Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 B 1851/15 SN
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1,5 Mio. € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt als zwischenzeitliche Erwerberin einstweiligen Rechtsschutz gegen ein vom Antragsgegner betriebenes Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken wegen offener Kanalanschlussbeiträge.
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Bei den beschlagnahmten Objekten handelt es sich zum einen um das im Grundbuch von …, Blatt a, eingetragene Grundstück. Es besteht aus dem 20.220 m² großen Flurstück b (Gebäude- und Freifläche) und dem 41.478 m² großen Flurstück c (Gebäude- und Freifläche), jeweils der Flur e der Gemarkung Z. Zum anderen handelt es sich um das im Grundbuch von …, Blatt f, eingetragene Grundstück, das aus dem 12.339 m² großen Flurstück d (Gebäude- und Freifläche) der Flur e der Gemarkung Z. besteht.
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Beide Grundstücke sind bebaut, das erstgenannte mit einer eingeschossigen großen Produktionshalle und Lagerhallen, aber auch mit einem kleineren zweigeschossigen Büro- und Verwaltungsgebäude, das letztgenannte mit der wohl baulichen Fortsetzung der Hallen.
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Die Grundstücke sind jedenfalls an die öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung des Antragsgegners angeschlossen.
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Im Hinblick auf die Schmutzwasserentsorgung ergibt sich aus einem Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juli 2003, dass ein Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung des Antragsgegners offenbar nicht vorgenommen wurde, da diese technisch nicht in der Lage sei, die anfallenden Abwässer der dort betriebenen Konservenfabrik aufzunehmen und zu reinigen und auch eine Erweiterung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die Stadtwerke … als Betriebsführer des Abwasserentsorgungsbetriebs … seien aber bereit, den Anschluss der Konservenfabrikgrundstücke an die städtische Kläranlage vorzunehmen. Es werde gegenüber dem anwaltlichen Adressaten um Erarbeitung einer Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und den Stadtwerken über die Kostenübernahme für die Erstellung des Abwasserkonzepts zum Anschluss der Konservenfabrik an die städtische Abwasserbeseitigungsanlage gebeten.
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Es ist offen, ob die Grundstücke in einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen B-Plangebiet liegen, wie es das Verkehrswertgutachten vom 6. Mai 2014 behauptet.
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Die Grundstücke gehörten jedenfalls zuletzt der K. Fabrik Z. GmbH & Co. KG. Über das Vermögen dieser Gesellschaft eröffnete das Amtsgericht … auf Antrag des Geschäftsführers mit Beschluss vom 1. Mai 2011 (Az. 580 IN 60/11) das Insolvenzverfahren und bestellte Herrn Rechtsanwalt D. D., B-Stadt, zum Insolvenzverwalter.
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Mit Schreiben vom 3. August 2011 meldete der Antragsgegner gegenüber dem Insolvenzverwalter Forderungen in Höhe von 291.523,05 Euro zur Tabelle an. Dabei handele es sich um die Schmutzwasseranschlussbeitragsforderung betreffend das Grundstück, bestehend aus den Flurstücken g und b - so laut Betreffzeile -, auf der zweiten Seite mit insgesamt 61.698 m² Größe bezeichnet (dies entspricht allerdings der Summe des „großen“ Grundstücks, Flurstücke b und c).
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Mit Duldungsbescheid vom 29. Oktober 2012 forderte der Antragsgegner den Insolvenzverwalter zur Abwendung der Zwangsversteigerung in „das“ Grundstück Gemarkung Z., Flur e, Flurstücke g, d und c auf, einen Betrag in Höhe von insgesamt 491.350,62 Euro bis Anfang November 2012 zu zahlen. Soweit die Zahlung nicht geleistet werde, sei der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in „das“ Grundstück der Gemarkung Z., Flur e, Flurstücke g, d und c bis zu einem Betrag in dieser Höhe zu dulden. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass Beitragsbescheide aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr hätten erlassen werden können. Die Anschlussbeiträge seien (nachträglich) zur Tabelle angemeldet worden. Sie setzten sich zusammen aus den Anschlussbeiträgen für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 141.525,80 Euro und die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 349.824,82 Euro. Die Anschlussbeiträge seien bisher nicht beglichen worden. Die Beiträge ruhten als öffentliche Last auf „dem“ Grundstück. Die Duldungspflicht treffe auch den Insolvenzverwalter (§ 77 Abs. 1 der Abgabenordnung [AO]).
