Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen
1. Revolver, Smith & Wesson, Kal. .38 Special, Herst.-Nr. 205713
2. Wechsellauf, Kal. .22 l.r., Anschütz, Herst.-Nr. 221334 und
3. Pistole, Kal. 22 l.r., Walther, Herst.-Nr. 70777 von ... zu durchsuchen.
Diese Anordnung ist für den Zeitraum vom 25.02.2005 bis zum 31.05.2005 befristet.
Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sind gegeben, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG oder § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zu ergehen hat, da die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind. Zwar enthält § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eine spezielle Ermächtigung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung, die jedoch nur für die in § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG geregelten Tatbestände einschlägig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, nämlich der Anknüpfung gerade an S. 1 („Zu diesem Zweck...“) und auch deren Sinn, dass eben, wie S. 1 regelt, die sofortige Sicherstellung (ohne die in Abs. 2 und 3 vorausgesetzte Fristsetzung) ermöglicht werden soll. Sollen hingegen sonstige Anordnungen, etwa solche nach § 46 Abs. 1 - 3 WaffG vollstreckt oder eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 S. 2 WaffG durchgeführt werden, ergeht die erforderliche Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG.
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Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann das Besitztum des Pflichtigen von dem mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten betreten und durchsucht werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Gegen den Willen des Pflichtigen darf allerdings die Durchsuchung von Wohnungen, Betriebsräumen und des sonstigen befriedeten Besitztums grundsätzlich nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Dabei hat das Gericht die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Art. 13 GG zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 782/02 -), nicht aber den Inhalt der angeordneten, zur Vollstreckung kommenden Maßnahme, da das Verfahren der Durchsuchungsanordnung allein der Wahrung des Richtervorbehaltes gemäß Art. 13 Abs. 2 GG dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, NJW 1999, 3506; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.1996 - 5 K 1827/96 -, Beschluss vom 12.02.1997 - 8 K 2019/96 -).
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Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung erfordert neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. § 2 LVwVG), dass der Zweck der Vollstreckung nicht erreicht ist und sich auch nicht gezeigt hat, dass er durch die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. § 11 LVwVG). Die Durchsuchungsanordnung muss geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG).
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Der Antragsteller handelt als die gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, denn er hat als die nach § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und §§ 62 Abs. 3 PolG, 13 Abs. 1 LVwG zuständige Behörde die Verfügung vom ... erlassen. Der Antragsgegner ist als Adressat dieser Verfügung "Pflichtiger" im Sinne des § 6 LVwVG.
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Die Verfügung vom ... kann vollstreckt werden, denn in Nr. 7 des Tenors ist deren Sofortvollzug verfügt (vgl. § 2 LVwVG). Vorgesehen ist die Sicherstellung der Waffen des Antragsgegners, soweit er der Verfügung noch nicht (vollständig) durch Überlassung an die Forstdirektion nachgekommen ist. Damit ist die Vollstreckung im Wege der Wegnahme nach § 28 LVwVG vorgesehen.
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Unabhängig hiervon sind nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 2 1. Alternative WaffG gegeben. Danach sind die Beauftragten der zuständigen Behörde u.a. dann berechtigt, die Wohnung des Betreffenden zu betreten und zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet werden. Solche Tatsachen liegen angesichts des von dem Antragsteller mitgeteilten Alkoholmissbrauch des Antragsgegners und dem daraus resultierenden erhöhten Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
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Die Durchsuchungsanordnung ist, soweit sie zum Zwecke der Wegnahme der noch nicht herausgegebenen Waffen des Antragsgegners erfolgen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel kommt nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Dieses Zwangsmittel wäre jedoch nicht tauglich. Ausweislich der Antragsschrift hat der Antragsgegner auf Anfrage des Sachbearbeiters Herr W., dem die Waffen bei der Forstdirektion übergeben wurden, angegeben, er könne über den Verbleib der Waffen nichts sagen und könne sich dies nicht erklären. Daraus kann sich ergeben, dass der Antragsgegner nicht Willens ist, die Waffen vollständig herauszugeben, unter Umständen jedoch ist ihm der (genaue) Verbleib der Waffen tatsächlich nicht bekannt. Im ersteren Fall wäre die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes untunlich, da sie dem Antragsgegner Gelegenheit und Anlass gäbe, die Waffen zu verstecken. Sollte es sich hingegen so verhalten, dass dem Antragsgegner der Verbleib der Waffen nicht bekannt ist, ergäbe sich hieraus keinesfalls, dass sie sich nicht in seiner Wohnung befinden. In diesem Fall wäre jedoch die Anordnung eines Zwangsgeldes ungeeignet, jedoch eine Durchsuchung der Wohnung nicht unverhältnismäßig, da die Ungewissheit über den Verbleib der Waffe geklärt werden müsste.
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Die Sicherstellung wird in dem Bescheid vom ... auch gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG schriftlich angedroht, die in dem Bescheid gleichfalls gesetzte Frist für die Herausgabe ist verstrichen. Die Androhung ist auch gemäß § 20 Abs. 3 LVwVG hinreichend bestimmt. Damit hat der Antragsgegner Klarheit darüber, was ihm droht, wenn er seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
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Auch im Übrigen genügt das Ersuchen des Antragstellers den oben genannten Voraussetzungen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht. Der Antragsgegner hat seine Waffen nicht vollständig herausgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Vollstreckung nicht mehr erreicht werden könnte, da - wie ausgeführt - der Antragsgegner noch im Besitz der Waffen sein dürfte.
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Die Durchsuchungsanordnung ist ferner, soweit sie zum Auffinden und zur Wegnahme der Waffen des Antragsgegners dienen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel käme nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Dieses Zwangsmittel ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht tauglich. Im Hinblick auf die anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen ist die Durchsuchungsanordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung daher nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
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Zwar hat der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag vorgelegt. Er hat auf telefonische Nachfrage jedoch bestätigt, der zuständige Sachbearbeiter - Herr H.- werde bei der Durchsuchung anwesend sein. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem (etwa um Nebenforderungen erweiterten oder aber infolge Teilerfüllung begrenzten) Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der selbst im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - und 16.06.1999 - 4 S 861/99 - ). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer genügt, wenn die herauszugebenden Gegenstände in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bezeichnet sind und durch diesen sichergestellt ist, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt. Wiewohl im allgemeinen die namentliche Bezeichnung der die Durchsuchung vornehmenden Person nicht erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.06.1999 - 4 S 861/99) erschien sie vorliegend geboten; nachdem der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag erteilt hat ist durch die Mitwirkung des Sachbearbeiters bei der Durchsuchung sichergestellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird.
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Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist nämlich davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss hat dann seine rechtfertigende Kraft verloren (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.). Die Kammer hält für den vorliegenden Fall - wie aus dem Tenor ersichtlich - eine Befristung bis 31.05.2005 für ausreichend.
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Die Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass der Antragsgegner ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens eine vorherige Anhörung sinnvoll. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Ist, wie im vorliegenden Fall, mit der vorherigen Anhörung der Erfolg der Durchsuchung gefährdet, so wird das Absehen von der Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung den Besonderheiten dieser Durchsuchung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.12.2001 - 6 K 1905/01 -).
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Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -; Beschluss vom 03.09.1998 - 7 K 1940/98 -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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