Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
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Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und eines Europäischen Feuerwaffenpasses.
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Mit Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.10.2003 wurde ihre im Jahr 1988 ausgestellte Waffenbesitzkarte und der im Jahr 2002 ausgestellte Europäische Feuerwaffenpass widerrufen (Nr. 1). Sie wurde aufgefordert, die beiden Papiere unverzüglich dem Landratsamt zu übergeben (Nr. 2) und ihre Waffen, einen Revolver xxx und zwei xxx Repetiergewehre xxx samt Munition bis zum 20.12.2003 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr.3). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass die Papiere nicht fristgerecht abgegeben würden, wurde ein Zwangsgeld von 400,- EUR und für den Fall, dass Waffen und Munition nicht fristgerecht unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen würden, deren Sicherstellung angedroht (Nr. 5). Es wurde eine Gebühr von 50,- EUR erhoben. Der Widerruf wurde darauf gestützt, dass die Antragstellerin durch das Landgericht R. am 15.11.2000 wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 150,- DM verurteilt worden sei. Sie habe im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihren Ehemann wegen Überlassens von Schusswaffen an Nichtberechtigte u.a. bezüglich eines von ihr geführten Telefongesprächs falsch ausgesagt, um die Gefahr einer Bestrafung von ihrem Mann abzulenken. Ursprünglich sei sie selbst ebenfalls mit angeklagt gewesen, das Verfahren sei aber gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aufgrund der Verurteilung liege ein Regelfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG in der seit 01.04.2003 geltenden Fassung vor. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall begründen könnten, lägen nicht vor. Es sei von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen. Die Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass seien deshalb gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen gewesen.
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Die Antragstellerin hat am 27.10.2003 gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie macht geltend, die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage sei der Waffenbehörde der Stadt F. bereits seit dem 10.05.2001 bekannt gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass das Landratsamt xxx davon nichts erfahren habe. Die Verurteilung falle erst seit der am 01.04.2003 in Kraft getretenen Änderung des Waffengesetzes unter § 5 Abs. 2 WaffG. Vor der Gesetzesänderung hätten Aussagedelikte nicht zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit geführt. Die Gesetzesänderung selbst könne aber nicht als nachträglich eingetretene Tatsache angesehen werden, die einen Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtfertige. Außerdem ist sie der Ansicht, die Waffenbesitzkarte könne nicht unter Berufung auf die geänderten Vorschriften des neuen Waffenrechts widerrufen werden, weil eine nach altem Recht erteilte Erlaubnis gemäß § 58 Abs. 1 WaffG unverändert fortgelte. Die Verurteilung durch das Landgericht R. sei außerdem offensichtlich ein Fehlurteil. In erster Instanz sei die Antragstellerin vom Amtsgericht R. freigesprochen worden. Die Zeugen, auf deren Aussagen sich das Landgericht für die Verurteilung gestützt habe, seien aufgrund der Schwere ihrer Vorstrafen nicht glaubwürdig. Außerdem wichen ihre Aussagen in der ersten und zweiten Instanz ganz erheblich voneinander ab. Das Gutachten eines Sachverständigen belege, dass aus waffentechnischer Sicht die Angaben der Antragstellerin über eine Pistole der xxx, die sie im Strafverfahren gegen ihren Ehemann gemacht habe, wahr seien, während die Aussagen der Zeugen nicht stimmen könnten. Die Waffenbehörde sei außerdem an die strafrechtliche Verurteilung nicht gebunden, sondern müsse den Sachverhalt selbständig überprüfen und würdigen. Die Voraussetzungen eines Regelfalles der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit seien nicht gegeben, weil die Aussage zugunsten ihres Ehemannes durch einen Aussagenotstand privilegiert und für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht relevant sei. