Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
| | |
| |
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
|
|
| |
Der Kläger begann im September 1997 eine Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst in Baden-Württemberg. Er absolvierte zunächst das fachpraktische Einführungsjahr nach § 5 Nr. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsanordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst - APrOVw gD -) vom 17.08.1994 (GBl. S. 407). Danach wurde er in den Vorbereitungsdienst nach § 5 Nr. 2, §§ 12 ff. APrOVw gD eingestellt. Diesen brach er im Dezember 1999 nach wiederholtem Nichtbestehen der Zwischenprüfung ab.
|
|
| |
Zum Wintersemester 2002/2003 begann der Kläger an der Fachhochschule B. ein Studium im Studiengang Bauingenieurwesen/Projektmanagement. Am 17.09.2002 stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. ... Zur Begründung des Abbruchs seiner ersten Ausbildung trug er mit Schreiben vom 21.06.2003 vor, dass ihm das Studium an der Fachhochschule L. in keinster Weise zugesagt habe. Sein Studienabbruch sei nicht an der Voraussetzung des „unabweisbaren Grundes“ zu messen. In seinem Fall reiche das Vorliegen eines wichtigen Grundes aus, da das Praktikumsjahr bei der Stadtverwaltung S. nicht auf das Fachhochschulstudium angerechnet werden dürfe.
|
|
| |
Das Studentenwerk lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer früheren Ausbildung gem. § 7 Abs. 3 BAföG mit Bescheid vom 08.12.2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe den Abbruch seiner Ausbildung erst im fünften Semester vollzogen, so dass Ausbildungsförderung nur bewilligt werden könne, wenn dafür ein unabweisbarer Grund vorliege. Ein solcher sei beim Kläger nicht gegeben.
|
|
| |
Der Kläger legte mit Schreiben vom 12.12.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, das berufspraktische Einführungsjahr dürfe nicht zum Studium gezählt werden. Er sei erst mit der Aufnahme des Studiums zum Regierungsinspektoranwärter auf Widerruf eingestellt worden. Vorher sei er bei der Stadt S. als Verwaltungspraktikant angestellt gewesen. In dieser Zeit sei er auch von der Stadt S. bezahlt worden, erst mit Aufnahme seines Studiums sei die Bezahlung durch das Regierungspräsidium Stuttgart erfolgt. Erst in dieser Zeit sei er der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. zur Ableistung des Grundstudiums zugewiesen worden, welche mit dem ersten Semester beginne. Beim Abbruch seiner Ausbildung sei er am Anfang seines dritten Fachhochschulsemesters (Praxissemester) gewesen.
|
|
| |
Das Studentenwerk wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 06.07.2004 zurück. Es hielt in seiner Begründung an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Abbruch der Ausbildung nach dem Maßstab des unabweisbaren Grundes zu beurteilen sei. Die Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst sei als förderungsfähige Ausbildung zu werten. Dem stehe es nicht entgegen, dass die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auch im Rahmen einer praktischen Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt würden. Der Kläger habe vom 01.09.1997 bis zum 31.08.1998 das fachpraktische Einführungsjahr bei seiner Ausbildungsstelle absolviert. Dieses Einführungsjahr sei Bestandteil der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Dies folge aus § 5 APrOVw gD. Danach gliedere sich die Ausbildung in ein fachpraktisches Einführungsjahr bei einer Ausbildungsstelle und den dreijährigen Vorbereitungsdienst. Das fachpraktische Einführungsjahr sei nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung integrierter Bestandteil des Besuchs einer Hochschule. Deshalb gälten die fachpraktischen Ausbildungszeiten als Fachsemester. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 APrOVw gD sei beim Kläger nicht erfolgt. Der Kläger habe den Abbruch der Ausbildung erst nach Beginn des fünften Fachsemesters vollzogen, nachdem er die Zwischenprüfung auch im Wiederholungstermin nicht bestanden habe. Ein unabweisbarer Grund für den Abbruch der Ausbildung liege nicht vor. Unabweisbar sei ein Grund, wenn er dem Auszubildenden keine andere sinnvolle Möglichkeit als den Wechsel oder Abbruch zulasse. Allerdings müsse für ihn eine Fortsetzungsmöglichkeit überhaupt noch bestehen. Sei dies nicht der Fall, so treffe er keine eigene Entscheidung mehr. Ein unabweisbarer Grund in diesem Sinne sei der Ausschluss von einem Studium wegen endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.07.2004 zugestellt.
