Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. hilfsweise von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Wege des Asylfolgeverfahrens. |
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| | Der am ... im M. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Moslem. Er stammt aus Y. K. im Kreis M.. Der Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben im Asylerstverfahren erstmalig am 29.08.1999 auf dem Landwege von Sarajewo kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er sich am 31.08.1999 als Asylsuchender meldete. Er wurde im Asylerstverfahren (Az. des BA ... - ...) am 07.09.1999 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge persönlich zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei in seinem Heimatdorf den Repressalien der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. In der Nähe des Dorfes habe die türkische Armee gegen die Guerillas militärische Operationen durchgeführt. es hätten deshalb laufende Kontrollen und Hausdurchsuchungen in den Dörfern stattgefunden. Die Familie des Klägers sei erhöhtem Druck der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen, da sich ein jüngerer Bruder bereits im Jahre 1993 im Alter von 12 Jahren den Kämpfern der PKK angeschlossen habe. Der Kläger selbst sei zweimal von den Sicherheitskräften misshandelt worden. Als sich die Familie des Klägers im Sommer des Jahres 1996 auf den Hochweiden befunden habe, seien ihre Zelte von Soldaten niedergebrannt worden. Die Männer, darunter auch der Kläger, hätten sich unter Zwang entkleiden müssen und seien von den Soldaten misshandelt worden. Im Jahre 1998 sei der jüngere Bruder E. des Klägers, welcher sich den Guerillas angeschlossen habe, bei Kampfhandlungen verletzt worden. Seine Kameraden von der PKK hätten ihn aus dem Kampfgebiet mit dem Bus in die Stadt B. geschickt. Dort habe ihn der Kläger nach telefonischer Vereinbarung zusammen mit seiner Mutter besucht. Er habe versucht, seinen verwundeten Bruder nach I. zu bringen, von wo aus die PKK seine Weiterreise nach Europa habe organisieren wollen. Die Polizei habe jedoch davon wohl aufgrund einer Anzeige Kenntnis erhalten und habe den Bruder festgenommen, denn der Kläger selbst habe bei der Kontrolle entkommen können. Der Kläger sei dann nach I. geflüchtet, wo er sich unbehelligt aufgehalten habe. Gegen ihn sei ein Strafverfahren eröffnet worden, weshalb seine Familie einen Rechtsanwalt beauftragt habe. Während seines Aufenthaltes in I. sei bei seiner Mutter ein M.terungsbescheid eingegangen. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers im Asylerstverfahren wird auf die gefertigte Niederschrift (AS 21 der Bundesamtsakte Az.: ... - ...) verwiesen. |
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| | Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte das Asylgesuch des Klägers mit Bescheid vom 15.10.1999 insgesamt ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. |
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| | Hiergegen ließ der Kläger am 27.10.1999 form- und fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erheben (Az.: A 8 K 11893/99), welche mit Urteil vom 05.11.2001 - rechtskräftig durch Nichtzulassung der Berufung mit Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.12.2001 - insgesamt abgewiesen wurde. Ausweislich der Urteilsgründe vermochte das Verwaltungsgericht aufgrund des in der zweimaligen informatorischen Anhörung des Klägers bzw. der Zeugenbefragung seines Bruders E. E. gewonnenen Eindruckes das Verfolgungsvorbringen des Klägers jedenfalls in zentralen Punkten nicht zu glauben. Aufgrund von zahlreichen im Einzelnen aufgezählten Widersprüchlichkeiten konnte dem Kläger insbesondere das angebliche fluchtauslösende Ereignis, nämlich der versuchte Transport seines Bruders von B. nach I. im Jahre 1998 und die daraus resultierende Suche der Sicherheitskräfte sowie seine angebliche Betätigung für die Partei HADEP nicht geglaubt werden. |
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| | Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.08.2002 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ließ der Kläger Asylfolgeantrag stellen und beantragte darüber hinaus die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG. Als Wiederaufgreifensgrund gem. § 51 Abs. 1 VwVfG verweist die damalige Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen darauf, der Kläger habe sich Ende Januar/Anfang Februar 2002 nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylerstverfahrens auf einem Lkw versteckt in die Türkei zurück begeben. Er habe sich zunächst für ca. zwei Wochen bei einem Freund in I. aufgehalten, nachdem er sich nicht in sein Heimatdorf zurückgetraut habe. Anschließend habe er sich bei einer Tante seines Vaters im M. aufgehalten und telefonischen Kontakt mit seinem Elternhaus aufgenommen. Bei einem anschließenden Treffen mit Familienmitgliedern im M. habe er erfahren, dass seine Brüder Y. und Y. zur Wache mitgenommen, dort getreten und geschlagen worden seien, wobei man sie nach dem Aufenthalt des Klägers bzw. seines Bruders E. E. befragt habe. Aufgrund dieser Berichte von engen Familienangehörigen habe sich der Kläger weiterhin bei der Tante seines Vaters in M. versteckt gehalten und es nicht gewagt, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Im Juni 2002 habe der Kläger einen Freund besuchen wollen, der für die Partei HADEP in M. arbeitete. Ihn habe er in dem dortigen Parteibüro aufgesucht, in welchem sich viele Leute aufgehalten hätten. Einige Tage später habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte Zuhause gewesen seien und man seinen Bruder Yilmaz zur Karakolwache mitgenommen habe. Dort sei er 24 Stunden festgehalten und unter Schlägen und Todesdrohungen verhört worden. Man habe dem Bruder den Besuch des Klägers im Parteibüro der HADEP in M. vorgehalten und ihn aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Kläger den Sicherheitskräften stelle. Daraufhin habe sich der Kläger zum erneuten Verlassen der Türkei entschlossen. Dies habe er, nachdem er sich erneut einen gefälschten Nüfus verschafft habe, am 15.08.2002 auf dem Landwege getan. Dem Kläger sei vor seiner Ausreise aus Deutschland zwar bekannt gewesen, dass sein Bruder E. E. in der Türkei verfolgt wurde, nicht aber dass ein Auslieferungsersuchen seitens des türkischen Staates an die Bundesrepublik Deutschland gestellt worden sei. Aufgrund seiner Erlebnisse bei der Rückkehr in die Türkei sei davon auszugehen, dass ihm wegen der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Bruder E. eine politische Verfolgung drohe. |
