Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 A 1773/14

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Wahl zur Kammerversammlung, 7. Amtsperiode, ungültig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden jedoch nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als ist gesetzliches Mitglied der seit 1991 bestehenden Beklagten gegen die Gültigkeit der Wahl von deren Kammerversammlung in der 2014 begonnenen Amtsperiode.

2

Er ist in H-Stadt als niedergelassener Zahnarzt berufstätig und standespolitisch u. a. als 1. stellvertretender Bundesvorsitzender im Ä Ö     Ü          Zahnärzte e. V. – ÄÖÜZ – engagiert.

3

Die Kammerversammlung ist nach § 23 des Heilberufsgesetzes – HeilBerG M-V – und § 8 der Satzung der Beklagten vom 6. Dezember 2008 (Mitteilungsblatt dens 3/2009, S. 12 ff.) das für alle Entscheidungen von wesentlicher und grundsätzlicher Bedeutung zuständige Organ der Beklagten, das nach § 9 der Satzung mindestens einmal jährlich tagt.

4

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 HeilBerG M-V gehört der Kammerversammlung ein Mitglied je 50 Wahlberechtigte an; nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG M-V gehört ihr ferner je ein zahnärztlich approbierter Hochschullehrer der Fakultäten in Greifswald und Rostock an, der von diesen zu bestimmen ist. § 15 Abs. 1 (Satz 1) HeilBerG M-V schrieb und schreibt eine vierjährige Dauer der Amtsperiode der Kammerversammlung vor.

5

Nach § 3 HeilBerG M-V und §§ 18 ff. der Satzung bildet die Beklagte als unselbständige Bezirksstellen sog. Kreisstellen, deren Abgrenzung nach der Satzung und Entscheidungen der Kammerversammlung „politischen Grenzen“ folgt. Die Aufgaben der Kreisstellen ergeben sich aus § 20 der Satzung der Beklagten. Gemäß dem letzten Beschluss der Kammerversammlung vom 1. Dezember 2012 (dens 12/2012, S. 5/6) bestehen gegenwärtig noch 19 Kreisstellen, deren Grenzen vielfach denen der Landkreise zwischen 1994 und 2011 entsprechen. Nach den gemäß § 21 HeilBerG M-V beschlossenen Wahlordnungen der Beklagten wird die Kammerversammlung dergestalt gewählt, dass nach dem Prinzip der relativen Mehrheitswahl zum einen die Mitglieder, die in den einzelne Wahlkreise darstellenden Kreisstellenbezirken ansässig sind, jeweils die auf den jeweiligen Kreisstellenbezirk entfallende Delegiertenzahl aus dem Kreis der örtlichen Kandidaten wählen und zum anderen alle Kammermitglieder aus den Kandidaten einer landesweit geltenden „Landesliste“ die für diese vorgesehene Zahl an Delegierten. Die zwei von den Hochschulfakultäten zu bestimmenden Delegierten treten zu den Gewählten hinzu.

6

Die letzte nicht gerichtlich beanstandete Wahl zu einer Kammerversammlung der Beklagten fand für diejenige der 5. Amtsperiode statt; die Kammerversammlung konstituierte sich am 20. Januar 2007 (dens 1/2007, S. 10 f.).

7

Nach einer Wahlordnung vom 28. November 2009 (dens 5/2010, S. 18) wählten die Kammermitglieder mit Auszählung am 8. Dezember 2010 die Kammerversammlung der 6. Amtsperiode (dens 12/2010, S. 12). Diese Wahl griff der Kläger mit Klage vom 30. Dezember 2010 – 6 A 1894/10 – an. Die 6. Kammer des erkennenden Gerichts gab ihr mit Urteil vom 26. September 2012 statt, das die Wahl für ungültig erklärte. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung blieb gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 – 2 L 45/13 – ohne Erfolg.

8

Die am 5. Januar 2011 erstmals zusammengetretene (dens 1/2011, S. 4 ff.) 6. Kammerversammlung hatte zwischenzeitlich eine Wahlordnung vom 2. Juli 2011 (dens 9/ 2011, S. 15 ff.) verabschiedet, die sie durch die aktuelle Wahlordnung vom 1. Dezember 2012 (dens 2/2013, S. 18 ff.), geändert durch Beschluss vom 15. Juni 2013 (dens 7/2013, S. 13), – WahlO – ersetzt hatte. Beides war nach Diskussionen über den anzuwendenden Wahlmodus und zuletzt aus Anlass der Änderung von § 15 Abs. 1 und 2 HeilBerG M-V durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 409) geschehen.

9

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sah sich die Beklagte gehalten, die streitgegenständliche Neuwahl der Kammerversammlung, gezählt als solche der 7. Amtsperiode, abzuhalten. Die Kammerversammlung 2013 wurde abgesagt. Der von der 6. Kammerversammlung am 5. Januar 2011 gewählte Vorstand sah seine Hauptaufgabe in der unverzüglichen Durchführung der Wahl (dens 12/2013, S. 4), bestellte einen Wahlleiter und eine Wahlkommission (verpflichtet am 4. Dezember 2013, dens 3/2014, S. 4) und legte die Wahlzeit auf die Frist vom 3. April bis zum 20. ;Mai 2014 und den Auszählungstag auf den 21. Mai 2014 fest. Der Wahlleiter veröffentlichte in einer Ankündigung der Neuwahlen vom 5. November 2013 diese Festlegungen sowie Details zur Wählerliste und zur Einreichung von Wahlvorschlägen (dens 11/2013 S. 9 f.).

10

Der Kläger erhob am 23. Dezember 2013 Klage (7 A 2066/13) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahlordnung der Beklagten von 2013; diese verwies die Kammer an das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht. Den begleitenden Eilantrag (7 B 905/ 13) auf Nichtdurchführung der Wahl 2014 nach jener Wahlordnung hat der Kläger beim Oberverwaltungsgericht (2 M 5/14) zurückgenommen. Das Hauptsacheverfahren 2 K 1/14 ist beim Oberverwaltungsgericht noch anhängig.

