Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 A 1524/13 As

Tenor

Die Beklagte wird bezüglich der Klägerin zu 1) unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2013 verpflichtet, dieser die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieses Urteil hinsichtlich der Klägerin zu 1) rechtskräftig wird, wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des genannten Bescheides verpflichtet, den Klägern zu 2) und 3) internationalen Schutz für Familienangehörige zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren in erster Linie die Verpflichtung der Beklagten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der im Oktober 2004 und Juni 2006 geborenen Kläger zu 2) und 3) und die Schwiegertochter der Kläger des zeitgleich verhandelten Verfahrens 15 A 1525/13 As. Sie sind armenische Staatsangehörige (kurdischer bzw.) yezidischer Abstammung. Nach eigenen Angaben sind sie [im] August 2013 auf dem Landweg nach Deutschland gereist.

3

Ihren am 14. August 2013 gestellten Asylantrag begründete die Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt: Ihr Mann sei 2010 verstorben. Ihr Vater habe sie 2013 mit einem 60-jährigen Mann verheiraten wollen. Das habe sie nicht gewollt. Ihr Vater und ihre Brüder hätten sie immer wieder geschlagen. Sie habe ihre beiden Kinder bei den Schwiegereltern lassen sollen. Ihr Vater habe den Schwiegervater beschuldigt, schuld an der Sache zu sein. Sie hätten sich bei der Schwester der Schwiegermutter versteckt. Bei ihnen zu Hause habe es eine Auseinandersetzung gegeben, der Pir sei auch da gewesen. Er habe gesagt, er werde einen Weg finden. Ihr Vater habe sie umbringen wollen, weil sie nicht wieder habe heiraten wollen. Die Polizei einzuschalten, habe keinen Zweck gehabt, weil ihr Vater über Beziehungen verfügt habe. Der Pir habe zur Ausreise geraten, weil er nichts gegen ihren Vater habe unternehmen können. Es sei bei ihnen so, dass dann, wenn eine Frau keinen Ehemann mehr habe, der Vater entscheide. Sie habe die Kinder nicht alleine lassen wollen.

4

Mit Bescheid vom 23. September 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG - [nunmehr § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG -]) und der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (nunmehr § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) nicht gegeben sind. Es forderte die Kläger unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sollten sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, wurde ihnen die Abschiebung in die Republik Armenien angedroht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde am 25. September 2013 zugestellt.

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Die Kläger haben am 4. Oktober 2013 Klage erhoben und tragen ergänzend vor: Die Entscheiderin habe in der Anhörung beim Bundesamt zunächst erklärt, dass sie – die Kläger – nicht abgeschoben würden. In der Sache sei der im Bescheid genannte Gesichtspunkt verfehlt, die Klägerin zu 1) hätte zu mindestens versuchen müssen, die Polizei einzuschalten. Yeziden dürften nur untereinander heiraten, die Familienoberhäupter legten Eheschließungen fest, Verletzungen dieser Vorgaben führten zur Verletzung der Familienehre bis hin zu „Ehrenmorden“. Angesichts der Abschottung der Yeziden, sei die armenische Polizei objektiv nicht in der Lage, dem entgegenzuwirken. Ihr Wohnort K. habe keine Polizeistation. Diese liege in M.. Die Klägerin habe sich daher an den Pir gewandt, der als bei den Yeziden anerkanntes geistliches Oberhaupt am ehesten in der Lage wäre, für Schutz zu sorgen. Die Klägerin hat ferner unter Hinweis auf eine fachärztliche Bescheinigung auf psychische Erkrankungen hingewiesen und zu den erhobenen Beweisen Stellung genommen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2013 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 4 AsylG festzustellen;

9

äußerst hilfsweise die Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Yeziden würden in Armenien ausreichend geschützt. Der Beweisantrag hinsichtlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung sei unklar, das Attest nicht hinreichend aussagekräftig.

13

Das Gericht hat zur Frage der Möglichkeit von Zwangsehen innerhalb der yezidischen Volksgruppe in Armenien Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie Gutachten der Schweizer Flüchtlingshilfe und Frau Dr. Tessa Savvidis, Berlin. Auf den Inhalt der erteilten Auskünfte und Stellungnahmen wird verwiesen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens der Schwiegereltern 15 A 1525/13 As sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden.