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| | Der Bruder E. E. wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.02.2002 zwar nicht als Asylberechtigter anerkannt, es wurde jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG festgestellt. Erkan E. war vom Staatssicherheitsgericht M. wegen seiner Tätigkeit in der PKK (Beteiligung an der Errichtung von Straßensperren, an Raubüberfällen und an Entführungen von Personen) mit Urteil vom 02.12.1999 (Grundnummer .../..., Urteilsnummer .../...) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten und 17 Tagen verurteilt worden, wobei er bereits einen Teil der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verbüßt hat. Mit Schreiben vom 06.06.2001 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft bei dem Staatssicherheitsgericht M. bei den zuständigen deutschen Stellen die Auslieferung des E. E.. Dieses Auslieferungsersuchen wurde in einer Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 11.09.2001 an das Auswärtige Amt wiederholt. Soweit ersichtlich, hat die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Dresden dem Auslieferungsersuchen nicht entsprochen, da eine politische Verfolgung des E. E. in der Türkei nicht auszuschließen sei. |
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| | Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Kläger im Asylfolgeverfahren am 17.12.2002 persönlich zu seinen Folgegründen angehört, wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die gefertigte Niederschrift AS 63 ff. der Folgeverfahrensakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Az.: ... - ... verwiesen. |
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| | Mit Bescheid vom 31.01.2003 - zur Zustellung zur Post gegeben am 07.02.2003 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes noch ein Abschiebungshindernis nach § 53 des Ausländergesetzes vorläge. Zugleich wurde der Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die behauptete Rückreise des Klägers Anfang des Jahres 2002 könne aufgrund von zahlreichen, im Einzelnen aufgeführten Widersprüchlichkeiten nicht geglaubt werden. Es drohe dem Kläger bei einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei unter dem Aspekt der „Sippenhaft“ aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu dem mit einem Vollstreckungshaftbefehl gesuchten Bruder E. E. keine asylerhebliche Gefährdung. |
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| | Hiergegen ließ der Kläger mit einem bei dem Verwaltungsgericht am 26.02.2003 eingegangenen Anwaltsschriftsatz Klage erheben, zu deren Begründung er im Wesentlichen die im Behördenverfahren vorgebrachten Asylfolgegründe wiederholte und vertiefte. Ergänzend lässt der Kläger vortragen, nicht die Verfolgung seines Bruders E. in der Türkei, sondern die Tatsache eines von der Türkei gestellten Auslieferungsersuchen stelle den Wiederaufgreifensgrund gem. § 51 VwVfG dar. Die von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeführten angeblichen Widersprüche in der persönlichen Befragung des Klägers seien nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, zumal sie nur den Randbereich der Aussage beträfen und diese leicht aufgeklärt werden könnten. Jedenfalls drohe dem Kläger aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu dem mit einem Vollstreckungshaftbefehl gesuchten Bruder E. E. bei Rückkehr in die Türkei eine asylerhebliche Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der „Sippenhaft“. Hinsichtlich des Grades der Rückkehrgefährdung werde die Einholung eines Sachverständigengutachten durch S. K. beantragt. Dieser Sachverständige sei für die Gutachtenerstellung besonders qualifiziert, da er wie der Kläger selbst aus der Region M. stamme und für die erforderlichen Recherchen, was das individuelle Schicksal des Klägers angehe über besondere Beziehungen verfüge. |
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| | Das Gericht hat den Kläger in der weiteren mündlichen Verhandlung am 25.09.2003 persönlich zu seinen Folgegründen angehört, wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die gefertigte Anlage zur Niederschrift verwiesen. Mit Beweisbeschluss vom 24.09.2004 hat das Gericht eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie sachverständige Äußerungen des S. K. sowie von amnesty international, Sektion Deutschland, zu der Frage eingeholt, ob dem Kläger aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Bruder E. E. bei Wiedereinreise in die Türkei asylerhebliche Gefährdungen drohten, insbesondere ob er mit der Gefahr der Folter zu rechnen habe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des S. K. vom 10.11.2004, die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.10.2004 sowie das Sachverständigengutachten der Deutschen Sektion von amnesty international vom 10.01.2005 verwiesen. |
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| | Der Kläger hat zuletzt beantragt, |
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| | den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.01.2003 aufzuheben und die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. |
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| | Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, |
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| | die Klage abzuweisen, wobei sie zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug nimmt. |
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| | Mit Beschluss vom 02.04.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. |
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| | Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - auch aus dem Vorverfahren - verwiesen. |
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| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung allgemein verzichtet hat. |
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| | Die Klage ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der versagende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.01.2003 erweist sich insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. |
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| | 1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist dann, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder - wie hier - unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. bis 3 VwVfG vorliegen. |
