Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 1331/05

Tenor

Die Anordnung der Stadt Leutkirch vom 25. Mai 2004 über die Beibringung eines Gutachtens und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juli 2005 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Gutachtens über seine persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen, ein Waffenbesitzverbot und die Sicherstellung seiner Waffen. Er ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die von der Beklagten ausgestellt wurde. In der Waffenbesitzkarte sind zwei Kleinkalibergewehre eingetragen. Bei einer Besprechung, die von der Beklagten mit dem Kläger auf dessen Grundstück durchgeführt wurde, wurde die eine Waffe, die der Kläger unter dem Sofa geladen aufbewahrt hatte, vom dem Bediensteten der Beklagten „mitgenommen“. Zu der zweiten Waffe gab der Kläger an, er wisse nicht, wo sich diese befinde. Er benötige die Waffen, da er sich in seinem Haus bedroht fühle. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er Langwaffen seit dem 01.04.2003 in einem Stahlschrank aufbewahrt werden müsse. Ihm Kläger wurde mitgeteilt, dass er vor einer Rückgabe der Waffen auf seine persönliche Eignung geprüft werden müsse. In der Folgezeit teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, der Kläger habe einen Stahlschrank erworben. Das Verlangen nach einem Gutachten empfinde er als zu hart. Er wolle dem Kläger eine Begutachtung nicht zumuten.
Der Kläger wurde danach zum erwogenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte angehört. Der Widerruf ist noch nicht erfolgt.
Mit Schreiben/Bescheid vom 25.05.2004, das/der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 30.06.2004 ein Gutachten über seine persönliche Eignung nach § 6 Abs. 2 WaffG beizubringen und wies den Kläger darauf hin, dass auf seine Nichteignung geschlossen werden könne, wenn er sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder er das Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringe.
Mit Bescheid vom 25.05.2004 beschlagnahmte die Beklagte die beiden in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen Waffen nach § 33 PolG und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. In der Folge gab der Kläger seine zweite Waffe ab.
Der Kläger legte Widerspruch gegen die Beschlagnahmeverfügung und die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens ein.
Auf Antrag des Klägers stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Beschlagnahme seiner Waffen (Verfügung vom 25.05.2005) mit Beschluss 20.08.2004 - 1 K 1141/04 - wieder her.
Mit Bescheid vom 06.09.2004 hob die Beklagte die Beschlagnahmeverfügung auf und verfügte mit zwei getrennten Bescheiden ebenfalls vom 06.09.2004 ein Waffenbesitzverbot unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Sicherstellung der Waffen des Klägers. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde von der Kammer mit Beschluss vom 30.05.2005 -1 K 1756/04 - abgelehnt.
Der Kläger hat nach Zurückweisung seiner Widersprüche gegen die Anordnung des Gutachtens, das Waffenbesitzverbot und die Sicherstellung seiner Waffen am 23.08.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Anordnung des Waffenbesitzverbots sei rechtswidrig. § 41 Abs. 2 WaffG erlaube die Anordnung eines Waffenverbots nur aus objektbezogenen Gründen, d.h., wenn die Waffe als solche gefährlich sei. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit § 41 Abs. 1 Waffengesetz. Die personenbezogenen Untersagungsgründe, auf die sich die Beklagte stütze, ermöglichten nicht die Anordnung eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Übereinstimmung mit einer immer stärker werdenden Literaturmeinung sei die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Vertrete man eine andere Auffassung, entstehe dadurch eine Rechtsschutzlücke. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens lägen nicht vor. Der Kläger habe sich bereits im Januar 2004 den geforderten Waffenschrank zugelegt. Ein einmaliger Verstoß gegen das Waffengesetz rechtfertige nicht die Anordnung des Gutachtens über die persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen und Munition.
