Der Bescheid des Landratsamts T. vom 06.06.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.11.2002 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung der Miete für seine Wohnung während seiner Haftzeit nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entschieden.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Dauer seiner Strafhaft die Übernahme der Miete für seine Wohnung im Wege der Sozialhilfe.
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Der 1943 geborene Kläger erhält seit 1997 Sozialhilfeleistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt. Vom Amtsgericht R. wurde er am 10.09.2001 zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese sollte er nach einer Ladung der Staatsanwaltschaft zum Strafantritt vom 13.02.2002 ab 19.03.2002 verbüßen. Er befand sich dann vom 02.04.2002 bis zum 20.01.2003 in Strafhaft. Ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamts T. - Sozialamt - vom 18.03.2002 sollte die Miete für die Wohnung des Klägers in der H.-straße in R., die er vor seiner Haft bewohnte, für den April 2002 noch bezahlt werden. Über weitere Mietzahlungen werde absprachegemäß nach Vorlage einer Haftbescheinigung entschieden. Diese legte der Kläger dann dem Beklagten am 25.04.2002 vor. Danach sollte der Kläger zum 01.01.2003 aus der Haft entlassen werden. Mit Schreiben des Beklagten vom 02.05.2002 wurde der Kläger gebeten, eine etwaige Haftverkürzung umgehend dem Sozialamt mitzuteilen.
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Mit Bescheid des Beklagten vom 06.06.2002 wurde dann die Übernahme der monatlichen Mietzahlungen mit der Begründung abgelehnt, die Sicherung der Wohnung des Klägers sei über den Zeitraum von Mai 2002 bis Anfang 2003 nicht gerechtfertigt.
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Am 15.06.2002 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 06.06.2002 Widerspruch ein mit der Begründung, ohne die weitere Übernahme der Miete für seine Wohnung bestehe für ihn nach seiner Haftentlassung die Gefahr der Obdachlosigkeit. Er biete an, die verauslagte Miete in kleinen Raten zurückzuzahlen, falls er nach der Haftentlassung Arbeit finde.
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Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landratsamts T. - Sozialamt - vom 08.11.2002 mit der Begründung zurückgewiesen, zwar könne gemäß § 15 a BSHG grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Die Hilfe solle gewährt werden, wenn ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Im konkreten Fall sei die Übernahme der Mietkosten für die Wohnung des Klägers jedoch nicht gerechtfertigt. Zwar könne die derzeitige Wohnung nur durch die Übernahme der Mietkosten für die Dauer seiner Haft gesichert werden. Dem alleinstehenden Kläger sei es jedoch zuzumuten, nach einer länger andauernden Haft eine neue Unterkunft - auch mit Hilfe des Sozialamtes - anzumieten. Der Kläger habe auch keinen Versuch unternommen, die Wohnung während seiner Haftzeit durch Untervermietung zu sichern. Hilfe zum Lebensunterhalt betreffe die Kosten einer tatsächlich in Anspruch genommenen Unterkunft, nicht jedoch die Mietkosten für eine leerstehende Wohnung und für einen Zeitraum, während der der Hilfesuchende anderweitig untergebracht sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.11.2002 zugestellt.
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Am 01.12.2002 ließ der Kläger über einen nachträglich Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Sigmaringen hiergegen Klage erheben. Es sei zu befürchten, dass er ohne die Mietzahlungen des Beklagten sowohl seine Wohnung als auch die dort befindlichen Möbel verliere. Denn auch die Kosten für das Unterstellen der Möbel könne er nicht bezahlen, da er obendrein auch noch Schulden habe.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Landratsamts T. vom 06.06.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.11.2002 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung der Miete für seine Wohnung während seiner Haftzeit nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Zur Begründung wird über die ergangenen Bescheide hinaus weiter ausgeführt, der Kläger habe bereits im September 2001 von seiner Haftstrafe gewusst und sich bis zum Haftantritt im April 2002 nicht um eine Untervermietung der Wohnung gekümmert. Er habe damit nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt, um seine Notlage zu beseitigen. Letztlich sei es ihm auch zumutbar, nach seiner Entlassung eine neue Unterkunft anzumieten.