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei ermessensfehlerhaft, weil die angebliche Unzuverlässigkeit allein auf die Änderung des Waffengesetzes im April 2003 gestützt werde. Sie habe die Waffenbesitzkarte aber schon seit 1988, und es sei niemals zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit Dritter gekommen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.10.2003 wieder herzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Er macht geltend, das Landratsamt habe von der Verurteilung der Antragstellerin erst am 22.04.2003 erfahren, als ein Auszug aus dem Bundeszentralregister eingeholt worden sei. Die Stadt F. habe das Landratsamt nicht über die Vorsprache der Antragstellerin und die Verurteilung informiert. Für die Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen. Außerdem sei nicht erkennbar, dass das Landgericht R. ein Fehlurteil gefällt habe. Schon das Amtsgericht sei davon ausgegangen, dass die Aussage der Antragstellerin objektiv falsch gewesen sei und habe sie freigesprochen, weil es den Tatvorsatz nicht als erwiesen angesehen habe; an der Glaubwürdigkeit der Zeugen habe aber auch für das Amtsgericht kein Zweifel bestanden. Die Begehung einer Straftat sei ein wichtiges Indiz für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; für den Katalog des § 5 Abs. 2 WaffG komme es nicht darauf an, ob die Straftat auch einen waffenrechtlichen Bezug habe. Die Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG bedeute nicht, dass das WaffG 1976 für die Inhaber einer Erlaubnis nach diesem Gesetz insgesamt weitergelte und die Zuverlässigkeit nicht nach neuem Recht geprüft werden dürfe. Dagegen spreche, dass die Einführung einer Untergrenze von 60 Tagessätzen in den Katalog des § 5 Abs. 2 WaffG unter Umständen auch eine Besserstellung des Waffenbesitzers gegenüber dem alten Recht mit sich bringe, von der Inhaber einer Erlaubnis nach altem Recht nicht profitieren würden, wenn das neue Recht nicht anzuwenden wäre. Es liege auch keine Abweichung vom Regelfall vor. Es sei absolut nicht untypisch, wenn eine Ehefrau versuche, ihren Ehemann durch eine uneidliche Falschaussage vor Strafe zu bewahren. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der Antragstellerin, in dem sie falsch ausgesagt habe, habe Verstöße gegen das Waffengesetz zum Gegenstand gehabt, so dass die Tat besonderes Gewicht und auch einen Bezug zum Waffenrecht habe. Dazu komme, dass sie ursprünglich ebenfalls angeklagt gewesen, das Verfahren aber gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Dass die Verurteilung schon mehrere Jahre zurück liege, stelle keine Abweichung vom Regelfall dar, da nach § 5 Abs. 2 WaffG Verurteilungen innerhalb der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen seien.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten des Landratsamts Bodenseekreis und die Strafverfahrensakten des Amtsgerichts R. und des Landgerichts R. vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringen wird auf diese Akten und auf die vorliegende Verfahrensakte verwiesen.
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Der Antrag ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
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1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Europäischen Feuerwaffenpasses wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Androhung eines Zwangsgeldes ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG).
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2. In der Sache ist der Antrag unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage anordnen bzw. wieder herstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Umgekehrt wird der gerichtliche Eilantrag bei Aussichtslosigkeit des Widerspruchs und der Klage in der Regel erfolglos bleiben. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung, da der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
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a) Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt Bodenseekreis hat sich mit den hier im Widerstreit stehenden Interessen der Gefahrenabwehr einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin am weiteren Besitz von Waffen und Munition andererseits auseinandergesetzt. Auf die materiell-rechtliche Frage, ob sich die von der Behörde gegebene Begründung letztlich als tragfähig erweist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, VBlBW 1995, 92, 93).
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b) Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist voraussichtlich rechtmäßig.
