Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 1487/05

Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Ulm vom 29. November 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. August 2005 werden aufgehoben, soweit Ausbildungsförderung zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Nach dem Realschulabschluss im Jahr 1992 absolvierte er eine Ausbildung zum I., arbeitete danach einige Monate als Geselle und leistete anschließend Zivildienst. Von September 1996 bis Juli 1997 besuchte er ein Berufskolleg, wo er die Fachhochschulreife erwarb. Anschließend absolvierte er ein für das Studium erforderliches Vorpraktikum und studierte ab dem Sommersemester 1998 bis Herbst 2002 A. an der Fachhochschule B.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten wiederholt Ausbildungsförderung (Anträge vom 31.07.1997, 19.03.1998, 18.03.1999 und 28.03.2001). In den Antragsformularen gab er jeweils kein Vermögen an. Noch vor Bewilligung der Ausbildungsförderung legte er jedoch auf Aufforderung Kontoauszüge bzw. Bankbestätigungen über einen Bausparvertrag sowie sein Girokonto Nr. ... 007 vor. Der Beklagte bewilligte dem Kläger unter Berücksichtigung dieser Vermögenswerte Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 08.1997 - 01.1998 (Bescheid vom 30.10.1997), 03.1998 - 02.1999 (Bescheide vom 28.05.1998 und 29.09.1998), 03.1999 - 02.2000 (Bescheide vom 29.07.1999, 29.09.1999 und 28.07.2000) und 03.2000 - 02.2001 (Bescheid vom 30.10.2001). Darüber hinaus wurde kein Vermögen angerechnet.
Eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen ergab, dass der Kläger im Jahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von 3.100 DM in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 21.03.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, mittels beigefügter Vordrucke sein gesamtes Kapitalvermögen zu den Zeitpunkten 31.07.1997, 19.03.1998, 18.03.1999 und 28.03.2001 darzulegen und durch Belege nachzuweisen. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 28.04.2003 mit, er habe bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zu diesen Zeitpunkten keine Angaben zu seinem Vermögen gemacht, da sich auf seinem Sparbuch nur geringe Beträge befunden hätten. Die Freistellungsaufträge beträfen eine Geldanlage, die sein Vater auf seinen Namen getätigt habe. Sein Vater habe ihm einen Pkw gekauft und auch die Kosten für Steuer, Versicherung und Treibstoff übernommen. Eine Kopie seines Sparbuchs Nr. ... 406 legte er vor. Am 12.05.2003 legte er ergänzend die ausgefüllten Vordrucke vor. Darin gab er jeweils nur ein Sparbuch und ein Girokonto mit Gesamtguthaben unterhalb der Vermögensfreibeträge an.
Mit Schreiben vom 28.08.2003 wies der Beklagte darauf hin, dass die Angaben nicht vollständig seien und forderte den Kläger erneut zur Angabe des gesamten Vermögens und zur Vorlage von Nachweisen auf. Der Vater des Klägers teilte mit Schreiben vom 13.09.2003 mit, sein Sohn schulde ihm insgesamt 41.000,00 Euro für den Erwerb (26.000,00 Euro) und die laufenden Kosten (5 x 3.000,00 Euro) des Pkw. Er habe zwei Konten auf den Namen des Klägers angelegt. Bei dem Konto Nr. ... 813 handle es sich um eine Festgeldanlage, bei der Nr. ... 430 um ein Sparbuch, auf welches die Zinsen der Anlage gutgeschrieben worden seien. Außerdem legte er verschiedene Bankunterlagen vor. Die Kontoeröffnungsverträge über die Termingeldkonten sowie die Freistellungsaufträge sind vom Kläger und zum Teil zusätzlich von den Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben. Auf den Namen des Klägers wurden - auch unter Berücksichtigung der bereits im Bewilligungsverfahren vorgelegten Unterlagen - folgende Vermögensanlagen geführt:
Kontoart
Konto-Nr.
Stand 31.07.1997
Stand 19.03.1998
Stand 18.03.1999
Stand 28.03.2001
Bausparkonto
4.832,23 DM
5.816,78 DM
6.831,35 DM
9.531,81 DM
Girokonto
...007
- 115,80 DM
1.908,78 DM
- 1.211,20 DM
- 326,07 DM
Sparkonto
...406
304,66 DM
315,52 DM
326,36 DM
344,80 DM
...422
1.033,15 DM
1.051,66 DM
1.067,43 DM
1.095,06 DM
...430
13.329,18 DM
44.137,70 DM
30,27 DM
195,52 DM
Termingeld
...813
87.000,00 DM
87.00,00 DM
87.000,00 DM
-
...856
-
-
-
62.500,00 DM
Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 09.10.2003 beim Kläger verschiedene Nachweise über den Kfz-Kauf sowie eine Bestätigung der Richtigkeit der Angaben seines Vaters im Schreiben vom 13.09.2003 an. Der Vater des Klägers legte am 22.10.2003 eine Kopie des Fahrzeugbriefs und eines „Ankaufscheins“ vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Vater des Klägers am 19.03.1997 einen Pkw Mercedes-Benz E 220, Erstzulassung 24.01.1996, zum Preis von 51.000,00 DM gegen Barzahlung kaufte und dieses Fahrzeug am 02.04.1997 auf den Namen des Klägers zugelassen wurde.
Mit Schreiben vom 06.11.2003 forderte der Beklagte erneut eine Bestätigung der Richtigkeit der Angaben sowie Nachweise über die treuhänderische Verwaltung der Konten und einen Darlehensvertrag an. Am 21.11.2003 wurden weitere Unterlagen, u.a. eine Bankbestätigung über Barabhebungen des Vaters im Jahr 1997, vorgelegt. Zugleich teilte der Vater des Klägers mit, er habe seinem Sohn vor dem Studium ein Motorrad kaufen müssen, damit er habe zu seinen Praktikumsplätzen gelangen können. Beim Kauf des Pkw habe er dieses wieder für 11.000,00 DM verkauft.
Mit Schreiben vom 26.11.2003 forderte der Beklagte unter Fristsetzung bis 02.12.2003  erneut den bereits mit Schreiben vom 06.11.2003 angeforderten Darlehensvertrag an und bat um eine Erläuterung, weshalb sich der Guthabenstand auf dem Konto ... 420 zwischen dem 18.03.1998 und 18.03.1999 um ca. 44.000,00 DM verringert habe. Der Kläger äußerte sich nicht.
10 
Mit Bescheid vom 29.11.2004, abgesandt am selben Tag, hob der Beklagte die Bescheide vom 30.10.1997, 28.05.1998, 29.09.1998, 28.07.2000 und 30.10.2001 auf, setzte den Förderungsbetrag für die Bewilligungszeiträume 08.1997 - 01.1998, 03.1998 - 02.1999, 03.1999 - 02.2000, 03.2000 - 02.2001 jeweils auf 0 fest und forderte von dem Kläger insgesamt 18.066,10 Euro Ausbildungsförderung zurück. Dem Bescheid war ein Schreiben beigefügt, das Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen der Rückforderung und zur Ausübung des Ermessens enthält.
