Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 B 394/20 SN

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 57.500,00 € Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Streitig ist das Verbot des Inverkehrbringens eines aus der Hanfpflanze „Cannabis sativa L.“ hergestellten Nahrungsergänzungsmittels.

2

Die Antragstellerin stellt das Nahrungsergänzungsmittel „ … Hanfpulver Tinktur“ durch Entsaftung der Blätter und Samen der Nutzhanfpflanze „Cannabis sativa L.“ mit anschließender Gefriertrocknung des Saftes her. Das so hergestellte Hanfsaftpulver wird mit Wasser versetzt. Die Tinktur enthält laut Verpackung als natürliche Inhaltsstoffe der Hanfpflanze Cannabidiolsäure (CBD-A) ohne rauschmittelartige Wirkung.

3

Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF) beprobte die Tinktur auf verschiedene Cannabinoide und stellte dabei den psychoaktiven Inhaltsstoff der Hanfpflanze „delta-9-Tetrahydrocannabinol (delta-9-THC)“ fest. Als weitere Cannabinoide fanden sich in der Probe delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (delta-9-THCA), Cannabidivarin (CBDV), Cannabinol (CBN) und Cannabidiolsäure (CBD-A). Im berichtigten Gutachten vom 31.01.2020 führte das LALFF aus, dass die untersuchte Probe einen Gesamt-THC-Gehalt, zusammengesetzt aus 53,0 mg/kg delta-9-THC und 29,4 mg/kg delta-9-THCA, von durchschnittlich 82,4 mg/kg gehabt habe. Dieser Wert überschreite den vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) 2002 empfohlenen und vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) 2006 und 2018 bestätigten Richtwert von 150 Mikrogramm/kg Gesamt-THC (Summe aus delta-9-THC und delta-9-THCA) erheblich. Die untersuchte Probe werde deshalb als nicht sicher i.S.d. VO (EG) 178/2002 beurteilt und dürfe nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Probe überschreite bei Einhaltung der Verzehrempfehlung des Herstellers (1 x täglich 3 – 6 Tropfen) allerdings nicht die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit / European Food Safety Authority (EFSA) empfohlene Akute Referenzdosis (ARfD) von 1 Mikrogramm THC pro Kilogramm (kg) Körpergewicht (KG). Von einer akuten Gesundheitsgefährdung durch das in der Probe enthaltene THC sei deshalb nicht auszugehen, wenn die Verzehrsempfehlung eingehalten werde.

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Mit Ordnungsverfügung vom 04.03.2020 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Abgabe des seit dem 01.06.2019 hergestellten Produktes … Hanfpulver Tinktur unter Bezugnahme auf das Gutachten des LALLF ab sofort, bezog zukünftig in gleichartiger Weise hergestellte Produkte in die Untersagungsverfügung mit ein und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

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Die Untersagungsverfügung war auf § 39 Abs. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) gestützt. Zur Begründung war im Wesentlichen angegeben, dass der Gesamt-THC-Gehalt von 82,4 mg/kg den vom BgVV empfohlenen Richtwert von 150 Mikrogramm/kg erheblich überschreite und deshalb, als für den menschlichen Verzehr ungeeignet, als nicht sicher i.S.v. Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 zu beurteilen sei. Außerdem sei die in der Tinktur verwendete Zutat „Hanfsaftpulver“ als „neuartig“ i.S.d. Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 anzusehen. Nur zugelassene oder in einer Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürften nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungen in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Das in Rede stehende Hanfsaftpulver erfülle diese Kriterien nicht. Von der Europäischen Kommission sei auch noch kein Antrag auf Zulassung für Hanfsaftpulver veröffentlicht worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung war mit dem überwiegenden Allgemeininteresse am Schutz der Verbraucher vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln, von denen eine gesundheitliche Gefährdung ausgehen kann, gegenüber dem nachrangigen Interesse der Antragstellerin eine endgültige Entscheidung abzuwarten, gesondert begründet worden.