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aa) Auf den Widerruf sind ausschließlich die Regelungen des heute geltenden Waffengesetzes anzuwenden. Nach Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl I, 3970ff; WaffRNeuRegG) gelten seit 01.04.2003 die Regelungen des neuen Waffengesetzes. Das bisher geltende WaffG 1976 ist gemäß Art. 19 Nr. 1 Satz 3 WaffRNeuRegG am 01.04.2003 außer Kraft getreten. Die Überleitungsvorschriften des neuen Waffenrechts führen nicht dazu, dass das Waffengesetz 1976 für Inhaber einer Erlaubnis nach altem Recht weitergelten würde. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 gelten nur „Erlaubnisse“ im Sinne des WaffG 1976 fort. Dies bedeutet, dass nach bisherigem Waffenrecht erteilte Waffenbesitzkarten und Waffenscheine mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes nicht ihre Gültigkeit verlieren und nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen, wie dies z.B. nach § 58 Abs. 2 WaffG 2002 für Kriegsschusswaffen der Fall ist. Diese Form der Fortgeltung wurde auch schon in § 57 Abs. 5 WaffG 1976 angeordnet und hat zur Folge, dass der Umfang, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer bereits erteilter Waffenbesitzkarten und Waffenscheine noch nach dem bei Erteilung maßgeblichen Recht zu beurteilen sind, sie aber ansonsten wie Waffenbesitzkarten und Waffenscheine nach neuem Recht behandelt werden. Aus der Überleitungsregelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 ergibt sich damit keine Fortgeltung der bisherigen Verfahrensvorschriften oder der bisherigen Regelungen über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für Inhaber einer Erlaubnis, die noch nach dem Waffengesetz 1976 erteilt worden ist. Der weitere Fortbestand der Erlaubnis hängt damit seit dem 01.04.2003 von den Voraussetzungen ab, die das Waffengesetz heute für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt, hinsichtlich der Zuverlässigkeit insbesondere in § 5 WaffG n.F. (vgl. zur Überleitung von Erlaubnissen in das Waffengesetz 1976 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.02.1983, BVerwGE 67, 16, 19f; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 -). Dies gilt für alle Waffenbesitzer, die nach dem Waffengesetz 1976 als zuverlässig galten. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BR-Drucks. 596/01, S. 168) ist nicht erkennbar, dass die Übergangsregelung speziell diejenigen Waffenbesitzer wieder von den verschärften Anforderungen des neuen Waffenrechts an die Zuverlässigkeit ausnehmen sollte, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen würden. Einen Bestandsschutz für eine einmal rechtmäßig erteilte Erlaubnis, wie ihn die Antragstellerin in Anlehnung an eine baurechtliche Genehmigung geltend macht, gibt es im Waffenrecht schon deswegen nicht, weil § 45 Abs. 2 WaffG 2002 - ebenso wie § 47 Abs. 2 WaffG 1976 - einen späteren Widerruf wegen nachträglich eingetretener Versagungsgründe ausdrücklich zulässt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG).
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bb) Die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis bildet § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, der mit der bisherigen Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. wortgleich ist. Danach ist eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnis in diesem Sinne sind Waffenscheine und Waffenbesitzkarten gemäß § 10 WaffG, aber auch Waffenscheine gemäß § 35 Abs. 1 WaffG 1976 und Waffenbesitzkarten nach § 28 Abs. 1 WaffG 1976, die aufgrund von § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG fortgelten. Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, ist diese zwingend zu widerrufen; der Verwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt.
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cc) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG dürften gegeben sein. Das Landratsamt Bodenseekreis hat wohl zu Recht angenommen, dass mit Rechtskraft der Verurteilung der Antragstellerin wegen uneidlicher Falschaussage am 16.03.2001 nachträglich eine Tatsache eingetreten ist, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen und die jetzt zum Widerruf zwingt. Die Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2003 mit einer geänderten Fassung der Regelvermutungen für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ist dagegen keine nachträglich eingetretene Tatsache, sondern eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die bei der Prüfung, ob die Verurteilung einen Versagungstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Formulierung „Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen“ im Tatbestand der Widerrufsregelung nicht den Zweck, nachträglich eingetretene Tatsachen so zu behandeln, als seien sie bereits vor Erteilung der Waffenbesitzkarte eingetreten, und sie so zu bewerten, wie sie nach der damaligen Rechtslage bei der Entscheidung über die Erteilung zu bewerten gewesen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, BVerwGE 67, 16, 19f; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 -). Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Tatsache im Zeitpunkt ihres Eintritts, also mit der Rechtskraft der Verurteilung im März 2001, nach der damals noch maßgeblichen Rechtslage, dem Waffengesetz 1976, zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen (so aber zu den Überleitungsvorschriften des Waffengesetzes 1976 BVerwG, a.a.O., 20). Maßgeblich für den Widerruf ist vielmehr, ob es heute der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft, dass die Antragstellerin die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt und eine Erlaubnis heute versagt werden müsste. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG (BR-Drucks. 596/01, S. 152). Dort heißt es:
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„...Erlangt die Waffenbehörde davon Kenntnis, dass nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Versagungstatbestände eingetreten sind, ist die Erlaubnis zu widerrufen.“
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Demnach kommt es nur darauf an, dass ein Versagungstatbestand vorliegt und die Waffenbehörde hiervon Kenntnis hat (ebenso Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 178 Rn. 26). Dass die Waffenbehörde bei einem Widerruf Versagungstatbestände grundsätzlich nach heute geltendem Recht und nicht bezogen auf die im Zeitpunkt des relevanten Ereignisses maßgebliche frühere Rechtslage zu prüfen hat, folgt auch daraus, dass bei den Regelvermutungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zwangsläufig Verurteilungen in einem Zeitraum von fünf Jahren, im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1b sogar von zehn Jahren vor der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Wenn der Gesetzgeber eine Prüfung der Unzuverlässigkeit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung gewollt hätte, wäre dazu eine Übergangsregelung für alle strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 01.04.2003 erforderlich gewesen, die es aber nicht gibt. Für eine Prüfung der heute geltenden Versagungstatbestände spricht weiter, dass ein Widerruf im Gegensatz zur Rücknahme Wirkungen nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit entfalten kann (vgl. Hinze/Runkel/Schmidt/Scholzen, Kommentar WaffG 1976, § 47 Anm. 6). Wie oben bereits erörtert, steht die Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG dem nicht entgegen.