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In dens 2/2014, S. 16, forderte der Wahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis Ende Februar 2014 auf; die Mindestanzahlen der Kreiswahlvorschläge waren nach der Zahl am 31. Januar 2014 in den Wahlkreisen ansässigen wahlberechtigten Kammermitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl bestimmt worden, ebenso die hiervon abhängige Zahl der erforderlichen Landeswahlvorschläge:

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„Wahlkreise (entsprechen den Kreisstellen der ZÄK M-V)

Kammermitglieder (Stand: 31.1.2014)

Anzahl der zu wählenden Delegierte[n] für die 7. Periode (gerundet nach § 4 Abs. 3 der Wahlordnung)

Ludwigslust

101     

2       

Nordwestmecklenburg

60    

1       

Parchim

53    

1       

Parchim-Nord

50    

1       

Bad Doberan

132     

2       

Güstrow

106     

2       

Nordvorpommern

114     

2       

Demmin

79    

1       

Müritz

61    

1       

Mecklenburg-Strelitz

71    

1       

Uecker-Randow

74    

1       

Ostvorpommern

84    

1       

Rügen 

77    

1       

Schwerin

152     

2       

Wismar

90    

1       

Rostock

397     

6       

Stralsund

82    

1       

Greifswald

170     

3       

Neubrandenburg

102     

2       

Gesamt:

2055   

32    

13

Zusätzlich zu den 32 Delegierten aus den Wahlkreisen können 9 Bewerber über die Landesliste gewählt werden. Neben den gewählten Mitgliedern werden zwei Repräsentanten von den Universitäten Rostock und Greifswald in die Kammerversammlung delegiert.

14

In dens 4/2014, S. 7, kündigte der Wahlleiter die Versendung der Briefwahlunterlagen am 3. April 2014 an die Praxen der Kammermitglieder an und teilte Einzelheiten zur Stimmabgabe mit. In derselben Nummer des dens wurden auf S. 4 – 7 die zehn Kandidaten der „Landesliste“ vorgestellt, jeweils mit Bild und kurzen Notizen zu beruflichem Werdegang, standespolitischen Aktivitäten und standespolitischen Vorstellungen. Die in den einzelnen Wahlkreisen nominierten Bewerber der Kreislisten wurden nicht landesweit vorgestellt.

15

In dens 6/2014, S. 6 f., veröffentlichte der Wahlleiter das Ergebnis der Kammersammlungswahlen. Hieraus geht u. a. hervor, dass an 2.049 Kammermitglieder die Wahlunterlagen verschickt wurden. Für die Wahlkreise wurde festgestellt, dass jeweils alle aufgestellten Kandidaten gewählt worden waren, mit Ausnahme von Ostvorpommern (einer von zweien), Rostock (sechs von sieben) und Neubrandenburg (zwei von dreien); ferner wurde die Wahl von neun (von zehn aufgestellten) Kandidaten der Landesliste festgestellt.

16

Entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2014 gegen die Feststellung der Gültigkeit der Wahl bei der Wahlkommission Widerspruch. Diesen wies die Wahlkommission mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 als zulässig, aber unbegründet zurück.

17

Mit der Klage vom 5. Oktober 2014 verfolgt der Kläger seine Wahlanfechtung weiter. Er macht geltend: Die Beklagte habe durch diverse öffentliche und durch Zeugen zu bestätigende Angriffe auf ihn und den ÄÖÜZ ihre Pflicht zur Neutralität während der Wahl und ihrer Vorbereitung verletzt. Die unter Verletzung des Wahlrechts gewählte 6. Kammerversammlung habe nicht wirksam eine neue Wahlordnung beschließen können. Diese verstoße auch wegen der erheblichen Unterschiede der Wahlkreise und der auf sie entfallenden Delegiertenzahlen erneut gegen § 15 Abs. 1 HeilBerG M-V und den darin festgelegten Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Schließlich würden entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 10 HeilBerG M-V frei gewordene Mandate nicht durch „Nachrücker“ nachbesetzt. Der Kläger beantragt,

18

festzustellen, dass die Wahl zur Kammerversammlung, 7. Amtsperiode, ungültig ist.

19

Die Beklagte beantragt

20

Klageabweisung

21

und weist die klägerischen Angriffe zurück.

22

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das im Verfahren 7 A 1799/14 vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. jur. M. F., Ch., vom Juni 2014 zu Fragen der Ungültigkeit der streitgegenständlichen Wahl und außerdem auf die Gerichtsakten 6 A 1894/10, schließlich auf den Internetauftritt der Beklagten einschließlich des Archivs der Mitgliederzeitschrift dens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig und begründet.

25

Der Kläger kann, auch wenn er nicht selbst zu der Wahl kandidierte, nach § 16 Abs. 1 und 7 WahlO als wahlberechtigtes Kammermitglied verwaltungsgerichtlich gegen die Feststellung der Gültigkeit der Wahl (§ 14 Abs. 4 WahlO) vorgehen, zumal er das „Vorverfahren“ bei der Wahlprüfungskommission unter Einhaltung der Formalien und Fristen durchlief. Hilfsweise, bei Nichtanwendung der Vorschriften der WahlO, ergibt sich die Zulässigkeit nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 26. September 2012 – 6 A 1894/10 – aus den allgemeinen Grundsätzen über Wahlanfechtungs-Organstreitverfahren (s. S. 9 – 11 d. Abdrucks).

