Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6. September
2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes S.
vom 18. November 2004 wird aufgehoben, soweit ein über 23.904,20
EUR hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt wird. Im
Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kläger tragen sieben Achtel, die Beklagte trägt ein Achtel
der Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage „O. R./S. a. F.-N. .../...“ i. V.-V..
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F.-N. .../... der Gemarkung V.-V.. Hinsichtlich der Lage des Grundstücks und der Straße R. wird auf folgenden Plan verwiesen:
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Das Grundstück F.-N. .../... steht heute nicht mehr vollständig im Eigentum der Kläger; im Jahr 2003 wurde eine Teilfläche als Bauplatz verkauft. Das verkaufte Grundstück hat die F.-N. .../.... Das Grundstück der Kläger wird in seinem unteren, an die Straße R. angrenzenden Teil von einer 110-kV-Stromleitung der E. B.-W. überspannt. Hinsichtlich dieser Leitung besteht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Energieversorgungsträgers vom 16.5.1958, nach der in einem Schutzstreifen von je 20 m Breite rechts und links der Leitungsachse Baulichkeiten nicht erstellt und leitungsgefährdende Verrichtungen nicht vorgenommen werden dürfen.
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Mit Bescheid vom 06.09.2001 zog die Beklagte die Kläger zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 30.100,00 EUR heran. Die Veranlagung erfolgte für eine 2.198 m² große Teilfläche des Grundstücks. Diese Teilfläche wurde gemäß § 2 der von der Beklagten am 18.05.2001 beschlossenen Klarstellungssatzung (Deklaratorische Satzung) und Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke zur Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in V. am R. (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung R.) einbezogen. Im Rahmen des Satzungsverfahrens legte die E. B.-W. in einer Stellungnahme vom 20.12.2000 dar, dass die Grundstücke im Leitungsschutzstreifen auch unter den nicht ausgeschwungenen Leiterseilen der 110-kV-Leitung bebaubar seien. Auf dem Grundstück der Kläger sei eine Wohnbebauung bis zu einer Firsthöhe von 667 m über NN möglich. Der Abstand zwischen First und Leiterseilen betrage bei einer Dachneigung von mehr als 15 Grad an dem ungünstigsten Standort 3,0 m. Eine Prüfung durch das Ingenieurbüro K. ergab, dass bei der Höhenvorgabe von 667 m ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen errichtet werden kann.
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Gegen den Bescheid vom 6.9.2001 legten die Kläger am 21.09.2001 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus: Die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages sei nicht möglich, da es sich bei dem R. um eine historische Straße handele, die wenigstens im unteren Teil auch angebaut gewesen sei. Jedenfalls handele es sich bei der Straße R. um eine am 29.06.1961 vorhandene Straße, für die nach § 242 BauGB keine Beitragspflicht habe entstehen können. Die Straße sei damals plangemäß hergestellt und zum Ausbau bestimmt gewesen. Die Begrenzung des Baugebietes sei willkürlich, wie bereits aus dem zeichnerischen Teil der Abrundungssatzung folge („Zickzack“). Der größere Teil ihres Grundstücks sei nicht bebaubar, da es in der südwestlichen Ecke von einer 110-kV-Leitung überspannt werde. Die Höhe der entstandenen und umgelegten Kosten sei weitaus überteuert. So komme man beim Erschließungsbeitrag auf einen Preis von 53,57 DM pro m² Geschossfläche, während bei vergleichbaren Erschließungsmaßnahmen allenfalls Kosten in Höhe von 20 bis 25 DM entstünden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 hob das Landratsamt S. den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.09.2001 auf, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 27.782,57 EUR übersteigt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die abgerechnete Straße R. sei keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Mangels Ortsstatuts sei der für die Beurteilung einer Straße im Rechtssinne maßgebliche Zeitpunkt der 29.06.1961. Zum damaligen Zeitpunkt sei von den angrenzenden Grundstücken lediglich das Grundstück FlSt.-Nr. 811/3 im Einmündungsbereich bebaut gewesen. Mit dem Anbau der jetzt abgerechneten Straße sei erst im Jahr 1961 begonnen worden; am 29.06.1961 sei die abgerechnete Straße noch außerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufen. Das Grundstück der Kläger werde sowohl von der Straße R. wie auch von der Stichstraße FlSt.-Nr. 809/6 erschlossen. Die veranlagte Teilfläche von 2.198 m² liege im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung R. und sei daher dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnen. Die veranlagte Fläche sei trotz der 110-kV-Leitung vollständig bebaubar. Selbst eine Bebauung unterhalb der Leitung sei bis zu einer Firsthöhe von 667 m möglich. Die Vorgaben der 26. BImschVO stünden einer Wohnbebauung nicht entgegen. Auch das Baurechtsamt des Landratsamtes S. sehe die Fläche unterhalb der Leitung ebenfalls als bebaubar an. Doch selbst wenn sich anhand konkreter Messungen ergeben sollte, dass sich eine Teilfläche unterhalb der Leitung auf Grund der 26. BImSchVO nicht bebauen ließe, habe dies keine Auswirkungen auf die Höhe des Erschließungsbeitrags. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen führten nicht zu einer Verringerung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche. Etwas anderes sei nur dann der Fall, wenn sich das der Erschließungsbeitragsberechnung zu Grunde liegende Nutzungsmaß auf dem veranlagten Grundstück wegen der Baubeschränkungen tatsächlich nicht realisieren lasse. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil sich die dem Bescheid zu Grunde liegende Geschossfläche von 1.099 m² auch dann realisieren lasse, wenn eine Teilfläche unterhalb der Leitung nicht bebaubar sei. Der Kreis der Grundstücke, auf den die Beklagte den Erschließungsaufwand verteilt habe, sei nicht zu beanstanden. Hierzu zählten auch die veranlagten Hinterliegergrundstücke FlSt.-Nrn. .../..., .../... und .../.... Die Einbeziehung dieser Grundstücke beschwere die Kläger nicht, denn hierdurch verringere sich der Erschließungsbeitrag für das Grundstück FlSt.-Nr. .../.... Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte gleiche Sachverhalte ungleich behandelt habe und aus Gleichbehandlungsgründen auch die Grundstücke FlSt.-Nrn. .../..., .../..., .../... und .../... hätte heranziehen müssen. Diese Grundstücke seien in den Jahren 1989 und 1992 geteilt worden. Ein für die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO erforderlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Teilung und einer anstehenden Erschließungsbeitragserhebung sei damit nicht gegeben, während die Teilungen der Grundstücke FlSt.-Nrn. .../.../... und .../.../... in zeitlichem Zusammenhang mit der Erschließungsbeitragserhebung im Jahr 2000 erfolgt seien. Zudem seien diese drei Hinterliegergrundstücke vor den Teilungen Bestandteile einheitlicher Wohnhaus- und Gartengrundstücke gewesen. Die Teilungen seien in allen drei Fällen mitten durch die bestehenden Hausgärten erfolgt; die Grundstücke würden nach wie vor einheitlich genutzt. Der zu entrichtende Erschließungsbeitrag sei jedoch zu reduzieren, weil statt des von der Beklagten zu Grunde gelegten Erschließungsaufwandes von 644.661,84 DM lediglich ein Aufwand von 594.965,50 DM beitragsfähig sei. So sei bezüglich der Kosten für die Umleitungsstrecke ein Betrag von 13.369,15 DM abzuziehen. Es sei nicht sachgerecht, die angefallenen Kosten ausschließlich und im vollen Umfang der endgültigen Herstellung der Straße zuzurechnen, da Auslöser der Umleitungsstrecke nicht nur der Straßenbau, sondern die Gesamtbaumaßnahme mit Wasserleitung, Kanal und Straße gewesen sei. Deswegen seien die Kosten für die Umleitungsstrecke zu jeweils 1/3 auf die Bereiche Straßenbau, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung aufzuteilen. Für die Straßenbeleuchtung sei ein Betrag in Höhe von 30.870,08 DM abzusetzen, da die frühere Straßenbeleuchtung in der Straße R. mit vorhandenen sechs Straßenlampen (Peitschenmasten) als endgültig hergestellt anzusehen sei. Die Schlussrechnung des Ingenieurbüros K. vom 15.08.2001 sei um 5.457,11 DM zu verringern. Aufwendungen in Höhe von 3.205,85 DM für die Erschließungsbeitragsberechnung seien nicht erschließungsbeitragsfähig. Die über diesen Betrag hinausgehende Reduzierung des Aufwands ergebe sich durch die Kürzung der anrechenbaren Kosten, aus denen das Ingenieurbüro sein Planungshonorar errechnet habe, um die nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten der Umleitungsstrecke und die nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten für Erdarbeiten. Hingegen seien die in Rechnung gestellten Leistungen des Vermessungsamtes beitragsfähig, weil es sich zum einen um die Straßenschlussvermessung gehandelt habe und zum anderen die vom Vermessungsamt in Rechnung gestellten Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vom Ingenieurbüro für die Straßenplanung benötigt worden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso bei der Straßenentwässerung zu viel abgerechnet worden sei. Anhaltspunkte, dass angefallene Kosten grob unangemessen bzw. sachlich schlechthin unvertretbar gewesen seien, seien nicht erkennbar. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 03.12.2004 zugestellt.
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Die Kläger haben am 29.12.2004 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Erschließungsanlage sei ohne ordnungsgemäße Bauleitplanung hergestellt worden. Ein Teil der nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage (bis südöstlich der Einmündung von FlSt.-Nr. .../...) dürfte eine vorhandene Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB gewesen sein. Obwohl eine Bauleitplanung nicht vorliege, die die erforderliche und bauplanerisch gewollte Erschließung vorgeben würde, müsse sich die Erschließungsmaßnahme am Grundsatz der Erforderlichkeit prüfen lassen. Unter Beiziehung eines ortsfremden Planungsamtes und bei Eingabe der Daten in Kalkulationsprogramme komme man zu dem Ergebnis, dass der der Beitragsveranlagung zu Grunde gelegte Aufwand um 73.142,67 EUR überhöht gewesen sei. An Vermessungskosten sei allenfalls ein Betrag von 6.000 EUR anzusetzen, da eine vermessene Straße vorhanden gewesen sei und lediglich ein Zuerwerb von 100 m² vermessungstechnisch habe verarbeitet werden müssen. Für den Erschließungsaufwand Straßenbeleuchtung sei lediglich ein Betrag von 5.036,13 DM anzusetzen. Es handele sich um kein Provisorium, da die Straßenbeleuchtung vorhanden gewesen sei. Dieser Sachverhalt deute auch darauf hin, dass der R. - zumindest teilweise - als vorhandene Erschließungsanlage anzusehen sei. Die Zaunanlage sei kein Erschließungsaufwand, da sie vorhanden gewesen sei. Die Umleitungsstrecke sei ebenfalls kein Erschließungsaufwand. Bei der Straßenentwässerung seien ca. 52 m zu viel berechnet worden. Der Aufwand Tiefbaumaßnahme sei von 450.243,16 DM auf 397.887,16 DM zu kürzen, um eine Doppelberechnung bei der Straßenentwässerung zu vermeiden. Die Ingenieurkosten seien zu hoch und entsprechend den anzuwendenden Vergütungsstaffeln/Leistungsgruppen zu kürzen. Hinsichtlich der Stützwände sei die Aufwandsposition mit 82.151,30 DM völlig überhöht. Es wäre mit einer anderen Technik ein Aufwand von lediglich 18.078,50 DM erforderlich gewesen. Die Beklagte habe darüber hinaus eine willkürliche Abschnittsbildung vorgenommen. Die beitragspflichtigen Flächen seien nicht korrekt ermittelt worden. Ihr Grundstück sei wegen einer 110-kV-Leitung der E. auf einer Fläche von 1.932 m² nicht bebaubar. Die Beklagte habe durch eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung willkürlich das FlSt.