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Die Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes dürften gegeben sein, weil die Antragstellerin wohl nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fehlt es daran in der Regel bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall, weil sie vom Landgericht R. wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde und das OLG S. am 16.03.2001 die Revision verworfen hat.
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Das Landratsamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht auf die Begehung bestimmter Straftaten, sondern auf die strafrechtliche Verurteilung und das ausgeurteilte Strafmaß als Tatbestandsmerkmal abstellt. Bei der Schwelle von 60 Tagessätzen im Falle einer Erst-Verurteilung handelt es sich um einen Mittelwert, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass in der Praxis der Strafgerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen. Dieses Strafmaß setzt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine konkrete Tat von einigem Gewicht voraus und wird bei Bagatelldelikten nicht verhängt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert deshalb keine Prüfung der Behörde, ob die betroffene Person tatsächlich eine Straftat begangen hat. Mit der Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung will das Gesetz sicherstellen, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Dafür bietet das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich bei ihrer Entscheidung auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1992, - 1 B 61/92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). Die von der Antragstellerin dagegen angeführte Rechtsprechung, wonach die Behörde an die strafgerichtliche Entscheidung nicht gebunden ist und eigenständig festzustellen hat, welchen Gesetzesverstoß die betroffene Person begangen hat (BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 32 = NJW 1997, 336ff), steht dem nicht entgegen, zumal sie einen Fall betrifft, in dem das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden war und der Einstellungsbeschluss keine Gründe und damit - anders als hier - gerade keine zureichende Tatsachengrundlage für die behördliche Entscheidung enthielt.
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Es drängt sich auch nicht auf, dass es sich bei der Verurteilung durch das Landgericht R. um ein Fehlurteil handeln würde. Insbesondere ist der Hinweis auf die Vorstrafen der beiden Zeugen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Strafverfahren in Frage zu stellen, Bei der Analyse einer Zeugenaussage geht es nicht darum, ob der Zeuge als Person im allgemeinen glaubwürdig ist, sondern ob seine Angaben zu einem bestimmten Geschehen zutreffend sind, d.h. einem tatsächlichen Erleben entsprechen. (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999, - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164-182). Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Aussagen der Zeugen zu einem völlig anderen Sachverhalt, nämlich den Angaben der Antragstellerin zu Möglichkeiten des Umbaus einer Pistole der xxx in eine Dekorationswaffe bzw. der Möglichkeit, den Umbau wieder rückgängig zu machen, aus waffentechnischer Sicht zutreffend sind. Ein Vergleich der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht mit dem Sachverhalt, den das Landgericht anhand späterer Aussagen derselben Zeugen als erwiesen angesehen hat, ist für die Glaubwürdigkeit der Zeugen ebenfalls nicht aussagekräftig, sondern allenfalls ein Vergleich der protokollierten Aussagen vor dem Amtsgericht (AS 283/304 der Strafverfahrensakte) und der Aussagen, die im Urteil des Landgerichts wiedergegeben sind (AS 350-354 der Strafverfahrensakte). Daraus ergeben sich aber keine gravierenden Widersprüche. Im Übrigen hat das Amtsgericht den objektiven Hergang der Telefonate im Sommer 1992 aufgrund der Zeugenaussagen genauso als erwiesen angesehen wie später das Landgericht. Der Freispruch der Antragstellerin durch das Amtsgericht beruhte darauf, dass sie das Telefonat mit dem Zeugen H. über „Ferienwohnungen“ im Strafverfahren möglicherweise nicht wider besseres Wissen abgestritten hatte, sondern sich daran schlicht nicht mehr erinnern konnte, weil sie tatsächlich häufig Ferienwohnungen vermiete.