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| | Nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des (Asyl-) Verfahrens nur dann zulässig, wenn ein beachtlicher Wiederaufnahmegrund vorliegt (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwVfG). Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 85 ZPO gegeben sind (Nr. 3) und wenn die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssige dargelegt wird. Hinzukommen M.s dann noch, dass der Folgeantragsteller das, was er im Folgeantrag geltend macht, nicht bereits - insbesondere durch Rechtsbehelf - hätte im vorigen Asylverfahren vorbringen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und, dass er bei den einzelnen Folgeantragsgründen die dreimonatige Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten hat. |
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| | Das Gericht ist nicht befugt, bei der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde legen, d. h. der Folgeantragsteller M.s die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen. |
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| | Weiterhin ist zu beachten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der „Beachtlichkeit“ nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG grundsätzlich schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert darzutun ist. Zum einen M.s also bereits im Folgeantrag der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund bezeichnet und substantiiert dargelegt werden, inwiefern er vorliegen soll. Zum anderen ist substantiiert auszuführen, inwiefern der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen und inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die Drei-Monats-Frist eingehalten hat. |
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| | Hinsichtlich der Einhaltung dieser Frist gilt, dass sie für jeden Wiederaufgreifensgrund gesondert zu prüfen ist. Es läuft jeweils eine neue Frist, wenn ein neuer Grund entsteht bzw. vorgebracht wird. Für Gründe, die erst nach Stellung des Folgeantrags bzw. Ablauf der Drei-Monats-Frist entstanden sind, beginnt insoweit bei Eigenständigkeit des Wiederaufgreifensgrunds die Drei-Monats-Frist erneut zu laufen. Folgeanträge, die diesen Darlegungsanforderungen nicht genügen, sind grundsätzlich schon deshalb nicht verfahrensrelevant; Vorbringen nach Ablauf der Drei-Monats-Frist unter den genannten Bedingungen kann nicht mehr berücksichtigt werden. Insoweit wirkt diese Frist wie eines Ausschlussfrist. Der Asylbewerber hat unaufgefordert von sich aus die Wiederaufnahmegründe substantiiert und schlüssig darzulegen. Hierzu gehört auch, dass er substantiiert darlegt, inwiefern sich die Verhältnisse gegenüber der Situation zur Zeit des Erstantrags geändert haben und inwieweit dies zu einer günstigeren Entscheidung führen könnte. Die Darlegungspflicht bezieht sich auch auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist. |
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| | 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in seinem versagenden Bescheid vom 31.01.2003 kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, auch zum maßgeblichen derzeitigen Sachstand (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder im Behördenverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch im Klageverfahren einen berücksichtigungsfähigen Wiederaufgreifensgrund der Sachverhaltsänderung bzw. des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG dargetan bzw. glaubhaft gemacht. Dabei stellt weder die behauptete Rückreise in die Türkei Anfang des Jahres 2002 (a) noch die Tatsache, dass die Türkei ein Auslieferungsersuchen hinsichtlich des Bruders E. E. betreibt (b) bzw. der im gerichtlichen Klageverfahren vorgelegte Haftbefehl vom 03.06.2004 (c) einen berücksichtigungsfähigen Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 dar. |
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| | a) Das Gericht vermag die behauptete Rückkehr des Klägers im Januar bzw. Februar 2002 vor allem auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2003 gewonnenen tatrichterlichen Gesamteindruckes nicht zu glauben. Gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten illegalen, nicht dokumentierten Rückreise in die Türkei spricht bereits, dass die Angaben des Klägers hierzu vage und detailarm gehalten waren, gerade auch im für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders relevanten Kernbereich der Aussage. Auch auf Nachfragen und Vorhalte war der Kläger nicht in der Lage, weitergehende Details und Einzelheiten zu nennen, die ein selbsterlebtes Geschehen möglich erschienen ließen. In erheblichem Maße gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht ferner, dass die Einlassungen des Klägers in seiner gerichtlichen Befragung in zentralen Punkten nicht unwesentlich von seinen vorangegangenen Angaben bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. in seinem schriftlichen Asylfolgeantrag mit Anwaltsschriftsatz vom 27.08.2002 abwichen. Dies gilt etwa für das Datum, zu welchem sich der Kläger in das Parteibüro der HADEP in M. begeben haben will. Während der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 27.08.2002 noch vortragen ließ, er habe sich im Juni 2002 in das Parteibüro der HADEP in M. begeben, datierte er dieses Ereignis in seiner persönlichen Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17.12.2002 auf Juli 2002. In der gerichtlichen Befragung am 25.09.2003 gab der Kläger dann an, er könne sich an den genauen Zeitpunkt des Aufsuchens des Parteilokals der HADEP in M. nicht erinnern. Ähnlich widersprüchlich bleiben die Einlassungen des Klägers zu der Frage, wann er den neuen gefälschten Nüfus erhalten haben will. So gab der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er habe den neuen gefälschten Nüfus am 13.07. erhalten. In der gerichtlichen Befragung gab der Kläger dann an, dies sei „im Juni oder Juli, genauer gesagt war es doch Juni“ gewesen. |