26

Der § 16 Abs. 3 WahlO widerspiegelnde Wortlaut des statthaften Feststellungsantrags im Sinne von § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist sachgerecht. Die Klage ist außerdem gegen die richtige Beklagte, um deren verfassungsmäßige Ordnung es geht, gerichtet (vgl. den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1993 – Bs III 555/92 –, juris Rdnr. 34 f.).

27

Die Klage ist auch begründet.

28

In Übereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen der Wahlprüfung schreibt § 16 Abs. 1a WahlO vor, dass die Wahlanfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Soweit sich die Wahlkommission gehindert sah, Vorschriften der WahlO selbst zu verwerfen und daher auch nur auf ihre Gültigkeit zu prüfen, besteht diese Einschränkung fü;r das Gericht nicht. Die nachfolgende Prüfung befasst sich nur mit den die klägerseits vorgebrachten Angriffen gegen die Gültigkeit der Wahl; bereits hiernach dringt die Anfechtung durch, wenn auch nicht aufgrund aller Anfechtungsgründe.

29

Soweit der Kläger - durchweg gegen ihn und den ÄÖÜZ-Landesverband gerichtete - Verletzungen des Neutralitätsgebots durch leitende Organe der Beklagten rügt, handelt es sich in der Sache um die Rüge von Verstößen gegen einen (ungeschriebenen) wesentlichen Verfahrensgrundsatz der Wahl. Dies trägt jedoch nicht die Feststellung der Kammer.

30

So nimmt der Kläger darauf Bezug, dass auf einer Sitzung der Kreisstellenvorsitzenden am 8. Januar 2014 der Präsident der Beklagten seine Sicht der Rechtsstreitigkeiten zu den Wahlen darstellte, wobei er erneut die Auffassung betonte, alle bis zur im Oktober 2013 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 26. September 2012 gefassten Beschlüsse, auch über die Besetzung der Organe der Beklagten, seien wirksam, und dass der seine Rede zusammenfassende, landesweit allen Kammermitgliedern zur Verfügung gestellte Bericht (dens 2/2014, S. 4 ff.) im Zusammenhang mit der Schilderung der klägerischen neuen Rechtsbehelfe den Passus enthielt: „Allerdings hat der Kläger angekündigt, die Selbstverwaltung ,auf Jahre lahmzulegen‘.“ Der Kläger konnte hierzu allerdings seine Gegendarstellung vom 18. Februar 2014 veröffentlichen (dens 3/2014, S. 4), jedoch mit redaktioneller Anmerkung. Ferner führt der Kläger an, dass in derselben Nr. 2/2014 des dens (S. 27) ein Leserbrief des Kammermitglieds Dr. Sz., Ch-Dorf, erschien, der sich kritisch mit dem „editorial“ des Präsidenten in dens 12/2013, S. 1 („Nach der Wahl ist vor der Wahl“), auseinandersetzte, worauf der Vorstand der Beklagten unter der Überschrift „Lösungsvorschläge vermisst“ Stellung nahm (dens 2/2014, S. 27 f.), den Gang der rechtlichen Auseinandersetzungen und die Handlungsalternativen aus seiner Sicht darstellte und den Kläger kritisierte, mit dem man sich nicht werde vernünftig und konstruktiv einigen können. Der Kläger konnte auch hierzu eine Gegendarstellung vom 3. März 2014 veröffentlichen (dens 3/2014, S. 27 f.), ebenfalls mit redaktioneller Anmerkung. Zu beiden Gegendarstellungen 33

31

 hatte das Landgericht H-Stadt die Beklagte zunächst mit einstweiliger Verfügung vom 21. Februar 2014 – 3 O 139/14 – verpflichtet; diese war aber mit Urteil vom 28. Februar 2014 mangels Passivlegitimation der Beklagten aufgehoben worden. Weiter rügt der Kläger, dass der Vorstand der Beklagten im Schreiben vom 24. März 2014 „Kammerwahl – Aufruf zur Wahlbeteiligung“ an alle Mitglieder sich in scharfen Worten mit dem Verhalten des Klägers auseinandersetzte, der sich nicht einmal selbst für eine Wahl zur Verfügung gestellt habe, und Einzelheiten aus dem Gerichtsverfahren über die einstweilige Verfügung schilderte. In einem vom Kläger monierten Rundschreiben vom 17. Februar 2014 an die Mitglieder hatte das Versorgungswerk die „unangenehmen Konsequenzen“ des auf den Erfolg der Wahlanfechtung des ÄÖÜZ zurückzuführenden Fortfalls der Kammerversammlung 2013 beklagt, die u. a. keinen Jahresabschluss habe feststellen und keine Gremien habe entlasten und keine Renten- und Anwartschaftsanpassungen habe vornehmen können. Weitere Angriffe, so der Kläger, könnten von ihm benannte Zeugen darstellen. All dem braucht die Kammer nicht weiter nachzugehen.

32

Denn die Diskussion über die Rechtsbehelfe des Klägers scheint zwar in der Tat teilweise etwas exzessive Formen angenommen zu haben, und den offiziellen Verlautbarungen der Beklagtenseite ist vielfach eine Verbitterung über die Notwendigkeit der Befassung mit dem Wahlrecht und der Wiederholung von Wahlakten sowie über den Zeitverlust und über die Kosten der Wiederholungswahl anzumerken. Indessen ist eine Ergebnisrelevanz der gerügten Verstöße weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger trat nicht zur Wahl an. Dass die in den Wahlkreisen Ostvorpommern, Rostock und Neubrandenburg nicht gewählten Kreiskandidaten und der zehnte Kandidat der „Landesliste“ wegen der Angriffe gegen ihn, den Kläger, nicht gewählt worden wären, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Andererseits wurden nach den Angaben der Beteiligten auch ÄÖÜZ-Mitglieder von den jeweils notwendigen 20 Wahlberechtigten für die „Landesliste“ bzw. fünf Wahlberechtigten für mehrere „Kreislisten“ nominiert (vgl. § 11 WahlO) und in die Kammerversammlung gewählt.