6

Die Antragstellerin erhob gegen die Untersagungsverfügung am 26.03.2019 Widerspruch. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gesundheitsgefährdung infolge des Konsums der Hanfpulver Tinktur nicht vorliege. Die von der EFSA als nicht zu überschreiten empfohlene ARfD von 1 Mikrogramm/kg Körpergewicht des Konsumenten werde bei Einhaltung der Verzehrempfehlung (3-6 Tropfen 1 x täglich; 6 Tropfen = 0,3 ml = 0,35 g bei einer Dichte von 1.1679 g/ml) bei einem 70 kg wiegenden Durchschnittskonsumenten mit 41,2 % bei weitem nicht ausgeschöpft (zur Berechnung wird auf den Antragsschriftsatz vom 23.03.2020, Bl. 15 d. .A. verwiesen). Richtigerweise sei aber auch nicht auf die Aufnahme von Gesamt-delta-9-THC als Summe aus delta-9-THC und delta-9-THCA abzustellen. Nur delta-9-THC wirke psychoaktiv. Bei delta-9-THCA handele es sich um eine Vorläufersubstanz ohne psychotische Wirkung. Für deren Umwandlung in das psychoaktive delta-9-THC sei eine insbesondere durch Erhitzung bewirkte Decarboxylierung erforderlich. Eine Erhitzung erfolge bei der Herstellung der … Hanfpulver Tinktur jedoch nicht. Der Ausschöpfungsgrad der ARfD bei Betrachtung allein des psychoaktiven delta-9-THC betrage nur 26,6 % (zur Berechnung siehe Bl. 15 d. A.).

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Soweit der Antragsgegner auf den von BgVV und BfR empfohlenen nicht zu überschreitenden Richtwert von 150 Mikrogramm/kg Warengewicht Gesamt-delta-9-THC für „andere Lebensmittel außer Getränke und Speiseöle“ als ARfD abstelle, sei dies auf Nahrungsergänzungsmittel nicht sachgerecht übertragbar. Die jeweiligen Verzehrmengen von normalen Lebensmitteln in Portionen von 50 g oder 100 g und von vergleichsweise in kleinen Mengen bzw. Dosen konzentrierten Nahrungsergänzungsmitteln wie im Falle der Hanfpulver Tinktur mit nur 0,35 g täglich seien nicht sachgerecht vergleichbar. Im Übrigen handele es sich bei dem von BgVV und BfR empfohlenen Wert nicht um einen rechtsverbindlichen Richtwert, sondern um einen vorläufigen, mittlerweile veralteten Orientierungswert für die Lebensmittelüberwachung und für die Hersteller von Lebensmitteln.

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Schließlich handele es sich bei der … Hanfpulver Tinktur nicht um ein „neuartiges Lebensmittel“ i.S.d. Novel-Food-VO (EU) 2015/2283, das einer europäischen Zulassung bedürfe. Das Produkt werde ausschließlich durch Entsaftung der nach EU-Recht verkehrsfähigen Nutzhanfpflanze „Cannabis sativa L.“ hergestellt. Dabei erfolge keinerlei chemisch-physikalische Extraktion oder Anreicherung der Hanfinhaltsstoffe, was die Antragstellerin durch ein Gutachten der Lebensmittelchemiker lach/bruns vom 18.03.2020 belegen möchte. In der nach der Novel-Food-VO erstellten Unionsliste für neue Lebensmittel fänden sich lediglich ausschließlich isolierte Cannabinoide, die in der … Hanfpulverproduktion jedoch keine Verwendung fänden.

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Ohne den im Oktober 2019 erfolgten Rückruf der Hanfsaftpulver Tinktur wäre ein Jahresumsatz von ca. 345.000,00 € zu erwarten gewesen.

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Nachdem der Antragsgegner am 21.04.2020 einen Widerspruchsbescheid erlassen und die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 7 A 740/20 SN am 11.05.2020 eine Anfechtungsklage anhängig gemacht hat, beantragt die Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 04.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2020 am 11.05.2020 erhobenen Anfechtungsklage (7 A 740/20 SN) nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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Antragsabweisung.