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Der Insolvenzverwalter legte wenige Tage später gegen diesen Duldungsbescheid Widerspruch ein, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 machte der Antragsgegner gegenüber dem Insolvenzverwalter weitere Absonderungsrechte in Höhe von 189.806,82 Euro geltend und meldete in dieser Höhe Forderungen für den Ausfall zur Tabelle an. Unter Hinweis auf die mit Schreiben vom 3. August 2011 („2012“ ist wohl ein Schreibversehen) geltend gemachten Absonderungsrechte wurde mitgeteilt, es seien Anschlussbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zu den für das Grundstück der Insolvenzschuldnerin, Gemarkung Z., Flur e, Flurstück d, mit einer Größe von 12.339 m² zu erheben. Darüber hinaus seien für beide Grundstücke Anschlussbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung entstanden. Diese beliefen sich auf insgesamt 131.134,05 Euro. Entsprechend den Beitragssatzungen beliefen sich die weiteren mit diesem Schreiben angemeldeten Beitragsforderungen für das Grundstück „A. R. h“ in Z. auf 189.806,82 Euro. Der weitere Schmutzwasserbeitrag für das genannte Grundstück, Flurstück d, in Höhe von 58.672,77 Euro und die Anschlussbeiträge für die zentrale Trinkwasserversorgung für das Grundstück, Flurstück d sowie Flurstück c und Flurstück g in Höhe von insgesamt 131.134,05 Euro seien bisher nicht beglichen worden. Die entsprechenden Beitragsbescheide seien als Entwurf ohne Leistungsgebot als Anlage beigefügt. Die noch nicht angemeldeten Anschlussbeiträge für die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung würden hiermit für den Ausfall zur Insolvenztabelle in folgender Höhe angemeldet:
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Schmutzwasserbeitrag
58.672,77 Euro
Trinkwasserbeitrag
131.134,05 Euro
Summe der angemeldeten Beträge:
189.806,82 Euro
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Der Antragsgegner gab dem Widerspruch des Insolvenzverwalters mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013 unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen insoweit statt, als in dem Duldungsbescheid ein Betrag von mehr als 480.958,87 Euro gefordert wurde. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid ist dem Insolvenzverwalter am 15. Februar 2013 zugestellt worden.
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Die Antragstellerin kaufte die beiden Grundstücke mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 24. April 2013 aus der Insolvenzmasse; es wurden auch jeweils Auflassungsvormerkungen zur Eintragung in das jeweilige Grundbuch bewilligt.
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Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 beantragte der Antragsgegner die Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 15 ZVG im Hinblick auf die beiden nicht beglichenen Anschlussbeiträge, die mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 11. Juni 2013 unter Bezug auf entsprechende dingliche Ansprüche in Höhe von 480.958,87 € öffentliche Lasten erfolgt ist. In der Zweiten Abteilung der Grundbücher für die Grundstücke wurden am 17. Juni 2013 zunächst die Auflassungsvormerkung und sodann die Anordnung der Zwangsversteigerung eingetragen.
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Die Antragstellerin wurde als jeweilige Grundstückseigentümerin am 13. März 2014 eingetragen.
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Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Februar 2014 beantragte die Antragstellerin, hilfsweise namens und in Vollmacht des Insolvenzverwalters, den Duldungsbescheid vom 29. Oktober 2012 teilweise zurückzunehmen, soweit dieser eine Zahlungsverpflichtung eines Betrages von mehr als 86.842,96 Euro anordnet, hilfsweise,
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die Zahlungsverpflichtung teilweise zu erlassen, soweit diese den vorgenannten Betrag übersteigt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf dieses Schreiben Bezug genommen, auch zur Berechnung des in den Anträgen genannten Betrags.