33

Der Kläger macht damit in der Sache lediglich geltend, dass wegen des durch die WahlO vorgeschriebenen Wahlverfahrens das seiner Ansicht nach vorzugswürdige Verhältniswahlverfahren immer noch nicht zur Anwendung kam, bei dem Listenwahlvorschläge verschiedener landesweit agierender Wahlvorschlagsträger die politischen Kräfte bündeln könnten, dass sein beharrliches Eintreten hierfür intensive Konflikte bewirkte und dass ferner diese Konflikte nicht nur bei ihm, sondern auch bei weiteren Mitgliedern der Beklagten die Motivation, sich zur Kammerversammlungswahl aufstellen zu lassen, in entscheidendem Maße beeinträchtigt hätten. Einflüsse auf das aktive Wahlverhalten der Kammermitglieder dagegen, insbesondere auf die jeweils getroffene Wahlentscheidung zugunsten oder zu Lasten eines der dann ohnehin nur in knappem Maße aufgestellten Kandidaten, behauptet sein Vorbringen nicht und lässt es auch sonst nicht erkennen. Eine solche allein mittelbare Auswirkung des gerügten Verhaltens der Organe der Beklagten stellt aber keinen Verfahrensverstoß bei der durchgeführten Wahl selbst dar.

34

Soweit der Kläger die Ungültigkeit der Wahl außerdem bereits daraus abzuleiten versucht, dass die WahlO (übrigens mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sozialministerium gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG M-V) von der Kammerversammlung der 6. Wahlperiode beschlossen wurde, deren Wahl nach gerichtlicher Feststellung ungültig war, überzeugt sein Vorbringen ebenfalls nicht. Es ist ein auch vorliegend anwendbarer Grundsatz des Körperschaftsverfassungsrechts, dass die Unwirksamkeit von Handlungen eines demokratisch legitimierten Körperschaftsorgans erst ab Rechtskraft der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des Organs auf diese gestützt werden kann und dass zuvor eine anhängige Wahlanfechtung als solche (abgesehen von Fällen krasser Wahlverstöße) unbeachtlich ist (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 – 1 C 7.98 –, amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 108, S. 169 [176 ff.], sowie den o. g. Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, juris Rdnr. 41 ff.). Zu Unrecht will der Kläger diesen Grundsatz auf die Wirksamkeit allein weniger bedeutsamer „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ beschränkt wissen. Entgegen seiner Auffassung hinderte eine von ihm unterstellte „strukturelle Befangenheit“ die nach „falschem Wahlrecht“ gewählte Kammerversammlung nicht, entsprechend ihrer Aufgabe nach § 21 und § 23 Abs. 2 Nr. 2 HeilBerG M-V eine für gültig befundene Wahlordnung zu beschließen, allein schon, weil hierfür kein anderer Satzunggeber in Betracht kommt. Es wäre allenfalls an eine Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde zu denken; eine derartige Möglichkeit besteht nach gesetzgeberischem Willen angesichts des Genehmigungserfordernisses jedoch allenfalls als ultima ratio.

35

Die (vom Kläger erst im gerichtlichen Verfahren gerügte) fehlende Nachbesetzung vakant gewordener Kammerversammlungsmandate ist mit § 18 Satz 2 WahlO begründbar. Soweit es um den früheren Beigeladenen zu 23) geht, ist ein Mandatsverlustgrund im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG M-V vorgetragen. Dass sein Ausscheiden dazu führt, dass der Wahlkreis Parchim-Nord durch keinen Kreisvertreter mehr in der Kammerversammlung vertreten ist - weil er der einzige Wahlkandidat war -, ist keine direkte Folge der Wahl, sondern allenfalls des durch die WahlO faktisch verknappten Aufkommens an „Nachrückern“; es beeinträchtigt allerdings die beabsichtigte Widerspiegelung der in den einzelnen Kreisstellen-Bezirken vorhandenen Mitgliederanteils in der Kammerversammlung. Für den früheren Beigeladenen zu 34) gab es auf der Landesliste einen designierten Nachrücker. Dieser hat aber nach Beklagtenvortrag „sein Mandat nicht angetreten“, was angesichts der gesetzlichen Möglichkeit des Mandatsverzichts wohl zulässig ist. Ein „Nachwahlverfahren“ sieht § 11 Abs. 3 Satz 4 ff. WahlO nur für den Fall eines bereits zum Wahltermin nicht hinreichenden Kandidatenaufkommens vor. Beide Problematiken sind allenfalls im Zusammenhang mit den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen erörternswert und stellen keinen selbständigen Wahlanfechtungsgrund dar.

36

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die vom Kläger bei der Wahlkommission vorgetragene Rüge, dass die Wahlunterlagen statt an die bei der Ermittlung der Zahl der Wahlkreiskandidaten zugrunde gelegten 2.055 Wahlberechtigten nur an 2.049 wahlberechtigte Kammermitglieder verschickt wurden und dass die geringere Gesamtzahl auch zu einer geringeren Gesamtzahl der durch die Wahl zu besetzenden Mandate (40 statt 41) geführt hätte. Denn die Zahl von 2.055 Wahlberechtigten am 31. Januar 2014 war die bei bestandskräftigem Abschluss der Wählerlisten (§ 10 Abs. 2 ff. WahlO) ermittelte und daher nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WahlO maßgebliche. Ihre Verringerung bis zur Durchführung der Wahl ist hiernach als solche unschädlich. Die Bestimmung der Größe von Wahlkreisen anhand amtlicher - und damit vielfach im Zeitpunkt der Wahl bereits überholter - statistischer Feststellungen ist im Wahlrecht allgemein gang und gäbe; dies gilt sowohl bei der Vergrößerung als auch bei der Verkleinerung von Bezugsgrößen. Im Übrigen erlangen neue Mitglieder der Beklagten, wie auch im Kommunalwahlrecht üblich, erst nach drei Monaten ihr aktives Wahlrecht (§ 17 Nr. 1 HeilBerG M-V), so dass allenfalls eine geringfügige Überrepräsentanz der in den einzelnen Wahlkreisen gewählten Delegierten der Kammerversammlung gegenüber denen der „Landesliste“ oder gegenüber der Gesamtzahl der Wahlberechtigten, jedoch keine Unterrepräsentanz die Folge sein könnte.