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Zur Begründung verweist er als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung neben § 39 Abs. 2 LFGB ergänzend auf Art. 54 VO (EG) 882/2004 und erläutert ausführlich, weshalb das in Rede stehende Produkt „Hanfsaftpulver“ mangels Verwendungsgeschichte vor dem 15.05.1997 i.S.d. Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 ein „neuartiges Lebensmittel“ und deshalb zulassungsbedürftig sei. Ohne Zulassung verstoße das Inverkehrbringen des Produktes gegen Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO (EU) 2015/2283.

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Die Hanfpulver Tinktur sei aber auch als nicht sicheres Lebensmittel i.S.d. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 178/2002 einzuordnen. Der Gesamt-delta-9-THC-Gehalt von 82,4 mg/kg Warengewicht überschreite den vom BRI zuletzt vom 08.11.2018 bestätigten Richtwert von 150 Mikrogramm/kg Warengewicht weit. Die Empfehlung des Richtwertes von 150 Mikrogramm/kg sei gerechtfertigt, weil Konsumenten täglich weitere verschiedene hanfhaltige Produkte in durchschnittlichen Verzehrmengen konsumieren würden und die Aufnahme von Gesamt-delta-9-THC mit der Mengenbegrenzung für einzelne Lebensmittel verringert werden könne. Im Übrigen könnten insbesondere Kinder gefährdet sein. Die Informationen auf der Verpackung der Tinktur wiesen auf Kinder nicht hin. Mit der von der Antragstellerin auf der Verpackung des Produktes empfohlenen Konsummenge könnten Kinder eine die ARfD von 1 Mikrogramm/kg KG überschreitende Menge an Gesamt-THC aufnehmen.

16

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

18

1) Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie vorliegend in Bezug auf das Verbot des Inverkehrbringens - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat.

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2) Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots des Inverkehrbringens in der Ordnungsverfügung vom 04.03.2020 schriftlich gesondert mit dem Überwiegen des Schutzes der Verbrauchergesundheit über die Interessen der Antragstellerin an einem Abwarten bis zu einer endgültigen Entscheidung der Hauptsache begründet, was den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

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3) Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Verbot des Inverkehrbringens der Hanfsaftpulver Tinktur in dem Bescheid vom 04.03.2020 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

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a) Rechtsgrundlagen für die Untersagungsanordnung vom 04.03.2020 sind Art. 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB und Art. 54 Abs. 2 b) VO (EG) 882/2004. Nach beiden Vorschriften konnte der Antragsgegner als zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht untersagen.

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b) Das Inverkehrbringen der Hanfpulver Tinktur, die ausweislich der chemischen Ergebnisse der vom Antragsgegner (und anderer Lebensmittelüberwachungsstellen) durchgeführten Verprobung Cannabidiole enthält, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO (EU) 2015/2283, worauf der Antragsgegner bereits im Bescheid vom 04.03.2020 ausdrücklich abgestellt hat. Danach dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Eine Zulassung für cannabidiolhaltiges Hanfsaftpulver bzw. eine Hanfpulvertinktur wurde bislang jedoch nicht erteilt.

23

c) Bei der Hanfpulver Tinktur der Antragstellerin handelt es sich um ein Lebensmittel i.S.d. Definition des Art. 2 der Lebensmittel-Verordnung (EG) 178/2002, auf die die Novel-Food-VO in § 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 wegen der Begriffsbestimmungen in Art. 2 und 3 Bezug nimmt. Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 sind Lebensmittel in dieser Verordnung alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser – die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. (…). Das Produkt der Antragstellerin ist dazu bestimmt, von Menschen aufgenommen zu werden. Die Antragstellerin vertreibt ihr Produkt selbst zudem ausdrücklich als Nahrungsergänzungsmittel, wobei es sich gem. § 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) um ein Lebensmittel handelt.