Der Kläger beantragt,
10 
die Bescheide der Beklagten vom 06.09.2004 (Untersagung des Waffenbesitzes und Sicherstellung der Waffen) und vom 25.05.2004 (Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Waffen des Klägers (Voere GmbH Nr. ... und Anschütz Nr. ...) an ihn herauszugeben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Der Kammer haben die Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Gerichtsakten aus den Eilverfahren 1 K 1141/04 und 1 K 1756/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das Waffenverbot (1.) und die Sicherstellung der Waffen (2.) sind rechtmäßig, die Anordnung des Gutachtens ist rechtswidrig, weil sie nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen durfte (3.).
1.
15 
Aus dem Zusammenhang zwischen dem Tenor und der Begründung der Anordnung vom 06.09.2004 folgt, dass gegenüber dem Kläger ausschließlich ein Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG erlassen wurde. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem gegenüber dem Kläger erlassenen Waffenverbot erfüllt.
16 
§ 41 Abs. 2 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen. § 41 Abs. 1 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnisfreie Waffen. Aus einem Vergleich beider Vorschriften kann nicht geschlossen werden, dass § 41 Abs. 2 WaffG nur in solchen Fällen Anwendung findet, in denen die Gefahr von der Waffe als solcher ausgeht (objektbezogene Umstände), dass die Vorschrift aber nicht zur Anwendung kommt, wenn es darum geht, Gefahren abzuwehren, die vom Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe aus dem Umgang mit der Waffe ausgehen (a.A.: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2 Waffengesetz, 3. Auflage, 2004, § 41 Rdnr. 10).
17 
§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG regelt die Voraussetzungen für das Waffenverbot erlaubnisfreier Waffen in seinen Nummern 1 und 2. Nach der Nummer 1 kann das Waffenverbot erlassen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der Wortlaut der Nummer 1 entspricht dem Wortlauf des Absatzes 2. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lässt den Erlass eines Waffenverbots zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die Rückschlüsse auf die fehlende persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit des Besitzers der erlaubnisfreien Waffe zulassen. Die relevanten Tatsachen werden in der Nummer 2 noch näher beschrieben. Die Nummer 2 befasst sich unstreitig mit der Person des Waffenbesitzers, mit subjektiven Umständen. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann die Nummer 1 nur noch objektbezogene Gefahren erfassen könne. Die Nummer 1 spricht auch von der Kontrolle des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen oder erlaubnisfreier Munition. Der Umgang mit der Waffe erfolgt durch Menschen. Es soll somit auch der Umgang eines Menschen mit Waffen kontrolliert werden können. Die Gefahr kann dabei auch von dem Menschen ausgehen, der zu einem gefahrfreien Umgang mit der Waffe nicht in der Lage ist. Die Nummern 1 und 2 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG mögen sich in der Eingriffsschwelle unterscheiden. Sie unterscheiden sich aber nicht dadurch, dass die Nummer 1 nur im Gegensatz zu Nummer 2 keine personenbezogenen Gefahren erfasst. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 76). Danach ist die Nummer 1 am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Eine Beschränkung auf Gefahren, die nicht von Personen ausgehen, wird nicht vorgenommen. Die Nummer 2 stellt nach der Begründung nicht primär auf die Gefahrenlage ab, sondern auf Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdienen.
