Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 25/26

Tenor

Der Wert des Gegenstandes wird auf 3.588,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ergeht gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

2

Auf den sinngemäßen Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach § 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).

3

Der Gegenstandswert orientiert sich hier an dem Jahreswert der für das Kind im Streit stehenden Unterhaltsvorschussleistungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung unter Berücksichtigung des anzurechnenden Kindergeldes (vgl. BVerwG Beschluss vom 17. Juni 2009 – 5 C 13.08 –, beck-online Rn. 1; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2025 – 3 LB 5/24 –, n. v.). Hieraus ergibt sich vorliegend in Bezug auf die im Jahr 2026 von dem am 13. März 2017 geborenen Kläger erhobene Klage ein Betrag i. H. v. 3.588,00 € (299,00 € × 12 <558,00 € – 259,00 €>).

4

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren der Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gebührenfrei ist und Kosten nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nicht erstattet werden.


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