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d) Bei der Hanfpulver Tinktur handelt es sich im Rahmen summarischer Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch um ein “neuartiges Lebensmittel” i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a Novel-Food-VO (EU) 2015/2283. Nach dieser Vorschrift sind „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel, die vor dem 15.05.1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte der Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgend in der Vorschrift genannten Kategorien fallen. Von diesen Kategorien kommt allein Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. iv) Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 in Betracht. Diese erfasst Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe von im Folgenden näher beschriebenen herkömmlichen oder nicht herkömmlichen Vermehrungsverfahren.

25

d1) Für die Frage, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt, kommt es nicht auf den Ausgangsstoff, die Hanfpflanze „Cannabis sativa L.“ an, sondern auf das daraus erzeugte, zu beurteilende Produkt, das Hanfsaftpulver bzw. die Hanfpulver-Tinktur. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängerregelung der Novel-Food-VO, der VO (EG) 258/97 über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, reicht der Umstand, dass alle Zutaten eines Lebensmittels für sich genommen nicht als neuartige Lebensmittel zu qualifizieren sind, nicht dafür aus, die Anwendung dieser Verordnung auf das erzeugte Lebensmittel auszuschließen. Die Entscheidung, ob dieses als neuartiges Lebensmittel i.S.d. Verordnung einzustufen ist, ist für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann (EuGH-Urteil vom 15.01.2009 C-383/07, juris). Diese Rechtsprechung gilt zur Überzeugung der Kammer auch weiterhin für die Nachfolgeregelung, die Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2019, 16 L 2333/19, juris).

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d2) Damit kommt es, wie dargelegt, nicht darauf an, dass die Hanfpflanze selbst (Cannabis sativa L.) kein neuartiges Lebensmittel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a Novel-Food-VO ist und auch nicht darauf, dass bestimmte aus der Hanfpflanze gewonnene Produkte wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder Hanfsamenprotein „eine Verwendungsgeschichte in der EU haben“ und deshalb ebenfalls nicht neuartig i.S.d. Novel-Food-VO sind (vgl. EU novel food catalogue, Cannabis sative L., www.ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue). Es ist auch nicht maßgeblich, ob das verwendete Verfahren, mit dem Hanfpulver bzw. Cannabidiolsäure (CBD-A) aus der Ausgangspflanze gewonnen werden, hier durch Pressung der Blätter und Samen der Hanfpflanze und anschließende Gefriertrocknung des gewonnenen Saftes, vor dem Stichtag in der EU gebräuchlich war. Entscheidend ist nach der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung vielmehr, ob die konkret angebotene „Hanfpulver-Tinktur“ die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllt. Das ist der Fall.

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d3) Erhebliches Indiz dafür ist, dass Cannabinoide (engl. Cannabinoids) im – rechtlich unverbindlichen - Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission mit aufgelistet und mit einem „roten X“ versehen sind. Das bedeutet, dass das Lebensmittel vor dem 15.05.1997 nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurde und einer Zulassung nach dem in Art. 10 Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 geregelten Verfahren bedarf. Der maßgebliche, auch von der Antragstellerin zitierte Eintrag in der Unionsliste unter „Cannabinoids“ lautet: „extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated” (www.ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/). Eine im Internet abrufbare Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 22.07.2019 (WD 5 – 3000 – 065/19) zur Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol (CBD) - haltigen Lebensmitteln kommt unter Bezugnahme der Aufnahme von mit einem roten Kreuz versehenen „Cannabinoids“ in die Unionsliste derjenigen Lebensmittel, die vor dem 15.05.1997 keine Verwendungsgeschichte in der EU hatten, im Ergebnis ebenfalls zu der Feststellung, dass es sich bei Cannabidiol (CBD) -haltigen Lebensmitteln um neuartige, zulassungsbedürftige Lebensmittel handele, eben weil eine Verwendungshistorie in der EU vor dem Stichtag 15.05.1997 nicht belegt sei (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2019, 13 ME 320/19, juris).

