Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 37/17 SN

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines Verbandsbeitrages.

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Die Klägerin ist Mitglied im B-Verband und Eigentümerin von Grundstücken im Verbandsgebiet im Umfang von ca. 6622 ha. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Wasserflächen des D-Sees nebst angrenzender Nebenflächen.

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Mit Bescheid vom 06.04.2016 setzte der Beklagte gegenüber der „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ E-Stadt den Verbandsbeitrag 2016 in Höhe von 57.633,90 Euro fest. Dabei legte er einen Hebesatz von 7,50 Euro und 7.684,52 Beitragseinheiten zugrunde. Dem Bescheid beigefügt sind ein Auszug aus dem Beitragsbuch sowie ein „Einzelflurstücksnachweis“ mit einer Auflistung der veranlagten Grundstücke, aufgeschlüsselt nach Flurstücken, Gemarkung, Nutzungsart und Fläche.

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Mit Schreiben vom 08.04.2016 legte das Wasser- und Schifffahrtsamt E-Stadt Widerspruch ein, den die Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2016 wie folgt begründete. Die veranlagten Flächen des D-Sees würden von den Verbandsaufgaben nicht bevorteilt, weil der D-See zu ca. zwei Drittel nach Süden über die F-Wasserstraße zur G-Wasserstraße und weiter in den H-Fluss, also über Bundeswasserstraßen entwässert werde, für die der Bund selbst unterhaltungspflichtig sei. Landesgewässer zweiter Ordnung würden im Bereich des Beklagten nicht zur Wasserabführung genutzt. Soweit eine geringe Teilmenge nach Norden über den Wallensteingraben abfließe, betreffe dies einen anderen Wasser- und Bodenverband. Soweit stehende Gewässer einen Vorteil in Gestalt der Wasseraufnahme- und Wasserhaltungsfunktion bringen, komme die Speicherfähigkeit dem Beklagten zugute, so dass der Vorteil eher beim Beklagten als beim Grundeigentümer der Bundeswasserstraße liege. Im Übrigen verstoße die Verbandssatzung vom 19.11.2015 gegen das Erfordernis der vorteilsgerechten Veranlagung, da eine Differenzierung zwischen Wasserflächen einerseits und Landwirtschafts- und Waldflächen, Gehölz, Heide, Moor und Sumpf andererseits fehle. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zwar sei anerkannt, dass Waldbesitzer keinen Anspruch darauf hätten, gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen privilegiert zu werden. Dagegen bestehe im Hinblick auf Wasserflächen ein Differenzierungsanspruch gegenüber sonstigen Flächen, weil der Niederschlag sogleich auf die Wasserstraßenfläche treffe, ohne überhaupt unterhaltungs- und damit kostenträchtige Gewässer zweiter Ordnung zu frequentieren.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Verband halte an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Wasserflächen erster Ordnung bevorteilt seien. Im Übrigen bedürfe es auch keiner Differenzierung zugunsten von Wasserflächen, wie das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahr 2007 festgestellt habe.

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Ein Zustellungsnachweis zum Widerspruchsbescheid liegt nicht vor. Am 04.01.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an der grundlegenden Voraussetzung für die Erhebung eines Geldbeitrages, nämlich an einem rechtlichen Vorteil der Verbandsunterhaltungsarbeit für die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht Schwerin bereits in seinem Urteil vom 26.03.2015 (4 A 538/12) entschieden habe.

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Die Verbandssatzung verstoße gegen höherrangiges Recht, weil Gewässer erster Ordnung, insbesondere Bundeswasserstraßen, für den Unterhaltungsaufwand der Gewässer zweiter Ordnung nicht beitragspflichtig seien. Schon die klare Funktionszuordnung bezüglich der Unterhaltungslasten mache deutlich, dass die Gewässerflächen erster Ordnung nicht als beitragsfähige Flächen eingestuft werden können. Dies ergebe sich zudem aus dem allgemeinen Wasserrecht. Die Definition des § 3 Nr. 14 Wasserhaushaltsgesetz mache deutlich, dass eigenständige Gewässer erster Ordnung und insbesondere Bundeswasserstraßen keine „Gebiete“ seien, aus denen über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein anderes oberirdisches Gewässer gelange. Bei den Gewässern erster Ordnung handele es sich vielmehr selbst um Gewässer, von denen gerade nicht der gesamte Oberflächenabfluss durch Gewässer abgeführt werden solle, denn dies würde voraussetzen, dass Gewässer innerhalb der Gewässer erster Ordnung existieren, was offensichtlich nicht der Fall sei. Damit sei eindeutig geregelt, dass Gewässer erster Ordnung keine beitragsfähigen Flächen für Unterhaltungsmaßnahmen der Wasser- und Bodenverbände an Gewässern zweiter Ordnung darstellen. Vielmehr sei anhand der gesetzlichen Funktionszuordnung klargestellt, dass Gewässer erster Ordnung durch die dort genannten Unterhaltungspflichtigen unterhalten werden und Gewässer zweiter Ordnung durch andere, ebenfalls genannte Unterhaltungspflichtige unterhalten werden. Eine Abwälzung von Unterhaltungskosten für Gewässer zweiter Ordnung auf die Unterhaltungspflichtigen der Gewässer erster Ordnung sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, weil es der Funktionszuordnung gemäß Landeswassergesetz widerspreche. Wenn die Unterhaltungspflichtigen für Gewässer erster Ordnung auch die Unterhaltungslasten der Gewässer zweiter Ordnung finanzieren sollen, hätte dies ausdrücklich gesetzlich geregelt werden müssen, was aber nicht geschehen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 06.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 und der Änderung vom 25.01.2019 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Auch die Gewässerflächen erster Ordnung nähmen am Beitragsgeschehen des Beklagten teil. Dazu werde auf die Rechtsprechung des VG Greifswald (Urteil vom 07.08.2014, 3 A 608/12), des OVG Greifswald (Urteil vom 23.02.2000, 1 L 50/98), sowie die überarbeitete Kommentierung von Seppelt zum Kommunalabgabengesetz hingewiesen.