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Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Teilrücknahme des Duldungsbescheids mit Bescheid vom 6. März 2014 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Bescheids Bezug genommen.
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Der Antragsgegner lehnte auch den Antrag auf „Teilerlass des Duldungsbescheids“ - gemeint ist wohl der Teilerlass der diesem Bescheid zugrunde gelegten Anschlussbeitragsforderungen - mit Bescheid vom 12. März 2014 ab. Wegen der Einzelheiten wird ebenfalls auf den Inhalt dieses Bescheids verwiesen.
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Der erstgenannte Bescheid wurde dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 7. März 2014 zugefaxt, der letztgenannte am 12. März 2014.
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Die Antragstellerin legte im eigenen und im Namen des Insolvenzverwalters jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 7. April 2014 Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide ein. Sie begründete ihren Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. März 2014 mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juli 2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Schreiben enthält vom Umfang des Widerspruchs her ausweislich des Antrags offenbar eine Einschränkung dergestalt, dass nunmehr beantragt werde, den Duldungsbescheid vom 29. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 insofern aufzuheben, als dieser eine Zahlungsverpflichtung über den Betrag von 86.842,96 Euro anordnet.
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Mit jeweiligem Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 wies der Antragsgegner die Widersprüche gegen die beiden Bescheide vom 6. März und 12. März 2014 zurück. Die Zustellung der Widerspruchsbescheide ist wohl am 23. Juli 2014 erfolgt.
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Am 25. August 2014, einem Montag, haben sowohl die Antragstellerin als auch der Insolvenzverwalter daraufhin Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. März 2014 erhoben (Az.: 4 A 1550/14). Am gleichen Tag haben sie ebenfalls Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 6. März 2014 erhoben (Az.: 4 A 1549/14).
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Am 4. Mai 2015 hat die Antragstellerin darüber hinaus um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und trägt vor:
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Der Eilantrag sei als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig.
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Es fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Eine andere und einfachere Möglichkeit liege nicht vor, eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erreichen. Vor dem Amtsgericht …, Vollstreckungsgericht, stünden der Antragstellerin keine anderen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, weil sie gegenüber dem Antragsgegner nicht als Eigentümerin gelte. Als das Amtsgericht …, Grundbuchamt, die Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragstellerin eingetragen habe, seien die Grundstücke nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits beschlagnahmt gewesen. Das Eintragungsersuchen sei am 14. Juli 2013 beim Grundbuchamt eingegangen.
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Sie sei antragsbefugt, weil sie die Wahrung eigener Rechte verfolge.
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Sie habe einen gebundenen Anspruch, weil das Ermessen des Antragsgegners auf „Null“ reduziert sei. Jede andere Entscheidung, als den Duldungsbescheid teilweise zurückzunehmen, sei ermessensfehlerhaft. Sie sei auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Zwangsversteigerung greife sowohl in die Berufsfreiheit aus Art. 12 als auch in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein.
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Die Argumentation des Antragsgegners zur Antragsbefugnis und zum Rechtsschutzbedürfnis sei widersprüchlich. Einerseits werde ausgeführt, dass die Antragstellerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen sei, andererseits sei der Antragsgegner der Ansicht, dass sie eine Zwangsvollstreckung in ihr Eigentum nicht dulden müsse. Nach dem modernen Eingriffsbegriff liege ein bevorstehender Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 903 BGB vor. Es sei zwar richtig, dass sie im Zwangsversteigerungsverfahren ihre Rechte nicht geltend machen könne. Dies betreffe jedoch nur die prozessuale Stellung der Antragstellerin. An ihrem Eigentum ändere dies nichts. Deshalb wäre ihr Eigentum verletzt, wenn der Antragsgegner aufgrund eines rechtswidrigen und unverhältnismäßigen (aber bestandskräftigen) Duldungsbescheids in die Grundstücke vollstrecken würde.
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Der Eilantrag sei auch begründet.
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Der Anordnungsanspruch ergebe sich zum einen aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) i. V. m. den §§ 130 Abs. 1, 227 AO. Der Duldungsbescheid vom 29. Oktober 2012, der Ablehnungsbescheid vom 12. März 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Ihr stehe ein Anspruch auf Teilrücknahme des Duldungsbescheids zu.