-Nr. .../... einbezogen, um es beitragspflichtig machen zu können, obwohl es nicht bebaubar sei. In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Bauleitplanung seien Dritte beauftragt worden, die bauliche Nutzung (zulässige Geschossflächen) der Grundstücke zu ermitteln. Die in den Unterlagen befindlichen Nachweise hierzu seien kaum lesbar und nicht nachvollziehbar. Soweit in die Abrechnung nicht an die Erschließungsanlage angrenzende Grundstücke einbezogen worden seien und sich die Beklagte auf den Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) beziehe, sei dies unzutreffend. Im Erschließungsbeitragsrecht sei grundsätzlich vom Buchgrundstück auszugehen. Die Beklagte verhalte sich sodann widersprüchlich, wenn sie die Teilung der Flurstücke .../..., .../..., .../... und .../... für rechtens angesehen und einen Gestaltungsmissbrauch bei gleicher Beurteilungslage nicht behauptet habe. Des Weiteren könnten Eigentumsübertragung und Teilung eines Grundstücks nie von sich aus „Gestaltungsmissbrauch“ sein. Da kein irgendwie gearteter Gestaltungsmissbrauch vorliege, sei die gesamte Beitragsveranlagung unzutreffend. Die falsche Abschnittsbildung, die Heranziehung des Grundstücks - unter einer 110-kV-Leitung liegend und privatrechtlich als unüberbaubar in Abteilung II des Grundbuchs festgeschrieben - führe zu einer unzutreffenden Veranlagung und damit zu einer Auswirkung auf die gesamte Beitragsveranlagung.
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den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.09.2001 in Höhe von 27.782,57 EUR und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes S. vom 18.11.2004, soweit dieser den Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.092.2001 zurückweist, aufzuheben.
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Sie macht geltend: Der Ausbau der Straße R. sei nach § 125 Abs. 2 BauGB erfolgt. Der Gemeinderat habe die dafür erforderliche Abwägungsentscheidung getroffen. Die Straße R. sei keine beitragsfreie Straße. Sie sei zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.06.1961 nur geschottert gewesen und habe auch über keine Straßenentwässerung verfügt. Der erste Abwasserkanal sei 1967 in zwei Bauabschnitten verlegt worden. Nach dem Willen der Gemeinde habe aber bereits im Jahr 1961 eine Straßenentwässerung zu einer fertigen Innerortsstraße gehört. Die Erschließungsmaßnahme sei im Sinne des § 129 BauGB erforderlich gewesen. Der gewählte Ausbauzustand könne nicht als „üppig“ betrachtet werden. Der Erschließungsaufwand sei korrekt ermittelt worden. Insbesondere sei die Erschließungsanlage R. mit dem jetzt abgerechneten Ausbau erstmalig endgültig hergestellt worden. Zuvor sei keine abgemarkte Erschließungsanlage vorhanden gewesen. Dementsprechend gehörten die Kosten für die Grenzfeststellung und Abmarkung der Straße zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Die Kosten für die Tiefbaumaßnahmen seien ebenfalls im vollen Umfang beitragsfähig. Für die Verbreiterung der Fahrbahn am R. habe im Bereich von FlSt.-Nr. .../... der vorhandene Zaun abgebaut werden müssen. Anschließend seien Beton-L-Steine mit einer Breite von 1 m entsprechend dem Gelände gesetzt worden. Darauf sei ein neuer Maschendrahtzaun gekommen. Es handele sich hierbei um Kosten der Freilegung nach dem Erschließungsbeitragsrecht. Der Abbau des vorhandenen Zauns und die Wiedererrichtung wären teurer gekommen als ein neuer Zaun. Zudem hätten die Pfosten des bisherigen Zauns nicht mehr auf die neu verlegten L-Steine gepasst. Die Wiedererrichtung eines Zauns sei deshalb erforderlich gewesen. Hinsichtlich der von den Klägern angesprochenen 142.931,86 DM und 25.027,14 DM an Kosten für die Kanal- und Wasserleitung seien diese Positionen im Erschließungsaufwand gerade nicht enthalten. Die Straßenentwässerungskosten seien nach dem Einheitswert pro laufendem Meter Kanalstrecke abgerechnet worden. Soweit Kosten für eine provisorische Befestigung des Feldweges in den Erschließungsaufwand eingerechnet worden seien, sei dies in vollem Umfang beitragsfähig. Die Geschossflächen seien ebenfalls korrekt ermittelt worden. Soweit aus Sicht der Kläger zu viele Grundstücke in die Verteilung des Erschließungsaufwandes einbezogen worden seien, würden die Kläger entlastet, so dass dieser Rüge das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks der Kläger sei geprüft worden. Die veranlagte Geschossfläche könne auf dem Grundstück auch unter Berücksichtigung der 110-kV-Leitung realisiert werden.
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In der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 hat die Kammer die Erschließungsanlage „O. R./S. a. F.-N. .../...“ in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die Anlage zur Niederschrift (Blatt 149 bis 151) der Gerichtsakte verwiesen. Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Bitte des Gerichts mitgeteilt: Wenn man für das Grundstück der Kläger die Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung anwende, ergebe sich ein neuer Beitragssatz von 54,41383 DM/m² Nutzfläche. Der alte Beitragssatz habe 53,56732 DM/m² Nutzfläche betragen. Für das FlSt.-Nr. .../... würde sich dann ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 58.870,48 DM ergeben. Die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung sei aber nicht gerechtfertigt, da die in einer Erschließungsbeitragssatzung angeordnete Tiefenbegrenzung durch die Festsetzung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB verdrängt werde, wenn sich die in einer solchen Satzung gezogene Grenze mit Blick auf das Grundstück im unbeplanten Gebiet nicht mit der in der Erschließungsbeitragssatzung angegebenen Tiefenbegrenzung decke. Bei den Flächen, die gemäß einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB dem Innenbereich zuzurechnen seien, bestehe keine Unsicherheit bezüglich deren planungsrechtlicher Qualität.