18 
Kann schon bei der Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 WaffG nicht davon ausgegangen werden, dass die Nummer 1 nur objektbezogene Umstände erfasst, fehlt es an einem zureichenden Grund, eine entsprechende Beschränkung des Geltungsbereichs bei § 42 Abs. 2 WaffG vorzunehmen, zumal da der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 77) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Ziele er mit dieser Vorschrift verfolgt. In der Begründung wird das Folgende ausgeführt:
19 
„Im Zusammenhang mit dem Vorfall 1988 in Dorfen bei München, bei dem drei Polizeibeamte von einem Geistesgestörten getötet wurden, ist eine Lücke des Waffengesetzes deutlich geworden. Die waffenrechtlichen Vorschriften bieten zur Zeit keine rechtliche Handhabe, bei einem rechtmäßigen Waffenbesitzer, der aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen umgehend sicherzustellen. Das allgemeine Polizeirecht bietet hierfür nur einen unvollkommenen Ersatz. Durch vorliegenden Absatz 2 soll diese Lücke geschlossen werden. In Verbindung mit dem Verbot kann die Behörde die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie die ihm erteilten Erlaubnispapiere vorläufig sicherstellen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)“
20 
Dieses Beispiel, das für den Gesetzgeber der Anlass für die Aufnahme des § 41 Abs. 2 in das Waffengesetz war, beschreibt eine von einer Person ausgehende Gefahr. Der Wille des Gesetzgebers hat auch noch im Wortlaut dieser Vorschrift Ausdruck gefunden, auch wenn andere Formulierungen vorstellbar sind, die hierfür mit Sicherheit geeigneter gewesen wären. Es ist zwar richtig, dass es bei einem ungeeigneten bzw. unzuverlässigen Inhaber einer Waffenbesitzkarte in erster Linie darum gehen muss, diese nach § 45 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Das kann auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme geschehen. Die weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 WaffG setzen aber vor der Durchführung der Sicherstellung voraus, dass dem Betroffenen zuvor eine Frist eingeräumt wurde, um seinen Verpflichtungen nach diesen Vorschriften selbst nachzukommen. Die sofortige Sicherstellung der Waffen und der Munition als effektivere Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist aber nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter anderem bereits dann möglich, wenn ein sofort vollziehbares Waffenverbot vorliegt.
21 
Das Verhalten, das der Kläger in der Vergangenheit gezeigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Bezug auf den Kläger liegen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung vor. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit beruhen darauf, dass er in der Vergangenheit seine beiden Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Bei dem Hausbesuch der Beklagten beim Kläger am 22.11.2003 befand sich das eine Gewehr geladen unter dem Sofa, das andere Gewehr befand sich jedenfalls ebenfalls nicht, wie nach § 36 WaffG erforderlich, in einem Sicherheitsbehältnis. Der Kläger hat zwar mittlerweile den erforderlichen Waffenschrank angeschafft. Damit sind aber die Zweifel nicht ausgeräumt. Aufgrund des Vortrags des Klägers zu seiner Bedrohung durch andere Personen hat die Kammer Zweifel daran, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein wird, seine Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren und mit ihnen rechtmäßig umzugehen. Die Bedrohung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, führte dazu, dass er eines seiner Gewehre geladen unter dem Sofa aufbewahrte, um eine solche Bedrohung, etwa bei einem Einbruch, abwehren zu können. Diese Bedrohung hat nach dem Vortrag des Klägers ihre Ursache in einem von ihm aufgedeckten Betrug, der anlässlich eines Verkehrsunfalls zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Dieser Vorfall liegt nach seinen Angaben 11 Jahre zurück. Die Bedrohungssituation hält nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung aktuell an. Es ist daher ernsthaft möglich, dass der Kläger eine seiner Waffen auch in Zukunft geladen und griffbereit halten wird, um gegen von ihm für möglich gehaltene Bedrohungssituationen gewappnet zu sein. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger seine Waffen im Sinne des § 10 Abs. 4 WaffG führen will. Er erwähnte gegen Ende der mündlichen Verhandlung, dass er seit Jahren nicht mehr im Wald gewesen sei, weil er sich ohne Waffe schutzlos fühle. Damit liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Variante 1 und 2 WaffG die persönliche Eignung des Klägers möglicherweise entfallen lassen können. Dem ist weiter nachzugehen. Bis zur abschließenden Klärung ist ein Waffenverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 WaffG geboten, um die Allgemeinheit in der Zwischenzeit vor Gefahren zu schützen. Die Interessenabwägung der Beklagten, die den Interessen der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers einräumt, ist nicht zu beanstanden.
2.
22 
Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der beiden Gewehre des Klägers ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde Waffen oder Munition sicherstellen, wenn ein vollziehbares Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ermessenserwägungen, die das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid angestellt hat, sind im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die rechtmäßige Sicherstellung der Waffen steht der beantragten Verpflichtung der Beklagten zu deren Herausgabe entgegen.