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Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn sie wurden auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat den Bekannten, der im Namen des Klägers mit Schriftsatz vom 28.11.2002 Klage erhoben hat, nachträglich hierfür bevollmächtigt.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Bescheid des Landratsamts T. - Kreissozialamt - vom 06.06.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 08.11.2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Mietgewährung für seine Wohnung in der H.-Straße in R. für die Zeit seiner Strafhaft nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach dieser Vorschrift vorhergehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift soll sie gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Vorschrift verpflichtet den Sozialhilfeträger bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessensentscheidung. Die Vorschrift des §15 a BSHG ist im vorliegenden Fall anwendbar, da der Kläger während seiner Haftzeit von April 2002 bis Januar 2003 seinen notwendigen Lebensunterhalt, darunter auch die Unterkunft in der Haftanstalt, erhalten hat und daher die vorrangigen Vorschriften der §§ 11 und 12 BSHG nicht zum Zuge kommen können. Bei Freiheitsentzug ist die Sicherung der bisher dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Unterkunft nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.1993 - 12 CE 92.3748 - sowie OVG Berlin, Urteil vom 10.06.1982 - 6 B 132.80 -, noch generell ablehnend: OVG Berlin, Urteil vom 14.09.1978 - VI B 11.77 -, FEVS 27, 142, 145). Ein wesentliches Kriterium ist dabei die voraussichtliche Dauer des Freiheitsentzugs (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.1980 – 12 CE-1654/79 -, ZfF 1983, 157 unter Hinweis auf Nr. 15a.05 der bayerischen Sozialhilferichtlinien). Je kurzfristiger der Freiheitsentzug ist, desto unwirtschaftlicher wird gegenüber der Weiterführung des Mietverhältnisses die Kündigung der bisherigen Wohnung unter Einhaltung von Kündigungsfristen sein bei Berücksichtigung der dann weiter etwa erforderlichen externen Einlagerung von Haushalts- und Einrichtungsgegenständen bis zum Bezug einer neuen Wohnung und der hierfür zu veranschlagenden Umzugskosten (vgl. hierzu auch BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl., § 15 a RdNr. 7, wo als kurzfristige Freiheitsstrafe eine solche unter 18 Monaten genannt wird). Das Gericht ist der Auffassung, dass nach den genannten Gesichtspunkten und vor dem Hintergrund des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel die Übernahme der Mietkosten zur Sicherung der Wohnung in der Regel bis zu einem Freiheitsentzug von einem Jahr in Frage kommen kann. Ein weiterer Aspekt ist, ob bei einem Wohnungsverlust nach der Haftentlassung soziale Schwierigkeiten entstehen können, und der Betroffene nicht in der Lage ist, sie mit eigener Kraft zu überwinden. Derartige Schwierigkeiten können etwa auftreten bei regionaler Wohnungsknappheit und auch dann, wenn eine Untervermietung im konkreten Fall nicht in Betracht kommt.
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Im vorliegenden Fall erscheint die Beibehaltung der bisherigen Wohnung zur Sicherung der Unterkunft des Klägers nach seiner Haftentlassung gerechtfertigt. Gesichert war die Wohnung nur, wenn der Kläger dafür auch während seiner Haft die Miete bezahlte. Dazu war er persönlich auch deshalb nicht in der Lage, weil eine Untervermietung der möblierten Wohnung kurzfristig nicht zustande kam. Unstrittig ist die seinerzeitige Kaltmiete in Höhe von monatlich 450,-- DM angemessen gewesen. Nach der der Behörde vorgelegten Haftbescheinigung vom 19.04.2002 war die Haftzeit vom 02.04.2002 bis zum 01.01.2003 vorgesehen. Es handelte es sich daher um einen kurzfristigen Freiheitsentzug, denn die vom Kläger zu verbüßende Freiheitsstrafe war geringer als ein Jahr. Da die Wohnung seit Dezember 1998 vom Kläger angemietet war, hätte er eine Kündigungsfrist von knapp drei Monaten gehabt. Zwar wusste der Kläger seit Rechtskraft des Strafurteils vom 10.09.2001, dass er eine neunmonatige Freiheitsstrafe werde verbüßen müssen. Die Ladung zum Strafantritt (zunächst auf den 19.03.2002) datiert jedoch vom 13.02.2002. Der Kläger hätte damit auch bei sofortiger Kündigung seiner Wohnung noch bis zum Ablauf des Mai 2002 Miete zahlen müssen (vgl. § 565 Abs. 2 BGB a.F.).