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Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Landratsamtes S. vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
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Die zulässigen Klagen sind teilweise begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes S. vom 18.11.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit ein über 23.904,20 EUR hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt wird; im Übrigen ist er rechtmäßig und sind deswegen insoweit die Klagen abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Erschließungsbeitrag für ihr Grundstück sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der nach § 132 BauGB erlassenen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 26.9.1997. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragssatzung sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Bei der Erschließungsanlage „O. R./S. a. F.-N. .../...“ handelt es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29.6.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Dies hat der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 auch nicht mehr in Abrede gestellt, so dass die Kammer insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes S. vom 18.11.2004 verweisen kann. Die Kammer hat zudem in ihrem Urteil vom 11.10.2004 - 5 K 2047/03 - für eine andere Erschließungsanlage auf dem Gebiet der Beklagten ausgeführt, dass die Beklagte ab dem Jahr 1960 die Verlegung eines Kanals und einer Straßenentwässerung als Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Ausbau einer Ortsstraße angesehen habe; dies ergebe sich im Einzelnen unter Hinweis auf die Haushaltsplan- und Rechnungsakten von 1953 bis 1972 und die Gemeinderatsprotokolle der Beklagten aus einem Aktenvermerk des ehemaligen Bürgermeisters der Beklagten K. vom 11.04.2002. Über eine solche Straßenentwässerung verfügte der O. R. nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten zum 29.6.1961 nicht. Danach ist der erste Abwasserkanal erst 1967 in zwei Bauabschnitten verlegt worden.
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Die Erschließungsbeitragspflicht für das Grundstück der Kläger ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Erschließungsanlage ohne Bebauungsplan ausgebaut wurde. Zwar setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß § 125 Abs. 1 BauGB regelmäßig einen Bebauungsplan voraus. Doch dürfen diese Anlagen auch ohne Bebauungsplan hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Es ist nicht zu erkennen und auch von den Klägern nicht substantiiert gerügt worden, dass die Herstellung der Erschließungsanlage „O. R./S. a. F.-N. .../...“ den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB nicht entspricht. In dem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 9.2.2001 wird unter Bezugnahme auf die inhaltlichen Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten in einer Stellungnahme vom 10.3.2000, zahlreiche Gemeinderatsberatungen und eine Ortsbegehung durch den Gemeinderat festgestellt, dass eine Abwägung der wechselseitigen öffentlichen und privaten Interessen und Belange im Sinne von § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB stattgefunden hat. Dies ist nach Ansicht der Kammer ausreichend.
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Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten in Höhe von 27.782,57 EUR auf Grund des Kreises der in die Oberverteilung einbezogenen Grundstücke und der hierauf beruhenden Verteilung des Erschließungsaufwandes rechtswidrig ist.
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Soweit die Kläger rügen, die Hinterliegergrundstücke FlSt.-Nrn. .../..., .../... und .../... (zur Beitragspflicht für die beiden letztgenannten Grundstücke vgl. Urteile der Kammer vom 27.9.2005 - 5 K 2380/05 und 5 K 2413/05 -) seien zu Unrecht in die Oberverteilung einbezogen worden, würde dies - unterstellt, die Rechtsansicht der Kläger ist zutreffend - zwar zu einer Reduzierung der für die Bemessung des Beitragssatzes maßgeblichen Geschossflächen führen, zugleich aber auch eine Erhöhung des Beitragssatzes je Quadratmeter Geschossfläche der im Abrechnungsgebiet „verbliebenen“ Grundstücke und damit letztlich eine Erhöhung des für das Grundstück der Kläger festzusetzenden Erschließungsbeitrags bewirken, so dass die Kläger durch die Einbeziehung der genannten Grundstücke nicht beschwert sind (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 16.6.2003 - 5 K 1624/02 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren).
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Die Rüge der Kläger, die Grundstücke FlSt.-Nrn. .../..., .../..., .../... und .../... seien ebenfalls in die Oberverteilung einzubeziehen, geht fehl. Bei diesen Grundstücken handelt es sich nämlich um Hinterliegergrundstücke, die nicht an die Erschließungsanlage „O. R./S. a. F.-N. .../...“ angrenzen und damit nicht von ihr erschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Annahme eines durch den O. R. erschlossenen Hinterliegergrundstücks (vgl. dazu mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rdnr. 77) sind bei diesen Grundstücken nicht gegeben. So stehen die jeweiligen Anliegergrundstücke und die entsprechenden Hinterliegergrundstücke auch nach den in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 gemachten Angaben der Beteiligten nicht im Eigentum der selben Person (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26.2.1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 ff.). Auch sind die Zufahrten auf die jeweiligen Hinterliegergrundstücke von dem O. R. über die entsprechenden Anliegergrundstücke nicht öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert. Weiterhin wäre eine Erschließung als Hinterliegergrundstück auch dann gegeben, wenn die Grundstücke wirtschaftlich einheitlich genutzt würden, eine tatsächliche Zufahrt gegeben wäre und angenommen werden könnte, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks zur Übernahme einer Baulast bereit ist. Aber auch daran fehlt es für die hier in Betracht kommenden Grundstücke. Schließlich sind die Grundstücke FlSt.-Nrn. .../..., .../..., .../... und .../... nicht nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO, § 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG durch die Anbaustraße O. R.berg erschlossen. Der Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO ist in Fällen wie den hier gegebenen, also der Abtrennung eines Hinterliegergrundstücks und der anschließenden Übertragung des Eigentums dann zu bejahen, wenn mit dieser Vorgehensweise einzig die Vermeidung oder Verhinderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.4.1997 - 3 A 3508/92 -, NVwZ-RR 1998, 584; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.9.1996 - 2 L 126/95 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 -; Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 84; vgl. auch Klein, AO, 7. Aufl., § 42 Rdnr. 11 mit zahlreichen Nachweisen aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung). Für die Grundstücke FlSt.-Nrn. .../... und .../... kann von einem solchen Gestaltungsmissbrauch bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Grundstücke bereits im Jahr 1989 bzw. 1992 geteilt wurden und der für die Feststellung einer notwendigen Missbrauchsabsicht erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Ausbau der Erschließungsanlage und der Beitragserhebung (vgl. dazu: Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 84) nicht gegeben ist. Für die Grundstücke FlSt.-Nrn. .../... und .../..., die erst im Jahr 2000 geteilt wurden, wird im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sigmaringen zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Grundstücke - im Gegensatz zu den Grundstücken FlSt.-Nrn. .../..., .../... und .../... - vor ihrer Teilung unbebaut waren und eine einheitliche Nutzung als Wohnhaus- und Gartengrundstück wie bei den veranlagten Hinterliegergrundstücken hier gerade nicht gegeben war.
