Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - NC 6 K 715/05

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03.01.2006 wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
I. Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die für die anwaltliche Vertretung der Beklagten und Erinnerungsgegnerin im Rahmen eines Klageverfahrens auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität entstanden sind. Die Klage war ausdrücklich nur zur Fristwahrung erhoben worden, nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität abgelehnt hatte. Antragstellung und Klagebegründung sollten einem gesonderten Schriftsatz für den Fall vorbehalten bleiben, dass das Klageverfahren durchgeführt werde. In einem gesonderten Eilverfahren stritten die Beteiligten um eine vorläufige Zulassung des Klägers.
Der Berichterstatter forderte die Beklagte in der Eingangsverfügung nicht - wie sonst üblich - zur Stellungnahme auf, sondern teilte mit der Zustellung der Klage an den mit einer Generalvollmacht bestellten Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass es das Gericht bis auf Weiteres nicht für erforderlich halte, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde; insbesondere sei einstweilen weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich. Diese Handhabung entspricht seit dem Wintersemester 2005/2006 der ständigen Praxis der Kammer. Eine solche Mitteilung wird der gerichtlichen Eingangsverfügung regelmäßig sowohl bei ersichtlich nur zur Fristwahrung und ohne eine nähere Begründung erhobenen Hauptsacheklagen sowie in solchen Eilverfahren beigefügt, bei denen bereits aus der Antragsbegründung offensichtlich hervorgeht, dass der Eilantrag mangels Wahrung der Frist der §§ 24, 3 ZVS-VergabeVO bzw. § 3 HVVO keinen Erfolg haben kann.
Gleichwohl meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits wenige Tage später zum Verfahren, beantragte Klageabweisung und trug zur Begründung vor:
„Die festgesetzte Kapazität ist ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze sind nicht vorhanden. Es gibt keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung. Auf die zu den Generalakten vorgelegten und gegebenenfalls noch vorzulegenden Unterlagen und Stellungnahmen wird verwiesen.“
Nach Klagerücknahme beantragte die Beklagte die Erstattung der ihr durch die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Kosten (477,11 Euro, errechnet auf Grundlage einer 13/10 Verfahrensgebühr). Mit dem hier angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 302,53 Euro fest. Dabei hielt sie nur eine 8/10 Verfahrensgebühr für erstattungsfähig, nachdem die Klage nur zur Fristwahrung erhoben war und das Gericht Sachvortrag und Antragstellung nicht für erforderlich erachtet habe. Hiergegen hat die Beklagte keine Einwände erhoben.
Mit der fristgerecht eingelegten Erinnerung wendet sich der Kläger gegen die danach verbliebene Kostenfestsetzung. Unter Verweis auf eine in einer anderen (Kosten-)Sache erhobene - dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus Parallelverfahren bekannte - Verfassungsbeschwerde bittet er darum, zunächst noch nicht über die Erinnerung zu entscheiden. Die Beklagte hält die Kostensache für entscheidungsreif.
II. Die nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat Erfolg. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr zzgl. Nebenkosten und Steuern ist hier nicht erstattungsfähig.
Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und einem Vergleich mit der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht davon abhängt, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen ist. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch zu Gunsten von Behörden als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses. Auch sie können sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Gebühren und Auslagen dann ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können (vgl. zu alledem nur Neumann, in: Sodan / Ziekow, VwGO-Großkomm., 2. Aufl. 2006, § 162, Rn 56 f.; Olbertz, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 162, RN 35; Kopp / Schenke, VwGO, § 162, Rn 10; Bader, in: Bader / Funke-Kaiser / Kuntze / v. Albedyll, VwGO, § 162, Rn 11; Redeker / v. Oertzen, VwGO, § 162, Rn 10; Dollinger, in: Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, § 2, Rn 91 ff.).
Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848). Insoweit fließt auch der Aspekt der Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO in die Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder mit ein (OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 -, NVwZ-RR 2001, 613).
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Es ist dabei für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht maßgeblich, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Letzteres wird zur Vermeidung eines unangemessenen und vom Gesetz für den Regelfall nicht vorgesehenen Eindringens in das Vertretungsverhältnis vermutet und kann nur dann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1996 - 9 S 2801/96 - m.w.N.).