11 
Der Vater des Klägers teilte mit Schreiben vom 04.12.2004 mit, er habe die gewünschten Antworten schon in den vorangegangenen Schreiben erteilt und Unterlagen eingereicht. Ein schriftlicher Darlehensvertrag mit seinem Sohn sei nicht abgeschlossen worden. Dies hätte nichts gebracht, da er, solange er kein Einkommen habe, auch keine Tilgungsraten bestreiten könne. Er sehe, auch aus Gründen der Familienförderung, die Ausbildungsförderung als gerecht an. Der Kläger teilte mit, das Schreiben seines Vaters sei als Widerspruch aufzufassen. Er begründete durch seinen Prozessbevollmächtigten den Widerspruch weiter wie folgt: Die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X sei versäumt worden. Der Beklagte habe spätestens am 14.09.2003 Kenntnis von allen notwendigen Fakten gehabt. Durch die Nachfrage nach weiteren Unterlagen oder Bestätigungen könne die Frist nicht endlos hinausgeschoben werden. Vorsorglich mache er geltend, dass der Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei. Vom Vermögensbegriff seien alle Forderungen und Gegenstände ausgenommen, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten dürfe. Das Geld sei Eigentum des Vaters gewesen. Dieser habe allein darüber verfügt. Der Kläger habe keine Verwertungsmöglichkeit gehabt. Er habe Schulden bei seinem Vater gehabt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei nicht geschlossen worden. Es habe sich um „weiche“ Verbindlichkeiten gehandelt, somit eine Art Leihe, bis entschieden werde, ob auf eine Rückzahlung verzichtet werde. Um die rechtliche Eingruppierung habe man sich nicht gekümmert. Die Entscheidung über die Rückzahlung sei aufgeschoben worden bis zu dem Zeitpunkt, in welchem über die Ausbildungskosten der Geschwister Klarheit herrsche.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger sei Inhaber der streitigen Konten. Wer nach außen den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich daran auch festhalten lassen. Die Gläubigerstellung des Klägers ende nicht durch Erteilung einer Vollmacht an den Vater. Daran ändere auch nichts, dass der Vater im Jahr 1997 39.000,00 DM abgehoben habe, wobei im Übrigen unklar sei, von welchem Konto dies erfolgt sei. Ein Treuhandverhältnis könne nicht anerkannt werden, da es im Außenverhältnis nicht offenkundig geworden sei. Von wem das einbezahlte Geld stamme, sei für die Vermögenszuordnung unerheblich. Das Bestehen einer Schuld des Klägers werde bezweifelt. Die Unterhaltskosten für den Pkw seien nicht nachgewiesen. Die behauptete Vereinbarung, dass dem Kläger das Zugewendete so lange verbleiben solle, bis über eine eventuelle Rückzahlung entschieden sei, stelle eine bedingte Schenkung dar. Der Kläger sei keinerlei Rückforderungsansprüchen seines Vaters ausgesetzt gewesen. Eine Rückzahlung sei auch offenbar immer noch nicht geleistet worden. Die Jahresfrist sei gewahrt. Sie beginne erst zu laufen, sobald der für die Rücknahme zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von sämtlichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen einschließlich Kenntnis der Rechtswidrigkeit habe. Der Fall sei der Juristin des Studentenwerks vorgelegt worden. Erst mit Eingang ihrer Entscheidung beim Sachbearbeiter am 15.01.2004 habe die Frist zu laufen begonnen. Auch wenn man nur auf die Sachverhaltsermittlung abstelle, habe die Frist frühestens am 02.12.2003 zu laufen begonnen. Denn mit Frist zum 02.12.2003 habe der Beklagte wesentliche Unterlagen bzw. Erklärungen angefordert.
13 
Der Kläger hat am 23.09.2005 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen sinngemäß sein Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Verfahren und macht ergänzend geltend, die Jahresfrist sei selbst dann versäumt, wenn man der Auffassung des Beklagten folge, wonach diese am 02.12.2003 zu laufen begonnen habe. Sie wäre danach am 01.12.2004 abgelaufen. Der Rückforderungsbescheid sei aber erst am 02.12.2004 bekannt gegeben worden. Die Konten seien auf Veranlassung des Vaters eröffnet worden. Das Geld habe der Vater einbezahlt. Der Kläger habe seinen Namen zur Verfügung gestellt, der Vater habe Zinsertragsteuer sparen wollen. Eine eventuell zu prüfende Steuerhinterziehung sei bereits verjährt. Im Juli 2004 habe der Vater dem Kläger die auf dem Festgeldkonto Nr. ... 856 befindlichen 62.500,00 DM zur Verfügung gestellt, da dieser in der Zwischenzeit geheiratet und ein Haus gebaut habe. Der Vater habe eine Bevollmächtigung gehabt und ausschließlich über die Konten verfügt. Das vom Sparkonto Nr. ... 430 abgehobene Geld habe der Vater für private Aufwendungen, etwa den Kauf von Möbeln, verwendet. Der Kläger habe 5 Geschwister und es gebe keinen Grund, ihn bevorzugt zu behandeln. Eine Schenkung sei im Bewilligungszeitraum nicht erfolgt. Auf Grund der ausschließlichen Kontoverfügungen durch den Vater sei der durch die Namensgebung bei der Kontoeröffnung erweckte Anschein widerlegt. Über die rechtliche Einordnung hätten sich der Kläger und sein Vater keine Gedanken gemacht. Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses lasse sich aber bejahen. Das Schreiben des Klägers vom 28.04.2003 habe der Vater des Klägers vorformuliert. Die Konditionen einer banküblichen Verbindlichkeit hätten nicht existiert und seien daher nicht erwähnt worden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wäre auch nicht erheblich. Der Bank seien die Hintergründe nicht mitgeteilt worden. Der Vater habe sämtliche Bankunterlagen bei sich aufbewahrt. Das Sparbuch Nr. ... 430 habe der Kläger erstmals im Zuge der Klagebearbeitung vom Vater gezeigt bekommen, vorher habe er es nie in den Händen gehabt. Der Vater habe intensiv mit dem Geld gewirtschaftet. Bezüglich des Autos sei der Kläger wegen seiner Einkommenssituation keiner aktuellen Rückforderung ausgesetzt gewesen. Rückzahlungen könnten erst erfolgen, wenn er über eigenes Einkommen verfüge. Er studiere seit Oktober 2004 in Frankfurt am Main.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Bescheid des Studentenwerks Ulm vom 29. November 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. August 2005 aufzuheben
16 
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Er führt aus, die streitigen Konten seien dem Kläger zuzurechnen, der auch als Kontoinhaber bezeichnet sei. Er sei rechtlich nicht an der Vermögensverwertung gehindert gewesen. Der Kläger habe der vorgelegten Bankbestätigung über Barabhebungen des Vaters widersprüchliche Bedeutung beigemessen: In der Widerspruchsbegründung sei diese als Nachweis für die Verringerung der streitigen Konten angeführt worden, nunmehr mache der Kläger geltend, die Abhebungen seien von anderen Konten erfolgt. Es liege ein verdecktes Treuhandverhältnis vor. Das Vermögen sei dem Treuhänder zuzurechnen, wenn  - wie hier - der Treuhandcharakter nicht offen gelegt sei.  Die Anfragen des Beklagten seien nicht unsinnig, sondern auch zur Wahrung der Rechte des Klägers im Anhörungsverfahren erforderlich gewesen. Die Jahresfrist habe frühestens mit Ablauf des 02.12.2004 geendet.
20 
Am 16.03.2006 hat das Studentenwerk Frankfurt am Main dem Beklagten die nachträgliche Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SGB X zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens erteilt.
21 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und hat auf Fragen des Gerichts und der Vertreter des Beklagten im Wesentlichen ausgeführt, die Geldanlage auf dem Termingeld- und dem Zinskonto sei die seines Vaters gewesen. Die Konten seien 1992 mit dem Geld seines Vaters angelegt worden. Dieser habe darüber verfügt und das Geld verwendet. Der Vater habe alle Kontounterlagen, auch das Sparbuch, bei sich gehabt. Er habe seinem Vater Vollmacht erteilt, damit dieser mit dem Geld habe wirtschaften können. Auch die Mutter habe eine Vollmacht gehabt und Geld abgehoben. Er, der Kläger, habe den Freistellungsauftrag unterschrieben. Es sei aber klar gewesen, dass es das Geld des Vaters gewesen sei. Es habe offen bleiben sollen, was mit dem Geld passiere. Auf den Namen der Geschwister sei ebenfalls Geld angelegt worden. Er wisse jedoch nicht, in welcher Höhe. Im Jahr 2004 habe er mit seiner Frau ein Haus gebaut. Das Geld sei an ihn überwiesen worden und er habe es zum Hausbau verwendet. Das Auto habe ihm sein Vater gekauft. Es sei nicht möglich, die Strecke von D. nach B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Es sei klar gewesen, dass er das Geld zurückzahlen müsse. Das Auto habe sein Vater ausgesucht. Im Nachbarort sei ein junger Mann mit einem kleineren Auto verunglückt. Deshalb habe sein Vater ein sicheres Auto gewollt und den Mercedes gekauft. Konkrete Vereinbarungen über die Rückzahlung seien nicht, auch nicht mündlich, getroffen worden. Er habe das Geld für das Auto bisher auch nicht zurückgezahlt. Er sei immer noch in Ausbildung.