3.
23 
Die Beklage durfte die Vorlage des vom Kläger geforderten Gutachtens nicht in der Form eines Verwaltungsaktes anordnen.
24 
Rechtsgrundlage für das Aufgeben der Vorlage eines Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung des Besitzers einer Waffe ist § 6 Abs. 2 WaffG. Danach ist die Anordnung eines Gutachtens zulässig, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 begründen. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens kann die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn sie den Betroffenen darauf hingewiesen hat (§ 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV). Diese Vorschriften finden nicht nur Anwendung bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie gelten auch, wenn Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 45 WaffG zu prüfen sind. Der zuständigen Behörde stehen bei der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis die gleichen Befugnisse zu wie bei der Prüfung ihrer Erteilung. In beiden Fällen sind dieselben Tatsachen zu festzustellen.
25 
Das Waffengesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Vorlage eines Gutachtens durch den Erlass eines Verwaltungsakts zu regeln. Für das Fahrerlaubnisrecht wurde dies höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 -11 C 34.95 -, BVerwGE 99, 249 zu § 15 b StVZO; jetzt geregelt in § 11 Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über die Fahreignung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. des Inhaber einer Fahrerlaubnis kein Verwaltungsakt. Die Aufforderung bereitet den Erlass eines Verwaltungsakts über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur vor. Diese Einschätzung ist im Fahrerlaubnisrecht mehr oder weniger allgemeine Meinung geworden. Die Situation im Waffenrecht ist mit der im Fahrerlaubnisrecht vergleichbar. In beiden Fällen geht es um die Prüfung des Vorliegens der Eignung einer Person für einen erlaubnispflichtigen Umstand. Die Eignung der Person entscheidet mit darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder entzogen werden kann. In beiden Rechtsbereichen geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Vorlage eines Gutachtens zu erzwingen ist, was für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen würde. Vielmehr hat die zuständige Behörde nur die Möglichkeit, aus der Nichtvorlage des Gutachtens Schlüsse zu ziehen (vgl. § 4 Abs. 6 AWaffV bzw. § 11 Abs. 8 FeV). Da das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Regelungen enthalten, die etwas Abweichendes vorsehen, ist davon auszugehen, dass es auch im Waffenrecht keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Vorlage eines Gutachtens gibt.
26 
Dagegen hat die Beklagte bei ihrem Schreiben vom 25.05.2004 verstoßen. Sie hat ihrem Schreiben eine Form gegeben, das es aus dem Empfängerhorizont eines Durchschnittsbetrachters als Verwaltungsakt erscheinen lässt. Maßgeblich dafür ist die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Schreiben, das auch im Übrigen wie ein Verwaltungsakt gefasst ist. Es vermittelt insgesamt den Eindruck, dass die Beklagte die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, ein Gutachten vorzulegen, abschließend mit einer der Bestandskraft fähigen Entscheidung regeln wollte. Die Frage nach der Berechtigung des Verlangens eines Gutachtens wäre dann beim dem Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers nicht mehr zu prüfen gewesen. Bedient sich die Beklagte bei der Anordnung eines Gutachtens der Form des Verwaltungsakts, muss sie bei ihrem weiteren Vorgehen auch beachten, dass dann der Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat. Das hindert die Beklagte, aus dem Fristablauf für die Vorlage des Gutachtens Schlussfolgerungen zu ziehen.
27 
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des Widerrufsverfahrens in Bezug auf die Waffenbesitzkarte des Klägers nur dann auf die Nichteignung des Klägers aus Nichtvorlage eines Gutachtens schließen kann, wenn sie ihn zuvor erneut unter Fristsetzung zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Waffenverbots lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens jedenfalls vor (siehe oben).