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Hier liegt jedoch nach den dargelegten Maßgaben ein solcher Ausnahmefall vor. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war für die Beklagte offensichtlich nutzlos. Es bestand für die Beklagte keinerlei Anlass, auf die Klage des Erinnerungsführers zu reagieren. Dies ergibt sich hier nicht allein aus dem Umstand, dass die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben wurde und der Klägerbevollmächtigte eine Antragstellung und Klagebegründung nur für den Fall angekündigt hatte, dass das Klageverfahren „durchgeführt“ werde (zu dieser Konstellation vgl. jüngst einerseits VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Olbertz, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO § 162, Rn 46 f. mit Nachweisen u.a. aus der Rspr. des BGH). Hier kommt vielmehr entscheidend hinzu, dass das Gericht selbst bereits mit der Eingangsverfügung den ausdrücklichen Hinweis gegeben hat, dass es nicht erforderlich sei, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde und zur Sache vortrage oder gar einen Antrag stelle.
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In dieser Situation brauchte die Beklagte im Hauptsacheverfahren nichts anderes tun, als den weiteren Prozessverlauf und insbesondere einen weiteren - ggf. anders lautenden - Hinweis des Gerichts abzuwarten. Es bestand nicht der geringste Anlass, in diesem Stadium des Verfahrens auf die Klage - noch dazu mit anwaltlicher Hilfe - zu reagieren. Einen irgendwie gearteten Rechtsverlust brauchte die Beklagte angesichts des gerichtlichen Hinweises nicht zu befürchten. Welchen objektiven Nutzen die - mit Generalprozessvollmacht erfolgte (dazu später) - Beauftragung eine Rechtsanwalts in dieser Situation für die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Auch eine (organisatorische) „Entlastung“ der Hochschule - so diese überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (befürwortend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672) - tritt durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht ein, weil nach dem Hinweis des Gerichts keinerlei aktive Prozessführung oder ein sonstiges Tätigwerden durch die Beklagte erforderlich ist (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 -; zur Unbeachtlichkeit eines Entlastungseffekts bei objektiver Nutzlosigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155).
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Ohnehin ist das Hochschulzulassungsrecht seit Jahrzehnten dadurch geprägt, dass eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung und -festsetzung nahezu ausschließlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattfindet. Die parallel zu einem Eilantrag erhobene Klage hat bekanntermaßen zunächst den - erzwungenen - alleinigen Zweck, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und damit den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren zu verhindern (zu alledem ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -). Dass es dennoch mitunter in Ausnahmefällen zu Hauptsacheentscheidungen kommt - darauf nimmt etwa auch der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 20.12.2005 (NC 9 S 168/05) Bezug -, ändert daran nichts. Zu Recht hebt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) in diesem Zusammenhang hervor, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmt. Die Beklagte mag zwar ggf. einen Anspruch auf eine Sachentscheidung haben; dennoch liegt die Verfahrensgestaltung - auch und gerade in zeitlicher Hinsicht - in der Hand des Gerichts. Wann also ein Hauptsacheverfahren tatsächlich „durchgeführt“ wird, entscheidet das Gericht. Fordert das Gericht die Beklagte mit der Zustellung der Klage ausdrücklich auf, sich nicht anwaltlich zum Verfahren zu melden und macht deutlich, dass bis auf Weiteres weder Sachvortrag noch Antragstellung erforderlich seien, so gibt es damit nach außen deutlich zu erkennen, dass dieses Hauptsacheverfahren einstweilen - in der Regel jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des dazugehörigen Eilverfahrens und vorbehaltlich einer anderweitigen Mitteilung - von Seiten des Gerichts nicht „betrieben“ wird und dass insbesondere keine Terminierung oder Entscheidung ansteht. Dabei ist es prozessrechtlich ausgeschlossen, dass das Gericht eine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten trifft, ohne dass diese zuvor die Möglichkeit hatte, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Gericht lässt sich bei seinen in der Eingangsverfügung mitgeteilten Hinweisen von der Erwägung leiten, von der Sache her nicht veranlasste Kosten tunlichst zu vermeiden (vgl. dazu im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 162 Abs. 3 VwGO in einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867 und Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276, jeweils m.w.N.), was in - für den jeweiligen Kläger bundesweiten und kostenintensiven - Massenverfahren der Mangelverwaltung von Studierkapazitäten auch aus fürsorglichen Gesichtspunkten in Anbetracht des Justizgewährungsanspruchs erforderlich erscheint (zum verfassungsrechtlichen Rahmen vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 346-350). Eine entgegen der gerichtlichen Mitteilung gleichwohl erfolgte anwaltliche Meldung zum Verfahren ist zu diesem Zeitpunkt mangels Erforderlichkeit treuwidrig und allein dazu angetan, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen. Die Beklagte verstößt damit jedenfalls gegen den allgemeinen, aus § 162 Abs. 1 VwGO folgenden Grundsatz, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. zu letzterem - auch ohne den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs -: OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 - NVwZ-RR 2003, 613; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
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Damit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation von den bislang vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Sachverhalten (vgl. nur die bereits zitierten Beschlüsse vom 20.12.2005 und 29.11.2004), in denen eine Äußerung des Gerichts zur fehlenden Erforderlichkeit einer aktiven Prozessführung nicht vorlag, vielmehr - im Gegenteil - die Beklagte durch das Gericht sogar aufgefordert worden war, Stellung zu nehmen, was der Annahme eines treuwidrigen Verhaltens regelmäßig entgegenstehen dürfte. Die Kammer weicht folglich nicht von der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ab, sondern wendet deren Grundsätze auf den - hier anders gelagerten - konkreten Einzelfall an.