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Es ist zwar entsprechend dem Widerspruchsbescheid vom 08.11.2002 richtig, dass sich aus § 15 a BSHG - auch bei gerechtfertigtem Interesse des Klägers an der Sicherung seiner Unterkunft - keine Verpflichtung des Kreissozialamts auf Übernahme der Miete im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt herleiten lässt. Die erstmals im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen, Hilfe zum Lebensunterhalt betreffe nicht eine Miete für eine leerstehende Wohnung für Zeiträume, in denen der Hilfesuchende anderweitig untergebracht sei, sind jedoch unzureichend.
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Bei der erneuten Ermessensentscheidung über die Gewährung der Miete während der Haftzeit des Klägers wird der Beklagte weiter die sozialen Umstände des Klägers wie dessen Alter und Familienstand zu berücksichtigen haben, sowie den Umstand des relativ kurzzeitigen Freiheitsentzugs verbunden mit den Erwägungen, dass gegenüber der Beibehaltung der Wohnung mit angemessener Kaltmiete bei einer frühzeitigen Kündigung Mietzahlungen mindestens bis Mai 2002 fällig geworden wären, Einrichtungsgegenstände und Hausrat hätten anderweitig entgeltlich eingelagert werden müssen und weiter noch Transport- und Umzugskosten sowie etwaige Kautionszahlungen nach Anmietung einer neuen Wohnung entstanden wären.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da kein Fall des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124 a VwGO).
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn sie wurden auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat den Bekannten, der im Namen des Klägers mit Schriftsatz vom 28.11.2002 Klage erhoben hat, nachträglich hierfür bevollmächtigt.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Bescheid des Landratsamts T. - Kreissozialamt - vom 06.06.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 08.11.2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Mietgewährung für seine Wohnung in der H.-Straße in R. für die Zeit seiner Strafhaft nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach dieser Vorschrift vorhergehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift soll sie gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Vorschrift verpflichtet den Sozialhilfeträger bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessensentscheidung. Die Vorschrift des §15 a BSHG ist im vorliegenden Fall anwendbar, da der Kläger während seiner Haftzeit von April 2002 bis Januar 2003 seinen notwendigen Lebensunterhalt, darunter auch die Unterkunft in der Haftanstalt, erhalten hat und daher die vorrangigen Vorschriften der §§ 11 und 12 BSHG nicht zum Zuge kommen können. Bei Freiheitsentzug ist die Sicherung der bisher dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Unterkunft nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.1993 - 12 CE 92.3748 - sowie OVG Berlin, Urteil vom 10.06.1982 - 6 B 132.80 -, noch generell ablehnend: OVG Berlin, Urteil vom 14.09.1978 - VI B 11.77 -, FEVS 27, 142, 145). Ein wesentliches Kriterium ist dabei die voraussichtliche Dauer des Freiheitsentzugs (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.1980 – 12 CE-1654/79 -, ZfF 1983, 157 unter Hinweis auf Nr. 15a.05 der bayerischen Sozialhilferichtlinien). Je kurzfristiger der Freiheitsentzug ist, desto unwirtschaftlicher wird gegenüber der Weiterführung des Mietverhältnisses die Kündigung der bisherigen Wohnung unter Einhaltung von Kündigungsfristen sein bei Berücksichtigung der dann weiter etwa erforderlichen externen Einlagerung von Haushalts- und Einrichtungsgegenständen bis zum Bezug einer neuen Wohnung und der hierfür zu veranschlagenden Umzugskosten (vgl. hierzu auch BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl., § 15 a RdNr. 7, wo als kurzfristige Freiheitsstrafe eine solche unter 18 Monaten genannt wird). Das Gericht ist der Auffassung, dass nach den genannten Gesichtspunkten und vor dem Hintergrund des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel die Übernahme der Mietkosten zur Sicherung der Wohnung in der Regel bis zu einem Freiheitsentzug von einem Jahr in Frage kommen kann. Ein weiterer Aspekt ist, ob bei einem Wohnungsverlust nach der Haftentlassung soziale Schwierigkeiten entstehen können, und der Betroffene nicht in der Lage ist, sie mit eigener Kraft zu überwinden. Derartige Schwierigkeiten können etwa auftreten bei regionaler Wohnungsknappheit und auch dann, wenn eine Untervermietung im konkreten Fall nicht in Betracht kommt.