37

Mit Erfolg wendet sich der Kläger jedoch erneut gegen das von der WahlO vorgeschriebene und bei der angegriffenen Wahl angewandte Wahlsystem.

38

Die von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht im vorigen Gerichtsverfahren geprüfte Wahlordnung von 2009 setzte sich in direkten und unüberbrückbaren Gegensatz zu der zur Zeit der Wahl von 2010 geltenden Fassung von § 15 Abs. 1 und 2 HeilBerG M-V. Ähnlich wie jetzt wieder die WahlO schrieb sie eine - „sogleich“ - in den Kreisstellen-Bezirken und auf Landesebene durchzuführende Mehrheitswahl mit unterschiedlich vielen Stimmen der Wahlberechtigten vor; dabei verlangte das Gesetz eine Wahl „nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen“, bei der jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme haben solle (Absatz 1), und erlaubte nur im Fall, dass „für einen Wahlbereich nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen“ wäre, eine Mehrheitswahl unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlags, bei der die Zahl der abzugebenden Stimmen der der zu besetzenden Mandate entspräche (Absatz 2). Diese gesetzliche Vorgabe besteht allerdings seit Mitte 2011 nicht mehr.

39

Gefordert ist jedoch in § 15 Abs. 1 HeilBerG M-V - nach wie vor - eine R22;unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl“. Dem Gebot der Gleichheit der Wahl genügt die angegriffene Wahl von 2014 zur Kammerversammlung der Beklagten nicht, was zu ihrer Ungültigkeit führt.

40

Die streitgegenständliche Wahl wurde erneut, und diesmal in vom HeilBerG M-V grundsätzlich zugelassener Weise, nach dem Prinzip der Mehrheitswahl durchgeführt, bei der nur diejenigen Kandidaten Mandate erlangen, auf die die meisten Stimmen entfallen, und nur die für diese Kandidaten abgegebenen Stimmen Erfolg im Sinne einer Repräsentation des Wählenden in der gewählten Körperschaft haben. In grundsätzlich zulässiger Weise wurde die Wahl dabei in verschiedenen Wahlgebieten durchgeführt, einem das ganze Landesgebiet umfassenden und weiteren regionalen, die den Kreisstellenbezirken entsprechen. Die Umsetzung dieser Grundentscheidungen durch den in der WahlO geregelten Wahlmodus hält jedoch nicht die Grenzen zulässiger satzungsrechtlicher Gestaltung ein, wie sie das gesetzliche Gebot der Gleichheit der Wahl vorgibt.

41

Bezogen auf parlamentarische Wahlen zur unmittelbaren Ausübung der Staatsgewalt in den Gebietskörperschaften besteht Einigkeit darüber, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichberechtigung der Bürger sichert und eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung ist. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (so etwa die Urteile des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 9. November 2011 – 2 BvC 4, 6 und 8/10 –, amtliche Sammlung BVerfGE Bd. 129, S. 300 [317], und vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1 und 7/07 –, BVerfGE Bd. 121, S. 266 [295], jew. m. w. Nachw.). Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Dieser Maßstab wirkt sich in den Systemen der Mehrheits- und der Verhältniswahl unterschiedlich aus. Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, dass nur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen. Die auf den Minderheitskandidaten entfallenden Stimmen bleiben hingegen bei der Vergabe der Mandate unberücksichtigt. Die Wahlgleichheit fordert hier über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können. Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss. Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. etwa die genannten Urteile vom 9. November 2011, BVerfGE Bd. 129, S. 300 [317 f.], und vom 3. Juli 2008, BVerfGE Bd. 121, S. 266 [295 f.]). In Systemen der Mehrheitswahl - wie im Streitfall - wird die notwendige ausreichende Gleichheitsgewähr der Wählerstimmen für den Zählwert und die Erfolgschance bei jeder nicht nur unerheblichen Kontingentierung der Sitze verfehlt; die Wahlgleichheit fordert, dass etwa bei der Personenwahl in Ein-Personen-Wahlkreisen die Wähler am Kreationsvorgang auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise, bemessen nach der Zahl der in ihnen zusammengefassten wahlberechtigten Bevölkerung, und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht teilnehmen können (vgl. die Urteile des BVerfG vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2 und 5/08, 2 BvR 1010, 1022, 1259/08 und 182/09 –, BVerfGE Bd. 123, S. 267 [372 f.], und vom 10. April 1997 – 2 BvF 1/95 –, BVerfGE Bd. 95, S. 335 [353]). Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt daher, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt und dies zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes bedürfen; dabei muss es sich um zwingende Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (s. die Beschlüsse des BVerfG vom 31. Januar 2012 – 2 BvC 3/11 –, BVerfGE Bd. 130, S. 212 [227 f.], und vom 11. Oktober 1972 – 2 BvR 912/71 –, BVerfGE Bd. 34, S. 81 [98 f.], sowie dessen Urteil vom 25. Juli 2012 – 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11 –, BVerfGE Bd. 131, S. 316 [338], jew. m. w. Nachw.).