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Zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheids werde auf die Klagebegründung in dem Verfahren 4 A 1549/14 verwiesen.
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Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aber auch aus dem Anspruch auf Teilerlass gemäß § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V, weil die Durchsetzung des rechtswidrigen Duldungsbescheids unbillig sei. Die sachliche Unbilligkeit ergebe sich daraus, dass insbesondere die Höhe des Beitrags vom Wert des jeweiligen Grundstücks außer Verhältnis stehe (wird ausgeführt).
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Ein Anordnungsgrund könne ebenfalls glaubhaft gemacht werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nötig, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Sie, die Antragstellerin, bemühe sich derzeit, die Grundstücke freihändig zu verkaufen. Ihr Ziel sei es dabei, einen Kaufpreis von 4,8 Mio. Euro zu erzielen. Dieser Bewertung liege das Wertgutachten der … GmbH vom 29. März 2011 zugrunde, die den Sachwert der Grundstücke mit der Bebauung nach WertR 2006 auf ca. 14,4 Mio. Euro ausweise. Demgegenüber habe die Gutachterin im Zwangsversteigerungsverfahren den Verkehrswert der Grundstücke mit 2,4 Mio. Euro bewertet. Sollte dieser Betrag in der Zwangsversteigerung erreicht werden, würde das Vollstreckungsgericht der Antragstellerin nach Abzug der rechtswidrigen Forderungen des Antragsgegners einen Betrag von lediglich ca. 1,9 Mio. Euro auskehren, also nicht einmal 40 % des avisierten Grundstückswerts. Ihr Vermögensschaden würde sich dann auf 2,9 Mio. Euro belaufen. Wesentlich wahrscheinlicher sei allerdings, dass das Zwangsversteigerungsverfahren den Verkehrswert nicht erreiche. Dann läge der Vermögensschaden bei mindestens 3 Mio. Euro.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens beim Amtsgericht … (Az. …) gemäß § 30 ZVG zu bewilligen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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und trägt dazu vor:
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Der Antrag sei unzulässig und unbegründet.
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Der Eilantrag verfehle bereits nach dem Klagebegehren in den Hauptsacheverfahren zu den Geschäftszeichen 4 A 1549/14 und 4 A 1550/14 sein Rechtsschutzziel. Nach dem in der Hauptsache begehrten Rechtsschutz werde lediglich die Teilrücknahme bzw. ein Teilerlass begehrt, so dass die Zwangsversteigerung zumindest hinsichtlich des verbleibenden Teilbetrags fortzuführen wäre. Deshalb gehe im Übrigen auch das Teilrücknahmebegehren fehl, weil der Regelungsgehalt eines Duldungsbescheids nicht die Zahlungs-, sondern die Duldungspflicht betreffe.
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Für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO der gestellten Art fehle der Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht verfahrensbeteiligt sei. Der Antragsgegner mache mit der Zwangsversteigerung aus einem gegenüber dem Insolvenzverwalter bestandskräftig gewordenen Duldungsbescheid die genannten Absonderungsrechte geltend. Die Antragstellerin sei am 13. März 2014 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden, nachdem die Zwangsversteigerung bereits angeordnet und der Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eigetragen gewesen sei. Der BGH habe mit Beschlüssen vom 25. Januar 2007, Az.: V ZB 125/05, und vom 9. Mai 2014, Az.: V ZB 123/13, festgestellt, dass ein Wechsel der Beteiligten und eine Einstellung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG bei Anordnung der Zwangsversteigerung aus öffentlicher Last nach Eintragung der Vormerkung und vor Eintragung des neuen Eigentümers nicht stattfinde. Die Antragstellerin müsse demnach nicht die Zwangsversteigerung in ihr Eigentum dulden, sondern im Verhältnis zu dem die Zwangsversteigerung aus einem gegenüber der Vormerkung vorrangigen Recht betreibenden Beklagten sei kein „rückwirkender“ Eigentumserwerb eingetreten. Die Zwangsversteigerung erfolge mithin weiterhin gegen die Insolvenzmasse.
