Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 B 119/19 SN
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2065,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Vollstreckungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2018, mit welchem ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 4.000,00 Euro nebst Verwaltungsgebühren in Höhe von 129,00 Euro festgesetzt wurde, anzuordnen,
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ist zulässig, ohne dass es auf die – hier ausdrücklich erfolgte - Ablehnung des von der Antragstellerin gestellten Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ankommt. Denn die festgesetzten Zwangsgelder unterfallen mangels der Eigenschaft, planbarer Gegenstand der Haushaltsplanung zu sein, nicht dem Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 63; OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 1 M 203/16 – NVwZ-RR 2017, 123 für Ersatzvornahmekosten). Als Folge dessen gilt für sie auch nicht das Erfordernis des vorherigen, an die Behörde gerichteten Aussetzungsantrags des § 80 Abs. 6 VwGO. Die Festsetzung von Zwangsgeld ist aber nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) als Vollzugsmaßmaßnahme kraft Gesetzes mit der Folge sofort vollziehbar, dass vorläufiger Rechtsschutz unmittelbar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht beantragt werden kann (vgl. auch OVG Greifswald, a .a. O. für Kosten der Ersatzvornahme).
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2. Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
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Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und des privaten Interesses der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren davon verschont zu bleiben, vorzunehmen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Im Hauptsacheklageverfahren (2 A 64/19 SN) würde die Antragstellerin demnach die Aufhebung des Festsetzungsbescheides einschließlich der Gebührenfestsetzung nicht erreichen können (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher überwiegt im Rahmen der von dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Festsetzungsbescheides und der mit ihm verbundenen Gebührenfestsetzung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
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a) Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 10. Dezember 2018 ist § 110 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) i. V. m. §§ 79, 80, 86, 87, 88 SOG M-V. Nach § 79 Abs. 1 SOG M-V können u. a. Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (Vollzug). Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei der zu vollziehenden Anordnung gemäß Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2013 handelt es sich um eine Beseitigungsverfügung, mit der dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin aufgegeben wurde, drei auf dem Grundstück C. Hausnummer a (katasteramtliche Bezeichnung: Flurstück … der Flur … der Gemarkung D.) näher bezeichnete Nebengebäude innerhalb eines Monats nach Bestandskraft zu beseitigen.
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Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes im Übrigen sind ebenfalls erfüllt. Der Vollzug der Beseitigungsverfügung vom 4. Dezember 2013 ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V zulässig, denn die Verfügung ist in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2014 nach Rücknahme der von dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin zum Az. 2 A 963/14 erhobenen Anfechtungsklage in Ziffer 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015 zur Niederschrift des Gerichts geschlossenen Vergleichs bestandskräftig geworden.
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aa) Die mithin bestandskräftige Verpflichtung zum Rückbau der drei Nebengebäude trifft aufgrund der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Bescheidadressaten. Nach der genannten Bestimmung gelten bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen, zu denen die hier in Rede stehende Rückbauverfügung zählt, auch für und gegen den Rechtsnachfolger. Die Antragstellerin kann daher nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V auch für den Vollzug der Beseitigungsverfügung als Pflichtige in Anspruch genommen werden. Die (bestandskräftige) Rückbauanordnung und der Widerspruchsbescheid sind der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin auch mit Schreiben vom 30. Januar 2017 unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 LBauO M-V bekanntgegeben worden. Zugleich ist sie der Sache nach mit dem genannten Schreiben darauf hingewiesen worden, dass der Vollzug gegen sie durchgeführt werden kann, § 84 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V.
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bb) Das Zwangsgeld ist ein nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V statthaftes Zwangsmittel. Anders als im Bundesverwaltungsvollstreckungsrecht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG) ist die Ersatzvornahme kein gegenüber dem Zwangsgeld vorrangiges Zwangsmittel (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 30. August 2018 – 3 LZ 167/17 – amtl. Umdruck S. 5; VG Schwerin, Beschluss vom 14. August 2015 – 2 B 2916/15 SN - amtl. Umdruck S. 5 f.).