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So wurde mit der besonderen, historisch gewachsenen Konstruktion der ein Landesparlament darstellenden Bremischen Bürgerschaft als teilidentisch mit der Stadtvertretung der Stadtgemeinde Bremen das Bestehen zweier sehr verschieden großer, getrennt „abzurechnender“ und nebeneinander repräsentierter Wahlbereiche in Bremen und Bremerhaven legitimiert (Urteil des dortigen Staatsgerichtshofs vom 4. Mai 1981 – 1/80 –, amtliche Entscheidungssammlung StGHE Bd. 4, S. 111 ff.).

43

Außerhalb des parlamentarischen Bereichs wurden in der Rechtsprechung dagegen bisweilen sogar lediglich vor dem allgemeinen Gleichheitsgebot zu rechtfertigende Abweichungen des Stimmgewichts und der Beteiligungsrechte einzelner Wählergruppen bei der Wahl von Vertretungskörperschaften zugelassen, auch bei Verhältniswahlen; der Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit darf von Verfassungs wegen hier Einschränkungen erfahren. Für die Wahl des mit bloßen Mitwirkungsbefugnissen im Rahmen der Justiz-Personalverwaltung befassten Präsidialrats nach früherem niedersächsischem Landesrecht tolerierte das BVerfG die manche Wahlvorschlagsträger ausschließende Notwendigkeit, bei der Einreichung von Wahlvorschlägen jeweils einen Gerichtspräsidenten des jeweiligen Gerichtszweigs mit zu benennen, wegen des erkennbaren Bestrebens nach einer regional ausgewogenen Repräsentation des gesamten Spektrums der Richterschaft (Beschluss vom 16. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 –, BVerfGE Bd. 41, S. 1 [11 ff.]). Die getrennte Wahl unterschiedlich großer, aber gleich repräsentierter Hochschullehrerkollegien für ein erstmals zu besetzendes gemeinsames Vertretungsorgan der aus zwei früheren Hochschulen gebildeten neuen Hochschule wurde für eine Übergangszeit wegen der Sachgerechtigkeit der Gruppenbildung und -abgrenzung hingenommen (Beschluss des BVerfG vom 9. April 1975 – 1 BvL 6/74 –, BVerfGE Bd. 39, S. 247 [254 ff.]). Dass § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern die Aufteilung der die Vollversammlung wählenden Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen vorschreibt, wird angesichts der unterschiedlichen Anzahl von auf die Wahlgruppen entfallenden Sitzen in der Rechtsprechung gebilligt (s. etwa die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1992 – 8 L 43/90 – und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2003 – 8 A 2398/02 –, Gewerbearchiv 1992, S. 420 [422], bzw. 2003, S. 378 [379 f.]).

44

Ähnliche Gestaltungen wären vielleicht grundsätzlich auch bei der Beklagten vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen; indessen verpflichtete der Gesetzgeber des HeilBerG M-V 1993 die Satzunggeber der heilberuflichen Kammern zur Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze in der Bedeutung, die dem (demjenigen in Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes entsprechenden) Wortlaut nach für Parlamente gilt, darunter auch dessen der Gleichheit der Wahl. Der Begründung des Regierungsentwurfs sind in diesem Zusammenhang keine Hinweise zu entnehmen, dass die „allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze“ (Landtags-Drucksache 1/1978, S. 53 zu § 15 und Seite 54 zu § 21 HeilBerG M-V) in einer besonderen Weise zu verstehen seien, zumal die Begründung zu § 21 HeilBerG M-V (a. a. O.) zusätzlich die „Beachtung“ der „verfassungsrechtlichen Grundsätze“ erwartet. Die Begründung zu § 16 (a. a. O., S. 54) forderte eine hinreichende Größe der heilberuflichen Kammerversammlungen, um die ausreichende Vertretung der Regionen und beruflichen Gruppen zu gewährleisten, dies allerdings vor dem Hintergrund des durch § 15 a. F. mit ähnlicher Begründung („annähernd maßstäbliche Abbildung aller standespolitischen Strömungen“, a. a. O., S. 53) eingeführten Verhältniswahlrechts. Die hieraus abzuleitende Orientierung u. a. des Begriffs der Wahlrechtsgleichheit am streng-formalen Verständnis im Bereich der allgemeinpolitischen Wahlen wurde durch die Änderung von § 15 HeilBerG M-V im Jahre 2011 nicht in Frage gestellt. Den öffentlich zugänglichen Materialien zu dieser Frage (dies ist nur die Begründung zum Regierungsentwurf, Landtags-Drucksache 5/4245) ist lediglich zu entnehmen, dass „die Vorgaben für die Wahl der Kammerversammlung … klarer und weniger einengend formuliert“ und „den Kammern überlassen werden“ solle, „in ihren Wahlordnungen näheres zur Wahl zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob nach Listen- oder Einzelwahlvorschlägen gewählt werden soll.“ (a. a. O., S. 2, 29). Durch die Abschaffung des Verhältniswahlrechts mit Listenvorschlägen als „Primärwahlrecht“ kam der Landtag dem nach, soweit ersichtlich, ohne die Frage zu behandeln, ob das Gebot der Gleichheit der Wahl im vorliegenden Zusammenhang einen besonderen Inhalt haben könnte und ggf. welchen.

45

Ein streng-formales Verständnis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG erscheint auch daher gerechtfertigt, weil die Tätigkeit der Beklagten mittelbare Staatsverwaltung auf dem Gebiet der Belange ihrer Mitglieder darstellt und weil die Kammerversammlung vielfach wesentliche, den Rechtskreis der der Beklagten zwangsweise angehörenden Mitglieder gestaltende (und daher auch aufsichtsbehördlich genehmigungsbedürftige) Entscheidungen fällt.