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| | Ähnlich widersprüchlich blieben auch die Angaben des Klägers zu der Frage, warum und unter welchen Umständen der zuerst beschaffte gefälschte Nüfus abhanden gekommen ist. Während der Kläger in seinem Asylfolgeantragsschriftsatz durch seine Prozessbevollmächtigte vortragen ließ, dieser Nüfus sei abhanden gekommen, gab er bei seiner eigenen Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie nachfolgend durch das Verwaltungsgericht an, dieser Nüfus sei in die Wäsche geraten und dadurch unbrauchbar geworden. Der Verweis der damaligen Prozessbevollmächtigten, bei Anwaltsbesprechungen mit dem Mandanten sei regelmäßig kein professioneller Dolmetscher zugegen, vermag nicht zu überzeugen. Es stellt einen groben Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten dar, wenn ein Prozessbevollmächtigter erkennbar nur unvollständig übersetzte Einlassungen seines Mandanten gegenüber einer Verwaltungsbehörde oder dem Gericht schriftsätzlich vorbringt. Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers erhebliche Bedenken bestehen, nachdem dieser im Asylfolgeverfahren selbst einräumen M.ste, im Erstverfahren bewusst wahrheitswidrige Falschangaben zu zentralen Verfolgungsvorbringenspunkten getätigt zu haben. So gab der Kläger in der gerichtlichen Befragung im Asylfolgeverfahren am 25.09.2003 auf mehrmalige Nachfrage schließlich zu, die behauptete Hilfeleistung für seinen Bruder E. E. auf dem Busbahnhof in B., auf die sein Asylerstgesuch im Wesentlichen gestützt war, habe nicht der Wahrheit entsprochen. Er selbst habe sich gar nicht auf den Busbahnhof nach B. begeben, denn er sei bereits zwei Tage zuvor zur Organisation der Ausreise seines Bruders nach I. gereist. Die gegenteilige Zeugenaussage seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2001 sei durch Absprache zustande gekommen, wobei der Kläger auf seinen Bruder Druck ausgeübt habe, als Zeuge falsch auszusagen. Nicht zu folgen vermag das Gericht der Annahme der vormaligen Prozessbevollmächtigten, dieses Aussageverhalten sei gerade Indiz besonderer Glaubwürdigkeit des Klägers. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger seine Falschangaben erst im Asylfolgeverfahren berichtigte, nachdem ihm die Unglaubhaftigkeit dieser Angaben in dem das Erstverfahren abschließenden Urteil vor Augen geführt wurde. |
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| | b) Auch die Tatsache, dass der Bruder des Klägers E. E. in der Türkei mit einem Vollstreckungshaftbefehl gesucht wird bzw. die türkischen Sicherheitsbehörden dessen Auslieferung durch Ersuchen vom 06.06.2001 bzw. 11.09.2001 erstreben, stellt keinen berücksichtigungsfähigen Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Der Kläger ist bei Rückkehr in die Türkei hinreichend sicher davor, aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Bruder bei Wiedereinreise in die Türkei asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht folgt dabei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 -; vom 07.10.1999 - A 12 S 981/97 - sowie vom 24.02.2000 - A 12 S 1825/97 -) zur Frage der sogenannten „Sippenhaft“. Danach findet in der Türkei eine Sippenhaft in Form strafrechtlicher Verfolgung nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist „Sippenhaft“ allenfalls in Betracht zu ziehen bei Einreisekontrollen in Form von Repressalien im Allgemeinen gegen nahe Verwandte von PKK-Aktivisten, die derzeit noch per Haftbefehl gesucht werden. Der Kreis der von „Sippenhaft“ betroffenen Personen ist dabei grundsätzlich auf Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister beschränkt. Diese Beschränkung erklärt sich schon daraus, dass sich die Verwandtschaft bezüglich Eltern, Kindern und Geschwistern aufgrund der Eintragungen im Personalausweis des Betroffenen sofort erkennen lässt, da daraus die Namen von Vater und Mutter hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis entsprechendes, weil das Personenstandsregister einer Frau mit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann gemeldet ist. Bei der Einreise in die Türkei erfolgt eine genaue Kontrolle der Personalien des Einreisenden, insbesondere wird geprüft, ob sein Name auf der Fahndungsliste steht, etwa bei Vorliegen eines Haftbefehls, oder ob Ein- oder Ausreiseverbote oder andere Besonderheiten vorliegen. Eine systematische Kontrolle auf Sippenhaft sei nicht bekannt und wäre auch aus praktischen Gründen allenfalls eingeschränkt möglich. Wenn die Betroffenen nicht selbst die fraglichen Verwandtschaftsverhältnisse angeben, lässt sich bei Einreise anhand der Eintragungen im Personalausweis allenfalls eine Verwandtschaft zu den oben genannten nahen Angehörigen feststellen. Die weitere Verwandtschaft etwa zu Onkel, Tante, Cousin oder Cousine ist allein durch Kontrolle der Personalien nicht festzustellen. Um solche Verwandtschaftsverhältnisse festzustellen, müssten aufwendige Nachforschungen bis hinunter zum Heimatort angestellt werden (vgl. hierzu ausführlich Kaya, Auskunft vom 16.03.1997 an VG Gießen). Bei der Kontrolle der Personalien einer Person werden jedoch nur die persönlichen Daten dieser Personen überprüft. Die Nachforschungen bei der Einreise konzentrieren sich in erster Linie auf Fahndungsmaßnahmen oder Einreiseverbote gegen den Rückkehrer selbst. Die Situation von Verwandten und die Beziehung zu diesen wird bei Gelegenheit der Einreisekontrollen grundsätzlich nicht erforscht. Solche Nachforschungen werden allenfalls auf einen besonderen Anlass angestellt. Eine Festnahme bloß wegen des Verdachts auf Verwandtschaft ist nicht anzunehmen. Plausibilität und Richtigkeit dieser Erkenntnis wird auch durch die neueren Auskünfte nicht in Frage gestellt. |
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| | Ergänzend wird auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 24.02.2000 (Az.: A 12 S 1825/97) verwiesen, auf das mit der Ladung entsprechend den Erkenntnismitteln aufmerksam gemacht wurde und das sich der Einzelrichter ausdrücklich zu eigen macht. Diese Grundsätze wurden durch die von dem Gericht mit Beschluss vom 24.09.2004 durchgeführte Beweiserhebung durch Einholung von amtlichen Auskünften bzw. von Sachverständigengutachten bestätigt. Aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei zwangsweiser Rückführung in die Türkei vor asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigungen aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu dem nach wie vor mit einem Vollstreckungshaftbefehl gesuchten Bruder E. E. hinreichend sicher ist. Diese Auffassung wird zum einen bereits durch die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.10.2004 gestützt, wobei das Gericht nicht verkennt, dass dieses sehr allgemein gehalten ist und zu der eigentlichen klärungsbedürftigen Frage, ob der Kläger bei zwangsweiser Rückführung in die Türkei mit asylerheblichen Misshandlungen zu rechnen habe, lediglich auf vorangegangene Lageberichte des Auswärtigen Amtes verweist. |