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Die Rechtsordnung sehe keine Verfahrensbeteiligung der Antragstellerin vor, sondern ein Ablösungsrecht gemäß § 268 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der Folge, dass die Forderung des Antragsgegners gemäß § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf sie übergehe (zur Anwendung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1979 - VII ZR 84/78 - und Urt. v. 12. Juli 1996 - V ZR 106/95 -; VG Leipzig, Urt. v. 24. September 2013 - 6 K 363/11 -).
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Das Rechtsschutzbedürfnis fehle der Antragstellerin auch, weil sie das Grundstück gemäß § 4 des notariellen Kaufvertrags in Kenntnis des bestandskräftigen Duldungsbescheids und damit in Kenntnis der Belastung des Grundstücks erworben habe. Es sei davon auszugehen, dass die Belastung des Grundstücks bei der Kaufpreisbildung Berücksichtigung gefunden habe. Wenn die Antragstellerin ausführe, sie begehre die Sicherung ihres Eigentumsrechts an den beiden Grundstücken, so sei dem zu entgegnen, dass sie dieses nur mit der Belastung mit öffentlichen Lasten in Höhe der zur Tabelle angemeldeten Beitragsforderungen und in Kenntnis eines bestandskräftig gewordenen Duldungsbescheids erworben habe. Seit Anordnung der Zwangsversteigerung seien zwei Jahre vergangen, weshalb im Übrigen das Vorliegen eines Anordnungsgrunds zweifelhaft geworden sei.
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Der Eilantrag sei auch unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch geltend machen könne. Der Duldungsbescheid, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben werde, sei bestandskräftig geworden.
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Das Verwaltungsgericht Dresden habe mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 (- 2 L 240/14 -, juris, Rn. 5) festgestellt, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckungsmaßnahme nicht mehr auf Einwände gegen die sich aus einem bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt ergebene Zahlungsverpflichtung stützen könne, denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme komme es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht an. Dies gelte für die Duldungsverpflichtung aus einem bestandskräftig gewordenen Duldungsbescheid entsprechend.
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Auch das Verwaltungsgericht Köln habe mit Beschluss vom 17. Mai 2013 (- 14 L 637/13 -, juris, Rn. 11) festgestellt, dass ein Anordnungsanspruch regelmäßig dann nicht gegeben sei, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Dies sei hier unter Hinweis auf § 111 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 3 VwVG der Fall. Die gemäß § 7 Abs. 6 KAG M-V mit öffentlichen Lasten gesicherten und zur Tabelle angemeldeten Beitragsforderungen seien gemäß § 49 InsO i.V.m. § 15 ZVG als Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren durch Zwangsversteigerung vollstreckbar.
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Die im Hauptsacheverfahren begehrte teilweise Rücknahme des Duldungsbescheids vom 29. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 scheide bereits deshalb aus, weil für die Beitragsforderungen die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Inkrafttreten der Beitragssatzungen vom 10. Dezember 2010 entstanden und die Festsetzungsverjährung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2014 eingetreten. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist sei die Rücknahmebefugnis entfallen (vgl. Pahlke, Abgabenordnung, 3. Auflage 2014, § 130 Rn. 52). Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V sei eine Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen sei (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 10. Aug. 2011 - 3 A 141/08 -, juris, Rn. 22; Au- sprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: April 2013, § 12 Erl. 47.5, Seite 63). Aufgrund der Akzessorietät des Duldungsbescheids zur Abgabenfestsetzung gelte dies für den Duldungsbescheid entsprechend (anders als beim Haftungsbescheid nach den Absätzen 3 bis 5 des § 191 AO, die für den Duldungsbescheid nicht gelten würden, vgl. VG Köln, Urt. v. 26. Nov. 2008 - 23 K 31/07 -, juris Rn. 22).
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Im Übrigen fehle der Antragstellerin für einen Rücknahmeanspruch aus den vorgenannten Gründen die Anspruchsbefugnis. Sie sei nicht Adressat der Duldungsverpflichtung aus dem Duldungsbescheid, dessen teilweise Rücknahme sie begehre.