4.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
29 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob § 41 Abs. 2 WaffG den Erlass eines Waffenverbotes auch aus Gründen zulässt, die in der Person des Inhabers einer Waffenbesitzkarte vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts enthalten.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das Waffenverbot (1.) und die Sicherstellung der Waffen (2.) sind rechtmäßig, die Anordnung des Gutachtens ist rechtswidrig, weil sie nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen durfte (3.).
1.
15 
Aus dem Zusammenhang zwischen dem Tenor und der Begründung der Anordnung vom 06.09.2004 folgt, dass gegenüber dem Kläger ausschließlich ein Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG erlassen wurde. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem gegenüber dem Kläger erlassenen Waffenverbot erfüllt.
16 
§ 41 Abs. 2 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen. § 41 Abs. 1 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnisfreie Waffen. Aus einem Vergleich beider Vorschriften kann nicht geschlossen werden, dass § 41 Abs. 2 WaffG nur in solchen Fällen Anwendung findet, in denen die Gefahr von der Waffe als solcher ausgeht (objektbezogene Umstände), dass die Vorschrift aber nicht zur Anwendung kommt, wenn es darum geht, Gefahren abzuwehren, die vom Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe aus dem Umgang mit der Waffe ausgehen (a.A.: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2 Waffengesetz, 3. Auflage, 2004, § 41 Rdnr. 10).
17 
§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG regelt die Voraussetzungen für das Waffenverbot erlaubnisfreier Waffen in seinen Nummern 1 und 2. Nach der Nummer 1 kann das Waffenverbot erlassen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der Wortlaut der Nummer 1 entspricht dem Wortlauf des Absatzes 2. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lässt den Erlass eines Waffenverbots zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die Rückschlüsse auf die fehlende persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit des Besitzers der erlaubnisfreien Waffe zulassen. Die relevanten Tatsachen werden in der Nummer 2 noch näher beschrieben. Die Nummer 2 befasst sich unstreitig mit der Person des Waffenbesitzers, mit subjektiven Umständen. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann die Nummer 1 nur noch objektbezogene Gefahren erfassen könne. Die Nummer 1 spricht auch von der Kontrolle des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen oder erlaubnisfreier Munition. Der Umgang mit der Waffe erfolgt durch Menschen. Es soll somit auch der Umgang eines Menschen mit Waffen kontrolliert werden können. Die Gefahr kann dabei auch von dem Menschen ausgehen, der zu einem gefahrfreien Umgang mit der Waffe nicht in der Lage ist. Die Nummern 1 und 2 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG mögen sich in der Eingriffsschwelle unterscheiden. Sie unterscheiden sich aber nicht dadurch, dass die Nummer 1 nur im Gegensatz zu Nummer 2 keine personenbezogenen Gefahren erfasst. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 76). Danach ist die Nummer 1 am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Eine Beschränkung auf Gefahren, die nicht von Personen ausgehen, wird nicht vorgenommen. Die Nummer 2 stellt nach der Begründung nicht primär auf die Gefahrenlage ab, sondern auf Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdienen.