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Im vorliegenden Fall erscheint die Beibehaltung der bisherigen Wohnung zur Sicherung der Unterkunft des Klägers nach seiner Haftentlassung gerechtfertigt. Gesichert war die Wohnung nur, wenn der Kläger dafür auch während seiner Haft die Miete bezahlte. Dazu war er persönlich auch deshalb nicht in der Lage, weil eine Untervermietung der möblierten Wohnung kurzfristig nicht zustande kam. Unstrittig ist die seinerzeitige Kaltmiete in Höhe von monatlich 450,-- DM angemessen gewesen. Nach der der Behörde vorgelegten Haftbescheinigung vom 19.04.2002 war die Haftzeit vom 02.04.2002 bis zum 01.01.2003 vorgesehen. Es handelte es sich daher um einen kurzfristigen Freiheitsentzug, denn die vom Kläger zu verbüßende Freiheitsstrafe war geringer als ein Jahr. Da die Wohnung seit Dezember 1998 vom Kläger angemietet war, hätte er eine Kündigungsfrist von knapp drei Monaten gehabt. Zwar wusste der Kläger seit Rechtskraft des Strafurteils vom 10.09.2001, dass er eine neunmonatige Freiheitsstrafe werde verbüßen müssen. Die Ladung zum Strafantritt (zunächst auf den 19.03.2002) datiert jedoch vom 13.02.2002. Der Kläger hätte damit auch bei sofortiger Kündigung seiner Wohnung noch bis zum Ablauf des Mai 2002 Miete zahlen müssen (vgl. § 565 Abs. 2 BGB a.F.).
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Es ist zwar entsprechend dem Widerspruchsbescheid vom 08.11.2002 richtig, dass sich aus § 15 a BSHG - auch bei gerechtfertigtem Interesse des Klägers an der Sicherung seiner Unterkunft - keine Verpflichtung des Kreissozialamts auf Übernahme der Miete im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt herleiten lässt. Die erstmals im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen, Hilfe zum Lebensunterhalt betreffe nicht eine Miete für eine leerstehende Wohnung für Zeiträume, in denen der Hilfesuchende anderweitig untergebracht sei, sind jedoch unzureichend.
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Bei der erneuten Ermessensentscheidung über die Gewährung der Miete während der Haftzeit des Klägers wird der Beklagte weiter die sozialen Umstände des Klägers wie dessen Alter und Familienstand zu berücksichtigen haben, sowie den Umstand des relativ kurzzeitigen Freiheitsentzugs verbunden mit den Erwägungen, dass gegenüber der Beibehaltung der Wohnung mit angemessener Kaltmiete bei einer frühzeitigen Kündigung Mietzahlungen mindestens bis Mai 2002 fällig geworden wären, Einrichtungsgegenstände und Hausrat hätten anderweitig entgeltlich eingelagert werden müssen und weiter noch Transport- und Umzugskosten sowie etwaige Kautionszahlungen nach Anmietung einer neuen Wohnung entstanden wären.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da kein Fall des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124 a VwGO).
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