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Die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids griffen auch in der Sache nicht durch. Für die Beurteilung der baulichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks sei die gesamte Fläche einheitlich, nicht jedoch Teilflächen in Betracht zu ziehen. Mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2004 (- 1 M 242/03 -, juris Rn. 55 zum Straßenausbaubeitragsrecht) habe das Oberverwaltungsgericht Greifswald selbst bei einem übergroßen Grundstück die Anwendung eines einheitlichen Nutzungsfaktors für die Gesamtfläche des Grundstücks für unbedenklich gehalten.
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Dass bei einem bebauten Grundstück auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt werden dürfe, sei von der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt.
- 53
Der darüber hinaus im Hauptsacheverfahren begehrte teilweise Erlass des Duldungsbescheids sei nicht statthaft, weil Gegenstand eines Erlasses nach § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V nur Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1 AO sein könnten. Ansprüche, die eine sonstige Handlung oder wie hier eine Duldung der Vollstreckung im Sinne des § 191 AO beinhalteten, könnten nicht Gegenstand eines Erlasses sein (vgl. Pahlke/König, AO, 2. Auflage, § 227 Rn. 4 und § 37 Rn. 8 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs). Der Duldungsbescheid enthalte keine Zahlungs-, sondern lediglich eine Duldungsverpflichtung mit dem Hinweis auf das Ablöserecht. Deshalb gehe im Übrigen auch das Teilrücknahmebegehren fehl, weil es sich nicht auf den Regelungsgehalt des Duldungsbescheids, die Duldungspflicht, sondern auf die Abwendungsbefugnis beziehe.
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Abgesehen davon, dass der Duldungsbescheid rechtmäßig sei, würde vorliegend aufgrund der Bestandskraft dieses Bescheids das Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gegenüber dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall überwiegen. Mit der Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids werde die Durchbrechung seiner Bestandskraft beantragt. Mit der Vorschrift des § 130 AO dürften jedoch die Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden (vgl. VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24. April 2013 - 13 K 1262/12 -; BFH BStBl. 89,749).
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Das Amtsgericht … legte mit Beschluss vom 27. Februar 2015 den Verkehrswert für das kleine Grundstück auf 76.000 Euro und denjenigen für das große Grundstück auf 2,41 Mio. Euro fest. Grundlage der Verkehrswertfestsetzung bildete das Gutachten der Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung vom 6. Mai 2014.
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Das (nach der Gerichtsstrukturreform nunmehr zuständige) Amtsgericht … – Zweigstelle … – hat am 13. Oktober 2015 den Termin zur öffentlichen Versteigerung der beiden Grundstücke auf den 27. Januar 2016 bestimmt.
II.
- 57
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Eilantrag (vgl. VG Köln, Beschl. v. 17. Mai 2013 – 14 L 637/13 –, juris, Rn. 6) ist unzulässig.
- 58
Die Antragstellerin besitzt nicht die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, welche wegen der Akzessorietät zwischen vorläufigem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren auch hier zu fordern ist (Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 69; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 20). Sie ergibt sich nicht aus ihrer derzeitigen Rechtsposition als Eigentümerin der beschlagnahmten und auf Betreiben des Antragsgegners zur Zwangsversteigerung anstehenden Grundstücke.
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Als subjektiv-öffentliches Recht schützt Art. 14 Abs. 1 GG die im Rahmen der privaten Eigentumsordnung konkret erworbene vermögenswerte Position des Einzelnen; geschützt ist der konkrete Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (BVerfG, Urt. v. 17. Dez. 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 –, BVerfGE 134, 242 ff. Rn. 270 m. w. N.). Insoweit ist der Begriff des Eigentums den inhaltsbestimmenden einfachen Gesetzen des Privat- und Öffentlichen Rechts zu entnehmen.
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§ 26 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) entwertet hier die eigentumsrechtliche Position des Erwerbers eines zur Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks nach § 903 BGB im Hinblick auf Angriffsmöglichkeiten gegen die (davon nämlich unbeeinflusste) Zwangsversteigerung. Nach dieser Vorschrift hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluss, wenn die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet ist. Entsprechend liegen die Dinge hier.