46

Zur zulässigen „Streubreite“ der Größen von Wahlkreisen führte das BVerfG in frühen Entscheidungen (etwa dem Beschluss vom 22. Mai 1963 – 2 BvC 3/62 –) aus, auch eine in Einzelfällen die einfachgesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von 33⅓ v. H. überschreitende Größendiskrepanz sei angesichts des Ausgleichs etwa durch Mechanismen der Verhältniswahl und durch die Bildung von Überhangmandaten noch kein Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit, wenn sich der Gesetzgeber beizeiten um eine Anpassung des Zuschnitts der Wahlkreise bemühe (BVerfGE Bd. 16, S. 130 [138 f., 141 ff.). Im Urteil vom 10. April 1997 – 2 BvF 1/95 – (BVerfGE Bd. 95, S. 335 [364 f.]) verwarf es diese „bisher zugelassene Abweichungsgrenze“. Nach diesen Maßstäben muss die Wahlanfechtung des Klägers Erfolg haben, jedenfalls mangels notwendiger Anpassungen des Zuschnitts der Wahlkreise, der 2014 zu weitaus größeren Abweichungen führte.

47

Denn die nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 HeilBerG M-V rechnerisch jeweils 50 wahlberechtigte Kammermitglieder repräsentierenden Mitglieder der Kammerversammlung standen nur zu einem Teil, nämlich soweit sie mit jeweils mindestens 20 Unterstützer-Unterschriften auf der „Landesliste“ nominiert waren, für alle Kammermitglieder in gleicher Weise zur Wahl. Dies betraf zehn Kandidaten, von denen nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen neun die für die „Landesliste“ nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 WahlO zur Verfügung stehenden Mandate erhielten. Im Übrigen hatten die wahlberechtigten Kammermitglieder je nach ihrer Zugehörigkeit zu einem der 19 Wahlkreise die Möglichkeit, durch die Wahl lediglich die gemäß § 4 Abs. 3 WahlO auf diesen entfallenden Mandate zu besetzen, deren Anzahl eins (Mindestzahl nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WahlO), zwei, drei oder sechs beträgt. Jedes einzelne Mitglied hatte daher, je nach dem Ort seiner Wahlkreiszugehörigkeit, insgesamt zehn Stimmen (in elf Wahlkreisen), aber auch elf (in sechs anderen Wahlkreisen), zwölf oder gar fünfzehn (in jeweils einem Wahlkreis); dabei dürfte die Wahlkreiszugehörigkeit - mangels Regelung in der WahlO - gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung bzw. entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG M-V bestimmt worden sein. Dies macht, gemessen an der verbreiteten „Mindestausstattung“ mit Wahlstimmen, einen Unterschied von bis zu 50 % aus, was den Umfang betrifft, in welchem die einzelnen Mitglieder je nach ihrer Zugehörigkeit zu unterschiedlich mitgliederstarken Wahlkreisen auf die Zusammensetzung der Kammerversammlung Einfluss nehmen konnten.

48

Ein angemessener Ausgleich erfolgt nicht, denn gleichzeitig differiert die mitgliederbezogene Repräsentanz der den einzelnen Wahlkreisen zugewiesenen Mandatszahlen immer noch ganz erheblich, besonders bezogen auf die Vertretung der Angehörigen des einzelnen Wahlkreises im Kammerversammlungs-Plenum. Wie etwa auch in dem den Beteiligten bekannten Gutachten von Prof. Dr. F. festgestellt worden ist, gibt es aufgrund der Rundungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 WahlO, die vergleichsweise große Auswirkungen auf die jeweils sehr kleinen Mandatszahlen für die einzelnen Wahlkreise haben, Unterschiede zwischen den Zahlen der durch das Mandat repräsentierten Wahlberechtigten, die jenseits aller bisher verfassungsgerichtlich tolerierten „Streuwerte“ bei der Beurteilung der Chancengleichheit der Wähler bei einer Mehrheitswahl liegen. Neben den im Gutachten von Prof. Dr. F. aufgezeigten Modellfällen mit, wenn auch nach der WahlO bei leicht abweichenden Mitgliederzahlen naheliegenden, so doch hypothetischen Stimmenzahlen und -gewichten ergibt sich dies bei der streitgegenständlichen durchgeführten Wahl von 2014 beispielsweise aus der Gegenüberstellung der auf die Wahlkreise Parchim-Nord und Neubrandenburg einerseits sowie Wismar, Schwerin und Rostock andererseits entfallenden Repräsentanzwerte:

49

Für Parchim-Nord war nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 oder 3 WahlO zutreffend ein Mandat von den (bei der Berechnung zunächst ohne Anwendung von § 4 Abs. 4 WahlO abgerundet zugrunde zu legenden) insgesamt 31 Wahlkreismandaten (2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] ÷ 50 [gesetzliches Quorum für ein Mandat] – 10 [grundsätzlich für die Landesliste vorgehaltene Mandate] ≈ 31) zur Verfügung gestellt worden:

50

50 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 0,7543 ≈ 1 [weil mehr als 0,49 bzw. Wahlkreis-Grundmandat].

51

Auf das eine per Kreiswahl zu vergebende Mandat entfielen in Parchim-Nord 50 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten Kammerversammlung (ohne Fakultätsdelegierte) knapp 34 (50 [Wahlberechtigte] ÷ (1 [Wahlkreismandat] + 9 [nach Anwendung von § 4 Abs. 4 WahlO verbleibende Landeslistenmandate] ÷ 19 [Zahl der Kreisstellen-Wahlkreise]) ≈ 50 ÷ 1,4737 ≈ 33,9286).

52

Für Neubrandenburg waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO zutreffend zwei Mandate von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

53

102 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 1,5387 ≈ 2 [weil mehr als 1,49].

54

Auf ein per Kreiswahl zu vergebendes Mandat entfielen in Neubrandenburg 51 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung gut 41 (102 [Wahlberechtigte] ÷ (2 [Wahlkreismandate] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 102 ÷ 2,4737 ≈ 41,234).

