlüsse demokratisch verfasster Organe bedürfen der Rechtssicherheit. Wäre über diesen Zeitraum hinaus noch eine Anfechtung von Beschlüssen durch die Gemeindevertreter möglich, so schwebte über jedem Beschluss der Gemeindevertretung über Monate und ggf. Jahre das Damoklesschwert der Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit und damit der mangelnden Umsetzbarkeit. Dies wäre aber gerade bei innerbehördlichen Vorgängen geeignet, eine Gemeinde lahmzulegen.

24

Der vorgenannte Zeitraum ist für den Beschluss vom 9. Oktober 2024 offensichtlich verstrichen. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat spätestens seit der Sitzung vom 9. Dezember 2024 Kenntnis von diesem Beschluss und hat diesen Beschluss bisher nicht angefochten. Sie hat in der Sitzung vom 9. Dezember 2024 dem Protokoll der Sitzung vom 9. Oktober 2024 zugestimmt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, sich gegen die dort gefassten Beschlüsse nicht aufgrund der (vermeintlichen) Verletzung ihres Informationsrechts zur Wehr zu setzen.

25

Gleiches gilt auch hinsichtlich des Beschlusses vom 9. Dezember 2025. Spätestens mit Sitzung vom 21. Januar 2026 hat die Antragstellerin Kenntnis von der unterbliebenen Beschlussfassung. Eine Anfechtung des Beschlusses ist bisher nicht erfolgt. Schon deswegen ist auch die Geltendmachung dieses Anspruchs verwirkt. Sie hat in der Sitzung vom 21. Januar 2026 dem Protokoll der Sitzung vom 9. Dezember 2025 zugestimmt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, sich gegen die dort gefassten Beschlüsse nicht aufgrund der (vermeintlichen) Verletzung ihres Informationsrechts zur Wehr zu setzen.

26

3. Auf die Frage, ob sich die Antragstellerin mit ihrem Begehren an den richtigen Antragsgegner gewandt hat, kommt es für die Entscheidung nicht an. Unabhängig von der Frage, ob der adressierte Antragsgegner im Rahmen seiner Aufgabe zur Durchführung der Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde Heikendorf nach deren Beschlüssen auf den Abriss des Wachturms einwirken kann, wäre der Antrag mangels Antragsbefugnis auch dann unzulässig, wenn er an die Gemeinde Heikendorf als Vertragspartnerin des Abrissunternehmens gerichtet wäre. Ebenso wäre der Antrag auch unzulässig, wenn die Antragstellerin sich mit ihrem Antrag eigentlich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung wenden möchte und somit die Gemeindevertretung der Gemeinde Heikendorf, vertreten durch die Bürgermeisterin, richtige Antragsgegnerin wäre (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 28. November 2025 – 7 L 1050/25 -, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat es nicht einer Rubrumsberichtigung oder eines Hinweises bedurft.

27

II. Der Antrag zu 1. ist auch unbegründet.

28

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

29

Ungeachtet der Unzulässigkeit des Antrags, liegt kein Anordnungsanspruch vor.

30

Die Antragstellerin macht hier – wie zuvor ausgeführt – im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Informationsrechte aus § 34 Abs. 5 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 8 GeschO geltend. Dies scheidet, wie gezeigt, sowohl hinsichtlich der Beschlussfassung am 9. Dezember 2025 als auch der am 9. Oktober 2024 schon deswegen aus, da die Antragstellerin an beiden Sitzungen nicht teilgenommen hat. Sie kann schon deswegen nicht in ihren organschaftlichen Rechten auf hinreichende Information, um eine fundierte Diskussion und Abstimmung zu ermöglichen, verletzt worden sein.

31

Die Antragstellerin hat ihr Recht auf Geltendmachung der Verletzung des Informationsrechts, wie zuvor ausgeführt, auch verwirkt. Als Verfahrensrecht muss die Antragstellerin die Verletzung unmittelbar rügen. Ein Gemeindevertreter handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er sein vermeintlich verletztes Recht auf ein Mindestmaß an sachlicher Information nicht vor der beanstandeten Beschlussfassung der Gemeindevertretung durch umfassende Ausschöpfung seiner Frage- und Antragsrechte geltend macht, sondern die Gemeindevertretung quasi sehenden Auges eine Sachentscheidung treffen lässt, um sie anschließend anzufechten (VG Oldenburg, Beschluss vom 2. April 2004 – 2 B 1229/04 –, juris Rn. 8). Unterstellt, dass das Informationsrecht auch dann verletzt werden könnte, wenn keine Teilnahme an der Sitzung erfolgte, so ist es Pflicht des Mitglieds der Gemeindevertretung, der Gemeindevertretung – erfolgt keine vorherige Anfechtung des Beschlusses – eine Korrektur zu ermöglichen, in dem dies in der darauffolgenden Sitzung thematisiert wird und eine entsprechende Information verlangt wird. Hierbei ist keine besondere Überlegungsfrist einzuräumen, da die Antragstellerin als Gemeindevertreterin die Sitzungsunterlagen vorab erhielt. Ihr waren die Umstände, auf die sie sich hinsichtlich der Verletzung ihrer Informationsrechte stützt, schon vor der Sitzung am 9. Dezember 2025 bekannt, da ihr die Sitzungsunterlagen bereitgestellt wurden.