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| | Das Gericht stützt sich deswegen im Wesentlichen auf die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Sachverständigen S. K. in seinem Gutachten vom 10.11.2004. Das Gericht misst diesem Gutachten auch deshalb besonderen Beweiswert zu, weil sich der Gutachter nicht auf die Auswertung allgemein bekannter Erkenntnismittel beschränkt, sondern konkrete Nachforschungen durch Einschaltung von Vertrauensanwälten in der Türkei angestellt hat. Der Gutachter geht wie der VGH Baden-Württemberg in den oben dargestellten Urteilen davon aus, dass in der Türkei eine Sippenhaft in Form strafgerichtlicher Verurteilungen nicht stattfinde, es aber eine traditionelle Methode der Sicherheitskräfte in der Türkei sei, auf nahe Angehörige von Beschuldigte Druck auszuüben, um zu erreichen, dass der Beschuldigte sich stellt oder um dessen Aufenthaltsort herauszufinden. Diese Methode finde auch nach der Aufgabe des bewaffneten Kampfes durch die PKK, wenn auch nicht in dem selben Ausmaß wie früher, noch Anwendung. Bei Hausdurchsuchungen von nahen Familienangehörigen komme es vor, dass diese bedroht und aufgefordert würden, dafür zu sorgen, dass ihr Angehöriger sich stelle. Auch diese Vorgehensweise sei jedoch rückläufig; es könne nicht gesagt werden, dass die Angehörigen jeder Person, die unter Verdacht stünden, einer Organisation anzugehören, zur Wache bestellt würden. Nach ausführlicher Analyse des gegen den Bruder des Klägers E. E. ergangenen Urteils sowie der weiteren von der Oberstaatsanwaltschaft bei dem Staatssicherheitsgericht M. durchgeführten Verfahrensschritte gelangt der Gutachter in sich schlüssig und nachvollziehbar zu dem Schluss, es sei nicht denkbar, dass dessen Familienangehörige in der Türkei unter Druck gesetzt werden, um Informationen über sein Versteck und seine politische Verbindungen zu erhalten, nicht zuletzt deshalb, da der Aufenthaltsort des E. E. in der Bundesrepublik Deutschland bekannt sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Kläger V. E. im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei wegen der Fahndung nach seinem Bruder zwecks Verbüßung seiner Reststrafe mit Strafverfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe. Ebenso sei es unwahrscheinlich, dass er deswegen festgenommen und verhört werde. Allenfalls erscheine es möglich, dass bei der Leibesvisitation des Klägers und der Durchsuchung seines Gepäcks sowie der Ausweiskontrolle „besondere Sorgfalt angewandt wird und er grob behandelt wird“. |
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| | Bei zusammenfassender Würdigung des Sachverständigengutachtens ist bereits davon auszugehen, dass der Kläger auch bei zwangsweiser Rückführung in die Türkei für asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigungen hinreichend sicher ist, jedenfalls sind diese nicht beachtlich wahrscheinlich. Diese Einschätzung wird auch durch die sachverständigen Äußerungen von amnesty international vom 10.01.2005 nicht in Frage gestellt. Dabei kann offen bleiben, ob das Sachverständigengutachten vom amnesty international in sich schlüssig und nachvollziehbar ist, woran freilich gewisse Zweifel bestehen. Das Sachverständigengutachten von amnesty international geht davon aus, dass in der Türkei häufig Angehörige von gesuchten Personen - insbesondere - wenn es sich dabei um Aktivisten bewaffneter politischer Organisationen handle - willkürlich festgenommen, misshandelt und bedroht würden. Anlass für derartige Maßnahmen könne insbesondere sein, den Aufenthaltsort des Gesuchten in Erfahrung zu bringen. Das Gutachten lässt nähere Ausführungen dazu vermessen, wie sich der Umstand, dass den türkischen Sicherheitsbehörden der Aufenthaltsort des Bruders E. E. und die Tatsache, dass dieser Abschiebungsschutz in Deutschland genießt unzweifelhaft bekannt ist, auf die Rückkehrgefährdung des Klägers auswirkt. Derartige Ausführungen wären vor allem deshalb geboten gewesen, weil auch amnesty international im Ansatz davon ausgeht, dass Druck auf zurückkehrende vor allem deshalb ausgeübt wird, um näheres über den Aufenthaltsort des Gesuchten in Erfahrung zu bringen. Im Übrigen ist das Gutachten apodiktisch gehalten und beschränkt sich im Wesentlichen auf Behauptungen, ohne diese in sich schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Dies bedarf jedoch keiner näheren Klärung, da auch das Gutachten von amnesty international nicht davon ausgeht, dass dem Kläger bei zwangsweiser Rückführung in die Türkei asylerhebliche Rechtsgutsbeeinträchtigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. |
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| | c) Auch die mit Anwaltsschriftsatz vom 12.12.2004 vorgelegte, den Kläger betreffende Suchmitteilung des türkischen Justizministeriums vom 03.06.2004 stellt keinen berücksichtigungsfähigen Wiederaufgreifensgrund gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 VwVfG dar. Gem. der auf den Beweisbeschluss des Gerichts vom 21.01.2005 hin ergangenen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16.02.2002 handelt es sich um eine Fälschung. Das Auswärtige Amt stellt nachvollziehbar dar, dass das vorgelegte Schriftstück weder in formeller noch in materieller Hinsicht die Erfordernisse an einen echten Strafregisterauszug erfüllt. Insbesondere würden gemäß Strafregistergesetz Nr. 3682 im türkischem Strafregistern ausschließlich rechtskräftige Verurteilungen eingetragen, wobei der Kläger selbst im bisherigen Asylverfahren nicht behauptet hat, in der Türkei verurteilt worden zu sein. Das Gericht sieht von näheren Darlegungen ab, nachdem der Kläger im weiteren Verfahren dem Vorwurf der Vorlage eines nicht echten Dokumentes nicht entgegengetreten ist. |
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| | 3. Der Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 - 7 Aufenthaltsgesetz bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dem Kläger droht weder die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) noch wird er im Heimatland wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). Ferner liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz i.V.m. Art. 3 EMRK - Verbot der Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungsweisen - nicht vor. Für die Feststellung einer entsprechenden Gefahr bedarf es hinreichender konkreter Hinweise und Anhaltspunkte, die nach dem oben Ausgeführten hier fehlen. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, der im Hinblick auf eine Abschiebung eine extreme oder hochgradige Leibes- bzw. Lebensgefahr erfordern würde. Die Abschiebungsandrohung ist in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 , 2 Aufenthaltsgesetz ergangen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. |
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| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung allgemein verzichtet hat. |
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| | Die Klage ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der versagende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.01.2003 erweist sich insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. |
