Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
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Der Beklagte hat die Ausbildungsförderung für die Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 zu Recht auf der Grundlage des aktualisierten endgültigen Einkommens ihres Vaters in diesem Zeitraum nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG neu berechnet und die überzahlten Beträge nach Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu Recht zurückgefordert.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Ausbildungsförderung für den streitigen Bewilligungszeitraum nach § 24 Abs. 1 BAföG auf der Grundlage des Einkommens ihres Vaters im Jahr 1998 berechnet und bewilligt wird. Dem steht ihr Aktualisierungsantrag für diesen Zeitraum entgegen. Jedenfalls dann, wenn Ausbildungsförderung aufgrund eines Aktualisierungsantrags bereits bestandskräftig bewilligt wurde, kann der Aktualisierungsantrag nicht mehr mit der Folge zurückgenommen werden, dass wieder das Einkommen des betroffenen Elternteils aus dem Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblich wird (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 24 Rdnr. 27, Stand Januar 2005, wonach ein Antrag auf Aktualisierung vor dem Ergehen des Bescheides, aber nicht mehr danach zurückgenommen werden kann, und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage 2005, § 24 Rdnr. 17, wonach ein gestellter Aktualisierungsantrag zu keinem Zeitpunkt mehr zurückgenommen werden kann; im letzteren Sinne wohl auch Tz 24.3.3 BAföGVwV; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.1979 - XVI A 2003/78 - und Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.04.1983 -, Bf I 98/81-, jeweils zitiert aus Juris).
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Ein Bescheid, der Ausbildungsförderung aufgrund eines Aktualisierungsantrags bewilligt, regelt die Frage abschließend, ob die Voraussetzungen für eine Förderung aufgrund des aktualisierten Einkommens eines Elternteils vorliegen oder ob die Einkommensverhältnisse aus dem Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG (vorletztes Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums) zugrunde zu legen sind. Das folgt aus § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 BAföG. Danach wird die Ausbildungsförderung nur wegen der Ungewissheit über die tatsächliche Höhe des Einkommens im Bewilligungszeitraum unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Lässt sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig feststellen, wird über den Antrag abschließend entschieden. Mit dem in § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG erwähnten Antrag ist aber nicht der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, sondern allein der „besondere Antrag“ (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG) auf Aktualisierung gemeint. § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 BAföG lässt daher die Regelung für den Bewilligungszeitraum nicht insgesamt, sondern nur insoweit offen, als es um die Höhe der zu bewilligenden Ausbildungsförderung aufgrund des besonderen Antrags auf Aktualisierung des Einkommens geht.
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Die nach der Neuberechnung überzahlte und unter Vorbehalt bewilligte Ausbildungsförderung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu erstatten. Die Berechnung als solche steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
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Das Recht und die Pflicht der Ämter für Ausbildungsförderung zur abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG unterliegt nicht der Verjährung. Eine Verwirkung dieses Rechts ist nicht eingetreten. Die maßgeblichen Steuerbescheide des Vaters der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 wurden erst im Januar 2004 erlassen. Der Beklagte hat die Neuberechnung und Rückforderung durch seinen Bescheid vom 29.07.2004 zeitnah vorgenommen. Anhaltspunkte für eine Verwirkung ergeben sich daher nicht. Der Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG verjährt entsprechend § 53 Satz 3 BAföG, § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit der Entstehung des Rückforderungsanspruchs nach Auflösung des Vorbehalts aus § 24 Abs. 3 BAföG. Sie ist noch nicht abgelaufen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
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Der Beklagte hat die Ausbildungsförderung für die Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 zu Recht auf der Grundlage des aktualisierten endgültigen Einkommens ihres Vaters in diesem Zeitraum nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG neu berechnet und die überzahlten Beträge nach Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu Recht zurückgefordert.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Ausbildungsförderung für den streitigen Bewilligungszeitraum nach § 24 Abs. 1 BAföG auf der Grundlage des Einkommens ihres Vaters im Jahr 1998 berechnet und bewilligt wird. Dem steht ihr Aktualisierungsantrag für diesen Zeitraum entgegen. Jedenfalls dann, wenn Ausbildungsförderung aufgrund eines Aktualisierungsantrags bereits bestandskräftig bewilligt wurde, kann der Aktualisierungsantrag nicht mehr mit der Folge zurückgenommen werden, dass wieder das Einkommen des betroffenen Elternteils aus dem Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblich wird (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 24 Rdnr. 27, Stand Januar 2005, wonach ein Antrag auf Aktualisierung vor dem Ergehen des Bescheides, aber nicht mehr danach zurückgenommen werden kann, und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage 2005, § 24 Rdnr. 17, wonach ein gestellter Aktualisierungsantrag zu keinem Zeitpunkt mehr zurückgenommen werden kann; im letzteren Sinne wohl auch Tz 24.3.3 BAföGVwV; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.1979 - XVI A 2003/78 - und Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.04.1983 -, Bf I 98/81-, jeweils zitiert aus Juris).
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Ein Bescheid, der Ausbildungsförderung aufgrund eines Aktualisierungsantrags bewilligt, regelt die Frage abschließend, ob die Voraussetzungen für eine Förderung aufgrund des aktualisierten Einkommens eines Elternteils vorliegen oder ob die Einkommensverhältnisse aus dem Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG (vorletztes Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums) zugrunde zu legen sind. Das folgt aus § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 BAföG. Danach wird die Ausbildungsförderung nur wegen der Ungewissheit über die tatsächliche Höhe des Einkommens im Bewilligungszeitraum unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Lässt sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig feststellen, wird über den Antrag abschließend entschieden. Mit dem in § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG erwähnten Antrag ist aber nicht der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, sondern allein der „besondere Antrag“ (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG) auf Aktualisierung gemeint. § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 BAföG lässt daher die Regelung für den Bewilligungszeitraum nicht insgesamt, sondern nur insoweit offen, als es um die Höhe der zu bewilligenden Ausbildungsförderung aufgrund des besonderen Antrags auf Aktualisierung des Einkommens geht.
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Die nach der Neuberechnung überzahlte und unter Vorbehalt bewilligte Ausbildungsförderung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu erstatten. Die Berechnung als solche steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
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Das Recht und die Pflicht der Ämter für Ausbildungsförderung zur abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG unterliegt nicht der Verjährung. Eine Verwirkung dieses Rechts ist nicht eingetreten. Die maßgeblichen Steuerbescheide des Vaters der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 wurden erst im Januar 2004 erlassen. Der Beklagte hat die Neuberechnung und Rückforderung durch seinen Bescheid vom 29.07.2004 zeitnah vorgenommen. Anhaltspunkte für eine Verwirkung ergeben sich daher nicht. Der Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG verjährt entsprechend § 53 Satz 3 BAföG, § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit der Entstehung des Rückforderungsanspruchs nach Auflösung des Vorbehalts aus § 24 Abs. 3 BAföG. Sie ist noch nicht abgelaufen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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