22 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen. Auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
23 
Dem Gericht haben die Behördenakten des Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Soweit das beklagte Studentenwerk in den angefochtenen Bescheiden die ursprünglichen Bewilligungsbescheide zurückgenommen und den Förderungsbetrag jeweils auf Null festgesetzt hat, verletzten die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage unbegründet (1.). Soweit sie die Rückforderung der Überzahlung von 18.066,10 Euro betrifft, ist die Klage begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (2.).
25 
1. Soweit in dem Bescheid vom 29.11.2004 der Förderungsbetrag auf Null festgesetzt und damit die früher ausgesprochene Bewilligung zurückgenommen wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 45 SGB X. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
26 
Für die Rücknahme war das beklagte Studentenwerk Ulm örtlich nicht zuständig. Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist für Auszubildende an Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht. § 45 Abs. 3 BAföG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung allein an die Immatrikulation des Auszubildenden an einer bestimmten Hochschule, so dass ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirkt. Der Zuständigkeitswechsel hängt nicht davon ab, ob der Auszubildende beim Förderungsamt am neuen Hochschulort einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66/88 -, BVerwGE 90, 25). Da der Kläger seit Oktober 2004 und damit auch schon bei Erlass der angefochtenen Bescheide an der S. H.schule ... in F. studiert und immatrikuliert ist, ist die Zuständigkeit schon vor Erlass der angefochtenen Bescheide auf das Studentenwerk Frankfurt am Main übergangen. Die fehlende Kenntnis des Beklagten von dem weiteren Studium vermag hieran nichts zu ändern. Gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG tritt, wenn ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig wird, dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. Das Studentenwerk Frankfurt am Main war daher auch für die Rücknahme der vom Beklagten erlassenen Bewilligungsbescheide zuständig.
27 
Die nachträglich am 16.03.2006 vom Studentenwerk Frankfurt am Main erteilte Zustimmung zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens durch das Studentenwerk Ulm kann keine örtliche Zuständigkeit des Studentenwerks Ulm begründen, da sie zu spät erteilt wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 SGB X, der nach § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG unberührt bleibt, kann, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.04.1986 - 8 C 81.83 -, NVwZ 1987, 224) zu § 3 Abs. 3 VwVfG kann die Zustimmung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Behörde bei der Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilt werden, da das Widerspruchsverfahren das Ausgangsverfahren fortführe. Die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilte Zustimmung ist daher unwirksam (vgl. Urteile der Kammer vom 17.12.2003 - 1 K 2320/02 - und vom 28.01.2004 - 1 K 760/03 -; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 3 Rn. 51; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Aufl. 2001, § 3 Rn. 35; Meyer in Knack, VwVfG, § 3 Rn. 43; a.A. - Zustimmung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich - Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 3 Rn. 77; offen gelassen vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2002 - 11 S 659/02 -). Es besteht kein Anlass für eine andere Beurteilung im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB X (vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 8/2034 S. 30, wonach die Absätze 1, 2 und 4 des § 2 SGB X dem § 3 Abs. 2 bis 4 VwVfG entsprechen). Etwas anderes folgt nicht aus dem späteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.1995 (- 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 = NVwZ 1995, 1131). Dort entschied das Bundesverwaltungsgericht bei einer Verpflichtungsklage, dass die Zustimmung der Behörde auch noch im gerichtlichen Verfahren erteilt werden könne, weil bei der Verpflichtungsklage bei einem Erfolg der Klage kein neues Verwaltungsverfahren beginne, sondern das alte Verwaltungsverfahren fortgesetzt werde. Diese Konstellation ist mit dem Fall der Anfechtungsklage nicht vergleichbar. Denn Entscheidungen der Behörde sind anders als im Fall einer für den Kläger erfolgreichen Verpflichtungsklage in dem Verwaltungsverfahren, das Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist, nicht mehr zu treffen.
28 
Gemäß § 42 Satz 1 SGB X kann jedoch die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Bescheide eines Förderungsamtes, die ergehen, obwohl bereits ein Wechsel in der Zuständigkeit erfolgt ist, sind auch dann nur aufhebbar und nicht nichtig im Sinne des § 40 SGB X , wenn das zuständig gewordene Förderungsamt in einem anderen Bundesland liegt (BVerwG, Urteil vom 20.02.1992, a.a.O.). Eine andere Entscheidung in der Sache hätte nicht getroffen werden können. Wie nachfolgend noch näher erläutert wird, liegen die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme vor und ist das dem Ausbildungsförderungsamt in § 45 SGB X eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert.
29 
Die Bescheide, mit denen dem Kläger Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume für die Bewilligungszeiträume 08.1997 - 01.1998, 03.1998 - 02.1999, 03.1999 - 02.2000, 03.2000 - 02.2001 gewährt wurde, waren rechtswidrig. Es wurde entgegen der gesetzlichen Vorgaben anrechenbares Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt.
30 
Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG ist Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, also auch die Forderung aus dem Schuldbuchkonto bei der Bundesschuldenverwaltung. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).
31 
Zum Vermögen des Klägers gehörte zu den maßgeblichen Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung zumindest das Guthaben des Termingeldkontos Nr. ... 813 in Höhe von 87.000,00 DM = 44.482,39 Euro am 31.07.1997, 19.03.1998 und 18.03.1999 bzw. des Termingeldkontos Nr. ... 856 in Höhe von 62.500,00 DM = 31.955,74 Euro am 28.03.2001. Ob dem Kläger darüber hinaus auch das Guthaben auf dem Sparbuch (Konto Nr. ... 430) zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob das Auto als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen ist oder ob es sich um ein zum Vermögen zählendes „Luxusauto“ (vgl. zu dieser Unterscheidung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62) handelt. Auch ohne Berücksichtigung des Sparbuchs und des Autos reicht das Vermögen des Klägers nach Abzug der Freibeträge zur Abdeckung seines ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs aus.
32 
Der Kläger war zu den maßgeblichen Zeitpunkten jeweils Inhaber der Forderung gegen die Bank aus dem Termingeldkonto. Dem steht die Behauptung, sein Vater habe das Geld auf dem Konto angelegt, nicht entgegen. Vorliegend ist schon aus den Kontoeröffnungsverträgen nicht ersichtlich, dass das Geld vom Vater auf den Namen des Klägers angelegt wurde. Vielmehr hat der Kläger jeweils selbst die Kontoeröffnungsverträge der Termingeldkonten unterschrieben und ist auch jeweils als „Kontoinhaber“ bzw. „Anleger“ angegeben. Er hat auch selbst die Freistellungsaufträge unterschrieben. Dass auch die Eltern den Kontoeröffnungsvertrag vom 17.09.1992 (Konto Nr. ... 813) und den Freistellungsauftrag vom 15.09.1992 unterzeichnet haben, spricht nicht gegen die Gläubigerstellung des Klägers. Denn die Eltern haben ausdrücklich als gesetzliche Vertreter des Klägers im Falle einer Kontoeröffnung durch Minderjährige unterschrieben und somit für den Kläger in dessen Namen gehandelt.
33 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht der Kläger selbst, sondern sein Vater das Konto auf den Namen des Klägers eingerichtet hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wird ein Konto auf den Namen eines Dritten eingerichtet, so ist die Frage nach der Person des Kontoinhabers danach zu beurteilen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 22.09.1975 - II ZR 51/74 - WM 1975, 1200 und vom 18.01.2005 - X ZR 264/02, zitiert nach juris-web). Dies ist hier der Kläger. Der Vater bzw. die Eltern haben in dem Kontoeröffnungsvertrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger trotz der Bezeichnung als Kontoinhaber nicht Gläubiger gegenüber der Bank werden sollte.