|
|
| |
Der Kläger hat am 07.08.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er könne die Auffassung des Studentenwerks nicht nachvollziehen, dass die Zeit seines Vorpraktikums zum Studium hinzuzuzählen sei. Auch für andere Studiengänge würden Vorpraktika verlangt. Bei ihm sei davon auszugehen, dass er sein Studium an der Fachhochschule L. zu Anfang des dritten Semesters abgebrochen habe. Das berufspraktische Einführungsjahr sei ebenso wie sein Vorpraktikum für sein jetziges Studium nicht Teil des Studiums und zähle nicht als Fachsemester. In anderen Bundesländern werde ein Vorpraktikum für das Studium des Diplomverwaltungswirts nicht verlangt.
|
|
|
|
| |
den Bescheid des Studentenwerks Ulm vom 08. Dezember 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für sein Studium an der Fachhochschule B. in gesetzlicher Höhe im Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 08/2003 zu bewilligen.
|
|
|
|
|
|
| |
In der Begründung hält er an seiner Rechtsauffassung zur Berücksichtigung des fachpraktischen Einführungsjahres als Teil des Studiums fest. Er führt weiter aus, das Bundesverwaltungsgericht habe durch Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 603 - entschieden, dass beim endgültigen Nichtbestehen einer Zwischenprüfung kein unabweisbarer Grund i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG vorliege.
|
|
| |
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen des Endes seiner Ausbildung an der Fachhochschule L. befragt worden. ...
|
|
| |
Der Kammer haben die Förderungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weitern Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
|
|
| | |
| |
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 08/2003.
|
|
| |
Der Kläger hat mit seiner Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst in Baden-Württemberg eine Ausbildung betrieben und nicht abgeschlossen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 BAföG). Sein Studium an der Fachhochschule B. kann daher nur dann gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind aber nicht erfüllt.
|
|
| |
Nach § 7 Abs. 3 Satz BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföG-ÄndG) vom 02.12.2004 (BGBl. I Seite 3127) wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn die vorangegangene Ausbildung bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder danach aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt wird. Bei erstmaligem Wechsel oder Abbruch der Ausbildung durch den oben genannten Personenkreis bis zum Beginn des dritten Fachsemester wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes vermutet (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG).
|
|
| |
Es kann offen bleiben, ob beim Kläger in Bezug auf seine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst ein Ausbildungsabbruch oder ein Fachrichtungswechsel vorliegt. Denn für die Förderungsfähigkeit des jetzigen Studiums des Klägers gelten in beiden Fällen dieselben Kriterien. Für einen Abbruch der Ausbildung spräche der erhebliche zeitliche Abstand (endgültiges Aufgeben des Besuchs von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart, § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG) zwischen dem Verlassen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. und der Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule B.
|
|
| |
Beim Kläger liegt ein Abbruch der Ausbildung beziehungsweise ein Fachrichtungswechsel im dritten Fachsemester vor. Es ist daher zu prüfen ob dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Auf das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes, der im Übrigen auch in dem endgültigen Scheitern in einer Zwischenprüfung nicht gegeben sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 6.03 -), kommt es hier nicht an.