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Hier geht es zwar nicht um einen Anspruch aus einem eingetragenen Recht; dem steht jedoch eine außerhalb des Grundbuchs liegende öffentliche Last gleich, wie auch § 10 Nr. 3 ZVG zeigt.
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Kommunale Beiträge – so auch die vorliegenden Anschlussbeiträge nach § 9 KAG M-V - ruhen gemäß § 7 Abs. 6 KAG M-V als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die jeweilige öffentliche Last im Hinblick auf diese Anschlussbeiträge ruht auf dem jeweiligen Buchgrundstück, sobald die jeweilige sachliche Beitragspflicht entstanden ist.
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Die Angriffe der Antragstellerin gegen die jeweilige sachliche Kanalanschlussbeitragspflicht im Hinblick auf die konkrete Situation der beiden Grundstücke wie auch hinsichtlich der möglicherweise verfassungsrechtlich begründeten Bedenken (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 9 C 15.14 u. a. -, juris) sind für sie aber mangels Abwehr- bzw. Anspruchsrechts insoweit im Hinblick auf das Zwangsversteigerungsverfahren nicht wehrfähig. Dies gilt in gleicher Weise, wenn in einem anderen (hier: verwaltungsgerichtlichen) Verfahren auf das Zwangsversteigerungsverfahren Einfluss genommen werden soll. Die Antragstellerin kann sich wegen der Rechtswirkungen des § 26 ZVG auch im vorliegenden Verfahren nicht zur Abwehr bzw. Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf an den Grundstücken erworbenen Rechtspositionen berufen.
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Der Beschluss des Amtsgerichts … zur Anordnung der Zwangsversteigerung der beiden streitbefangenen Grundstücke, ist am 11. Juni 2013 ergangen und gilt zugunsten des Gläubigers, hier also des Zweckverbands, als Beschlagnahme der Grundstücke, § 20 Abs. 1 ZVG. Die Beschlagnahme ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG mit Zustellung dieses Beschlusses an den Schuldner bzw. im vorliegenden Fall an den Insolvenzverwalter wirksam, von der zeitnah nach dem 11. Juni 2013 ausgegangen wird. Andernfalls griffe aber jedenfalls die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wonach die Wirksamkeit der Beschlagnahme auch mit dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem das Eintragungsersuchen des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst (hier am 17. Juni 2013) erfolgt; hier behauptet die Antragstellerin, das Ersuchen sei am 14. Juni 2013 dort eingegangen.
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Dem stünde nicht einmal entgegen, wenn die grundbuchliche Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragstellerin am 17. Juni 2013 vor dem soeben geschilderten Zeitpunkt der (wirksamen) Beschlagnahme liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Jan. 2007 – V ZB 125/05 -, BGHZ 170, 378 ff. = juris, Rn. 13), was vorliegend aber ohnehin nicht der Fall ist.