34 
Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Eltern bei der Kontoeröffnung erkennen ließen, dass die Forderung ihm trotz der Bezeichnung als Kontoinhaber bzw. Anleger nicht zustehen sollte. In dem Kontoeröffnungsvertrag für das Konto Nr. ... 856 ist im Gegenteil sogar ausdrücklich angegeben, dass das Konto „für eigene Rechnung“ geführt werde. Hätte das Konto nur formal auf den Namen des Klägers lauten, das Guthaben aber tatsächlich einem anderen zustehen sollen, hätte hier richtigerweise „für fremde Rechnung“ angegeben werden müssen. Dies ist aber gerade nicht geschehen. Für die Gläubigereigenschaft des Klägers spricht auch, dass er nach Eintritt der Volljährigkeit eine Änderung der Anlagebedingungen des Kontos ... 813 vorgenommen hat, ohne dass die Eltern an dem Änderungsvertrag beteiligt wurden.
35 
Aus der Erteilung einer Kontovollmacht an die Eltern lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Der Gläubiger ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht gehindert, selbst über das Vermögen zu verfügen, und kann außerdem die Vollmacht jederzeit widerrufen.
36 
Das Vorbringen des Klägers, sein Vater habe, um Steuern zu sparen, das Geld auf seinen Namen angelegt, als er noch minderjährig gewesen sei, steht seiner Gläubigereigenschaft nicht entgegen. Vielmehr war diese gerade erforderlich, um den Zinsfreistellungsbetrag des Klägers in Anspruch nehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.04.1990 - VIII R 170/83 -, BFHE 160, 256) bezieht nämlich ein minderjähriges Kind aus einem geschenkten Sparguthaben steuerrechtlich eigene Einkünfte nur dann, wenn die Guthabenforderung endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen ist; Voraussetzung für eine Zurechnung der Zinsen beim Kind ist, dass alle Forderungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben.
37 
Ausgenommen von der Anrechnung als Vermögen sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden kann. Gesetzliche Verwertungshindernisse sind hier nicht ersichtlich. Die gewählte Anlageform des Termingeldkontos mit Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Anlage stellt kein Verwertungshindernis dar. Über das Guthaben kann in aller Regel - wenn auch unter Zinseinbußen - schon vor Ablauf der vereinbarten Frist verfügt werden. Jedenfalls ist eine Verwertung zumindest in Gestalt der Beleihung möglich. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er durch Absprachen mit seinem Vater an der Verwertung rechtlich gehindert war. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen können abhängig von Art und Inhalt sowie von dem jeweiligen Verwertungszweck als rechtliche Verwertungshindernisse Berücksichtigung finden. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, zitiert nach juris). Weder der Kläger noch dessen Vater haben dargelegt, dass konkrete Absprachen über Verfügungsbeschränkungen des Klägers getroffen wurden. Das bloße Vorbringen, es sei klar gewesen, dass es sich um Geld des Vaters gehandelt habe, lässt nicht erkennen, dass der Kläger objektiv an der Verwertung gehindert war. Für eine objektive Verfügungsmöglichkeit spricht vielmehr wiederum, dass der Kläger selbst ohne förmliche Mitwirkung des Vaters die Anlagebedingungen eines Termingeldkontos geändert hat.
38 
Es bestanden zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung auch über die berücksichtigte Überziehung des Girokontos hinaus keine Schulden, die gemäß § 28 Abs. 3 BAföG in Abzug zu bringen wären. In Betracht zu ziehen sind nur die behaupteten Rückzahlungspflichten gegenüber dem Vater im Zusammenhang mit den Geldanlagen und dem Autokauf. Diese hat der Kläger aber nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Behauptet ein Auszubildender, es seien nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG Schulden bei der Ermittlung des für die Finanzierung der eigenen Ausbildung einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigten, die ihre Grundlage in einem Darlehen, insbesondere in einem Darlehen mit nahen Angehörigen haben, ist der Auszubildende für das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit darlegungspflichtig. Gelingt es ihm nicht, das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines Darlehens zu überzeugen, kann ein Abzug nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden nicht vorgenommen werden. Je mehr die Darlehensbedingungen des zwischen dem Auszubildenden und dem nahen Angehörigen geschlossenen Vertrages den Vertragsbedingungen eines Darlehensvertrages unter Fremden (insbesondere mit einem Kreditinstitut) entsprechen, um so eher kann von einem im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigenden Darlehensvertrag und damit von Schulden des Auszubildenden ausgegangen werden. Letztendlich kommt es aber immer darauf an, anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob es sich bei dem als Darlehen bezeichneten Rechtsgeschäft nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt (vgl.: BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 150/85  -, BFHE 165, 53 = NJW 1992, 391; VG Bremen Urteil vom 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, zitiert nach juris; weitergehend: VG Karlsruhe, Urteile vom 23.03.2005 - 10 K 4181/03 - und 17.08.2005 - 10 K 2112/04 -, jeweils zitiert nach juris). Eine starre Durchführung eines Fremdvergleichs mit strengen Kriterien würde zwar die Beurteilung der Fälle erleichtern. Es würde sich hier die Frage stellen, welche Kriterien auch angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der im Ergebnis auch auf eine Einzelfallentscheidung abstellt, als sachgerecht zu berücksichtigen sind. Insbesondere das Erfordernis einer ausreichenden Sicherung des Darlehens als Kriterium eines Fremdvergleichs dürfte aufgrund der von mehreren Institutionen angeboten Studienkredite (vgl. die Übersicht in Test, Jahrgang 2006 Heft 3 Seite 14, „Pauken auf Pump“) hinfällig sein. Dieses Vorgehen würde aber auch dem in einer Familie üblicherweise vorliegenden Vertrauensverhältnis nicht gerecht. Erforderlich für die Anerkennung eines Darlehens ist es aber, dass das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht die Überzeugung davon gewinnen, dass der dem Auszubildenden überlassene Geldbetrag nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Darlehensgeber zurückzubezahlen, die Fälligkeit des Darlehens ausreichend bestimmt und nicht mehr oder weniger offen oder dem Zufall überlassen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.03.2006 - 1 K 1138/05 -). Denn zu den typischen Vertragspflichten des Darlehensnehmers gehört nach § 607 BGB a.F. bzw. § 488 Abs. 1, § 607 BGB (Geld- bzw. Sachdarlehen) die Rückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit. Im Gegensatz dazu kann der Beschenkte die Zuwendung typischerweise auf Dauer behalten (§§ 516 ff. BGB a.F. bzw. n.F.).
39 
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger das auf den Termingeldkonten angelegte Geld nur darlehensweise von seinem Vater überlassen wurde. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht geschlossen. Auch hinreichend konkrete mündliche Absprachen über die Rückzahlungspflicht sind nicht erfolgt. Denn weder aus den Angaben des Klägers noch denen seines als Zeugen vernommenen Vaters ergeben sich Hinweise auf Vereinbarungen über die Rückzahlungsmodalitäten. Vielmehr haben sie es offen gelassen, was mit dem Geld passieren würde. Eine Rückzahlung ist zumindest in Höhe von 62.500,00 DM immer noch nicht erfolgt. Vielmehr wurde dem Kläger dieser Betrag anlässlich des Hausbaus überlassen. Der Vater hat in seiner Zeugenaussage erklärt, es sei noch offen, ob das Geld dem Kläger geschenkt werde oder in welcher Form es ihm zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei noch nichts geregelt, was die Kinder an Vermögen erhalten sollten. Er habe auch einer Tochter Geld für den Hausbau zur Verfügung gestellt. Wenn es endgültig geregelt werde, müsse dies notariell angerechnet werden. Alle Kinder müssten das Gleiche bekommen. Die bloße Vorstellung, dass das Erhaltene irgendwann einmal, etwa im Rahmen der Erbauseinandersetzung, angerechnet werden müsse, genügt jedoch nicht, um eine Darlehensschuld zur Überzeugung des Gerichts zu begründen. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung auf Ausbildungsförderung ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ernsthaft mit einer Rückforderung rechnen musste, zumal der Vater auch auf den Namen weiterer -  wenn auch nicht aller - Kinder Geld angelegt hatte. Dass sich der Kläger möglicherweise das erhaltene Geld einmal auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, rechtfertigt es nicht, von einer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Darlehensschuld auszugehen.