18 
Kann schon bei der Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 WaffG nicht davon ausgegangen werden, dass die Nummer 1 nur objektbezogene Umstände erfasst, fehlt es an einem zureichenden Grund, eine entsprechende Beschränkung des Geltungsbereichs bei § 42 Abs. 2 WaffG vorzunehmen, zumal da der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 77) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Ziele er mit dieser Vorschrift verfolgt. In der Begründung wird das Folgende ausgeführt:
19 
„Im Zusammenhang mit dem Vorfall 1988 in Dorfen bei München, bei dem drei Polizeibeamte von einem Geistesgestörten getötet wurden, ist eine Lücke des Waffengesetzes deutlich geworden. Die waffenrechtlichen Vorschriften bieten zur Zeit keine rechtliche Handhabe, bei einem rechtmäßigen Waffenbesitzer, der aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen umgehend sicherzustellen. Das allgemeine Polizeirecht bietet hierfür nur einen unvollkommenen Ersatz. Durch vorliegenden Absatz 2 soll diese Lücke geschlossen werden. In Verbindung mit dem Verbot kann die Behörde die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie die ihm erteilten Erlaubnispapiere vorläufig sicherstellen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)“
20 
Dieses Beispiel, das für den Gesetzgeber der Anlass für die Aufnahme des § 41 Abs. 2 in das Waffengesetz war, beschreibt eine von einer Person ausgehende Gefahr. Der Wille des Gesetzgebers hat auch noch im Wortlaut dieser Vorschrift Ausdruck gefunden, auch wenn andere Formulierungen vorstellbar sind, die hierfür mit Sicherheit geeigneter gewesen wären. Es ist zwar richtig, dass es bei einem ungeeigneten bzw. unzuverlässigen Inhaber einer Waffenbesitzkarte in erster Linie darum gehen muss, diese nach § 45 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Das kann auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme geschehen. Die weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 WaffG setzen aber vor der Durchführung der Sicherstellung voraus, dass dem Betroffenen zuvor eine Frist eingeräumt wurde, um seinen Verpflichtungen nach diesen Vorschriften selbst nachzukommen. Die sofortige Sicherstellung der Waffen und der Munition als effektivere Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist aber nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter anderem bereits dann möglich, wenn ein sofort vollziehbares Waffenverbot vorliegt.
21 
Das Verhalten, das der Kläger in der Vergangenheit gezeigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Bezug auf den Kläger liegen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung vor. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit beruhen darauf, dass er in der Vergangenheit seine beiden Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Bei dem Hausbesuch der Beklagten beim Kläger am 22.11.2003 befand sich das eine Gewehr geladen unter dem Sofa, das andere Gewehr befand sich jedenfalls ebenfalls nicht, wie nach § 36 WaffG erforderlich, in einem Sicherheitsbehältnis. Der Kläger hat zwar mittlerweile den erforderlichen Waffenschrank angeschafft. Damit sind aber die Zweifel nicht ausgeräumt. Aufgrund des Vortrags des Klägers zu seiner Bedrohung durch andere Personen hat die Kammer Zweifel daran, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein wird, seine Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren und mit ihnen rechtmäßig umzugehen. Die Bedrohung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, führte dazu, dass er eines seiner Gewehre geladen unter dem Sofa aufbewahrte, um eine solche Bedrohung, etwa bei einem Einbruch, abwehren zu können. Diese Bedrohung hat nach dem Vortrag des Klägers ihre Ursache in einem von ihm aufgedeckten Betrug, der anlässlich eines Verkehrsunfalls zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Dieser Vorfall liegt nach seinen Angaben 11 Jahre zurück. Die Bedrohungssituation hält nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung aktuell an. Es ist daher ernsthaft möglich, dass der Kläger eine seiner Waffen auch in Zukunft geladen und griffbereit halten wird, um gegen von ihm für möglich gehaltene Bedrohungssituationen gewappnet zu sein. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger seine Waffen im Sinne des § 10 Abs. 4 WaffG führen will. Er erwähnte gegen Ende der mündlichen Verhandlung, dass er seit Jahren nicht mehr im Wald gewesen sei, weil er sich ohne Waffe schutzlos fühle. Damit liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Variante 1 und 2 WaffG die persönliche Eignung des Klägers möglicherweise entfallen lassen können. Dem ist weiter nachzugehen. Bis zur abschließenden Klärung ist ein Waffenverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 WaffG geboten, um die Allgemeinheit in der Zwischenzeit vor Gefahren zu schützen. Die Interessenabwägung der Beklagten, die den Interessen der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers einräumt, ist nicht zu beanstanden.
2.
22 
Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der beiden Gewehre des Klägers ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde Waffen oder Munition sicherstellen, wenn ein vollziehbares Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ermessenserwägungen, die das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid angestellt hat, sind im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die rechtmäßige Sicherstellung der Waffen steht der beantragten Verpflichtung der Beklagten zu deren Herausgabe entgegen.