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cc) Die gemäß § 87 Abs. 1 SOG M-V erforderliche Androhung des Zwangsgeldes erfolgte gegenüber dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin mit dem Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014, wonach ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils (nur noch) 1.000,00 Euro in Bezug auf den Rückbau der Nebengebäude A und B (statt im Ausgangsbescheid jeweils 2000,00 Euro) und in Höhe von 2.000,00 Euro in Bezug auf den Rückbau des Nebengebäudes C angedroht wurde. Zwar gewährte die Antragsgegnerin dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin in Ziffer 2 des Vergleichs vom 9. April 2015 Vollstreckungsaufschub bis zum 31. Dezember 2017. Allerdings wiederholte die Antragsgegnerin die Zwangsgeldandrohung in dem Schreiben vom 30. Januar 2017 gegenüber der Antragstellerin, in dem sie unter Verweis auf eine (neben einer Kopie von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid) mitübersandte Kopie der den Vergleichstext enthaltenden Sitzungsniederschrift vom 9. April 2015 ankündigte, dass das Vollstreckungsverfahren eröffnet werde, sollten die baulichen Anlagen nicht bis zum genannten Datum entfernt worden sein. Damit war der Antragstellerin ein kalendermäßig bestimmter Tag bekannt gegeben worden, nach dessen Ablauf sie mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen hatte (vgl. zu diesem Erfordernis VG Schwerin, Beschluss vom 25. April 2013 – 2 B 99/13 – amtl. Umdruck S. 3; vgl. auch Beschluss vom 2. November 2018 – 2 B 1263/18 SN – amtl. Umdruck S. 5 f.).
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Inhaltlich ist gegen die Zwangsgeldandrohung weder unter dem Gesichtspunkt ihrer Bestimmtheit – insbesondere ist ein nach den zurückzubauenden Gebäuden differenzierendes Zwangsgeld angedroht worden (vgl. dazu VG Schwerin, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 2 B 3307/17 SN – amtl. Umdruck S. 10 f.; Beschluss vom 22. Januar 2013 – 2 A 224/10 – amtl. Umdruck S. 12) - noch sonst etwas zu erinnern. Solche Einwände gegen die Zwangsgeldandrohung wären der Antragstellerin zudem bereits deswegen verschlossen, weil die Zwangsgeldandrohung mit der Folge bestandskräftig geworden ist, dass es auf die Frage ihrer (hier allerdings ohnehin nicht in Zweifel stehenden) Rechtmäßigkeit nicht mehr ankommt (vgl. dazu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 23. März 2018 – 3 M 819/17 – amtl. Umdruck S. 3 f.).
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b) Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts liegt - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - kein Vollstreckungshindernis vor. Zwar führt im Vollstreckungsverfahren ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wegen der damit verwirklichten Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1-4 BNatSchG grundsätzlich zu einem Vollstreckungshindernis (vgl. VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2014 -1 ZB 13.1812 - juris Rn. 5). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin könne sich mangels drittschützender Wirkung nicht auf § 44 Abs. 1 BNatSchG berufen. Die von der Antragsgegnerin für ihre Auffassung bemühte Rechtsprechung betrifft nicht Fälle der hier in Rede stehende Konstellation, sondern ist ergangen zu Fällen von Nachbareinwendungen gegen Vorhaben, denen von Dritten Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote vorgeworfen werden. So liegt es hier nicht.
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Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts,- Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf das von der Antragstellerin vorgelegte, von dem B.Sc. (Bachelor of Science) Paul Blei erstellte „Protokoll zum Artenschutzrecht“ vom 18. September 2018 weitgehend unstreitig, dass die hier in Rede stehenden Nebengebäude jedenfalls Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten, wie etwa Rauchschwalben (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b) bb) BNatSchG) und im Protokoll näher beschriebener – streng geschützter - Fledermausarten, sowie ein potentielles Winterquartier des ebenfalls streng geschützten Kammmolches (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b) BNatSchG), aufweisen.