40 
Entsprechendes gilt auch für das zur Verfügung gestellte Auto. Der Kläger und sein Vater haben auch insoweit weder schriftlich eine Rückzahlungspflicht vereinbart, noch ausreichend konkrete mündliche Absprachen über die Rückzahlung getroffen. Vielmehr haben sie auch diesbezüglich offen gelassen, wann und auf welche Weise eine Erstattung des Kaufpreises und der vom Vater übernommenen laufenden Aufwendungen erfolgen sollte. Eine Verbindlichkeit ist damit auch hinsichtlich dieser Positionen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Für eine Schenkung spricht diesbezüglich im Übrigen auch, dass der Vater das Auto ausgesucht hat und der Kläger somit keinen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises und damit der angeblichen Schulden hatte.
41 
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine Rückzahlungspflicht insoweit bestand, als über die ihm immer noch verbliebenen 62.500,00 DM hinaus Geld auf seinen Namen angelegt wurde, war sein Vermögen nach Abzug der Freibeträge bei Weitem zu hoch, um noch BAföG zu erhalten. So ist z.B. für den letzten streitgegenständlichen Teilbewilligungszeitraum 07.2001-02.2002 mindestens folgendes Vermögen anzurechnen:
42 
Termingeldkonto 62.000 DM = 31.700,00 Euro
43 
abzüglich Schulden aus BaföG - Rückforderung
44 
für vorangegangene Bewilligungszeiträume - 12.914,80 Euro
45 
abzüglich Freibetrag Verheiratete - 6.902,44 Euro
46 
anrechenbares Vermögen 11.882,86 Euro
47 
monatlich anrechenbar, § 30 BAföG (: 12) 990,24 Euro
48 
Der monatliche Bedarf von 521,52 Euro ist damit erheblich überschritten. Dabei sind noch nicht einmal die sonstigen Vermögenswerte des Klägers aus dem Bausparvertrag und den unstreitig ihm zustehenden Sparkonten (Nr. ... 405 und ... 422) berücksichtigt. Für die übrigen (Teil-)Bewilligungszeiträume ist von einem noch höheren anrechenbaren Vermögen auszugehen, da die Schulden aus der BAföG-Rückforderung und die Freibeträge geringer sind. Eine genaue Berechnung erübrigt sich daher.
49 
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte, welche es rechtfertigen könnten, gemäß § 29 Abs. 3 BAföG weitere Vermögenswerte von der Anrechnung auszunehmen.
50 
Nach alledem waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide rechtswidrig. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme liegen vor.
51 
Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Wer - wie hier der Kläger - Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I).Der Kläger hat sein Vermögen in den Antragsformularen nicht angegeben. Ihm ist insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung besonders hohen Ausmaßes voraus. Der Kläger wusste, dass er als Gläubiger der Termingeldkonten eingetragen war, da er selbst die Kontoeröffnungsanträge unterschrieben hatte. Es stellt daher eine besonders gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn der Kläger die Vermögenswerte nicht angab, ohne sich wenigstens vorher kundig zu machen, ob ihm das auf seinen Namen eingetragene Vermögen auch ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnen war. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass es Geld seines Vaters sei, kann ihn nicht entlasten. Da das Vermögen ausdrücklich auf seinen Namen eingetragen war, musste es sich ihm aufdrängen, dass er dieses nicht einfach verschweigen durfte. In den Anträgen ist auch ausdrücklich einerseits nach Vermögen und andererseits nach Schulden, Lasten, Beschränkungen des Eigentums zu Lasten Dritter, rechtlichen Verwertungshindernissen usw. gefragt. Es war daher ohne weiteres erkennbar, dass die Bewertung, ob ein Vermögenswert ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen ist oder nicht, von vielen Faktoren abhängt, die der Antragsteller darzulegen hat. Der Kläger hätte die Verhältnisse daher offen legen und so dem Beklagten eine Überprüfung und rechtliche Bewertung ermöglichen müssen. Er durfte nicht einfach seine Sicht der Dinge zugrunde legen und das Vermögen als vermeintlich ausbildungsförderungsrechtlich nicht relevant verschweigen.
52 
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52/04 -, zitiert nach juris; zu § 48 VwVfG: Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84; BVerwGE 70, 356), der sich die Kammer anschließt, beginnt sie zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
53 
Vorliegend begann die Jahresfrist nicht vor Ablauf der mit Schreiben des Beklagten vom 25.11.2003 gesetzten Äußerungsfrist (bis zum 02.12.2003) zu laufen. Die für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Umstände waren dem Beklagten nicht schon auf Grund der Schreiben des Klägers vom 28.04., 08.05. und 08.11.2003 und denen seines Vaters vom 13.09., 22.10. und 17.11.2003 und den diesen beigefügten Unterlagen vollständig positiv bekannt. Die Informationen der Behörde müssen einen Sicherheitsgrad erreichen, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, zitiert nach juris). Dies war hier bis zum Ablauf der Äußerungsfrist zum 02.12.2003 noch nicht der Fall. Der Kläger hat seine Vermögensverhältnisse erst auf wiederholtes Nachfragen des Beklagten dargelegt und durch lückenhafte Belege und neuen Vortrag, etwa in Bezug auf Schulden gegenüber seinem Vater, immer wieder Anlass zu weiteren Nachfragen gegeben. Insbesondere hat er den bereits mit Schreiben des Beklagten vom 06.11.2003 angeforderten Darlehensvertrag weder vorgelegt, noch mitgeteilt, dass ein solcher nicht existiert. Eine bestehende Darlehensverbindlichkeit, zu deren Nachweis der schriftliche Darlehensvertrag angefordert wurde, ist gemäß § 28 Abs. 3 BAföG für die Beurteilung des einzusetzenden Vermögens und damit für die Frage, ob zu Recht Ausbildungsförderung bewilligt wurde, von Bedeutung. Daher durfte der Beklagte in dem Schreiben vom 25.11.2003 erneut zur Vorlage des Darlehensvertrags auffordern. Frühestens mit Ablauf der gesetzten Äußerungsfrist bis 02.12.2003, also mit Beginn des darauf folgenden Tages (03.12.2003), begann die Jahresfrist zu laufen. Sie endete (frühestens) mit Ablauf des 02.12.2004 (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Der am 29.11.2004 abgesandte Rückforderungsbescheid gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am 02.12.2004 als bekannt gegeben. An diesem Tag hat der Kläger den Bescheid seinen Angaben zufolge auch erhalten. Die Jahresfrist ist somit gewahrt.
54 
Die Frist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 3 SGB X ist eingehalten. Hier gilt nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine Frist 10 Jahren nach Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide. Der Zeitraum zwischen dem Erlass des ersten Bewilligungsbescheides (30.10.1997) und Erlass des Rückforderungsbescheides (02.12.2004) unterschreitet die Frist von 10 Jahren.
55 
Da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlag, ist die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
56 
Das dem Amt für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen ist zu Lasten des Klägers auf Null reduziert. Bei Vorliegen eines der Sachverhalte des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X führt die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, zitiert nach juris-web, m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger nichts dargelegt, was ausnahmsweise gegen eine Rücknahme sprechen könnte.
57 
2. Soweit sie die Rückforderung der überzahlten 18.066,10 Euro betrifft, ist die Klage begründet. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Das beklagte Studentenwerk ist hier zur Rückforderung nicht berechtigt, denn sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, geht gemäß § 45a Abs. 3 BAföG der Anspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X auf dieses Land über. Da hier gemäß § 45 Abs. 2 BAföG durch die Immatrikulation an der Staatlichen Hochschule in Frankfurt die Zuständigkeit des Studentenwerks Frankfurt am Main begründet wurde, ist der Rückforderungsanspruch auf das Land Hessen übergegangen. Nachdem die Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SGB X nicht wirksam war (s.o.), konnte sie die örtliche Zuständigkeit des Beklagten und die davon abhängige Inhaberschaft des Rückforderungsanspruchs durch das Land Baden-Württemberg nicht herbeiführen. Die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 SGB X liegen insoweit nicht vor. Die angefochtenen Bescheide verletzen, soweit sie die Rückforderung betreffen, nicht nur Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr sind sie auch aus materiellrechtlichen Gründen rechtswidrig, weil dem Beklagten die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) für den Erstattungsanspruch fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66/88 -, BVerwGE 90, 25, m.w.N.).