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| | 1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist dann, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder - wie hier - unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. bis 3 VwVfG vorliegen. |
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| | Nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des (Asyl-) Verfahrens nur dann zulässig, wenn ein beachtlicher Wiederaufnahmegrund vorliegt (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwVfG). Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 85 ZPO gegeben sind (Nr. 3) und wenn die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssige dargelegt wird. Hinzukommen M.s dann noch, dass der Folgeantragsteller das, was er im Folgeantrag geltend macht, nicht bereits - insbesondere durch Rechtsbehelf - hätte im vorigen Asylverfahren vorbringen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und, dass er bei den einzelnen Folgeantragsgründen die dreimonatige Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten hat. |
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| | Das Gericht ist nicht befugt, bei der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde legen, d. h. der Folgeantragsteller M.s die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen. |
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| | Weiterhin ist zu beachten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der „Beachtlichkeit“ nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG grundsätzlich schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert darzutun ist. Zum einen M.s also bereits im Folgeantrag der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund bezeichnet und substantiiert dargelegt werden, inwiefern er vorliegen soll. Zum anderen ist substantiiert auszuführen, inwiefern der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen und inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die Drei-Monats-Frist eingehalten hat. |
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| | Hinsichtlich der Einhaltung dieser Frist gilt, dass sie für jeden Wiederaufgreifensgrund gesondert zu prüfen ist. Es läuft jeweils eine neue Frist, wenn ein neuer Grund entsteht bzw. vorgebracht wird. Für Gründe, die erst nach Stellung des Folgeantrags bzw. Ablauf der Drei-Monats-Frist entstanden sind, beginnt insoweit bei Eigenständigkeit des Wiederaufgreifensgrunds die Drei-Monats-Frist erneut zu laufen. Folgeanträge, die diesen Darlegungsanforderungen nicht genügen, sind grundsätzlich schon deshalb nicht verfahrensrelevant; Vorbringen nach Ablauf der Drei-Monats-Frist unter den genannten Bedingungen kann nicht mehr berücksichtigt werden. Insoweit wirkt diese Frist wie eines Ausschlussfrist. Der Asylbewerber hat unaufgefordert von sich aus die Wiederaufnahmegründe substantiiert und schlüssig darzulegen. Hierzu gehört auch, dass er substantiiert darlegt, inwiefern sich die Verhältnisse gegenüber der Situation zur Zeit des Erstantrags geändert haben und inwieweit dies zu einer günstigeren Entscheidung führen könnte. Die Darlegungspflicht bezieht sich auch auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist. |
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| | 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in seinem versagenden Bescheid vom 31.01.2003 kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, auch zum maßgeblichen derzeitigen Sachstand (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder im Behördenverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch im Klageverfahren einen berücksichtigungsfähigen Wiederaufgreifensgrund der Sachverhaltsänderung bzw. des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG dargetan bzw. glaubhaft gemacht. Dabei stellt weder die behauptete Rückreise in die Türkei Anfang des Jahres 2002 (a) noch die Tatsache, dass die Türkei ein Auslieferungsersuchen hinsichtlich des Bruders E. E. betreibt (b) bzw. der im gerichtlichen Klageverfahren vorgelegte Haftbefehl vom 03.06.2004 (c) einen berücksichtigungsfähigen Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 dar. |
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| | a) Das Gericht vermag die behauptete Rückkehr des Klägers im Januar bzw. Februar 2002 vor allem auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2003 gewonnenen tatrichterlichen Gesamteindruckes nicht zu glauben. Gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten illegalen, nicht dokumentierten Rückreise in die Türkei spricht bereits, dass die Angaben des Klägers hierzu vage und detailarm gehalten waren, gerade auch im für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders relevanten Kernbereich der Aussage. Auch auf Nachfragen und Vorhalte war der Kläger nicht in der Lage, weitergehende Details und Einzelheiten zu nennen, die ein selbsterlebtes Geschehen möglich erschienen ließen. In erheblichem Maße gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht ferner, dass die Einlassungen des Klägers in seiner gerichtlichen Befragung in zentralen Punkten nicht unwesentlich von seinen vorangegangenen Angaben bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. in seinem schriftlichen Asylfolgeantrag mit Anwaltsschriftsatz vom 27.08.2002 abwichen. Dies gilt etwa für das Datum, zu welchem sich der Kläger in das Parteibüro der HADEP in M. begeben haben will. Während der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 27.08.2002 noch vortragen ließ, er habe sich im Juni 2002 in das Parteibüro der HADEP in M. begeben, datierte er dieses Ereignis in seiner persönlichen Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17.12.2002 auf Juli 2002. In der gerichtlichen Befragung am 25.09.2003 gab der Kläger dann an, er könne sich an den genauen Zeitpunkt des Aufsuchens des Parteilokals der HADEP in M. nicht erinnern. Ähnlich widersprüchlich bleiben die Einlassungen des Klägers zu der Frage, wann er den neuen gefälschten Nüfus erhalten haben will. So gab der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er habe den neuen gefälschten Nüfus am 13.07. erhalten. In der gerichtlichen Befragung gab der Kläger dann an, dies sei „im Juni oder Juli, genauer gesagt war es doch Juni“ gewesen. |