|
|
| |
Bei der Beendigung seiner ersten Ausbildung befand sich der Kläger am Beginn des dritten Ausbildungsjahres seiner Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst des Landes Baden-Württemberg. Nach § 5 APrOVw gD gliedert sich diese Ausbildung in das fachpraktische Einführungsjahr und den dreijährigen Vorbereitungsdienst. Für die Zählung der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG maßgeblichen Fachsemester kann aber nur die Zeit berücksichtigt werden, die der Auszubildende im Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat. Das ist beim Kläger das Grundstudium von einem Jahr an der Fachhochschule L. (09/1998 bis 08/1999) sowie die Zeit, die verging, bis ihm das Ergebnis der Wiederholungsprüfung im Dezember 1999 mitgeteilt wurde. Der Kläger befand sich somit im dritten Fachsemester (a. A.: BVerwG, Urteil vom 19.04.2004 - 5 C 6.03 - und VGH Baden-Württemberg 17.02.2003 - 7 S 1338/02 -, die in einem wohl vergleichbaren Fall ohne Begründung davon ausgingen, das fachpraktische Einführungsjahr zähle mit, und die zwischen den Beteiligten unbestrittene Berechnung der Fachsemester ihrer Entscheidung zugrunde legten). Der abweichenden Auffassung des Beklagten folgt die Kammer nicht. Der Beklagte geht bei seiner Zählung davon aus, dass das fachpraktische Einführungsjahr ebenfalls zu berücksichtigen sei und sich der Kläger damit im Dezember 1999 im fünften Fachsemester seiner Ausbildung befunden habe.
|
|
| |
Nach 12 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst APrOVw gD 1970 vom 21.05.1970 (GBl. Seite 277 ) bestand der Vorbereitungsdienst früher aus einer praktischen Ausbildung von 24 bzw. 36 Monaten und einem Fachstudium an einer Höheren Verwaltungsfachschule von 24 Monaten und bildete eine Einheit. Dieser so umschriebene Vorbereitungsdienst wurde von der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse vom 01.12.1981 - 5 C 1.80 -, FamRZ 1982, 537 und vom 15.10.1987 - 5 B 53.86 -, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 13) als die förderungsfähige Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angesehen, weil sie insgesamt noch durch die beiden Jahre des Fachhochschulbesuchs (Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG) geprägt werde. Unter der Geltung dieser Ausbildungsvorschrift würde die Ausbildungsstation des Kläger bei der Stadtverwaltung bei der Berechnung der Fachsemester mitzuzählen sein.
|
|
| |
§ 5 APrOVw gD 1994 spaltet aber die Ausbildung nunmehr in zwei Teile auf: In das fachpraktische Einführungsjahr und in den Vorbereitungsdienst. Dies wird auch aus § 12 Abs. 1 APrOVw gD 1994 deutlich, nach dem nach der Absolvierung des fachpraktischen Einführungsjahres bzw. nach dem Nachweis einer vergleichbaren Tätigkeit erst die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt. Der Vorbereitungsdienst selbst besteht aus dem Fachhochschulstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Ludwigsburg oder in Kehl (vgl. § 13 APrOVw gD 1994). Nicht mehr die gesamte Ausbildung wie unter Geltung der APrOVw gD 1970 bildet eine Einheit, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 2 APrOVw gD 1995 nur noch der auf das Fachhochschulstudium beschränkte Vorbereitungsdienst. Das fachpraktische Einführungsjahr ist zwar auch förderungsfähig, da es die Anforderungen des § 2 Abs. 4 BAföG erfüllt. Es ist dem Fachhochschulstudium aber vorgelagert und grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als ein Praktikum, das zum Beispiel für die Zulassung zum Fachhochschulstudium im Studiengang Bauingenieurwesen nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften gefordert wird. Da bedeutet, dass Praktika, die dem Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz Nr. 6 BAföG vorgelagert sind, bei der Zählung als Fachsemester nicht mitzählen. Dies ist für die Berechnung der Fachsemester nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht umstritten (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz,, 5 Auflage, Loseblattsammlung § 48 Rdnr. 5.2.2, Stand Juni 2003). Es ist kein Grund erkennbar, den Begriff des Fachsemesters in den §§ 48 und 7 Abs. 3 BAföG unterschiedlich auszulegen. In beiden Fällen geht es darum, die (weitere) Förderung einer Ausbildung von einem Verhalten des Auszubildenden abhängig zu machen, das innerhalb einer durch Fachsemester definierten Zeit erbracht sein muss.
|
|
| |
Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung bzw. Fachrichtungswechsel ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG Urteil vom 23.02.1994 - 11 C 10.93 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 111 S. 9 f. m.w.N. und Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 19/98 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 119). Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes ist aber auch, dass der Auszubildende unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen zieht.