55

Für Wismar war nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz0;2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO ebenfalls ein Mandat von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

56

90 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 1,3577 ≈ 1 [weil nicht mehr als 1,49].

57

Auf das per Kreiswahl zu vergebende Mandat entfielen in Wismar mithin 90 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung gut 61 (90 [Wahlberechtigte] ÷ (1 [Wahlkreismandat] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 90 ÷ 1,4737 ≈ 61,0714).

58

Für Schwerin waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO ebenfalls zwei Mandate von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

59

152 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 2,2929 ≈ 2 [weil weniger als 2,49].

60

Auf ein per Kreiswahl zu vergebendes Mandat entfielen in Schwerin 76 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung ebenfalls gut 61 (152 [Wahlberechtigte] ÷ (2 [Wahlkreismandate] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 152 ÷ 2,4737 ≈ 61,4468).

61

Für Rostock, den bei weitem mitgliederstärksten Wahlkreis, waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO sechs Mandate von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

62

397 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 5,9888 ≈ 6 [weil mehr als 5,49].

63

Auf ein per Kreiswahl zu vergebendes Mandat entfielen in Rostock 661/6 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung wiederum gut 61 (397 [Wahlberechtigte] ÷ (6 [Wahlkreismandate] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 397 ÷ 6,4737 ≈ 61,3252).

64

Danach wurde bezogen auf das Stimmgewicht bei der Wahl in den Kreisstellenbezirken, wie gezeigt, in Parchim-Nord und Neubrandenburg (und außerdem nur in Ludwigslust) die vom Gesetz angeordnete Repräsentationsdichte von einem Delegierten je fünfzig Wahlberechtigte annähernd eingehalten (bei den für die Wahl 2014 ermittelten insgesamt 41 Mandaten entspricht dieser Mittelwert 1 : 505/41 [≈ 1 : 50,12195]). In Wismar, Schwerin und Rostock wurde sie dagegen um bis zu ca. 44 %, ca. 34 % bzw. ca. 24 % unterschritten. Diese Diskrepanz setzte sich in den Gesamt-Stimmgewichten fort (das in Parchim-Nord betrug knapp 48 % mehr als im Mittel und ca. 80 % mehr als in Wismar, Schwerin und Rostock; in den drei letztgenannten Wahlkreisen betrug das Stimmgewicht jeweils nur etwas über vier Fünftel des Mittelwerts). Vor diesem Hintergrund kommt die Kammer zu der Beurteilung, dass eine nicht mehr zu rechtfertigende extreme Abweichung von der Wahlrechtsgleichheit zu bemängeln ist, welche auf Unzulänglichkeiten bei der Dimensionierung und beim Zuschnitt der Wahlkreise beruht. Die Beklagte hat auch keine dem Gleichheitsgebot, geschweige denn vergleichbar zwingenden rechtlichen Anforderungen genügenden Gründe hierfür vorgetragen. Der Umstand allein, dass die Kreisstellen aus den ursprünglichen Land- und Stadtkreisen bei der Gründung der Kammer hervorgingen und dass über die Jahre einzelne Anpassungen an Veränderungen der Kreisstruktur vorgenommen wurden, genügt nicht. Vor dem Hintergrund der Geltung des einzigen gesetzlichen Prinzips, nämlich unter Wahrung der Chancengleichheit bei der Wahl einen Kandidaten je fünfzig Wahlberechtigte in die Kammerversammlung zu entsenden, sind insbesondere Entwicklungen nicht zu rechtfertigen wie die noch Ende 2012 erfolgte Teilung des Wahlkreises Parchim in Parchim und Parchim-Nord mit der Begründung, dass sich im unmittelbaren Parchimer Bereich die Zusammenarbeit ortsansässiger Kollegen besonders vorteilhaft gestaltet habe. Dass noch 2012 zwei ursprüngliche „Stadtkreise“ endlich mit ihren „Alt-Mantelkreisen“ zusammengelegt wurden (Wismar und Greifswald), lässt auch noch kein konsequent durchgesetztes Strukturprinzip erkennen, das etwa berücksichtigte, dass vielfach in den größeren Städten berufstätige Kammermitglieder im einem anderen Kreis zugehörigen Umland ihren Wohnsitz haben und daher wie die Mitglieder des „ländlichen“ Kreisstellenbezirks von manchen regional wirksamen Entscheidungen betroffen sein können.

65

Die Kammer sieht sich auch in Abwägung des Bestandsinteresses der nun einmal gewählten und handelnden Kammerversammlung gehalten, die ihren Fortbestand bis zum turnusgemäßen Ende der Wahlperiode ausschließende Wesentlichkeit des Wahlrechtsverstoßes zu bejahen. Nach der bereits im vorherigen Gerichtsverfahren erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 80 und 112/09 –, juris Rdnr. 22 m. Nachw. der Rechtsprechung des BVerfG) sind keine Gesichtspunkte für ein Überwiegen des Vertrauens auf ein gesetzmäßiges Zustandekommen der Kammerversammlung ersichtlich. Noch nach gerichtlicher Bemängelung der Wahlordnung von 2009 auch unter dem Gesichtspunkt des Zuschnitts der Wahlkreise (Urteil vom 26. September 2012 – 6 A 1894/10 –, S. 14 des Abdrucks, unter 3.) wurde 2012 die Wahlkreisstruktur im Wesentlichen bestätigt und 2013 die WahlO mit im Wesentlichen dem bisherigem Wahlmodus erlassen; die ernsthafte kurzfristige Korrektur dieser Entscheidungen ist unter den Mitgliedern der Beklagten noch umstritten.

66

Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; von einer Anordnung zugunsten von Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sieht die Kammer nach billigem Ermessen ab, weil kein Beigeladener sich durch Sachantragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

67

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

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