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Das Landratsamt ist voraussichtlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1b nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt ist. Das Verhalten der Antragstellerin, das der Verurteilung zu Grunde liegt, dürfte in Verbindung mit den sonstigen Umständen die Annahme rechtfertigen, dass sie waffenrechtlich nicht mehr zuverlässig ist. Dass die Verurteilung wegen eines Aussagedelikts abstrakt betrachtet keinen waffenrechtlichen Bezug aufweist, rechtfertigt ein Abweichen vom Regelfall nicht, weil es bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgezählten Straftaten auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen ausdrücklich nicht ankommt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Darüber hinaus erscheint es nicht verfehlt, einen waffenrechtlichen Bezug darin zu sehen, dass die Antragstellerin wegen einer falschen Aussage im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt worden ist, das Verstöße gegen das Waffenrecht zum Gegenstand hatte und in dem sie ebenfalls Beschuldigte war, bis das Verfahren gegen sie wegen geringer Schuld eingestellt wurde. Dass die Antragstellerin in einem Aussagenotstand gehandelt hat, weil ihr Ehemann angeklagt war, erscheint auch nicht ausreichend, um die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auszuräumen, weil die Möglichkeit bestanden hätte, das Zeugnis gemäß § 52 StPO insgesamt zu verweigern. Die Zwangslage kann zwar strafmildernd berücksichtigt werden, wie das Landgericht R. es getan hat, lässt aber keine Aussage dahingehend zu, dass die Antragstellerin deshalb ungeachtet der Verurteilung als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen wäre.
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dd) Der Widerruf ist auch nicht wegen Versäumung einer Widerrufsfrist rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob die Mitteilung der Verurteilung an das Ordnungsamt der Stadt F. vom 10.05.2001 an das Landratsamt weitergeleitet worden ist, denn die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 LVwVfG ist auf den zwingenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz. 1 WaffG ohnehin nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 33f zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben ist. Es schließt damit eine Heranziehung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes aus. Die Jahresfrist ist nicht ergänzend anwendbar, wenn der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, wie es bei einem Widerruf der Fall ist, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind.
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c) Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses erscheint nach dem Gesagten ebenfalls rechtmäßig. Der Europäische Feuerwaffenpass gemäß § 6 Abs. 5 WaffG 1976 i. V. m. § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 ist eine Erlaubnis im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG, weil er die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition bei Besuchen in anderen Mitgliedsstaaten der EU ermöglicht. Der Feuerwaffenpass wurde allerdings erst im Juni 2002 erteilt, nachdem die Antragstellerin bereits rechtskräftig verurteilt war. Die Verurteilung kann deswegen hier nicht als nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG angesehen werden. Die Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2003 stellt ebenfalls keine nachträglich eingetretene Tatsache dar, wie oben bereits erörtert. Deshalb käme wegen der Verurteilung allenfalls eine Rücknahme des Feuerwaffenpasses gemäß § 45 Abs. 1 WaffG in Betracht, wobei dann aber - anders als bei einem Widerruf - die Zuverlässigkeit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung, also nach dem WaffG 1976, zu prüfen wäre. Dies kann aber dahinstehen, weil der Feuerwaffenpass gemäß § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 zwingend eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz voraussetzt. Nachdem diese vom Landratsamt widerrufen worden ist und der Sofortvollzug angeordnet wurde, ist eine Erteilungsvoraussetzung nachträglich entfallen, so dass der Widerruf des Feuerwaffenpasses gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als rechtmäßig erscheint.
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d) Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die Waffen entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG).
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e) Das Landratsamt hat auch zu Recht ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Widerrufsentscheidung bejaht. Dem privaten Interesse der Antragstellerin, weiterhin den Besitz über die beiden Gewehre und den Revolver auszuüben, steht das öffentliche Interesse gegenüber, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994, BverwGE 97, 245, 248). Diesem öffentlichen Interesse ist hier der Vorrang einzuräumen, da die Antragstellerin aller Voraussicht nach die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und auch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen. Deshalb ist es der Antragstellerin auch zumutbar, die Waffen bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens zumindest einem berechtigten Dritten zu überlassen, wenn sie nicht dauerhaft unbrauchbar gemacht werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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