58 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
59 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SGB X in der Situation der Anfechtungsklage nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wirksam erteilt werden kann, ist über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse.
60 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durfte vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Soweit das beklagte Studentenwerk in den angefochtenen Bescheiden die ursprünglichen Bewilligungsbescheide zurückgenommen und den Förderungsbetrag jeweils auf Null festgesetzt hat, verletzten die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage unbegründet (1.). Soweit sie die Rückforderung der Überzahlung von 18.066,10 Euro betrifft, ist die Klage begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (2.).
25 
1. Soweit in dem Bescheid vom 29.11.2004 der Förderungsbetrag auf Null festgesetzt und damit die früher ausgesprochene Bewilligung zurückgenommen wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 45 SGB X. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
26 
Für die Rücknahme war das beklagte Studentenwerk Ulm örtlich nicht zuständig. Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist für Auszubildende an Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht. § 45 Abs. 3 BAföG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung allein an die Immatrikulation des Auszubildenden an einer bestimmten Hochschule, so dass ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirkt. Der Zuständigkeitswechsel hängt nicht davon ab, ob der Auszubildende beim Förderungsamt am neuen Hochschulort einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66/88 -, BVerwGE 90, 25). Da der Kläger seit Oktober 2004 und damit auch schon bei Erlass der angefochtenen Bescheide an der S. H.schule ... in F. studiert und immatrikuliert ist, ist die Zuständigkeit schon vor Erlass der angefochtenen Bescheide auf das Studentenwerk Frankfurt am Main übergangen. Die fehlende Kenntnis des Beklagten von dem weiteren Studium vermag hieran nichts zu ändern. Gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG tritt, wenn ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig wird, dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. Das Studentenwerk Frankfurt am Main war daher auch für die Rücknahme der vom Beklagten erlassenen Bewilligungsbescheide zuständig.
27 
Die nachträglich am 16.03.2006 vom Studentenwerk Frankfurt am Main erteilte Zustimmung zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens durch das Studentenwerk Ulm kann keine örtliche Zuständigkeit des Studentenwerks Ulm begründen, da sie zu spät erteilt wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 SGB X, der nach § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG unberührt bleibt, kann, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.04.1986 - 8 C 81.83 -, NVwZ 1987, 224) zu § 3 Abs. 3 VwVfG kann die Zustimmung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Behörde bei der Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilt werden, da das Widerspruchsverfahren das Ausgangsverfahren fortführe. Die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilte Zustimmung ist daher unwirksam (vgl. Urteile der Kammer vom 17.12.2003 - 1 K 2320/02 - und vom 28.01.2004 - 1 K 760/03 -; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 3 Rn. 51; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Aufl. 2001, § 3 Rn. 35; Meyer in Knack, VwVfG, § 3 Rn. 43; a.A. - Zustimmung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich - Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 3 Rn. 77; offen gelassen vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2002 - 11 S 659/02 -). Es besteht kein Anlass für eine andere Beurteilung im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB X (vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 8/2034 S. 30, wonach die Absätze 1, 2 und 4 des § 2 SGB X dem § 3 Abs. 2 bis 4 VwVfG entsprechen). Etwas anderes folgt nicht aus dem späteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.1995 (- 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 = NVwZ 1995, 1131). Dort entschied das Bundesverwaltungsgericht bei einer Verpflichtungsklage, dass die Zustimmung der Behörde auch noch im gerichtlichen Verfahren erteilt werden könne, weil bei der Verpflichtungsklage bei einem Erfolg der Klage kein neues Verwaltungsverfahren beginne, sondern das alte Verwaltungsverfahren fortgesetzt werde. Diese Konstellation ist mit dem Fall der Anfechtungsklage nicht vergleichbar. Denn Entscheidungen der Behörde sind anders als im Fall einer für den Kläger erfolgreichen Verpflichtungsklage in dem Verwaltungsverfahren, das Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist, nicht mehr zu treffen.
28 
Gemäß § 42 Satz 1 SGB X kann jedoch die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Bescheide eines Förderungsamtes, die ergehen, obwohl bereits ein Wechsel in der Zuständigkeit erfolgt ist, sind auch dann nur aufhebbar und nicht nichtig im Sinne des § 40 SGB X , wenn das zuständig gewordene Förderungsamt in einem anderen Bundesland liegt (BVerwG, Urteil vom 20.02.1992, a.a.O.). Eine andere Entscheidung in der Sache hätte nicht getroffen werden können. Wie nachfolgend noch näher erläutert wird, liegen die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme vor und ist das dem Ausbildungsförderungsamt in § 45 SGB X eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert.
29 
Die Bescheide, mit denen dem Kläger Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume für die Bewilligungszeiträume 08.1997 - 01.1998, 03.1998 - 02.1999, 03.1999 - 02.2000, 03.2000 - 02.2001 gewährt wurde, waren rechtswidrig. Es wurde entgegen der gesetzlichen Vorgaben anrechenbares Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt.
30 
Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG ist Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, also auch die Forderung aus dem Schuldbuchkonto bei der Bundesschuldenverwaltung. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).
31 
Zum Vermögen des Klägers gehörte zu den maßgeblichen Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung zumindest das Guthaben des Termingeldkontos Nr. ... 813 in Höhe von 87.000,00 DM = 44.482,39 Euro am 31.07.1997, 19.03.1998 und 18.03.1999 bzw. des Termingeldkontos Nr. ... 856 in Höhe von 62.500,00 DM = 31.955,74 Euro am 28.03.2001. Ob dem Kläger darüber hinaus auch das Guthaben auf dem Sparbuch (Konto Nr. ... 430) zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob das Auto als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen ist oder ob es sich um ein zum Vermögen zählendes „Luxusauto“ (vgl. zu dieser Unterscheidung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62) handelt. Auch ohne Berücksichtigung des Sparbuchs und des Autos reicht das Vermögen des Klägers nach Abzug der Freibeträge zur Abdeckung seines ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs aus.
32 
Der Kläger war zu den maßgeblichen Zeitpunkten jeweils Inhaber der Forderung gegen die Bank aus dem Termingeldkonto. Dem steht die Behauptung, sein Vater habe das Geld auf dem Konto angelegt, nicht entgegen. Vorliegend ist schon aus den Kontoeröffnungsverträgen nicht ersichtlich, dass das Geld vom Vater auf den Namen des Klägers angelegt wurde. Vielmehr hat der Kläger jeweils selbst die Kontoeröffnungsverträge der Termingeldkonten unterschrieben und ist auch jeweils als „Kontoinhaber“ bzw. „Anleger“ angegeben. Er hat auch selbst die Freistellungsaufträge unterschrieben. Dass auch die Eltern den Kontoeröffnungsvertrag vom 17.09.1992 (Konto Nr. ... 813) und den Freistellungsauftrag vom 15.09.1992 unterzeichnet haben, spricht nicht gegen die Gläubigerstellung des Klägers. Denn die Eltern haben ausdrücklich als gesetzliche Vertreter des Klägers im Falle einer Kontoeröffnung durch Minderjährige unterschrieben und somit für den Kläger in dessen Namen gehandelt.
33 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht der Kläger selbst, sondern sein Vater das Konto auf den Namen des Klägers eingerichtet hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wird ein Konto auf den Namen eines Dritten eingerichtet, so ist die Frage nach der Person des Kontoinhabers danach zu beurteilen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 22.09.1975 - II ZR 51/74 - WM 1975, 1200 und vom 18.01.2005 - X ZR 264/02, zitiert nach juris-web). Dies ist hier der Kläger. Der Vater bzw. die Eltern haben in dem Kontoeröffnungsvertrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger trotz der Bezeichnung als Kontoinhaber nicht Gläubiger gegenüber der Bank werden sollte.
34 
Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Eltern bei der Kontoeröffnung erkennen ließen, dass die Forderung ihm trotz der Bezeichnung als Kontoinhaber bzw. Anleger nicht zustehen sollte. In dem Kontoeröffnungsvertrag für das Konto Nr. ... 856 ist im Gegenteil sogar ausdrücklich angegeben, dass das Konto „für eigene Rechnung“ geführt werde. Hätte das Konto nur formal auf den Namen des Klägers lauten, das Guthaben aber tatsächlich einem anderen zustehen sollen, hätte hier richtigerweise „für fremde Rechnung“ angegeben werden müssen. Dies ist aber gerade nicht geschehen. Für die Gläubigereigenschaft des Klägers spricht auch, dass er nach Eintritt der Volljährigkeit eine Änderung der Anlagebedingungen des Kontos ... 813 vorgenommen hat, ohne dass die Eltern an dem Änderungsvertrag beteiligt wurden.