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Die mit Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 09.02.2001 erfolgte vorsorgliche Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB sowie die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind rechtlich nicht zu beanstanden. Falls die gesamte Straße R. eine einheitliche Erschließungsanlage sein sollte, liegen die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 BauGB vor. Nach dieser Vorschrift können Abschnitte einer Erschließungsanlage nach örtlich erkennbaren Merkmalen gebildet werden. Als solche Merkmale kommen unter anderem Querstraßen und Straßeneinmündungen in Betracht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 21). Wird als Grenze eines Abschnitts - wie hier - eine einmündende Straße gewählt, ist es ausreichend, wenn in dem Ratsbeschluss die jeweilige Straße als Merkmal der Begrenzung angesehen wird. Dies ist hier geschehen. Eine Abschnittsbildung ist nur dann willkürlich und rechtlich unzulässig, wenn bei im Wesentlichen gleicher Vorteilssituation die berücksichtigungsfähigen Kosten der erstmaligen Herstellung einer Teilstrecke der beitragsfähigen Anbaustraße erheblich höher liegen als die entsprechenden Kosten für die Herstellung einer anderen Teilstrecke der gleichen Anlage (BVerwG, Urteil vom 7.6.1996 - 8 C 30.94 -, BVerwGE 101, 225, 232 ff.; Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 23). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich oder vorgetragen. Die Bildung einer Erschließungseinheit aus der Stichstraße FlSt.-Nr. .../... und dem oberen Teil der Ortsstraße R. ist rechtlich nach § 130 Abs. 2 BauGB auch nicht zu beanstanden. Denn von einer solchen Einheit kann ausgegangen werden, wenn die Anlagen derart voneinander abhängen, dass die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Dies ist hier der Fall, da der Stichweg FlSt.-Nr. .../... eine Sackgasse ist, die ihre Funktion, die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das Verkehrsnetz der Gemeinde zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der Hauptstraße erfüllen kann (vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 39).
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Die von den Klägern schriftsätzlich erhobenen Rügen gegen die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hinsichtlich der Ermittlung der Geschossflächen (vgl. §§ 7 und 10 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten) hat ihr Bevollmächtigter nach Kenntnis des Schreibens des Landratsamtes S. vom 21.9.2005 (Blatt 77 und 78 der Gerichtsakte 5 K 2253/04) nicht mehr aufrecht erhalten, so dass die Kammer auf die diesbezüglichen Ermittlungen des Landratsamtes S. verweisen kann.
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Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass das Grundstück der Kläger mit seiner veranlagten Teilfläche von 2.198 m² baulich nutzbar ist. Dem steht der Umstand, dass es von einer 110-kV-Stromleitung überspannt wird nicht entgegen. Die Kammer verweist hier insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und merkt ergänzend an: Selbst die E. B.-W. geht in ihrem Schreiben vom 20.12.2000 von einer Bebaubarkeit des Grundstücks bei einer Firsthöhe von 667,00 m über NN bei einer Dachneigung von mehr als 15 ° und unter Berücksichtigung des ungünstigsten Standorts aus. In der Vorlage zum Tagesordnungspunkt 4 der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.5.2001 wird ausgeführt, dass bei diesen Gebäudehöhen die Grenzwerte der insoweit einschlägigen 26. BImSchVO eingehalten und bei der Ermittlung der maximalen Firsthöhe die derzeit gültige DIN VDE 0210 zu Grunde gelegt wurde. Auch das Baurechtsamt des Landratsamtes S. geht von einer hinreichenden Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger aus.
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Die hier privat-rechtlich, durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherte Verpflichtung, das Grundstück der Kläger in einem Schutzstreifen von je 20 m rechts und links der Leitungsachse nicht zu bebauen (vgl. den Dienstbarkeitsvertrag vom 18.3.1958, Blatt 127/128 der Gerichtsakte), steht - abgesehen von der Frage, ob sich angesichts der Auskunft der E. B.-W. vom 20.12.2000 das durch die Dienstbarkeit begünstigte Energieversorgungsunternehmen hierauf überhaupt berufen würde - der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgeblichen „Bauland-Qualität“ nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 24.3.1982 - 8 B 94/81 -, NJW 1982, 2458; Driehaus, a.a.O., § 23 Rdnr. 6).