32

Auf die mangelnde Information hat die Antragstellerin sich weder im Vorlauf zu der Sitzung berufen, noch hat sie danach, etwa in der sich anschließenden Sitzung die Verletzung der Rechte gerügt. Dies tut sie nun erstmalig mit dem vor Gericht gestellten Eilantrag. Hierdurch kommt sie ihrer Rügeobliegenheit jedoch nicht nach. Gleiches gilt, wie schon oben ausgeführt, hinsichtlich des Beschlusses vom 9. Oktober 2024.

33

Soweit der Antragsgegner einen möglichen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin als Privatperson anführt, wird dies zunächst von der Antragstellerin schon nicht begehrt. Es ist jedoch auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, worauf sich dieser stützen soll. Die Antragstellerin ist nicht Eigentümerin des Turms. Die Gemeinde Heikendorf hat die alleinige Verfügungsbefugnis über den Turm.

34

B. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Die Antragstellerin ist auch insoweit nicht antragsbefugt.

35

Ihr steht kein subjektives öffentliches Recht zu, aufgrund dessen sie verlangen könnte, den Wachturm unter Anerkennung seines Schutzes durch das schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes vorläufig nicht abzureißen. Die Antragstellerin ist weder als Eigentümerin noch anderweitig verfügungsbefugt über den Wachturm oder aufgrund des Umgebungsschutzes betroffen. Vorbehaltlich der deshalb hier nicht eröffneten abwehrrechtlichen Dimension denkmalschutzrechtlicher Vorschriften dient der Denkmalschutz allein dem öffentlichen Interesse (vgl. zur Unterschutzstellung durch Eintragung Lund, in: Gallinat u.a., DSchG SH, Stand Januar 2017, § 9 Ziff. 2.1.1; zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 1987 – 11 A 2015/84 –, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1991 – 4 C 23/88 –, juris Rn.

36

8 f.).

37

C. Der Antrag zu 3. ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes mit ihrem Begehren an die Antragsgegnerin gewandt hat. Im Übrigen sieht § 4 Abs. 3 GeschO vor, dass die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorstehen eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen muss, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, inwiefern sie hier in diesem Recht verletzt wäre. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 GeschO ist regelungsidentisch mit § 34 Abs. 4 Satz 3 GO, wonach die oder der Vorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen muss, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Für eine Umgehung dieser Vorschrift durch einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz durch eine Gemeindevertreterin ist kein Raum. Dies gilt umso mehr, da § 4 Abs. 11 GeschO in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 4 Satz 4 GO die Möglichkeit vorsieht, in dringenden Angelegenheiten die Tagesordnung zu erweitern.

38

D. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Antragstellerin greift nicht durch.

39

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin darf es seine Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3/08 –, juris Rn. 13).

40

Die Antragstellerin hat ihren Antrag am Mittwoch, den 5. März 2026, eingereicht bezüglich einer Maßnahme, mit deren Beginn ab dem 9. März 2026 zu rechnen ist. Die kurzen Fristsetzungen liegen in der Antragstellung am Mittwoch, den 5. März 2026, begründet. Es ist auch im Sinne der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und zur Ermöglichung der Beschwerde vor Beginn der Abbruchmaßnahmen erforderlich, noch vor Beginn des Wochenendes zu entscheiden. Der Antragstellerin obliegt es schon, mit Antragseinreichung die zur Antragsbegründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Der verspätete Empfang liegt ausweislich der Fehlerprotokolle des Faxgeräts in der Sphäre der Antragstellerin begründet. Ebenso ist der Versand der Stellungnahme an das besondere elektronische Bürgerpostfach der Antragstellerin so erfolgt, dass der Eingang auf dem Server um 08:41:41 Uhr am 6. März 2026 erfolgte. Mögliche technische Schwierigkeiten der Antragstellerin bei dem Öffnen der Schriftsätze können nicht zu einer verspäteten Entscheidung des Gerichts führen. Die Faxübertragungen scheiterten wiederholt, letztmalig um 11:13:51 Uhr aufgrund eines Fehlers auf der Empfängerseite. Im Übrigen hat die Antragstellerin umfassend erneut vorgetragen.

41

E. Nach alledem war der Antrag mangels Zulässigkeit und mangels Begründetheit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Kostentragung durch die Gemeinde für ihre Gemeindevertreterin ist keine durch das Gericht in dem Kommunalverfassungsstreit zu beantwortende Frage, sondern findet seine Klärung in dem Verhältnis zwischen Gemeindevertreterin und Gemeinde.

42

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen), wonach für einen Kommunalverfassungsstreit ein Streitwert von 15.000,00 Euro festzusetzen ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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