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Mit Beschluss vom 23.11.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten hingewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 06.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) i. V. m. § 25 der Satzung des B-Verbandes vom 11.12.2015. Die Verbandsatzung beruht auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i. V. m. § 6 Abs. 1 WVG. Diese Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis rechtswirksam und weist insbesondere den gemäß § 6 Abs. 2 WVG erforderlichen Mindestinhalt auf.

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Die satzungsmäßige Einbeziehung der Grundstücke mit Gewässern erster Ordnung, insbesondere Bundeswasserstraßen, in die Beitragspflicht verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Die Klägerin ist als Eigentümerin der in der Anlage des Bescheides benannten grundsteuerbefreiten Flächen dingliches Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GUVG.

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Nach dem weit zu verstehenden Vorteilsbegriff des Wasserverbandsrechts sind auch Gewässerflächen grundsätzlich bevorteilt, so dass eine vollständige Freistellung von Gewässerflächen unzulässig wäre. Dies gilt auch für Gewässer erster Ordnung. Sie werden durch die Maßnahmen der Wasser- und Bodenverbände bevorteilt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.12.2013, 1 L 18/08, Juris, Rdn. 54; VG Greifswald, Urteile vom 25.06.2018, 3 A 2217/16 HGW, und vom 05.03.2018, 3 A 1919/16 HGW, jeweils Juris; Seppelt, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Dezember 2017, § 6 Anmerkung 13.3.3.3, Seite 450).

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Damit ist nach Überzeugung des Gerichts nicht lediglich die Zugehörigkeit der Gewässer erster Ordnung zum jeweiligen Verbandsgebiet gemeint, sondern auch die Begründung eines beitragsrelevanten Vorteils für diese Flächen, denn das OVG M-V hat in der genannten Entscheidung zu Recht gerade die fehlende Einbeziehung der Gewässer erster Ordnung in den Vorteilsausgleich beanstandet (a.a.O. Rdn. 53).

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In diesem Zusammenhang führt Seppelt (a.a.O. Seite 451) überzeugend aus, dass mit Blick auf den weiten Vorteilsbegriff auch der Aspekt der Schadensverhütung vorteilsbegründend sein kann. Maßgeblich ist dabei der Umstand, dass eine Wechselwirkung zwischen beiden Gewässereinteilungen dergestalt besteht, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung auch auf den Wasserstand von Gewässern erster Ordnung auswirken und Schadensereignisse vermeiden können.

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Diese Auffassung vertritt offenbar auch das OVG M-V, wenn es in der oben genannten Entscheidung (a.a.O. Rdn. 59) folgendes ausführt:

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„Nach der Senatsrechtsprechung ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich ein oberirdisches Gewässer auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes auswirkt; regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt; jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und –ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (Senatsurteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, Juris). Dass dies bei den Oberseen im Verhältnis zu den Verbandsgewässern und
-anlagen von vornherein ausgeschlossen sein sollte, liegt nicht auf der Hand. Wechselwirkungen zwischen den Seen und den Verbandsgewässern dürften darin begründet liegen, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen des Beigeladenen an den Gewässern zweiter Ordnung auch auf den Wasserstand bzw. das Abflussverhalten der Oberseen auswirken dürften. Wasserspiegelschwankungen bzw. -regulierungs-maßnahmen der Seen werden sich entsprechend auf die Verbandsgewässer auswirken.“