35 
Aus der Erteilung einer Kontovollmacht an die Eltern lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Der Gläubiger ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht gehindert, selbst über das Vermögen zu verfügen, und kann außerdem die Vollmacht jederzeit widerrufen.
36 
Das Vorbringen des Klägers, sein Vater habe, um Steuern zu sparen, das Geld auf seinen Namen angelegt, als er noch minderjährig gewesen sei, steht seiner Gläubigereigenschaft nicht entgegen. Vielmehr war diese gerade erforderlich, um den Zinsfreistellungsbetrag des Klägers in Anspruch nehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.04.1990 - VIII R 170/83 -, BFHE 160, 256) bezieht nämlich ein minderjähriges Kind aus einem geschenkten Sparguthaben steuerrechtlich eigene Einkünfte nur dann, wenn die Guthabenforderung endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen ist; Voraussetzung für eine Zurechnung der Zinsen beim Kind ist, dass alle Forderungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben.
37 
Ausgenommen von der Anrechnung als Vermögen sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden kann. Gesetzliche Verwertungshindernisse sind hier nicht ersichtlich. Die gewählte Anlageform des Termingeldkontos mit Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Anlage stellt kein Verwertungshindernis dar. Über das Guthaben kann in aller Regel - wenn auch unter Zinseinbußen - schon vor Ablauf der vereinbarten Frist verfügt werden. Jedenfalls ist eine Verwertung zumindest in Gestalt der Beleihung möglich. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er durch Absprachen mit seinem Vater an der Verwertung rechtlich gehindert war. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen können abhängig von Art und Inhalt sowie von dem jeweiligen Verwertungszweck als rechtliche Verwertungshindernisse Berücksichtigung finden. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, zitiert nach juris). Weder der Kläger noch dessen Vater haben dargelegt, dass konkrete Absprachen über Verfügungsbeschränkungen des Klägers getroffen wurden. Das bloße Vorbringen, es sei klar gewesen, dass es sich um Geld des Vaters gehandelt habe, lässt nicht erkennen, dass der Kläger objektiv an der Verwertung gehindert war. Für eine objektive Verfügungsmöglichkeit spricht vielmehr wiederum, dass der Kläger selbst ohne förmliche Mitwirkung des Vaters die Anlagebedingungen eines Termingeldkontos geändert hat.
38 
Es bestanden zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung auch über die berücksichtigte Überziehung des Girokontos hinaus keine Schulden, die gemäß § 28 Abs. 3 BAföG in Abzug zu bringen wären. In Betracht zu ziehen sind nur die behaupteten Rückzahlungspflichten gegenüber dem Vater im Zusammenhang mit den Geldanlagen und dem Autokauf. Diese hat der Kläger aber nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Behauptet ein Auszubildender, es seien nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG Schulden bei der Ermittlung des für die Finanzierung der eigenen Ausbildung einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigten, die ihre Grundlage in einem Darlehen, insbesondere in einem Darlehen mit nahen Angehörigen haben, ist der Auszubildende für das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit darlegungspflichtig. Gelingt es ihm nicht, das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines Darlehens zu überzeugen, kann ein Abzug nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden nicht vorgenommen werden. Je mehr die Darlehensbedingungen des zwischen dem Auszubildenden und dem nahen Angehörigen geschlossenen Vertrages den Vertragsbedingungen eines Darlehensvertrages unter Fremden (insbesondere mit einem Kreditinstitut) entsprechen, um so eher kann von einem im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigenden Darlehensvertrag und damit von Schulden des Auszubildenden ausgegangen werden. Letztendlich kommt es aber immer darauf an, anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob es sich bei dem als Darlehen bezeichneten Rechtsgeschäft nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt (vgl.: BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 150/85  -, BFHE 165, 53 = NJW 1992, 391; VG Bremen Urteil vom 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, zitiert nach juris; weitergehend: VG Karlsruhe, Urteile vom 23.03.2005 - 10 K 4181/03 - und 17.08.2005 - 10 K 2112/04 -, jeweils zitiert nach juris). Eine starre Durchführung eines Fremdvergleichs mit strengen Kriterien würde zwar die Beurteilung der Fälle erleichtern. Es würde sich hier die Frage stellen, welche Kriterien auch angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der im Ergebnis auch auf eine Einzelfallentscheidung abstellt, als sachgerecht zu berücksichtigen sind. Insbesondere das Erfordernis einer ausreichenden Sicherung des Darlehens als Kriterium eines Fremdvergleichs dürfte aufgrund der von mehreren Institutionen angeboten Studienkredite (vgl. die Übersicht in Test, Jahrgang 2006 Heft 3 Seite 14, „Pauken auf Pump“) hinfällig sein. Dieses Vorgehen würde aber auch dem in einer Familie üblicherweise vorliegenden Vertrauensverhältnis nicht gerecht. Erforderlich für die Anerkennung eines Darlehens ist es aber, dass das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht die Überzeugung davon gewinnen, dass der dem Auszubildenden überlassene Geldbetrag nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Darlehensgeber zurückzubezahlen, die Fälligkeit des Darlehens ausreichend bestimmt und nicht mehr oder weniger offen oder dem Zufall überlassen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.03.2006 - 1 K 1138/05 -). Denn zu den typischen Vertragspflichten des Darlehensnehmers gehört nach § 607 BGB a.F. bzw. § 488 Abs. 1, § 607 BGB (Geld- bzw. Sachdarlehen) die Rückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit. Im Gegensatz dazu kann der Beschenkte die Zuwendung typischerweise auf Dauer behalten (§§ 516 ff. BGB a.F. bzw. n.F.).
39 
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger das auf den Termingeldkonten angelegte Geld nur darlehensweise von seinem Vater überlassen wurde. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht geschlossen. Auch hinreichend konkrete mündliche Absprachen über die Rückzahlungspflicht sind nicht erfolgt. Denn weder aus den Angaben des Klägers noch denen seines als Zeugen vernommenen Vaters ergeben sich Hinweise auf Vereinbarungen über die Rückzahlungsmodalitäten. Vielmehr haben sie es offen gelassen, was mit dem Geld passieren würde. Eine Rückzahlung ist zumindest in Höhe von 62.500,00 DM immer noch nicht erfolgt. Vielmehr wurde dem Kläger dieser Betrag anlässlich des Hausbaus überlassen. Der Vater hat in seiner Zeugenaussage erklärt, es sei noch offen, ob das Geld dem Kläger geschenkt werde oder in welcher Form es ihm zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei noch nichts geregelt, was die Kinder an Vermögen erhalten sollten. Er habe auch einer Tochter Geld für den Hausbau zur Verfügung gestellt. Wenn es endgültig geregelt werde, müsse dies notariell angerechnet werden. Alle Kinder müssten das Gleiche bekommen. Die bloße Vorstellung, dass das Erhaltene irgendwann einmal, etwa im Rahmen der Erbauseinandersetzung, angerechnet werden müsse, genügt jedoch nicht, um eine Darlehensschuld zur Überzeugung des Gerichts zu begründen. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung auf Ausbildungsförderung ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ernsthaft mit einer Rückforderung rechnen musste, zumal der Vater auch auf den Namen weiterer -  wenn auch nicht aller - Kinder Geld angelegt hatte. Dass sich der Kläger möglicherweise das erhaltene Geld einmal auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, rechtfertigt es nicht, von einer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Darlehensschuld auszugehen.