|
|
| |
Zu den Umständen, die unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisher gewählten Fachrichtung zu verbleiben, zu berücksichtigen sind, gehören nicht nur Eignung, Neigung und Leistung, sondern auch solche, die im Lebensbereich des Auszubildenden begründet sind, sofern sie nur mit der Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Urteile vom 23.09.1999 a.a.O., 23.02 1994, a.a.O. S. 10 und vom 12.12.1985 - BVerwG 5 C 56.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 53 S. 147).
|
|
| |
Ein wichtiger Grund scheidet hier nicht schon deshalb aus, weil der Kläger die Zwischenprüfung in seiner ersten Ausbildung endgültig nicht bestanden hat und er diese Ausbildung sowieso nicht mehr hätte fortsetzen können. Zu einer Beendigung der Ausbildung im förderungsrechtlichen Sinne nach § 15 a Abs. 3 und 4 BAföG ist es dadurch nicht gekommen. Davon geht das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus, in dem es festgestellt hat, dass ein Fachrichtungswechsel auch nach endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung noch möglich und eine andere Ausbildung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG zu fördern ist ( BVerwG, Urteil vom 22.02.1995 - 11 C 6.94 -, BVerwGE 98, 50). Es ist kein Grund erkennbar, einen Auszubildenden nach Abbruch einer Ausbildung anders zu behandeln.
|
|
| |
Da der Kläger sein Studium an der Fachhochschule L. erst im 3. Fachsemester abgebrochen hat, gilt die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nicht.
|
|
| |
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung offen und ehrlich seine Probleme bei dieser Ausbildung geschildert. Die Kammer ist danach zwar davon überzeugt, dass der Kläger einen wichtigen Grund dafür hatte, seine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst nicht mehr fortzuführen, da er weder die Neigung noch die Eignung für diese Ausbildung hatte. Der Kläger hat aber gegen die Obliegenheit verstoßen, die Ausbildung unverzüglich nach Erkennen dieses Grundes zu beenden. Die Kammer lässt es offen, ob der Kläger aus seiner fehlenden Neigung für diese Ausbildung nicht schon nach dem ersten Semester an der Fachhochschule die Konsequenzen hätte ziehen müssen. Zwar zählt das fachpraktische Einführungsjahr nicht als Fachsemester. Dieser Teil seiner Ausbildung vermittelte dem Kläger aber bereits tiefere Einblicke in die spätere Ausbildung, beziehungsweise in eine spätere Berufstätigkeit. Auch wenn dieser Abschnitt der Ausbildung noch nicht so stark durch das Studium der Gesetze geprägt war, konnte der Kläger schon erste Einblicke gewinnen, so dass er schon im ersten Semester an der Fachhochschule seine wachsenden Zweifel an seiner Neigung wohl hätte überprüfen müssen. Soweit sich der Kläger auch auf eine fehlende Eignung für die Ausbildung beruft, musste er noch nicht nach dem Erkennen erster Schwierigkeiten im ersten Fachhochschulsemester daraus Konsequenzen ziehen. Er durfte noch die Hoffnung haben, diese Schwierigkeiten überwinden zu können. Die Erkenntnis der fehlenden Eignung verdichtete sich aber im Laufe des zweiten Fachhochschulsemesters. Der Kläger hätte spätestens, nachdem er die Zwischenprüfung beim ersten Durchgang nicht bestanden hat, die Ausbildung beenden müssen, zumal da für ihn bereits vorher mehr oder weniger feststand, dass er für die Ausbildung nicht geeignet sei, und er sich sicher war, dass er die Ausbildung auch bei Bestehen der Prüfung nicht fortsetzen würde. Das Verbleiben im Vorbereitungsdienst diente danach auch nicht mehr dazu, die Ausbildung wenigstens mit einer bestandenen Zwischenprüfung zu beenden. Dem Kläger ging es jedenfalls ab diesem Zeitpunkt viel mehr nur noch darum, Zeit zu überbrücken und sich auf die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Ausbildung vorzubereiten. Diese Gründe für eine Verzögerung der Beendigung der Ausbildung sind förderungsrechtlich nicht anzuerkennen. Sie sind nicht ausbildungsbezogen. Ein Auszubildender darf in der Ausbildung nur so lange verbleiben, wie er diese Ausbildung auch fortsetzen und abschließen will. Bleibt ein Auszubildender quasi nur pro forma im bisherigen Ausbildungsgang, wirkt sich dies förderungsschädlich aus. Die Motivation des Klägers durch die Teilname an der Wiederholungsprüfung die Pflicht zur Rückzahlung seiner Ausbildungsvergütung zu umgehen, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, die Ausbildung unverzüglich nach erkennen eines wichtigen Grundes zu beenden, auch wenn dies aus der Sicht des Auszubildenden nachvollziehbar sein mag. ... Da die Anforderung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes mit der Dauer der Ausbildung steigen, ist es auch nicht unverhältnismäßig, wenn die Fördermöglichkeit für die weitere Ausbildung wegen des um mindestens mehr als zwei Monate verzögerten Abbruchs der Ausbildung entfällt (vgl. dazu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz,, 5 Auflage, Loseblattsammlung § 7 Rdnr. 41, Stand April 2000).