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II. Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag auch begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) in Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 BGBl. I S. 3474; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722; nachfolgend 1. bis 4.). Die Kläger zu 2) und 3) haben Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige, sofern das Urteil bezüglich der Klägerin zu 1) rechtskräftig wird (nachfolgend 5.).

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1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK), wenn er sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dies entspricht der Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Abs. 2 GK sowie den europarechtlichen Vorgaben nach Art. 2 c) und d) der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie [QualfRL]).

18

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU, L 337/9).

19

Folgerichtig darf nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Art. 2 des genannten Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (und übereinstimmend mit der genannten Qualifikationsrichtlinie; vgl. auch Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh) unter den beschriebenen Voraussetzungen kein Ausländer in einen Staat abgeschoben werden, in dem er wegen der genannten unveränderlichen Merkmale bedroht ist.

20

Für die Anwendung der einzelnen Elemente der Flüchtlingsdefinition sind die nachfolgend dargestellten Auslegungsbestimmungen der §§ 3a bis 3b AsylG maßgebend.

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§ 3b AsylG beschreibt in Übereinstimmung mit Art. 10 QualfRL die Verfolgungsgründe. Insbesondere kann nach § 3b Abs. 4 AsylG (Art. 10 Abs. 1 d) QualfRL) eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung im vorstehenden Sinne vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. auch Art. 6 QualfRL), es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative („interner Schutz“, näher § 3e AsylG/Art. 8 QualfRL). Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung ausgeht, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. auch Art. 7 QualfRL).

22

Vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 - juris, Rn. 22.

23

Im Unterschied zum - in der Qualifikationsrichtlinie zum Teil nicht vorgesehenen – nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG stellt § 3 AsylG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten Gründen ab, während § 60 Abs. 7 AufenthG hingegen Schutz vor sonstigen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gewährt und damit allein an eine faktische Gefährdung anknüpft, ohne eine gezielte Verfolgung vorauszusetzen.

24

Bei der Prüfung der Verfolgungshandlung ist § 3a AsylG (Art. 9 QualfRL) zu beachten. Dieser ist nach seinem Wortlaut so gestaltet, dass er flexibel und umfassend auszulegen ist. Nach § 3a Abs. 1 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 QualfRL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A GK solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann bereits ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, sofern diese Verfolgung gemäß § 3a Abs. 3 (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 c) QualfRL) mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention verknüpft ist. Als Verfolgung gelten ausschließlich Handlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden. Zu den grundlegenden Menschenrechten gehören nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Art. 9 Abs. 1 QualfRL in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

25

- vgl. auch Art. 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 303 S. 1 – GRCh) –

26

jedenfalls das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK/GRCh), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und erniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK/Art. 5 GRCh) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK/Art. 50 GRCh). Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich alle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK/Art. 6 GRCh), das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK/Art. 47 GRCh), der Schutz von Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK/Art. 7 GRCh), der Schutz der Wohnung und des Briefverkehrs bzw. Kommunikation (Art. 8 EMRK/Art. 7 GRCh), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK/Art. 10 GRCh), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK/Art. 11 GRCh), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK/Art. 12 GRCh) sowie die Eheschließungsfreiheit (Art. 12 EMRK/Art. 9 GRCh).

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Zur Berücksichtigung der EMRK vgl. VG Köln, Urt. v. 12. Oktober 2007 - 18 K 6334/05.A -, juris, Rn. 32; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1698; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG 2010, § 60 Rn. 60; Bank/Schneider, Durchbruch für das Flüchtlingsvölkerrecht?, Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 5 f. mwN; Hecht, in: Kluth/Hundt/Maaßen (Hrsg.), Zuwanderungsrecht, 1. Aufl. 2008, Abschnitt 5, Rn. 149 ff.

28

In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 QualfRL enthält § 3a Abs. 2 AsylG eine - ebenfalls nicht abschließende („[…] unter anderem […]“) - Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen auch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung bzw. Strafverfolgung. Diese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen.

29

§ 3b Abs. 1 AsylG und Art. 10 QualfRL erläutern hinsichtlich der Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, Gruppe und politische Überzeugung die Grundsätze, die im Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen zu beachten sind. Maßgebend ist nach § 3 Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 QualfRL, ob dem Antragsteller diese Merkmale vom Verfolger zugeschrieben werden. Die genannten Bestimmungen orientieren sich an den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die dort genannten Verfolgungsgründe sind ebenso wie in Art. 1 A (2) GK abschließend.