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Dass auch die Antragsgegnerin deren (potentielles) Vorhandensein annimmt, folgt dabei schon daraus, dass sie – in ihrer Eigenschaft als untere Naturschutzbehörde – unter dem 10. Dezember 2018 eine Naturschutzgenehmigung nach § 40 Abs. 1 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) erteilt hat, mit der auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG eine Ausnahme von dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 (und wohl auch Nr. 2) BNatSchG zugelassen worden ist. Diese Ausnahme enthält im Einzelnen näher bezeichnete und für sofort vollziehbar erklärte Auflagen, etwa zur Bereitstellung von Ersatzquartieren sowie zur Vorhaltung einer „ökologische(n) Abrissbegleitung“ durch eine nachweislich qualifizierte Person, und gilt nach ihrer Ziffer 1.4 „jeweils“ für den Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar. Die Ausnahme ist gerade vor dem Hintergrund der Rückbauverpflichtung der Antragstellerin erteilt worden.
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Bei dieser Sachlage kann ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG durch die Erfüllung der Rückbauverpflichtung der Antragstellerin nicht angenommen werden. Tieferer Grund für die rechtliche Relevanz eines artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots in Fällen der vorliegenden Art ist der Gesichtspunkt der den Beseitigungsverpflichteten treffenden Pflichtenkollision. Einerseits ist er ordnungsrechtlich zum Rückbau verpflichtet, andererseits läuft er Gefahr, mit dem Vollzug seiner Rückbauverpflichtung einen Ordnungswidrigkeitstatbestand zu verwirklichen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1-4 BNatSchG). Dem kann das Recht auf den verschiedenen Stufen des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungszwangsverfahrens gerecht werden. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Zugriffsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entweder ein die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung ausschließender oder ein zu deren Nichtigkeit führender Umstand (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG M-V) gegeben ist (vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2014 -1 ZB 13.1812 - juris Rn. 5; verneinend in Bezug auf die Beseitigungsanordnung VG Cottbus, Urteil vom 9. August 2018 – 3 K 171/17 – juris Rn. 15, wenn eine hinreichende Erfüllungsfrist eingeräumt worden ist ). Ebenso unerheblich ist die Frage, wie sich ein Zugriffsverbot auf die Androhung eines Zwangsmittels auswirkt, weil die hier maßgebliche Zwangsgeldandrohung ebenfalls bestandskräftig ist. Denn wenn, wie hier, die Beseitigungsverfügung bereits bestandskräftig geworden ist und sich das Vorhandensein von geschützten Arten oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten erst nach Eintritt der Bestandskraft im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Vollziehung der Rückbauverpflichtung ergibt, findet der Gesichtspunkt der Pflichtenkollision seine Berücksichtigung notwendig (erst) auf der Ebene des Einsatzes von Zwangsmitteln. Das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot bildet in einem solchen Fall ein Vollstreckungshindernis, das grundsätzlich geeignet sein kann, die Rechtswidrigkeit einer Zwangsmittelfestsetzung, hier der Festsetzung von Zwangsgeldern, zu begründen.
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Eine zu einem Vollstreckungshindernis führende Pflichtenkollision auf Seiten der Antragstellerin liegt im vorliegenden Fall allerdings nicht vor. Denn mit der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 10. Dezember 2018 ist es der Antragstellerin möglich, ohne das Risiko der Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes die ihr obliegende Rückbauverpflichtung zu erfüllen. Mit der Ausnahmegenehmigung wird ihr nämlich – in auch hinreichend bestimmter Weise - ein Weg aufgezeigt, ihrer Rückbauverpflichtung ohne Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG nachzukommen. Dieser Weg ist ihr im Blick auf den Geltungszeitraum der Naturschutzgenehmigung – 1. Oktober bis 28. Februar – auch aktuell noch eröffnet.