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Allerdings ist die Höhe des Erschließungsbeitrages für das Grundstück der Kläger um 3.878,37 EUR auf Grund der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 26.9.1997 enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung zu reduzieren. Nach dieser Bestimmung gilt als Grundstücksfläche, soweit - wie hier - ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Diese satzungsgemäße Tiefenbegrenzungsregelung steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.9.2004 - 9 C 15/03 -, BVerwGE 121, 365; kritisch dazu: Driehaus, DVBl. 2005, 58 ff., ZMR 2005, 81 und NordÖR 2005, 281; Waibl, BayVBl. 2005, 250 f.; Sauthoff, NVwZ 2005, 743; Uechtritz, VBlBW 2006, 178 andererseits zustimmend: Aussprung, DVBl. 2005, 740, 745; Thielmann, KStZ 2005, 11; Richarz, KStZ 2006, 1; vgl. ferner - der Kritik entgegnend - Storost, DVBl. 2005, 1004; bekräftigend: BVerwG, Beschluss vom 26.4.2006 - 9 B 1.06 -) mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Einklang und widerspricht im Hinblick auf eine daraus folgende unterschiedliche Behandlung von Grundstücken im beplanten und im unbeplanten Innenbereich nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Der Anwendung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung steht auch nicht entgegen, dass Teile der herangezogenen Grundstücksfläche der Kläger im Bereich einer Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB liegen. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass die Festsetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB als die spezielle Regelung die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung verdrängen, wenn sich die in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB gezogene Grenze mit Blick auf ein Grundstück im unbeplanten Gebiet nicht mit der in der Erschließungsbeitragssatzung angegebenen Tiefengrenze deckt (Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 38; Niedersächs. OVG, Urteil vom 21.9.1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE Mü/Lü 45, 462; VG Freiburg, Urteil vom 11.11.1999 - 3 K 1417/96 -; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 131 Rdnr. 21; Brügelmann, BauGB, § 131 Rdnr. 30; Uechtritz, a.a.O., S. 181). Begründet wird diese Ansicht im Wesentlichen damit, dass die beitragsrechtliche Tiefengrenze nicht geeignet sei, die bauplanungsrechtliche Situation zu verändern. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung begründe vielmehr ausschließlich - im Interesse einer praktikablen Beitragsberechnung - eine widerlegbare Vermutung, dass die Fläche diesseits der Tiefenbegrenzung dem unbeplanten Innenbereich und jenseits der Tiefengrenze dem Außenbereich zuzuordnen ist. Diese Vermutung werde durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB widerlegt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Wortlaut der Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten für die Annahme einer solchen Vermutung keinerlei Anhalt enthält, er vielmehr eindeutig für sämtliche Grundstücksflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, eine Tiefenbegrenzung von 35 m bestimmt. Damit hat der Satzungsgeber für die Normunterworfenen klar erkennbar geregelt, welche Grundstücksflächen für die Berechnung des Erschließungsbeitrages maßgeblich sind. Soll diese Regelung ihrerseits eine Einschränkung, etwa für Grundstücke, die in den Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB fallen, erfahren, ist dies vom Satzungsgeber klar zu regeln. Nur auf diese Weise können die betroffenen Grundstückseigentümer eindeutig aus der Erschließungsbeitragssatzung entnehmen, zu welchen Teilen ihr Grundstück in das Abrechnungsgebiet fällt und demgemäß zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden kann. Es gibt im Übrigen auch keinen zwingenden Grund, vom eindeutigen Wortlaut der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung für den Fall, dass ein Grundstück in den Anwendungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB fällt, in dem Sinn eine Ausnahme zu machen, dass derartige Satzungen einer Tiefenbegrenzung vorgehen (vgl. dazu etwa: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.9.1998 - 2 L 254/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.5.2001 - 15 A 5608/98 -, KStZ 2001, 194; Johlen, KStZ 1996, 148 f.). Für eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB folgt dies bereits daraus, dass sie lediglich deklaratorische Bedeutung hat und dass die im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücke damit keine andere Baulandqualität haben als Grundstücke im sonstigen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Aber auch Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB, denen eine konstitutive Funktion beikommt, bilden nur einen groben Rahmen, der eine Bebauung zwischen oder neben einer vorhandenen Bebauung oder in Anlehnung an eine solche Bebauung ermöglicht; weitergehende Wirkungen hat eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB nicht. Insbesondere ergibt sich der Standort des Gebäudes wie auch die Art und das Maß der baulichen Nutzbarkeit, wie auch sonst bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB aus der Notwendigkeit des Einfügens in die Umgebungsbebauung. Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ändert daran nichts, so dass die Kammer keinen Grund zu erkennen vermag, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung diese hinter eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB zurücktreten sollte. Dies bedeutet nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6.2.2006 vorgelegten Vergleichsberechnung, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist und gegen die die Kläger auch keine Einwendungen erhoben haben, dass von dem Grundstück der Kläger nur eine Teilfläche von 1.885 m² (statt 2.198 m²) beitragspflichtig ist, so dass sich die Höhe des Erschließungsbeitrags um 3.878,37 EUR auf 23.904,20 EUR ermäßigt.
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Es bestehen keine rechtlichen Bedenken an der Höhe des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der Erschließungsanlage “O. R./S. a. F.-N. .../...“, wie sie im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes S. festgestellt wurde; die dort vorgenommenen Abzüge an der Höhe des Erschließungsbeitrages sind rechtmäßig (vgl. dazu: Urteil der Kammer vom 27.9.2005 - 5 K 2251/04 -).
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Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Dies gilt entsprechend, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Allerdings ist der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Kosten ein ebenso weiter Ermessensspielraum zuzubilligen, wie er ihr in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs. 1 BauGB zusteht. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249, 250 ff.; Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 -, NVwZ 1986, 925; Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 50.88 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 81, 42). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus dem unsubstantiierten Vorbringen der Kläger hinsichtlich der Gesamthöhe des Erschließungsaufwandes unter bloßem Hinweis auf die Beiziehung eines kommunalen Planungsamtes und der Eingabe in Kalkulationsprogramme nicht. Die Kläger haben diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 so auch nicht mehr aufrecht erhalten. Die Mehrkosten der Abrechnung gegenüber der Ausschreibung wurden zudem im Schreiben des Ingenieurbüros K. vom 1.10.2001 dargelegt.
