Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 7 A 328/25

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe.

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Sie stellte am 26. März 2020 einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom 3. April 2020 zur Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise 03/2020 in ihrer Existenz besonders geschädigte kleine Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe und Soloselbstständige mit finanzieller Unterstützung des Bundes (Förderrichtlinie).

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Mit Bescheid vom 25. April 2020 bewilligte die Beklagte eine einmalige Soforthilfe als Billigkeitsleistung in Höhe von 9.000,00 €.

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Unter Ziff. 11.1 des Bescheides hieß es: „Im Falle einer Überkompensation (durch z. B. Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, Hilfeleistungen nach dem SGB, andere Fördermaßnahmen u. a. des Bundes) ist die Ihnen gewährte Soforthilfe anteilig zurückzuzahlen. Sie sind daher verpflichtet, alle zusätzlich hinzutretenden und nicht berücksichtigten Hilfen und/oder Einnahmen, die subventionserheblich sind [...], der Investitionsbank Schleswig-Holstein mitzuteilen (Rückforderungsvorbehalt).

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Im Rahmen einer Stichprobenprüfung forderte die Beklagte die Klägerin im November 2020 auf, eine Gegenüberstellung ihres betrieblichen Sach- und Finanzaufwands sowie ihrer Einnahmen in den Monaten des Bewilligungszeitraums einzureichen, um den tatsächlichen Liquiditätsengpass überprüfen zu können.

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Am 10. November 2020 sendete die Klägerin der Beklagten die angeforderten Unterlagen für den Zeitraum April bis Juni 2020 zu. Aus den Unterlagen ging hervor, dass sie im April 2020 Einnahmen in Höhe von 0,00 € und Ausgaben in Höhe von 5.506,19 € hatte. Im Mai 2020 hatte sie Einnahmen in Höhe von 2.000,00 € und Ausgaben in Höhe von 2.248,05 €, wovon 2.082,92 € Personalkosten waren. Im Juni 2020 hatte sie Einnahmen in Höhe von 4.000,00 € und Ausgaben in Höhe von 8.176,61 €, wovon 3.971,79 € Personalkosten waren.

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Zunächst widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 25. April 2020 mit Bescheid vom 24. November 2020 vollständig. Diesen Bescheid hob sie mit dem streitgegenständlichen Teil-Widerrufsbescheid wieder auf und widerrief den Bewilligungsbescheid nunmehr nur noch in Höhe von 5.123,86 € und forderte diesen Betrag zurück. Zur Begründung gab sie an, dass ausweislich der eingereichten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ein Liquiditätsengpass in Höhe von 9.930,85 € bestanden habe. Die ausgewiesenen Personalkosten in Höhe von 2.082,92 € und 3.971,79 € könnten jedoch nicht berücksichtigt werden. Demnach habe nur ein Liquiditätsengpass in Höhe von 3.876,14 € bestanden. Eine vollumfängliche zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe sei damit nicht mehr gegeben, so dass ein teilweiser Widerruf gemäß § 117 Abs. 3 Nr. 1 LVwG vorzunehmen sei.

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Daraufhin erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, Personalkosten könnten gemäß der FAQs berücksichtigt werden, wenn Anträge bis zum 8. April 2020 gestellt worden seien. Dies sei bei ihrem Antrag der Fall.

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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2025 als unbegründet zurück. Nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis seien Personalkosten lediglich dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag auf Corona-Soforthilfen in dem Zeitraum vom 02.04. bis 8. April 2020 gestellt worden sei. Für Anträge aus diesem Zeitraum könnten aus Gründen des Vertrauensschutzes Personalkosten berücksichtigt werden. Der Vertrauenstatbestand erwachse aus der Tatsache, dass die FAQs zur Corona-Soforthilfe vom 2. April 2020 bis zum 8. April 2020 eine abweichende Regelung für die Förderfähigkeit von Personalkosten vorgesehen hätten. Auf diesen Vertrauenstatbestand könne die Klägerin sich jedoch nicht berufen, da sie ihren Antrag bereits vor dem 2. April 2020 gestellt habe.