|
|
| |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
|
|
| | |
| |
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 08/2003.
|
|
| |
Der Kläger hat mit seiner Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst in Baden-Württemberg eine Ausbildung betrieben und nicht abgeschlossen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 BAföG). Sein Studium an der Fachhochschule B. kann daher nur dann gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind aber nicht erfüllt.
|
|
| |
Nach § 7 Abs. 3 Satz BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföG-ÄndG) vom 02.12.2004 (BGBl. I Seite 3127) wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn die vorangegangene Ausbildung bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder danach aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt wird. Bei erstmaligem Wechsel oder Abbruch der Ausbildung durch den oben genannten Personenkreis bis zum Beginn des dritten Fachsemester wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes vermutet (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG).
|
|
| |
Es kann offen bleiben, ob beim Kläger in Bezug auf seine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst ein Ausbildungsabbruch oder ein Fachrichtungswechsel vorliegt. Denn für die Förderungsfähigkeit des jetzigen Studiums des Klägers gelten in beiden Fällen dieselben Kriterien. Für einen Abbruch der Ausbildung spräche der erhebliche zeitliche Abstand (endgültiges Aufgeben des Besuchs von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart, § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG) zwischen dem Verlassen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. und der Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule B.
|
|
| |
Beim Kläger liegt ein Abbruch der Ausbildung beziehungsweise ein Fachrichtungswechsel im dritten Fachsemester vor. Es ist daher zu prüfen ob dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Auf das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes, der im Übrigen auch in dem endgültigen Scheitern in einer Zwischenprüfung nicht gegeben sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 6.03 -), kommt es hier nicht an.
|
|
| |
Bei der Beendigung seiner ersten Ausbildung befand sich der Kläger am Beginn des dritten Ausbildungsjahres seiner Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst des Landes Baden-Württemberg. Nach § 5 APrOVw gD gliedert sich diese Ausbildung in das fachpraktische Einführungsjahr und den dreijährigen Vorbereitungsdienst. Für die Zählung der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG maßgeblichen Fachsemester kann aber nur die Zeit berücksichtigt werden, die der Auszubildende im Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat. Das ist beim Kläger das Grundstudium von einem Jahr an der Fachhochschule L. (09/1998 bis 08/1999) sowie die Zeit, die verging, bis ihm das Ergebnis der Wiederholungsprüfung im Dezember 1999 mitgeteilt wurde. Der Kläger befand sich somit im dritten Fachsemester (a. A.: BVerwG, Urteil vom 19.04.2004 - 5 C 6.03 - und VGH Baden-Württemberg 17.02.2003 - 7 S 1338/02 -, die in einem wohl vergleichbaren Fall ohne Begründung davon ausgingen, das fachpraktische Einführungsjahr zähle mit, und die zwischen den Beteiligten unbestrittene Berechnung der Fachsemester ihrer Entscheidung zugrunde legten). Der abweichenden Auffassung des Beklagten folgt die Kammer nicht. Der Beklagte geht bei seiner Zählung davon aus, dass das fachpraktische Einführungsjahr ebenfalls zu berücksichtigen sei und sich der Kläger damit im Dezember 1999 im fünften Fachsemester seiner Ausbildung befunden habe.