30

Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dem so genannten herabgestuften Maßstab bei Vorverfolgung

31

- vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris Rn. 13; v. 5. Mai 2009- 10 C 21.08 -; juris LS 1 und Rn. 22; ferner Urt. v. 05. November 1991 - 9 C 118.90 - juris Rn. 17 -

32

entspricht nicht der Regelung in Art. 4 Abs. 4 QualfRL.

33

Vgl. BVerwG, Urt. v. 24. April 2010 – 10 C 4.10 -, juris LS 3 und Rn. 27 ff.; Urt. v. 7. September 2010 – 10 C 11.09, juris Rn. 15; vgl. auch EuGH, Urt. v. 2. März 2010 – C – 175/08 – „Abdulla“, LS 3 und insbesondere Rn. 96 ff.

34

Nach dieser unmittelbar geltenden Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen.

35

Vgl. nunmehr BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 – 10 C 8.11 -, juris Rn. 12 f. mwN und – 10 C 7.11 – Rn. 12 mwN.

36

Die Verfolgungshandlungen müssen auf den genannten Verfolgungsgründen beruhen.

37

Vgl. auch Möller/Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 60 AufenthG Rn. 9.

38

Dem Asylsuchenden muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne der §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG verlassen haben. Hierbei darf das Gericht insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (siehe auch Art. 4 QualfRL).

39

Vgl. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16 mwN.

40

Von dem Asylsuchenden muss aber gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung - beispielsweise ob sein Vorbringen gesteigert ist -, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu.

41

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, juris Rn. 2 mwN.; Beschl. v. 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 6;

42

Das Vorbringen eines Asylbewerbers darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend auflösbare Widersprüche enthält.

43

Vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 273.86 -, juris LS 2 u. Rn. 11 mwN; Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 C 405.85 -, juris LS 2 und Rn. 8.

44

4. Bei Beachtung dieser Maßstäbe hat die Klägerin zu 1) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

45

a) Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass und weshalb sie von ihrem Vater gezwungen werden sollte, als Witwe einen anderen Mann zu heiraten. Widersprüche zum Vorbringen beim Bundesamt konnte sie ausräumen. Auch das Gesamtverhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spricht für die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Ihre Antworten auf die gerichtlichen Nachfragen kamen zum Teil sehr zögerlich und teilweise unter Tränen, so dass die Verhandlung unterbrochen werden musste. Sie hat – wie auch mehrfach gegenüber ihren behandelnden Psychiater - glaubhaft dargelegt, dass sie sich eher töten würde, als den vom Vater ausgesuchten Mann zu heiraten. Ein entscheidendes Motiv dabei ist, dass ihre Kinder (die Kläger zu 2) und 3)) nicht bei ihr, sondern bei den Schwiegereltern verbleiben sollten. Ihr Vorbringen wurde einerseits bestätigt durch glaubhafte Äußerungen ihrer Schwiegereltern im gleichzeitig verhandelten Verfahren 15 A 1525/12 As.

46

b) Ihr Vorbringen wird andererseits durch die vom Gericht eingeholten Erkenntnisquellen gestützt. Insbesondere hat die Schweizer Flüchtlingshilfe in der im Verfahren eingeholten Stellungnahme ausgeführt, dass Zwangsheiraten in der yezidischen Bevölkerung in Armenien vorkommen können und diese – trotz einiger Verbesserungen – vom armenischen Staat mangels geeigneter Handhaben nicht wirksam bekämpft werden. Das Auswärtige Amt hat in seiner vom Gericht eingeholten Auskunft zudem ausgeführt, dass nach Mitteilung des Vorsitzenden des Yezidischen Zentralrates in Armenien zwar nur in einer sehr traditionellen bzw. streng religiösen Familie der Wunsch einer Witwe vollständig ignoriert und sie gegen ihren Willen neu verheiratet werde. Immerhin treffe dies aber auf 8 bis 10 % der yezidischen Familien zu. Bei einer Wiederverheiratung blieben die Kinder in der Familie des verstorbenen Ehemannes.