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d4) Die von der Antragstellerin angebotene Hanfpulver-Tinktur unterfällt Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a Nr. iv der Novel-Food-VO (EU) 2015/2283. Darunter fallen Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden. Die in dem Produkt der Antragstellerin enthaltenen, vom LALFF festgestellten Cannabinoide werden aus den Blättern und Samen der Pflanze Cannabis sativa L. mittels Pressung gewonnen, also aus Pflanzenbestandteilen „isoliert oder erzeugt“ und anschließend gefriergetrocknet sowie wieder mit Wasser versetzt. Auf gutachterlich gestützte Ausführungen der Antragstellerin, dass es sich bei dem Press- und Gefriertrocknungsverfahren zur Herstellung der Hanfpulver Tinktur nicht um eine Extraktion von Inhaltsstoffen handele, weshalb Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a Nr. iv Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 nicht einschlägig sein könne, dürfte es nicht ankommen. Die Hanfpulver Tinktur wird im Ergebnis jedenfalls aus Pflanzenbestandteilen (und späterer Zugabe von Wasser) „erzeugt“ und sie enthält Cannabinoide als Zutaten bzw. Inhaltsstoffe. Weshalb nur ein Extraktionsvorgang zu einem „neuartigen“ Lebensmittel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a Nr. iv der Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 führen soll, was die Antragstellerin durch ein Gutachten belegen möchte, erschließt sich nicht. Auf eine ausschließliche Extraktion von Inhaltsstoffen stellt Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a Nr. iv Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 aber auch gar nicht ab, dort ist die Rede von „isoliert oder erzeugt“. Auf den Wortlaut der unverbindlichen Unionsliste, die (engl.) „Cannabinoids“ zu Lebensmitteln ohne Verwendungsgeschichte in der EU vor dem 15.05.1997 zählt und mit „extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing Cannabinoids“ beschreibt, dürfte es nicht entscheidend ankommen, zumal neben „extracts of Cannabis sativa L.“ eben auch noch „derived products containing cannabinoids“ in Frage kommen. Mindestens Letzteres erfasst auch das aus den Blättern und Samen der Hanfpflanze „erzeugte“, möglicherweise auch „isolierte“ Hanfsaftpulver sowie das Endprodukt Hanfpulver-Tinktur.

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d5) Die Voraussetzungen der Ausnahmen von der Nr. iv liegen nicht vor. Danach werden Fälle nicht erfasst, in denen das Lebensmittel vor dem 15.05.1997 eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits mithilfe näher definierter Vermehrungsverfahren gewonnen wurde. Lebensmittel i.S.d. Ausnahmevorschrift ist das zu beurteilende Lebensmittel, d.h. die cannabidiolhaltige Hanfpulver Tinktur. Die Hanfpulver Tinktur der Antragstellerin hat jedoch keine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union“. Wie oben dargestellt, reicht es nicht aus und kommt es deshalb nicht darauf an, dass das Ausgangsprodukt, die Pflanze Cannabis sativa L. und einige ihrer Bestandteile wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl und Hanfsamenprotein ausweislich der mit einem grünen Haken versehenen Eintragungen in die Novel-Food-Liste der Union eine Verwendungsgeschichte als sichere Lebensmittel haben. Die konkrete Hanfpulver Tinktur der Antragstellerin, mit Cannabinoiden als Inhaltsstoffen, hat eine solche nicht.