3.
23 
Die Beklage durfte die Vorlage des vom Kläger geforderten Gutachtens nicht in der Form eines Verwaltungsaktes anordnen.
24 
Rechtsgrundlage für das Aufgeben der Vorlage eines Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung des Besitzers einer Waffe ist § 6 Abs. 2 WaffG. Danach ist die Anordnung eines Gutachtens zulässig, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 begründen. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens kann die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn sie den Betroffenen darauf hingewiesen hat (§ 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV). Diese Vorschriften finden nicht nur Anwendung bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie gelten auch, wenn Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 45 WaffG zu prüfen sind. Der zuständigen Behörde stehen bei der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis die gleichen Befugnisse zu wie bei der Prüfung ihrer Erteilung. In beiden Fällen sind dieselben Tatsachen zu festzustellen.
25 
Das Waffengesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Vorlage eines Gutachtens durch den Erlass eines Verwaltungsakts zu regeln. Für das Fahrerlaubnisrecht wurde dies höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 -11 C 34.95 -, BVerwGE 99, 249 zu § 15 b StVZO; jetzt geregelt in § 11 Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über die Fahreignung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. des Inhaber einer Fahrerlaubnis kein Verwaltungsakt. Die Aufforderung bereitet den Erlass eines Verwaltungsakts über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur vor. Diese Einschätzung ist im Fahrerlaubnisrecht mehr oder weniger allgemeine Meinung geworden. Die Situation im Waffenrecht ist mit der im Fahrerlaubnisrecht vergleichbar. In beiden Fällen geht es um die Prüfung des Vorliegens der Eignung einer Person für einen erlaubnispflichtigen Umstand. Die Eignung der Person entscheidet mit darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder entzogen werden kann. In beiden Rechtsbereichen geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Vorlage eines Gutachtens zu erzwingen ist, was für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen würde. Vielmehr hat die zuständige Behörde nur die Möglichkeit, aus der Nichtvorlage des Gutachtens Schlüsse zu ziehen (vgl. § 4 Abs. 6 AWaffV bzw. § 11 Abs. 8 FeV). Da das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Regelungen enthalten, die etwas Abweichendes vorsehen, ist davon auszugehen, dass es auch im Waffenrecht keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Vorlage eines Gutachtens gibt.
26 
Dagegen hat die Beklagte bei ihrem Schreiben vom 25.05.2004 verstoßen. Sie hat ihrem Schreiben eine Form gegeben, das es aus dem Empfängerhorizont eines Durchschnittsbetrachters als Verwaltungsakt erscheinen lässt. Maßgeblich dafür ist die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Schreiben, das auch im Übrigen wie ein Verwaltungsakt gefasst ist. Es vermittelt insgesamt den Eindruck, dass die Beklagte die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, ein Gutachten vorzulegen, abschließend mit einer der Bestandskraft fähigen Entscheidung regeln wollte. Die Frage nach der Berechtigung des Verlangens eines Gutachtens wäre dann beim dem Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers nicht mehr zu prüfen gewesen. Bedient sich die Beklagte bei der Anordnung eines Gutachtens der Form des Verwaltungsakts, muss sie bei ihrem weiteren Vorgehen auch beachten, dass dann der Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat. Das hindert die Beklagte, aus dem Fristablauf für die Vorlage des Gutachtens Schlussfolgerungen zu ziehen.
27 
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des Widerrufsverfahrens in Bezug auf die Waffenbesitzkarte des Klägers nur dann auf die Nichteignung des Klägers aus Nichtvorlage eines Gutachtens schließen kann, wenn sie ihn zuvor erneut unter Fristsetzung zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Waffenverbots lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens jedenfalls vor (siehe oben).
4.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
29 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob § 41 Abs. 2 WaffG den Erlass eines Waffenverbotes auch aus Gründen zulässt, die in der Person des Inhabers einer Waffenbesitzkarte vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts enthalten.

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