47

c) Dieser Sachverhalt erfüllt auch die Merkmale geschlechtsspezifischer Verfolgung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Danach kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft und von nichtstaatlichen Dritten i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG ausgeht. Die Klägerin gehört zu der bestimmten abgrenzbaren (vgl. § 3b Abs. 4 b) AsylG) sozialen Gruppe derjenigen yezidischen Frauen in Armenien, die sich nicht der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der yezidischen Männer unterwerfen bzw. anpassen. Die Klägerin hat ausführlich dargestellt, dass sie von ihrem Vater und ihren Brüdern körperlichen Schlägen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, um sie zur Heirat zu bewegen. Die von ihr geschilderten, gegen sie gerichteten Übergriffe ihres Vaters sind unzweifelhaft Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG (physische und psychische einschließlich sexuelle Gewalt).

48

Der Vater der Klägerin (und ihre Brüder) sind auch als Verfolgungsakteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG anzusehen. Insbesondere ist der armenische Staat nicht in der Lage oder nicht willens, den von ihren Männern oder männlichen Angehörigen verfolgten Frauen wirksamen und dauerhaften Schutz zu bieten. Verfolgungshandlungen der in Rede stehenden Art werden dort unzureichend ermittelt, strafverfolgt und geahndet. Verfolgte Frauen haben keinen Zugang zu solchem Schutz (§ 3d Abs. 2 AsylG). Dies ergibt sich aus den Angaben im Gutachten der Schweizer Flüchtlingshilfe (S. 2 ff., insbesondere S. 4 f.) sowie aus dem Ergebnis der allgemeinen Darstellung des Bundesamtes für Migration (Schweiz) zur Lage der Frauen in Armenien,

49

Focus Armenien: Häusliche Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung, 2. Juli 2013, S. 6 f., 8 ff. vgl. auch Düchting, Ezidische Akademie, Die Sozialstruktur in der yezidischen Gesellschaft, ohne Datum (Zugriff am 26. Juli 2015): www.ezidische-akademie.de/de/das-ezidentum/38-das-ezidentum/198-die-sozialstruktur-in-der-yezidischen-gesellschaft.html.; ferner amnesty international, Bericht Armenien: Rechte von Frauen 2015.

50

Danach ist Gewalt gegen Frauen in Armenien gesellschaftlich weitgehend akzeptiert. Die Behörden Armeniens sind mangels entsprechender Eingriffsnormen nicht in der Lage, Gewalt gegen Frauen allgemein wirksam entgegen zu treten. Zwar werden Anzeigen von der Polizei aufgenommen, wenn Rechtsanwältinnen dabei sind. Häufig werden Anzeigen aber nicht mit dem notwendigen Druck verfolgt.

51

5. Der Antrag der minderjährigen Kläger zu 2) und 3), ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist im Ergebnis insoweit begründet, als bei ihnen die Voraussetzungen des internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtwidrig und verletzt diese Kläger auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als ihnen nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Auf Grund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter, der Klägerin zu 1) haben sie Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG.

52

Nach § 26 Abs. 2 AsylG hat ein im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjähriges, lediges Kind Anspruch auf Asyl, wenn die Asylanerkennung eines Elternteils unanfechtbar geworden ist. Dies gilt auch für den Anspruch auf internationalen Schutz. Dabei hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Prüfung eigener Asyl- bzw. Fluchtgründe, selbst wenn er diese geltend machen sollte.

53

Vgl. nur Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 26 Rn. 44, 47 mwN

54

Im Fall der 2004 und 2006 geborenen Kläger liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2, Abs. 6 AsylG vor. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung waren sie minderjährig. Das Gericht hat die Beklagte im ersten Teil des Tenors des vorliegenden Urteils verpflichtet, ihrer Mutter, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der in § 26 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG genannten Voraussetzung, dass der Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 4 AsylG für die stammberechtigte Mutter der Kläger unanfechtbar, das heißt im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden sein muss, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte lediglich verpflichtet wird, die positive Feststellung zu § 3 Abs. 4 AsylG bezüglich der Kläger zu 2) und 3) unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Rechtskraft des die Klägerin zu 1) betreffenden Teils des vorliegenden Urteils auszusprechen, um den Eintritt der Voraussetzungen des zu erteilenden Verwaltungsaktes zu gewährleisten (§ 36 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative VwVfG).

55

So auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19. April 2006 – A 1 K 11298/05 –, juris LS und Rn. 10; dazu und zu anderen Lösungsmöglichkeiten Marx, AsylVfG, § 26 Rn. 47 aE mwN.

56

III. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte als Unterliegende zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.

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