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Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Vertrauensschutztatbestand für einen ungeregelten Sachverhalt vor Greifen des einwöchigen Vertrauensschutztatbestandes nicht zur Gewährung der Billigkeitsmaßnahme berechtige. Aus dem ursprünglichen Antrag aus März 2020 sei bereits klar erkennbar gewesen, dass die Klägerin den Liquiditätsengpass unter Einbeziehung der Personalkosten errechnet habe. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf eine als Anlage KB 1 eingereichte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen (Bl. 18 d. GA). In Kenntnis dieser Berechnungsgrundlage sei der Klägerin die Billigkeitsmaßnahme gewährt worden. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass ihr die Förderung im Hinblick auf die getätigten Angaben auch tatsächlich zugestanden habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Teil-Widerrufsbescheid vom 27. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25. März 2025 aufzuheben, soweit ein Teilwiderruf in Höhe von 5.123,86 € und eine Rückerstattung dieses Betrages ausgesprochen wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, entgegen der Replik der Klägerin sei es aus dem Antrag nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihren prognostizierten Liquiditätsengpass unter Einbeziehung der Personalkosten errechnet habe. Diese Berechnung sei nicht Teil des Antrags und somit auch keine Grundlage für die Gewährung der Soforthilfe gewesen. Die mit Schriftsatz vom 16. Mai 2025 als Anlage KB1 beigefügte Berechnung habe die Klägerin erst auf ihre Nachfrage vom 2. November 2020 (Bl. 26 des Verwaltungsvorgangs), nämlich mit E-Mail vom 10. November 2020 (Bl. 24 f. des Verwaltungsvorgangs), eingereicht. In Ermangelung veröffentlichter FAQs zu den Corona-Soforthilfen zum Zeitpunkt der Antragstellung fehle es an einem Anknüpfungspunkt für einen Vertrauenstatbestand.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Teil-Widerrufsbescheid vom 27. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25. März 2025 ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Corona-Soforthilfe teilweise nicht zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt wurde. Der im Bewilligungsbescheid bestimmte Zweck i. S. d. § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen (§§ 133, 157 BGB analog). Maßgeblich ist daher, wie der Empfänger des Bewilligungsbescheids diesen Zweck bei objektiver Würdigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste und durfte. Der Zweck muss anhand des Bescheides, gegebenenfalls durch Auslegung des Bescheides, erkennbar sein. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, die es aufgrund ihrer Formulierungshoheit in der Hand hat, für größtmögliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zweckbindung in dem Bescheid zu sorgen. Eine von dem in dem Bescheid bestimmten Zweck abweichende Vorstellung der Behörde berechtigt diese nicht zum Widerruf (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. Juli 2024 – 14 K 1356/24 –, juris Rn. 75 m. w. N.). Andererseits ist für die Ermittlung in dem Verwaltungsakt bestimmten Zwecks nicht allein auf den Bewilligungsbescheid als solchen abzustellen, sondern – soweit erforderlich – auch auf Förderrichtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie dem Betroffenen bekannt sind und in die Regelung des Verwaltungsakts einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2022 – 8 C 11.21 – juris Rn. 13; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. Juli 2024 – 14 K 1356/24 –, juris Rn. 75). Gleiches gilt für die bereits im Antrag auf Gewährung der Soforthilfe enthaltenen Angaben, jedenfalls soweit – wie hier – im Bescheid auf die Antragsunterlagen Bezug genommen wird (vgl. VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 30. September 2025 – 7 A 273/24 –, juris Rn. 24; VG Schleswig, Urteil vom 12. Januar 2026 – 7 A 538/25 –, juris Rn. 24; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 51).