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Soweit die Kläger die Höhe der bei dem beitragsfähigen Aufwand berücksichtigten Kosten der Vermessung (Gebührenbescheide des Vermessungsamtes vom 2.2.2001 in Höhe von 27.480,66 DM für die Straßenschlussvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters und vom 23.2.2001 in Höhe von 56 DM für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster) rügen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die katasteramtliche Vermessung zum Erschließungsaufwand zählen, wenn sie durch den Ausbau der Erschließungsanlage bedingt sind (BVerwG, Urteil vom 8.10.1976 - 4 C 76.74 -, ZMR 1977, 223; Urteil vom 14.11.1975 - 4 C 76.73 -, DÖV 1976, 351). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Erschließungsanlage „O. R./S a F.-N. .../...“ erstmalig hergestellt wurde und nach den Angaben der Beklagten vorher keine abgemarkte Erschließungsanlage bestand. Die Grenzfeststellung und Abmarkung mussten damit erstmalig vorgenommen werden, zumal da für die Erschließungsanlage von verschiedenen Eigentümern Grundstücksflächen erworben wurden. Zwar ist nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 aus Anlass des Erwerbs von Flächen auch eine „Erstvermessung“ durchgeführt worden. Doch auch in diesen Fällen kann die im Gebührenbescheid vom 2.2.2001 abgerechnete und bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigte „Schlussvermessung“ eine der Erstherstellung der Erschließungsanlage zuzurechnende notwendige Begleitmaßnahme sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Gemeinde im Interesse einer leichteren und unbehinderten Bauausführung von Vorkehrungen zu verlässlicher und dauerhafter Kenntlicherhaltung der ursprünglichen Grenzmarken abgesehen hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.5.2001 - 5 UE 2832/00 -, NVwZ-RR 2002, 67). Dies war hier nach den von Seiten der Kläger nicht in Frage gestellten Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 der Fall.
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Die Beklagte konnte auch die Kosten für die Errichtung der Zaunanlage auf dem Grundstück F.-N. .../... in Höhe von 4.202,17 DM bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes als Kosten der Freilegung nach dem Erschließungsbeitragsrecht berücksichtigen. So musste für die Verbreiterung der Fahrbahn an dieser Stelle der vorhandene Zaun abgebrochen und mussten anschließend Beton-L-Steine mit einer Breite von 1 m entsprechend dem Gelände gesetzt werden. Dies war, wie auch der Augenschein der Kammer ergeben hat, erforderlich, um Stürze von Fußgängern auf das tiefer gelegene Grundstück F.-N. .../... zu verhindern. Darüber hinaus teilt die Kammer die Ansicht der Beklagten, dass der Abbau der alten und die Wiedererrichtung der Zaunanlage teuer als die Errichtung eines neuen Zauns gewesen wäre.
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Die Kosten für die Umleitungsstrecke für die während des Ausbaus der Erschließungsanlage (zur Erreichbarkeit vom Ausbau betroffener Grundstücke) eingerichtete Umleitungsstrecke sind ebenfalls beitragsfähig, da zu den erschließungsbeitragsfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage nicht nur die Kosten zählen, die für die Maßnahme im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige für die erstmalige Herstellung der betreffenden Anlage erforderliche und in diesem Sinne notwendige Kosten (BVerwG, Urteil vom 23.2.1990 - 8 C 75.88 -, BVerwGE 85, 1, 3; Reif, Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, Nr. 4.3.2.2, S. 150; Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 58). Allerdings sind die Kosten - wie im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes dargestellt - nur zu einem Drittel zu berücksichtigen, da die Umleitungsstrecke nicht nur wegen der Herstellung der Straße, sondern auch wegen der mit der Herstellung der Straße zugleich durchgeführten Arbeiten zur Herstellung einer Wasserleitung und eines Abwasserkanals erforderlich war (vgl. Urteil der Kammer vom 27.9.2005 - 5 K 2253/04 -).
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Die Rüge hinsichtlich der (zu hohen) Berücksichtigung von Kosten für die Straßenentwässerung hat der Vertreter der Kläger nach Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 nicht mehr aufrecht erhalten, so dass die Kammer insoweit auf die vorgelegten Abrechnungsunterlagen, die der Ermittlung des Kostenaufwandes zu Grunde liegen, verweisen kann.
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Der Einwand der Kläger, die Kosten für die Stützmauer und die Stützwände seien „völlig überhöht“, ist unsubstantiiert. Nach dem Augenschein vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass die errichteten Stützmauern und die hierfür angefallenen Kosten grob unangemessen wären und sich nicht mehr in dem dargelegten Ermessenspielraum der Beklagten hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen bei der Herstellung der Erschließungsanlage und ihrer Kosten bewegen würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung verdrängt, zugelassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Die zulässigen Klagen sind teilweise begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes S. vom 18.11.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit ein über 23.904,20 EUR hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt wird; im Übrigen ist er rechtmäßig und sind deswegen insoweit die Klagen abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Erschließungsbeitrag für ihr Grundstück sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der nach § 132 BauGB erlassenen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 26.9.1997. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragssatzung sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Bei der Erschließungsanlage „O. R./S. a. F.-N. .../...“ handelt es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29.6.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Dies hat der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 auch nicht mehr in Abrede gestellt, so dass die Kammer insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes S. vom 18.11.2004 verweisen kann. Die Kammer hat zudem in ihrem Urteil vom 11.10.2004 - 5 K 2047/03 - für eine andere Erschließungsanlage auf dem Gebiet der Beklagten ausgeführt, dass die Beklagte ab dem Jahr 1960 die Verlegung eines Kanals und einer Straßenentwässerung als Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Ausbau einer Ortsstraße angesehen habe; dies ergebe sich im Einzelnen unter Hinweis auf die Haushaltsplan- und Rechnungsakten von 1953 bis 1972 und die Gemeinderatsprotokolle der Beklagten aus einem Aktenvermerk des ehemaligen Bürgermeisters der Beklagten K. vom 11.04.2002. Über eine solche Straßenentwässerung verfügte der O. R. nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten zum 29.6.1961 nicht. Danach ist der erste Abwasserkanal erst 1967 in zwei Bauabschnitten verlegt worden.