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Dass die Naturschutzgenehmigung vom 10. Dezember 2018 von der Antragsgegnerin als untere Bauaufsichtsbehörde (offenbar im eigenen Namen) bei der ebenfalls der Antragsgegnerin angehörenden unteren Naturschutzbehörde beantragt worden und von letzterer, adressiert an die untere Bauaufsichtsbehörde, (offenbar) der Antragstellerin selbst erteilt worden ist oder werden sollte, ist ebenso irrelevant wie der Umstand, dass die Antragstellerin gegen die dem Zwangsgeldfestsetzungsbescheid als Anlage beigefügte Naturschutzgenehmigung Widerspruch erhoben hat, der mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2018 mit dem Argument fehlender Rechtsverletzung zurückgewiesen wurde. Das im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin zur Ermöglichung der Vollziehung der Beseitigungsverpflichtung gewählte Modell der „aufgedrängten“ Naturschutzgenehmigung mag dabei verwaltungsverfahrensrechtlich ebenso ungewöhnlich sein, wie es verwaltungsprozessual - im Hauptsacheverfahren – klärungsbedürftig sein könnte, wie sich auswirkt, dass mit der Klage zum Az. 2 A 64/19 SN nur der Vollstreckungsbescheid vom 10. Dezember 2018 einschließlich der Gebührenfestsetzung und der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2018, nicht aber die – zugleich eine Anlage des Zwangsgeldbescheids bildende - Naturschutzgenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2018 angefochten worden ist.
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Denn ungeachtet einer etwaigen der Antragstellerin gegenüber wirkendenden Bestandskraft der Naturschutzgenehmigung ist für das Gericht bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung von Bedeutung, dass sich die Antragstellerin infolge der (naturschutz)behördlichen Erklärung einer Ausnahme vom Zugriffsverbot nicht (mehr) einer Pflichtenkollision ausgesetzt sehen kann. Der Antragstellerin ist es damit eben nicht rechtlich nur unter Begehung einer rechtswidrigen und mit Bußgeld bewehrten Tat (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG M-V) möglich, ihrer Beseitigungspflicht nachzukommen. Denn bei Beachtung des in der Naturschutzgenehmigung vorgesehenen Zeitfensters und bei Herstellung der beauflagten Ersatzquartiere besteht für die Antragstellerin kein Ordnungswidrigkeitsrisiko. Im Rahmen der von der unteren Naturschutzbehörde ebenfalls beauflagten „ökologische(n) Abrissbegleitung“ werden zudem etwaige weitere artenschutzrechtliche Betroffenheiten ermittelt und (auch) einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zugeführt (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. November 2018 – 9 ZB 15.943 – juris Rn. 12 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 91; hinsichtlich eines baubezogenen Tötungsrisikos vgl. BVerwG, Urteil vom 8.Januar 2014 – 9 A 4.13 – BVerwGE 149, 31 = juris Rn. 99, ebs. BVerwG, Beschluss vom 8.März 2018 – 9 B 25.17 – DVBl 2018, 1179 = juris Rn. 11 ff. m. w. N).
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Im Rahmen der Interessenabwägung ist für das Gericht ebenso von Bedeutung, dass es Aufgabe der Antragstellerin gewesen wäre, die zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie eine etwa notwendig werdende Ausnahmegenehmigung einzuholen und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit durch die Naturschutzbehörden zu prüfen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. November 2018 – 9 ZB 15.679 - juris Rn. 25). Dass sie dies nicht getan hat, kann ihr nicht zum Vorteil gereichen. Anders wäre es indes, hätte sie eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zwar beantragt, aber nicht erteilt bekommen. Hier indes hat sie sich von vornherein der (artenschutzrechtlichen) Mitwirkung an der Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht verweigert. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Naturschutzgenehmigung mit ihren Auflagen in Wahrheit als eine auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützte oder aber als eine (zugleich) auf die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V zu stützende Verfügung zur Schaffung von Voraussetzungen für die Erfüllung der Beseitigungspflicht angesehen werden kann (vgl. für einen Fall einer auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützten (Abschalt)Anordnung gegenüber einem Windkraftanlagenbetreiber zur Vermeidung des Eintretens eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes VG Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 2 L 1466/18.KS – juris).