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Im Bewilligungsbescheid heißt es: „Die bewilligte Soforthilfe ist gemäß Ihres o. g. Antrags zweckgebunden zur Finanzierung des erwarteten erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands für die Dauer von 3 Monaten.“ Im Antragsformular heißt es unter 4.: „Die Soforthilfe wird zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.“ Diese Zweckbestimmung findet sich auch in der Förderrichtlinie, auf welche im Bewilligungsbescheid Bezug genommen wird. Damit war erkennbar, dass Zweck der Soforthilfe die Überwindung eines Liquiditätsengpasses war. Es war auch hinreichend erkennbar, wann ein solcher vorliegt und dass Personalkosten für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht relevant sind. So heißt es unter 6.1 im Antragsformular: „Höhe des in Folge der Coronapandemie erwarteten Liquiditätsengpasses durch den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) für den Monat der Antragstellung (bitte beziffern).“ Eine damit im Einklang stehende Definition des Liquiditätsengpasses findet sich in Förderrichtlinie. Nach der unter I Nr. 2 Abs. 2 der Förderrichtlinie enthaltenen Definition liegt ein Liquiditätsengpass vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem laufenden erwerbsmäßigem Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Schon die Formulierung „Sach- und Finanzaufwand“ spricht dagegen, dass Personalkosten erfasst sind (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2024 – 1 K 889/23 –, juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2024 – 26 K 289/23 –, juris Rn. 34; VG Magdeburg, Urteil vom 23. Januar 2023 – 3 A 249/20 MD –, juris Rn. 23). Unter Sachaufwand versteht man alle während der Leistungserstellung anfallenden laufenden Aufwendungen, die für Gebäude, Kraftfahrzeuge, Büros etc. anfallen. Personalaufwendungen zählen nicht zu den Sachaufwendungen. Der Finanzaufwand umfasst Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2024 – 1 K 889/23 –, juris Rn. 26). Darüber hinaus sprechen auch die sowohl im Antragsformular als auch in der Förderrichtlinie genannten Beispiele des Sach- und Finanzaufwandes (Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume sowie Leasingraten) dagegen, dass auch Personalkosten erfasst sind. Auch wenn es sich lediglich um Beispiele und nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, wäre angesichts des regelmäßig ganz erheblichen Umfangs der Personalkosten zu erwarten gewesen, dass diese explizit in den Beispielen benannt worden wären (VG Bremen, Urteil vom 20. November 2024 – 7 K 681/22 –, juris Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2024 – 26 K 289/23 –, juris Rn. 34; vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2024 – 1 K 889/23 –, juris Rn. 26). Die zwischen dem 2. April 2020 bis zum 8. April 2020 anderslautenden FAQs waren für die maßgebliche Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht relevant, da weder die Antragstellung noch der Erlass des Bewilligungsbescheides in diesen Zeitraum fiel.

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Damit hat die Beklagte zurecht bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses die Personalkosten unberücksichtigt gelassen und hat damit zutreffend einen Liquiditätsengpass von nur -3 .876,14 € errechnet und den Bewilligungsbescheid folglich in Höhe von 5.123,86 € widerrufen.

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Auch sonst begegnet der Widerruf keinen Bedenken. Insbesondere liegen keine Ermessensfehler vor. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Corona-Soforthilfe, insbesondere das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses, nicht erfüllt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen Regelfall für den Widerruf von gewährten Zuwendungen. Eine andere Rechtsfolge war insbesondere nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt. Die lediglich im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 8. April 2020 anderslautenden FAQs können kein für die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen begründen, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht und zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht mehr veröffentlich waren. Insofern lagen zu beiden Zeitpunkten keinerlei Unterlagen vor, die bei der Klägerin den Eindruck hätten erwecken können, dass Personalkosten bei der Berechnung zu berücksichtigen seien. Zutreffend weist die Beklagte ferner darauf hin, dass entgegen des Vortrags der Klägerin aus dem Antrag vom 26. März 2020 nicht ersichtlich war, dass diese ihren prognostizierten Liquiditätsengpass unter Einbeziehung der Personalkosten errechnet hat. Aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 24 ff. d. BA) ergibt sich, dass die im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin als KB 1 eingereichte Tabelle erst mit der E-Mail vom 10. November 2020 eingereicht wurde.

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Eine andere Rechtsfolge war auch nicht wegen Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Dass die Beklagte bei Anträgen, die in den Zeitraum der Veröffentlichung der anderslautenden FAQs fielen, Personalkosten zur Berechnung des Liquiditätsengpasses mit einbezog, beruht auf Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Anders als bei der Antragstellerin bestand bei diesen Anträgen zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen der anderslautenden FAQs tatsächlich Anlass dazu, davon auszugehen, dass Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei diesen Antragstellern aus Gründen des Vertrauensschutzes die Personalkosten ausnahmsweise berücksichtigte, während sie dies bei der Klägerin nicht tat. Entweder handelt aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Antragstellung schon nicht um zwei wesentlich gleiche Sachverhalte. Geht man von wesentlich gleichen Sachverhalten aus, liegt für die Ungleichbehandlung jedenfalls ein sachlicher Grund vor.

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Die Rückforderung des ausgezahlten Betrages gemäß § 117a Abs. 1 LVwG ist ebenfalls rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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