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| | Ähnlich widersprüchlich blieben auch die Angaben des Klägers zu der Frage, warum und unter welchen Umständen der zuerst beschaffte gefälschte Nüfus abhanden gekommen ist. Während der Kläger in seinem Asylfolgeantragsschriftsatz durch seine Prozessbevollmächtigte vortragen ließ, dieser Nüfus sei abhanden gekommen, gab er bei seiner eigenen Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie nachfolgend durch das Verwaltungsgericht an, dieser Nüfus sei in die Wäsche geraten und dadurch unbrauchbar geworden. Der Verweis der damaligen Prozessbevollmächtigten, bei Anwaltsbesprechungen mit dem Mandanten sei regelmäßig kein professioneller Dolmetscher zugegen, vermag nicht zu überzeugen. Es stellt einen groben Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten dar, wenn ein Prozessbevollmächtigter erkennbar nur unvollständig übersetzte Einlassungen seines Mandanten gegenüber einer Verwaltungsbehörde oder dem Gericht schriftsätzlich vorbringt. Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers erhebliche Bedenken bestehen, nachdem dieser im Asylfolgeverfahren selbst einräumen M.ste, im Erstverfahren bewusst wahrheitswidrige Falschangaben zu zentralen Verfolgungsvorbringenspunkten getätigt zu haben. So gab der Kläger in der gerichtlichen Befragung im Asylfolgeverfahren am 25.09.2003 auf mehrmalige Nachfrage schließlich zu, die behauptete Hilfeleistung für seinen Bruder E. E. auf dem Busbahnhof in B., auf die sein Asylerstgesuch im Wesentlichen gestützt war, habe nicht der Wahrheit entsprochen. Er selbst habe sich gar nicht auf den Busbahnhof nach B. begeben, denn er sei bereits zwei Tage zuvor zur Organisation der Ausreise seines Bruders nach I. gereist. Die gegenteilige Zeugenaussage seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2001 sei durch Absprache zustande gekommen, wobei der Kläger auf seinen Bruder Druck ausgeübt habe, als Zeuge falsch auszusagen. Nicht zu folgen vermag das Gericht der Annahme der vormaligen Prozessbevollmächtigten, dieses Aussageverhalten sei gerade Indiz besonderer Glaubwürdigkeit des Klägers. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger seine Falschangaben erst im Asylfolgeverfahren berichtigte, nachdem ihm die Unglaubhaftigkeit dieser Angaben in dem das Erstverfahren abschließenden Urteil vor Augen geführt wurde. |
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| | b) Auch die Tatsache, dass der Bruder des Klägers E. E. in der Türkei mit einem Vollstreckungshaftbefehl gesucht wird bzw. die türkischen Sicherheitsbehörden dessen Auslieferung durch Ersuchen vom 06.06.2001 bzw. 11.09.2001 erstreben, stellt keinen berücksichtigungsfähigen Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Der Kläger ist bei Rückkehr in die Türkei hinreichend sicher davor, aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Bruder bei Wiedereinreise in die Türkei asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht folgt dabei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 -; vom 07.10.1999 - A 12 S 981/97 - sowie vom 24.02.2000 - A 12 S 1825/97 -) zur Frage der sogenannten „Sippenhaft“. Danach findet in der Türkei eine Sippenhaft in Form strafrechtlicher Verfolgung nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist „Sippenhaft“ allenfalls in Betracht zu ziehen bei Einreisekontrollen in Form von Repressalien im Allgemeinen gegen nahe Verwandte von PKK-Aktivisten, die derzeit noch per Haftbefehl gesucht werden. Der Kreis der von „Sippenhaft“ betroffenen Personen ist dabei grundsätzlich auf Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister beschränkt. Diese Beschränkung erklärt sich schon daraus, dass sich die Verwandtschaft bezüglich Eltern, Kindern und Geschwistern aufgrund der Eintragungen im Personalausweis des Betroffenen sofort erkennen lässt, da daraus die Namen von Vater und Mutter hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis entsprechendes, weil das Personenstandsregister einer Frau mit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann gemeldet ist. Bei der Einreise in die Türkei erfolgt eine genaue Kontrolle der Personalien des Einreisenden, insbesondere wird geprüft, ob sein Name auf der Fahndungsliste steht, etwa bei Vorliegen eines Haftbefehls, oder ob Ein- oder Ausreiseverbote oder andere Besonderheiten vorliegen. Eine systematische Kontrolle auf Sippenhaft sei nicht bekannt und wäre auch aus praktischen Gründen allenfalls eingeschränkt möglich. Wenn die Betroffenen nicht selbst die fraglichen Verwandtschaftsverhältnisse angeben, lässt sich bei Einreise anhand der Eintragungen im Personalausweis allenfalls eine Verwandtschaft zu den oben genannten nahen Angehörigen feststellen. Die weitere Verwandtschaft etwa zu Onkel, Tante, Cousin oder Cousine ist allein durch Kontrolle der Personalien nicht festzustellen. Um solche Verwandtschaftsverhältnisse festzustellen, müssten aufwendige Nachforschungen bis hinunter zum Heimatort angestellt werden (vgl. hierzu ausführlich Kaya, Auskunft vom 16.03.1997 an VG Gießen). Bei der Kontrolle der Personalien einer Person werden jedoch nur die persönlichen Daten dieser Personen überprüft. Die Nachforschungen bei der Einreise konzentrieren sich in erster Linie auf Fahndungsmaßnahmen oder Einreiseverbote gegen den Rückkehrer selbst. Die Situation von Verwandten und die Beziehung zu diesen wird bei Gelegenheit der Einreisekontrollen grundsätzlich nicht erforscht. Solche Nachforschungen werden allenfalls auf einen besonderen Anlass angestellt. Eine Festnahme bloß wegen des Verdachts auf Verwandtschaft ist nicht anzunehmen. Plausibilität und Richtigkeit dieser Erkenntnis wird auch durch die neueren Auskünfte nicht in Frage gestellt. |
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| | Ergänzend wird auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 24.02.2000 (Az.: A 12 S 1825/97) verwiesen, auf das mit der Ladung entsprechend den Erkenntnismitteln aufmerksam gemacht wurde und das sich der Einzelrichter ausdrücklich zu eigen macht. Diese Grundsätze wurden durch die von dem Gericht mit Beschluss vom 24.09.2004 durchgeführte Beweiserhebung durch Einholung von amtlichen Auskünften bzw. von Sachverständigengutachten bestätigt. Aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei zwangsweiser Rückführung in die Türkei vor asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigungen aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu dem nach wie vor mit einem Vollstreckungshaftbefehl gesuchten Bruder E. E. hinreichend sicher ist. Diese Auffassung wird zum einen bereits durch die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.10.2004 gestützt, wobei das Gericht nicht verkennt, dass dieses sehr allgemein gehalten ist und zu der eigentlichen klärungsbedürftigen Frage, ob der Kläger bei zwangsweiser Rückführung in die Türkei mit asylerheblichen Misshandlungen zu rechnen habe, lediglich auf vorangegangene Lageberichte des Auswärtigen Amtes verweist. |