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Dem schließt sich die Kammer an. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 26.03.2015 (4 A 538/12, Seite 16 bis 17 des Umdrucks) wird nicht mehr festgehalten, insbesondere soweit es die dort vertretene Unterscheidung zwischen einem tatsächlichen Vorteil und einem Vorteil im Rechtssinne betrifft.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt die Beitragsfreiheit der Gewässer erster Ordnung auch nicht aus dem allgemeinen Wasserrecht oder aus der gesetzlichen Funktionszuordnung der Unterhaltungslasten. Der Regelungsbereich dieser Funktionszuordnung ist nach Auffassung der Kammer auf die Zuweisung der Unterhaltungslasten für bestimmte Gewässerarten beschränkt. Sie schließt aber damit nicht aus, dass Gewässerflächen aufgrund ihrer Lage im Einzugsgebiet und Wechselwirkungen zwischen beiden Gewässereinteilungen von den Maßnahmen des jeweils anderen Unterhaltungspflichtigen profitieren können und damit bevorteilt sind, ohne dass dies ausdrücklich gesetzlich geregelt werden müsste.

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Der Geschäftsführer des B-Verbandes hat in der Verhandlung den Wasserabfluss einzelner Gewässer, die sich in der Unterhaltungslast des Beklagten befinden, in den D-See und die daraus resultierende regulierende Wirkung seiner Gewässerunterhaltungsmaßnahmen nachvollziehbar erläutert.

26

Soweit die Klägerin in der Verhandlung das Vorliegen konkreter schadensverhütender Tätigkeiten des B-Verbandes in Frage gestellt hat, ist dieser Einwand unerheblich. Denn es kommt nicht darauf an, dass die hydrologischen Wechselwirkungen der beiden Gewässereinteilungen in jedem konkreten Fall nachweisbar sind. Für die Zurechnung ist allein die Lage des Grundstücks im Gewässereinzugsgebiet maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, dass die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im konkreten Einzelfall ein Schadensereignis verhindert hat (VG Greifswald, Urteil vom 25.06.2018, 3 A 2217/16 HGW, Juris Rdn. 19).

27

Diesem Ergebnis steht eine abweichende Rechtslage in anderen Bundesländern (z.B. Brandenburg und Niedersachsen) nicht entgegen, weil diese – anders als Mecklenburg-Vorpommern – die Kostenbeteiligung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung ausdrücklich ausgeschlossen haben (Seppelt, a.a.O., Seite 451). Insofern sind deren Rechtsvorschriften konstitutiver, nicht lediglich deklaratorischer Art.

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Der Beitragsmaßstab ist entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls rechtmäßig. Der in § 26 Abs. 2 der Verbandssatzung normierte reine Flächenmaßstab ist zulässig. Die fehlende Differenzierung zwischen Wasserflächen einerseits und Landwirtschafts- und Waldflächen, Gehölz, Heide, Moor und Sumpf andererseits ist nicht zu beanstanden. Eine Privilegierung zugunsten von Wasserflächen dürfte zwar zulässig sein. Sie ist aber mit Blick auf Artikel 3 GG nicht zwingend geboten. Auch diese Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern führt in seinem Urteil vom 23.06.2010 (1 L 200/05, Juris Rdn. 38) in diesem Zusammenhang aus, dass die Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes nach einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Artikel 3 Abs. 1 GG grundsätzlich Stand halte. Eine gleichmäßige Heranziehung aller Grundstückseigentümer zu den durch die Gewässerunterhaltung verursachten Kosten lasse sich auf einleuchtende, sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.07.2007 (9 C 1/07, NVwZ 2008, Seite 314, 317) ebenfalls vertreten. Die Kammer schließt sich dem an.

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Diese Rechtsprechung ist zwar in Bezug auf Waldflächen ergangen, sie ist aber nach Auffassung der Kammer ohne weiteres auf Wasserflächen übertragbar. Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin betonten Umstand, dass Niederschlag auch unmittelbar auf Wasserstraßenflächen trifft, ohne zuvor unterhaltungspflichtige Gewässer zweiter Ordnung zu frequentieren.

30

Die Satzungsanwendung ist ebenfalls rechtmäßig. In Bezug auf die Höhe des Beitrags sind keine Fehler erkennbar oder vorgetragen, insbesondere was die Ermittlung der auf die klägerischen Grundstücke entfallenden 7684,52 Beitragseinheiten betrifft.

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Schließlich ist die Heranziehung der Klägerin nicht zu beanstanden. Sie ist als dingliches Verbandsmitglied gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 der Verbandssatzung persönlich beitragspflichtig. Zwar erfolgte die Festsetzung im Ausgangsbescheid gegenüber der „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“, die im Beitragsbuch unrichtigerweise als dingliches Mitglied geführt wird. Jedoch hat der Beklagte in der Verhandlung klargestellt und den Bescheid dahingehend korrigiert, dass die Klägerin selbst als Beitragspflichtige herangezogen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache mit Blick auf die bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung.

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