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Im Blick auf das Vorgesagte kann auch offenbleiben, ob die im vorliegenden Fall von der unteren Naturschutzbehörde in der Naturschutzgenehmigung vom 10. Dezember 2018 verfügten Auflagen sich gegenüber der Antragstellerin in Wirklichkeit gerade nicht belastend auswirken, sondern – trotz der darin auferlegten Handlungspflichten - eine Erweiterung ihres Rechtskreises darstellen. Denn unter Beachtung und Umsetzung der Auflagen wird der Antragstellerin gerade die (artenschutzrechtlich rechtmäßige) Möglichkeit zu einem Tun eröffnet, das ihr die Erfüllung ihrer bestandskräftigen Beseitigungsverpflichtung ermöglicht.
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c) Ermessensfehler in Bezug auf die Auswahl des Zwangsmittels bestehen nicht. Die Behörde durfte im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids am 10. Dezember 2018 und auch im Zeitpunkt des Erlasses des (hier streitgegenständlichen) Widerspruchsbescheids am 27. Dezember 2018 davon ausgehen, dass der Antragstellerin genügend Zeit zur fristgemäßen Umsetzung bis zum in dem Festsetzungsbescheid genannten Datum 31. Januar 2019 verbleibt. Obwohl sich mittlerweile das mit der Naturschutzgenehmigung ermöglichte Zeitfenster zur Beseitigung der Nebengebäude vorerst in knapp zwei Wochen, nämlich mit Ablauf des 28. Februar 2019, schließt, ist auch weiterhin die Verhängung des Zwangsgeldes objektiv geeignet, bei der Antragstellerin die beabsichtigte Beugewirkung zu entfalten, um so einer Vollstreckung der Zwangsgeldforderung zuvor zu kommen (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V). Dass die Antragstellerin in einer Weise finanziell situiert ist, dass verhängte Zwangsgelder mangels Zahlungsfähigkeit von vornherein als zur Beugung ihres Willens völlig ungeeignet angesehen werden müssen, ist in keinster Weise glaubhaft gemacht.
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3. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2018 weiter erfolgte Androhung dreier weiterer Zwangsgelder in Höhe von zweimal 1.500,00 Euro und einmal 3.000,00 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den §§ 79 ff., insbesondere §§ 86 Abs. 2, 88 SOG M-V.
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4. Soweit sich die Antragstellerin auch gegen die mit dem Bescheid vom 10. Dezember 2018 verbundene Kostenfestsetzung über 129,00 Euro wendet, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Zwar ist der darauf bezogene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig, nachdem die Antragsgegnerin dem (wohl auch den Gebührenbescheid erfassenden) Aussetzungsantrag der Antragstellerin (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) mit Schreiben vom 23. Januar 2019 nicht stattgegeben hat. Allerdings hat die Antragstellerin spezifisch verwaltungsgebührenrechtliche Einwände gegen die Gebührenerhebung nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
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Die Kostenfestsetzung stützt sich auf § 114 SOG M-V i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Verwaltungsvollzugskostenverordnung (VwVKVO M-V). Nach der Tarifstelle 3 der Anlage zur VwVKVO M-V beträgt die Höhe der Gebühr für die Festsetzung von Zwangsgeld 7 bis 150 Euro. Diesen Gebührenrahmen hat die Antragsgegnerin im Einklang mit den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) zwar im eher oberen Bereich, jedoch im Blick auf den hier von Standardfällen abweichenden höheren Verwaltungsaufwand insgesamt verhältnismäßig genutzt. Folge dessen ist, dass auch hinsichtlich der der Antragstellerin zur Zahlung aufgegebenen Gebühren das Interesse der Antragsgegnerin an deren sofortiger Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) überwiegt.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei das Gericht den sich danach ergebenden Hauptsachestreitwert nach Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2013 für das hier gegebene Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes halbiert hat.
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