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| | Das Gericht stützt sich deswegen im Wesentlichen auf die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Sachverständigen S. K. in seinem Gutachten vom 10.11.2004. Das Gericht misst diesem Gutachten auch deshalb besonderen Beweiswert zu, weil sich der Gutachter nicht auf die Auswertung allgemein bekannter Erkenntnismittel beschränkt, sondern konkrete Nachforschungen durch Einschaltung von Vertrauensanwälten in der Türkei angestellt hat. Der Gutachter geht wie der VGH Baden-Württemberg in den oben dargestellten Urteilen davon aus, dass in der Türkei eine Sippenhaft in Form strafgerichtlicher Verurteilungen nicht stattfinde, es aber eine traditionelle Methode der Sicherheitskräfte in der Türkei sei, auf nahe Angehörige von Beschuldigte Druck auszuüben, um zu erreichen, dass der Beschuldigte sich stellt oder um dessen Aufenthaltsort herauszufinden. Diese Methode finde auch nach der Aufgabe des bewaffneten Kampfes durch die PKK, wenn auch nicht in dem selben Ausmaß wie früher, noch Anwendung. Bei Hausdurchsuchungen von nahen Familienangehörigen komme es vor, dass diese bedroht und aufgefordert würden, dafür zu sorgen, dass ihr Angehöriger sich stelle. Auch diese Vorgehensweise sei jedoch rückläufig; es könne nicht gesagt werden, dass die Angehörigen jeder Person, die unter Verdacht stünden, einer Organisation anzugehören, zur Wache bestellt würden. Nach ausführlicher Analyse des gegen den Bruder des Klägers E. E. ergangenen Urteils sowie der weiteren von der Oberstaatsanwaltschaft bei dem Staatssicherheitsgericht M. durchgeführten Verfahrensschritte gelangt der Gutachter in sich schlüssig und nachvollziehbar zu dem Schluss, es sei nicht denkbar, dass dessen Familienangehörige in der Türkei unter Druck gesetzt werden, um Informationen über sein Versteck und seine politische Verbindungen zu erhalten, nicht zuletzt deshalb, da der Aufenthaltsort des E. E. in der Bundesrepublik Deutschland bekannt sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Kläger V. E. im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei wegen der Fahndung nach seinem Bruder zwecks Verbüßung seiner Reststrafe mit Strafverfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe. Ebenso sei es unwahrscheinlich, dass er deswegen festgenommen und verhört werde. Allenfalls erscheine es möglich, dass bei der Leibesvisitation des Klägers und der Durchsuchung seines Gepäcks sowie der Ausweiskontrolle „besondere Sorgfalt angewandt wird und er grob behandelt wird“. |
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| | Bei zusammenfassender Würdigung des Sachverständigengutachtens ist bereits davon auszugehen, dass der Kläger auch bei zwangsweiser Rückführung in die Türkei für asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigungen hinreichend sicher ist, jedenfalls sind diese nicht beachtlich wahrscheinlich. Diese Einschätzung wird auch durch die sachverständigen Äußerungen von amnesty international vom 10.01.2005 nicht in Frage gestellt. Dabei kann offen bleiben, ob das Sachverständigengutachten vom amnesty international in sich schlüssig und nachvollziehbar ist, woran freilich gewisse Zweifel bestehen. Das Sachverständigengutachten von amnesty international geht davon aus, dass in der Türkei häufig Angehörige von gesuchten Personen - insbesondere - wenn es sich dabei um Aktivisten bewaffneter politischer Organisationen handle - willkürlich festgenommen, misshandelt und bedroht würden. Anlass für derartige Maßnahmen könne insbesondere sein, den Aufenthaltsort des Gesuchten in Erfahrung zu bringen. Das Gutachten lässt nähere Ausführungen dazu vermessen, wie sich der Umstand, dass den türkischen Sicherheitsbehörden der Aufenthaltsort des Bruders E. E. und die Tatsache, dass dieser Abschiebungsschutz in Deutschland genießt unzweifelhaft bekannt ist, auf die Rückkehrgefährdung des Klägers auswirkt. Derartige Ausführungen wären vor allem deshalb geboten gewesen, weil auch amnesty international im Ansatz davon ausgeht, dass Druck auf zurückkehrende vor allem deshalb ausgeübt wird, um näheres über den Aufenthaltsort des Gesuchten in Erfahrung zu bringen. Im Übrigen ist das Gutachten apodiktisch gehalten und beschränkt sich im Wesentlichen auf Behauptungen, ohne diese in sich schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Dies bedarf jedoch keiner näheren Klärung, da auch das Gutachten von amnesty international nicht davon ausgeht, dass dem Kläger bei zwangsweiser Rückführung in die Türkei asylerhebliche Rechtsgutsbeeinträchtigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. |
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| | c) Auch die mit Anwaltsschriftsatz vom 12.12.2004 vorgelegte, den Kläger betreffende Suchmitteilung des türkischen Justizministeriums vom 03.06.2004 stellt keinen berücksichtigungsfähigen Wiederaufgreifensgrund gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 VwVfG dar. Gem. der auf den Beweisbeschluss des Gerichts vom 21.01.2005 hin ergangenen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16.02.2002 handelt es sich um eine Fälschung. Das Auswärtige Amt stellt nachvollziehbar dar, dass das vorgelegte Schriftstück weder in formeller noch in materieller Hinsicht die Erfordernisse an einen echten Strafregisterauszug erfüllt. Insbesondere würden gemäß Strafregistergesetz Nr. 3682 im türkischem Strafregistern ausschließlich rechtskräftige Verurteilungen eingetragen, wobei der Kläger selbst im bisherigen Asylverfahren nicht behauptet hat, in der Türkei verurteilt worden zu sein. Das Gericht sieht von näheren Darlegungen ab, nachdem der Kläger im weiteren Verfahren dem Vorwurf der Vorlage eines nicht echten Dokumentes nicht entgegengetreten ist. |
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| | 3. Der Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 - 7 Aufenthaltsgesetz bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dem Kläger droht weder die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) noch wird er im Heimatland wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). Ferner liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz i.V.m. Art. 3 EMRK - Verbot der Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungsweisen - nicht vor. Für die Feststellung einer entsprechenden Gefahr bedarf es hinreichender konkreter Hinweise und Anhaltspunkte, die nach dem oben Ausgeführten hier fehlen. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, der im Hinblick auf eine Abschiebung eine extreme oder hochgradige Leibes- bzw. Lebensgefahr erfordern würde. Die Abschiebungsandrohung ist in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 , 2 Aufenthaltsgesetz ergangen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. |
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