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Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einer beim Gericht hinterlegten Generalvollmacht für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung zum Studium der Human- und Zahnmedizin bestellt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kammer hat zwar bislang (vgl. nur Beschluss vom 17.08.2005 - NC 6 K 141/05 -; Beschluss vom 25.08.2003 - NC 6 K 394/02 -; vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 01.07.2005 - VG 35 KE 20.04 -) in derartigen Fällen allenfalls eine Reduzierung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) angenommen, ein treuwidriges Verhalten verneint und (auch) angesichts der generellen Bestellung des Prozessbevollmächtigten eine 8/10-Gebühr zugesprochen; in diesen Fällen fehlte es aber an einem gerichtlichen Hinweis auf die mangelnde Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. Es mögen auch im hier zu beurteilenden Fall durchaus außergerichtliche Kosten der Beklagten in der geltend gemachten Höhe entstanden sein. Diese Kosten betreffen aber allein das Verhältnis zwischen der Beklagten als Mandant und dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Aus der Entstehung dieser Kosten kann nicht zugleich auf deren Erstattungsfähigkeit im Verhältnis zum Prozessgegner geschlossen werden (vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerfG, Beschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, NJW 1990, 3072; BAG, Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796; BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867; Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276 ) . Es steht der Hochschule frei, den von ihr regelmäßig mandatierten Rechtsanwälten Generalprozessvollmacht zu erteilen und die Zustellung aller Klagen und Eilanträge an diese zu erbitten, ggf. auch mit dem Ziel, jeglicher Befassung mit gerichtlichen Verfahren grundsätzlich enthoben zu sein. Jedoch trägt die Hochschule als Auftraggeberin in einem solchen Fall die Gefahr dafür, dass von der Generalbevollmächtigung auch Streitverfahren erfasst werden, die nur unter Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einem Anwalt übertragen werden können. Sie kann sich ihrer Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten im Einzelfall nicht dadurch entziehen, dass sie vorab die Bearbeitung auch solcher Verfahren einem Anwalt überlässt, in denen kein Anlass zum Tätigwerden besteht (so treffend OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614).
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Es ist insoweit nicht Aufgabe bzw. fällt nicht in die Kompetenz des Gerichts, die (auch verwaltungspolitische) Entscheidung der Beklagten in Frage zu stellen, Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität in Übereinstimmung mit § 10 Satz 2 LVwVfG frühzeitig - noch vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens - zu bescheiden und die Bewerberkonkurrenz dadurch in ein - in den seltensten Fällen letztlich streitig entschiedenes - Klageverfahren zu zwingen. Im Hinblick auf ihre außergerichtlichen Kosten im gerichtlichen Klageverfahren tut sie dies jedoch - wie dargelegt - auf eigenes Kostenrisiko, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass eine anwaltliche Vertretung in einem solchen Klageverfahren nicht erforderlich ist.
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Im Hinblick auf die durch die Klageerhebung entstandenen bzw. entstehenden außergerichtlichen Kosten der Klägerseite sieht sich die Kammer - in Anbetracht der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg hierzu im Beschluss vom 20.12.2005 (NC 9 S 168/05, dort ganz am Ende), wonach nicht ersichtlich sei, warum sich auch die Klägerseite bei einer „ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage“ anwaltlich vertreten lasse - veranlasst darauf hinzuweisen, dass dies regelmäßig auf eigenes (Kosten-)Risiko geschieht und eine Kostenerstattung durch die Beklagte für gewöhnlich mangels positiver Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme - sollte das Klageverfahren tatsächlich nicht „durchgeführt“ werden - ohnehin nicht in Betracht kommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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