|
|
| |
Nach 12 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst APrOVw gD 1970 vom 21.05.1970 (GBl. Seite 277 ) bestand der Vorbereitungsdienst früher aus einer praktischen Ausbildung von 24 bzw. 36 Monaten und einem Fachstudium an einer Höheren Verwaltungsfachschule von 24 Monaten und bildete eine Einheit. Dieser so umschriebene Vorbereitungsdienst wurde von der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse vom 01.12.1981 - 5 C 1.80 -, FamRZ 1982, 537 und vom 15.10.1987 - 5 B 53.86 -, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 13) als die förderungsfähige Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angesehen, weil sie insgesamt noch durch die beiden Jahre des Fachhochschulbesuchs (Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG) geprägt werde. Unter der Geltung dieser Ausbildungsvorschrift würde die Ausbildungsstation des Kläger bei der Stadtverwaltung bei der Berechnung der Fachsemester mitzuzählen sein.
|
|
| |
§ 5 APrOVw gD 1994 spaltet aber die Ausbildung nunmehr in zwei Teile auf: In das fachpraktische Einführungsjahr und in den Vorbereitungsdienst. Dies wird auch aus § 12 Abs. 1 APrOVw gD 1994 deutlich, nach dem nach der Absolvierung des fachpraktischen Einführungsjahres bzw. nach dem Nachweis einer vergleichbaren Tätigkeit erst die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt. Der Vorbereitungsdienst selbst besteht aus dem Fachhochschulstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Ludwigsburg oder in Kehl (vgl. § 13 APrOVw gD 1994). Nicht mehr die gesamte Ausbildung wie unter Geltung der APrOVw gD 1970 bildet eine Einheit, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 2 APrOVw gD 1995 nur noch der auf das Fachhochschulstudium beschränkte Vorbereitungsdienst. Das fachpraktische Einführungsjahr ist zwar auch förderungsfähig, da es die Anforderungen des § 2 Abs. 4 BAföG erfüllt. Es ist dem Fachhochschulstudium aber vorgelagert und grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als ein Praktikum, das zum Beispiel für die Zulassung zum Fachhochschulstudium im Studiengang Bauingenieurwesen nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften gefordert wird. Da bedeutet, dass Praktika, die dem Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz Nr. 6 BAföG vorgelagert sind, bei der Zählung als Fachsemester nicht mitzählen. Dies ist für die Berechnung der Fachsemester nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht umstritten (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz,, 5 Auflage, Loseblattsammlung § 48 Rdnr. 5.2.2, Stand Juni 2003). Es ist kein Grund erkennbar, den Begriff des Fachsemesters in den §§ 48 und 7 Abs. 3 BAföG unterschiedlich auszulegen. In beiden Fällen geht es darum, die (weitere) Förderung einer Ausbildung von einem Verhalten des Auszubildenden abhängig zu machen, das innerhalb einer durch Fachsemester definierten Zeit erbracht sein muss.
|
|
| |
Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung bzw. Fachrichtungswechsel ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG Urteil vom 23.02.1994 - 11 C 10.93 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 111 S. 9 f. m.w.N. und Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 19/98 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 119). Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes ist aber auch, dass der Auszubildende unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen zieht.
|
|
| |
Zu den Umständen, die unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisher gewählten Fachrichtung zu verbleiben, zu berücksichtigen sind, gehören nicht nur Eignung, Neigung und Leistung, sondern auch solche, die im Lebensbereich des Auszubildenden begründet sind, sofern sie nur mit der Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Urteile vom 23.09.1999 a.a.O., 23.02 1994, a.a.O. S. 10 und vom 12.12.1985 - BVerwG 5 C 56.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 53 S. 147).
|
|
| |
Ein wichtiger Grund scheidet hier nicht schon deshalb aus, weil der Kläger die Zwischenprüfung in seiner ersten Ausbildung endgültig nicht bestanden hat und er diese Ausbildung sowieso nicht mehr hätte fortsetzen können. Zu einer Beendigung der Ausbildung im förderungsrechtlichen Sinne nach § 15 a Abs. 3 und 4 BAföG ist es dadurch nicht gekommen. Davon geht das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus, in dem es festgestellt hat, dass ein Fachrichtungswechsel auch nach endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung noch möglich und eine andere Ausbildung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG zu fördern ist ( BVerwG, Urteil vom 22.02.1995 - 11 C 6.94 -, BVerwGE 98, 50). Es ist kein Grund erkennbar, einen Auszubildenden nach Abbruch einer Ausbildung anders zu behandeln.