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d6) Die Übergangsbestimmung in Art. 35 Abs. 2 Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 ist nicht einschlägig. Danach dürfen Lebensmittel, die nicht unter die Vorgängerverordnung (EG) 258/97 fielen und vor dem 01.01.2018, d.h. vor der erstmaligen Erstellung der Unionsliste für neuartige Lebensmittel, vgl. Art. 8 Abs. 1 Novel-Food-VO (EU) 2015/2283, rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, während eines schwebenden Zulassungsverfahrens nach der Novel-Food-VO weiterhin in Verkehr gebracht werden. Die Vorschrift betrifft insbesondere neu hinzugekommene Kategorien der neuartigen Lebensmittel in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 und Änderungen der Abgrenzung dieser Kategorien. Der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (S.19 f.) ist zwar zu entnehmen, dass ein tschechisches Unternehmen im März 2016 für ein CBD-haltiges Nahrungsergänzungsmittel eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel beantragt hat. Das Zulassungsverfahren ist nach Aktenlage noch nicht abgeschlossen. Darauf kann sich die Antragstellerin aber nicht berufen, weil sich bereits in der VO (EG) 258/97 eine Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 vergleichbare Regelung befand, so dass die Hanfpulver Tinktur der Antragstellerin auch schon in den Anwendungsbereich der VO (EG) 258/97 fiel und danach „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dafür Sorge zu tragen war, dass neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten einer einheitlichen Sicherheitsprüfung in einem Gemeinschaftsverfahren unterliegen, bevor sie in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden“ (vgl. Erwägungsgrund 2 VO (EG) 258/97). Der einschlägige Art. 1 Abs. 2 e) der VO (EG) 258/97 lautete: „Diese Verordnung findet Anwendung auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft, die in dieser bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter nachstehende Gruppen von Erzeugnissen fallen: e) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können.“ Die Hanfpulver Tinktur der Antragstellerin wurde aus Blättern und Samen der Pflanze Cannabis sativa L. gewonnen („erzeugt oder isoliert“). Es wurde in der Gemeinschaft (Europäische Union) noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet (vgl. die gem. Art. 8 Abs. 1 Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 erstellte Unionsliste, Stichwort „Cannabinoids“), so dass eine „Erfahrung“, dass das Produkt als unbedenkliches Lebensmittel gelten kann, noch nicht vorlag. Vor einer Sicherheitsprüfung im Gemeinschaftsverfahren durfte es aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht in den Verkehr gebracht werden.

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4) Das Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die Cannabidiol und/oder Cannabinoide enthalten, erscheint verhältnismäßig. Es dient der Umsetzung des von Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO statuierten Verbots des Inverkehrbringens von neuartigen Lebensmitteln ohne vorherige Zulassung. Eine mildere, die Antragstellerin weniger belastende Maßnahme zur Durchsetzung dieses Verbots ist nicht ersichtlich.

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5) Es besteht auch das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche, über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hinausgehende besondere Vollzugsinteresse.

33

a) Bei Abwägung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Ordnungsverfügung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des auf Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO gestützten Verbots des Inverkehrbringens, das dem Schutz der Bevölkerung vor möglichen Gesundheitsgefahren durch neuartige Lebensmittel dient, überwiegt letzteres Interesse. Dem Gesundheitsschutz kommt überragende Bedeutung zu, die es nicht zulässt, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2020, 13 B 1423/19, juris; VG Dresden, Beschluss vom 31.01.2014, 6 L 212/13, juris).

34

b) Dabei ist nicht von Bedeutung, ob von dem Produkt der Antragstellerin eine konkrete Gesundheitsgefahr ausgeht. Deshalb kann dahinstehen, ob das Verbot des Inverkehrbringens „als nicht sicheres Lebensmittel“ auch auf Art. 14 Abs. 2 VO (EG) 178/2002 gestützt werden kann. Das Verbot des Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO dient gerade dazu sicherzustellen, dass kein neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, das nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersucht worden ist.

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6) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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7) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Zugrunde gelegt ist der geschätzte hälftige Jahresgewinn, den das Gericht i.H.v. 1/3 des mit dem Produkt erzielten Jahresumsatzes ebenfalls geschätzt hat. Den Jahresumsatz für 2019 hat die Antragstellerin mit ca. 345.000,00 € angegeben, geschätzter Gewinn 115.000 €, davon, wegen des Eilverfahrenscharakters, die Hälfte ergibt den Streitwert von 57.500,00 €.

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