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Die Auflassungsvormerkung führt zwar in vielerlei, nicht aber in jeder Hinsicht dazu, dass der Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung zurückbezogen wird. Sie hat zur Folge, dass - auch im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) - Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Wirkung hätte hier zwar zu einem auch gegenüber dem Zweckverband als Gläubiger wirksamen Eigentumserwerb der Antragstellerin geführt, nicht aber dazu, dass die Fortsetzung des - auch in Ansehung der Auflassungsvormerkung zulässigerweise begonnenen - Zwangsversteigerungsverfahrens unzulässig war (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Jan. 2007, a. a. O., Rn. 13; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl. 2009, § 26 Rn. 2 Ziff. 2.8). Vor der Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens schützte die Auflassungsvormerkung jedenfalls nicht. Mit dem Erwerb des Eigentums an den beiden beschlagnahmten Grundstücken durch die Antragstellerin war der Sicherungszweck der Vormerkung erreicht. Dass dieses Grundeigentum jeweils mit öffentlichen Lasten belastet ist, beruht darauf, dass diese der Auflassungsvormerkung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (sog. Rangklasse 3) im Rang vorgeht; die Auflassungsvormerkung ist demgegenüber wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2014 – V ZB 123/13 –, BGHZ 201, 157 ff. = juris, Rn. 16). Ein besserrangiges Recht muss der Vormerkungsberechtigte stets gegen sich gelten lassen. Deshalb gewährt die Vormerkung auch keinen Schutz vor der Durchsetzung eines solchen Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung. Hiermit muss der Vormerkungsberechtigte von vornherein rechnen, weil der Grundbesitz schon bei Eintragung der Vormerkung belastet war. Die Vormerkung schützt den Berechtigten nur davor, dass der Erwerb des (belasteten) Eigentums vereitelt oder beeinträchtigt wird, nicht aber davor, dass der Gläubiger eines vorrangigen Rechts dieses im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Jan. 2007, a. a. O., Rn. 15). Wird ein nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung aus einem der Vormerkung vorgehenden dinglichen Recht angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt, beschränkt sich die Wirkung der Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB somit darauf, dass die durch die Beschlagnahme eingetretene relative Verfügungsbeschränkung des Schuldners einen Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten vor Erteilung des Zuschlags nicht hindert. Da die Geltendmachung des vorrangigen dinglichen Rechts demgegenüber nicht vormerkungswidrig ist, hat die Vormerkung insoweit keine Wirkung; insbesondere findet keine Rückbeziehung des Rechtserwerbs auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung statt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 26 ZVG fortzusetzen (BGH, Beschl. v. 25. Jan. 2007, a. a. O., Rn. 17 m. w. N. und Beschl. v. 9. Mai 2014 – V ZB 123/13 -, BGHZ 201, 157 ff. = juris, Rn. 22; Goldbach, Ist die Auflassungsvormerkung ein Hindernis bei der Vollstreckung öffentlicher Grundstückslasten?, KKZ 2015, 184, 185 u. 186).
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Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Rechtsstellung der Erwerber sachgerecht, welche trotz der Beschlagnahme im Verhältnis zu dem betreibenden Gläubiger ebenfalls wirksam Eigentum erwerben, nämlich auf der Grundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB. Für diesen Fall steht außer Frage, dass § 26 ZVG Anwendung findet und das Zwangsversteigerungsverfahren deshalb ohne weiteres, also ohne Umschreibung und ohne erneute Zustellung des Titels, gegen den alten Schuldner fortzusetzen ist. Maßgeblich hierfür ist die Überlegung, dass das dingliche Recht, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, diesen Erwerbern gegenüber Bestand hat und sie deshalb mit einer Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen müssen (BGH, Beschl. v. 25. Jan. 2007, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).
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Diese zunächst zivilprozessuale Rechtssituation, die der Gesetzgeber geschaffen hat, muss nach Auffassung der Kammer auch im Verwaltungsprozess bzw. verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren Beachtung finden. Andernfalls stünde ein solcher Grundstückserwerber in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Abwendung einer Grundstückszwangsversteigerung besser da als in dem Fall, in dem ein (vermeintlich) rangbesserer privater Forderungsgläubiger die Zwangsvollstreckung in ein Grundstücks des Schuldners durch Zwangsversteigerung betreibt.
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Die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das jeweilige Grundstück aus dem unanfechtbar gewordenen Duldungsbescheid vom 29. Oktober 2012 trifft bei der vorliegenden Konstellation nicht die Antragstellerin, sondern hier wegen des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter. Mit Blick auf § 26 ZVG bedarf es deshalb trotz ihrer Stellung als aktuelle Grundstückseigentümerin nicht des Erlasses eines Duldungsbescheids gegenüber der Antragstellerin.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht bringt unter Bezug auf die Festlegungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht etwa auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts, http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), hier Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1, vorliegend die Hälfte des Werts von (mindestens) 3 Mio. € an. Diesen Betrag beziffert die Antragstellerin als ihren voraussichtlichen Vermögensschaden, wenn die Zwangsversteigerung der Grundstücke durchgeführt wird. Darin liegt nach Auffassung der Kammer die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens i. S. der genannten Normen.
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