40 
Entsprechendes gilt auch für das zur Verfügung gestellte Auto. Der Kläger und sein Vater haben auch insoweit weder schriftlich eine Rückzahlungspflicht vereinbart, noch ausreichend konkrete mündliche Absprachen über die Rückzahlung getroffen. Vielmehr haben sie auch diesbezüglich offen gelassen, wann und auf welche Weise eine Erstattung des Kaufpreises und der vom Vater übernommenen laufenden Aufwendungen erfolgen sollte. Eine Verbindlichkeit ist damit auch hinsichtlich dieser Positionen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Für eine Schenkung spricht diesbezüglich im Übrigen auch, dass der Vater das Auto ausgesucht hat und der Kläger somit keinen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises und damit der angeblichen Schulden hatte.
41 
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine Rückzahlungspflicht insoweit bestand, als über die ihm immer noch verbliebenen 62.500,00 DM hinaus Geld auf seinen Namen angelegt wurde, war sein Vermögen nach Abzug der Freibeträge bei Weitem zu hoch, um noch BAföG zu erhalten. So ist z.B. für den letzten streitgegenständlichen Teilbewilligungszeitraum 07.2001-02.2002 mindestens folgendes Vermögen anzurechnen:
42 
Termingeldkonto 62.000 DM = 31.700,00 Euro
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abzüglich Schulden aus BaföG - Rückforderung
44 
für vorangegangene Bewilligungszeiträume - 12.914,80 Euro
45 
abzüglich Freibetrag Verheiratete - 6.902,44 Euro
46 
anrechenbares Vermögen 11.882,86 Euro
47 
monatlich anrechenbar, § 30 BAföG (: 12) 990,24 Euro
48 
Der monatliche Bedarf von 521,52 Euro ist damit erheblich überschritten. Dabei sind noch nicht einmal die sonstigen Vermögenswerte des Klägers aus dem Bausparvertrag und den unstreitig ihm zustehenden Sparkonten (Nr. ... 405 und ... 422) berücksichtigt. Für die übrigen (Teil-)Bewilligungszeiträume ist von einem noch höheren anrechenbaren Vermögen auszugehen, da die Schulden aus der BAföG-Rückforderung und die Freibeträge geringer sind. Eine genaue Berechnung erübrigt sich daher.
49 
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte, welche es rechtfertigen könnten, gemäß § 29 Abs. 3 BAföG weitere Vermögenswerte von der Anrechnung auszunehmen.
50 
Nach alledem waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide rechtswidrig. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme liegen vor.
51 
Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Wer - wie hier der Kläger - Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I).Der Kläger hat sein Vermögen in den Antragsformularen nicht angegeben. Ihm ist insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung besonders hohen Ausmaßes voraus. Der Kläger wusste, dass er als Gläubiger der Termingeldkonten eingetragen war, da er selbst die Kontoeröffnungsanträge unterschrieben hatte. Es stellt daher eine besonders gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn der Kläger die Vermögenswerte nicht angab, ohne sich wenigstens vorher kundig zu machen, ob ihm das auf seinen Namen eingetragene Vermögen auch ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnen war. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass es Geld seines Vaters sei, kann ihn nicht entlasten. Da das Vermögen ausdrücklich auf seinen Namen eingetragen war, musste es sich ihm aufdrängen, dass er dieses nicht einfach verschweigen durfte. In den Anträgen ist auch ausdrücklich einerseits nach Vermögen und andererseits nach Schulden, Lasten, Beschränkungen des Eigentums zu Lasten Dritter, rechtlichen Verwertungshindernissen usw. gefragt. Es war daher ohne weiteres erkennbar, dass die Bewertung, ob ein Vermögenswert ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen ist oder nicht, von vielen Faktoren abhängt, die der Antragsteller darzulegen hat. Der Kläger hätte die Verhältnisse daher offen legen und so dem Beklagten eine Überprüfung und rechtliche Bewertung ermöglichen müssen. Er durfte nicht einfach seine Sicht der Dinge zugrunde legen und das Vermögen als vermeintlich ausbildungsförderungsrechtlich nicht relevant verschweigen.
52 
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52/04 -, zitiert nach juris; zu § 48 VwVfG: Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84; BVerwGE 70, 356), der sich die Kammer anschließt, beginnt sie zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
53 
Vorliegend begann die Jahresfrist nicht vor Ablauf der mit Schreiben des Beklagten vom 25.11.2003 gesetzten Äußerungsfrist (bis zum 02.12.2003) zu laufen. Die für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Umstände waren dem Beklagten nicht schon auf Grund der Schreiben des Klägers vom 28.04., 08.05. und 08.11.2003 und denen seines Vaters vom 13.09., 22.10. und 17.11.2003 und den diesen beigefügten Unterlagen vollständig positiv bekannt. Die Informationen der Behörde müssen einen Sicherheitsgrad erreichen, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, zitiert nach juris). Dies war hier bis zum Ablauf der Äußerungsfrist zum 02.12.2003 noch nicht der Fall. Der Kläger hat seine Vermögensverhältnisse erst auf wiederholtes Nachfragen des Beklagten dargelegt und durch lückenhafte Belege und neuen Vortrag, etwa in Bezug auf Schulden gegenüber seinem Vater, immer wieder Anlass zu weiteren Nachfragen gegeben. Insbesondere hat er den bereits mit Schreiben des Beklagten vom 06.11.2003 angeforderten Darlehensvertrag weder vorgelegt, noch mitgeteilt, dass ein solcher nicht existiert. Eine bestehende Darlehensverbindlichkeit, zu deren Nachweis der schriftliche Darlehensvertrag angefordert wurde, ist gemäß § 28 Abs. 3 BAföG für die Beurteilung des einzusetzenden Vermögens und damit für die Frage, ob zu Recht Ausbildungsförderung bewilligt wurde, von Bedeutung. Daher durfte der Beklagte in dem Schreiben vom 25.11.2003 erneut zur Vorlage des Darlehensvertrags auffordern. Frühestens mit Ablauf der gesetzten Äußerungsfrist bis 02.12.2003, also mit Beginn des darauf folgenden Tages (03.12.2003), begann die Jahresfrist zu laufen. Sie endete (frühestens) mit Ablauf des 02.12.2004 (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Der am 29.11.2004 abgesandte Rückforderungsbescheid gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am 02.12.2004 als bekannt gegeben. An diesem Tag hat der Kläger den Bescheid seinen Angaben zufolge auch erhalten. Die Jahresfrist ist somit gewahrt.
54 
Die Frist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 3 SGB X ist eingehalten. Hier gilt nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine Frist 10 Jahren nach Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide. Der Zeitraum zwischen dem Erlass des ersten Bewilligungsbescheides (30.10.1997) und Erlass des Rückforderungsbescheides (02.12.2004) unterschreitet die Frist von 10 Jahren.
55 
Da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlag, ist die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
56 
Das dem Amt für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen ist zu Lasten des Klägers auf Null reduziert. Bei Vorliegen eines der Sachverhalte des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X führt die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, zitiert nach juris-web, m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger nichts dargelegt, was ausnahmsweise gegen eine Rücknahme sprechen könnte.
57 
2. Soweit sie die Rückforderung der überzahlten 18.066,10 Euro betrifft, ist die Klage begründet. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Das beklagte Studentenwerk ist hier zur Rückforderung nicht berechtigt, denn sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, geht gemäß § 45a Abs. 3 BAföG der Anspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X auf dieses Land über. Da hier gemäß § 45 Abs. 2 BAföG durch die Immatrikulation an der Staatlichen Hochschule in Frankfurt die Zuständigkeit des Studentenwerks Frankfurt am Main begründet wurde, ist der Rückforderungsanspruch auf das Land Hessen übergegangen. Nachdem die Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SGB X nicht wirksam war (s.o.), konnte sie die örtliche Zuständigkeit des Beklagten und die davon abhängige Inhaberschaft des Rückforderungsanspruchs durch das Land Baden-Württemberg nicht herbeiführen. Die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 SGB X liegen insoweit nicht vor. Die angefochtenen Bescheide verletzen, soweit sie die Rückforderung betreffen, nicht nur Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr sind sie auch aus materiellrechtlichen Gründen rechtswidrig, weil dem Beklagten die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) für den Erstattungsanspruch fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66/88 -, BVerwGE 90, 25, m.w.N.).
58 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
59 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SGB X in der Situation der Anfechtungsklage nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wirksam erteilt werden kann, ist über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse.
60 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durfte vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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