|
|
| |
Da der Kläger sein Studium an der Fachhochschule L. erst im 3. Fachsemester abgebrochen hat, gilt die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nicht.
|
|
| |
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung offen und ehrlich seine Probleme bei dieser Ausbildung geschildert. Die Kammer ist danach zwar davon überzeugt, dass der Kläger einen wichtigen Grund dafür hatte, seine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst nicht mehr fortzuführen, da er weder die Neigung noch die Eignung für diese Ausbildung hatte. Der Kläger hat aber gegen die Obliegenheit verstoßen, die Ausbildung unverzüglich nach Erkennen dieses Grundes zu beenden. Die Kammer lässt es offen, ob der Kläger aus seiner fehlenden Neigung für diese Ausbildung nicht schon nach dem ersten Semester an der Fachhochschule die Konsequenzen hätte ziehen müssen. Zwar zählt das fachpraktische Einführungsjahr nicht als Fachsemester. Dieser Teil seiner Ausbildung vermittelte dem Kläger aber bereits tiefere Einblicke in die spätere Ausbildung, beziehungsweise in eine spätere Berufstätigkeit. Auch wenn dieser Abschnitt der Ausbildung noch nicht so stark durch das Studium der Gesetze geprägt war, konnte der Kläger schon erste Einblicke gewinnen, so dass er schon im ersten Semester an der Fachhochschule seine wachsenden Zweifel an seiner Neigung wohl hätte überprüfen müssen. Soweit sich der Kläger auch auf eine fehlende Eignung für die Ausbildung beruft, musste er noch nicht nach dem Erkennen erster Schwierigkeiten im ersten Fachhochschulsemester daraus Konsequenzen ziehen. Er durfte noch die Hoffnung haben, diese Schwierigkeiten überwinden zu können. Die Erkenntnis der fehlenden Eignung verdichtete sich aber im Laufe des zweiten Fachhochschulsemesters. Der Kläger hätte spätestens, nachdem er die Zwischenprüfung beim ersten Durchgang nicht bestanden hat, die Ausbildung beenden müssen, zumal da für ihn bereits vorher mehr oder weniger feststand, dass er für die Ausbildung nicht geeignet sei, und er sich sicher war, dass er die Ausbildung auch bei Bestehen der Prüfung nicht fortsetzen würde. Das Verbleiben im Vorbereitungsdienst diente danach auch nicht mehr dazu, die Ausbildung wenigstens mit einer bestandenen Zwischenprüfung zu beenden. Dem Kläger ging es jedenfalls ab diesem Zeitpunkt viel mehr nur noch darum, Zeit zu überbrücken und sich auf die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Ausbildung vorzubereiten. Diese Gründe für eine Verzögerung der Beendigung der Ausbildung sind förderungsrechtlich nicht anzuerkennen. Sie sind nicht ausbildungsbezogen. Ein Auszubildender darf in der Ausbildung nur so lange verbleiben, wie er diese Ausbildung auch fortsetzen und abschließen will. Bleibt ein Auszubildender quasi nur pro forma im bisherigen Ausbildungsgang, wirkt sich dies förderungsschädlich aus. Die Motivation des Klägers durch die Teilname an der Wiederholungsprüfung die Pflicht zur Rückzahlung seiner Ausbildungsvergütung zu umgehen, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, die Ausbildung unverzüglich nach erkennen eines wichtigen Grundes zu beenden, auch wenn dies aus der Sicht des Auszubildenden nachvollziehbar sein mag. ... Da die Anforderung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes mit der Dauer der Ausbildung steigen, ist es auch nicht unverhältnismäßig, wenn die Fördermöglichkeit für die weitere Ausbildung wegen des um mindestens mehr als zwei Monate verzögerten Abbruchs der Ausbildung entfällt (vgl. dazu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz,, 5 Auflage, Loseblattsammlung § 7 Rdnr. 41, Stand April 2000).
|
|
| |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
|
|