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Die Erschließungsbeitragspflicht für das Grundstück der Kläger ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Erschließungsanlage ohne Bebauungsplan ausgebaut wurde. Zwar setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß § 125 Abs. 1 BauGB regelmäßig einen Bebauungsplan voraus. Doch dürfen diese Anlagen auch ohne Bebauungsplan hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Es ist nicht zu erkennen und auch von den Klägern nicht substantiiert gerügt worden, dass die Herstellung der Erschließungsanlage „O. R./S. a. F.-N. .../...“ den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB nicht entspricht. In dem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 9.2.2001 wird unter Bezugnahme auf die inhaltlichen Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten in einer Stellungnahme vom 10.3.2000, zahlreiche Gemeinderatsberatungen und eine Ortsbegehung durch den Gemeinderat festgestellt, dass eine Abwägung der wechselseitigen öffentlichen und privaten Interessen und Belange im Sinne von § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB stattgefunden hat. Dies ist nach Ansicht der Kammer ausreichend.
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Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten in Höhe von 27.782,57 EUR auf Grund des Kreises der in die Oberverteilung einbezogenen Grundstücke und der hierauf beruhenden Verteilung des Erschließungsaufwandes rechtswidrig ist.
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Soweit die Kläger rügen, die Hinterliegergrundstücke FlSt.-Nrn. .../..., .../... und .../... (zur Beitragspflicht für die beiden letztgenannten Grundstücke vgl. Urteile der Kammer vom 27.9.2005 - 5 K 2380/05 und 5 K 2413/05 -) seien zu Unrecht in die Oberverteilung einbezogen worden, würde dies - unterstellt, die Rechtsansicht der Kläger ist zutreffend - zwar zu einer Reduzierung der für die Bemessung des Beitragssatzes maßgeblichen Geschossflächen führen, zugleich aber auch eine Erhöhung des Beitragssatzes je Quadratmeter Geschossfläche der im Abrechnungsgebiet „verbliebenen“ Grundstücke und damit letztlich eine Erhöhung des für das Grundstück der Kläger festzusetzenden Erschließungsbeitrags bewirken, so dass die Kläger durch die Einbeziehung der genannten Grundstücke nicht beschwert sind (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 16.6.2003 - 5 K 1624/02 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren).
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Die Rüge der Kläger, die Grundstücke FlSt.-Nrn. .../..., .../..., .../... und .../... seien ebenfalls in die Oberverteilung einzubeziehen, geht fehl. Bei diesen Grundstücken handelt es sich nämlich um Hinterliegergrundstücke, die nicht an die Erschließungsanlage „O. R./S. a. F.-N. .../...“ angrenzen und damit nicht von ihr erschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Annahme eines durch den O. R. erschlossenen Hinterliegergrundstücks (vgl. dazu mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rdnr. 77) sind bei diesen Grundstücken nicht gegeben. So stehen die jeweiligen Anliegergrundstücke und die entsprechenden Hinterliegergrundstücke auch nach den in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 gemachten Angaben der Beteiligten nicht im Eigentum der selben Person (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26.2.1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 ff.). Auch sind die Zufahrten auf die jeweiligen Hinterliegergrundstücke von dem O. R. über die entsprechenden Anliegergrundstücke nicht öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert. Weiterhin wäre eine Erschließung als Hinterliegergrundstück auch dann gegeben, wenn die Grundstücke wirtschaftlich einheitlich genutzt würden, eine tatsächliche Zufahrt gegeben wäre und angenommen werden könnte, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks zur Übernahme einer Baulast bereit ist. Aber auch daran fehlt es für die hier in Betracht kommenden Grundstücke. Schließlich sind die Grundstücke FlSt.-Nrn. .../..., .../..., .../... und .../... nicht nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO, § 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG durch die Anbaustraße O. R.berg erschlossen. Der Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO ist in Fällen wie den hier gegebenen, also der Abtrennung eines Hinterliegergrundstücks und der anschließenden Übertragung des Eigentums dann zu bejahen, wenn mit dieser Vorgehensweise einzig die Vermeidung oder Verhinderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.4.1997 - 3 A 3508/92 -, NVwZ-RR 1998, 584; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.9.1996 - 2 L 126/95 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 -; Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 84; vgl. auch Klein, AO, 7. Aufl., § 42 Rdnr. 11 mit zahlreichen Nachweisen aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung). Für die Grundstücke FlSt.-Nrn. .../... und .../... kann von einem solchen Gestaltungsmissbrauch bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Grundstücke bereits im Jahr 1989 bzw. 1992 geteilt wurden und der für die Feststellung einer notwendigen Missbrauchsabsicht erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Ausbau der Erschließungsanlage und der Beitragserhebung (vgl. dazu: Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 84) nicht gegeben ist. Für die Grundstücke FlSt.-Nrn. .../... und .../..., die erst im Jahr 2000 geteilt wurden, wird im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sigmaringen zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Grundstücke - im Gegensatz zu den Grundstücken FlSt.-Nrn. .../..., .../... und .../... - vor ihrer Teilung unbebaut waren und eine einheitliche Nutzung als Wohnhaus- und Gartengrundstück wie bei den veranlagten Hinterliegergrundstücken hier gerade nicht gegeben war.
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Die mit Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 09.02.2001 erfolgte vorsorgliche Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB sowie die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind rechtlich nicht zu beanstanden. Falls die gesamte Straße R. eine einheitliche Erschließungsanlage sein sollte, liegen die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 BauGB vor. Nach dieser Vorschrift können Abschnitte einer Erschließungsanlage nach örtlich erkennbaren Merkmalen gebildet werden. Als solche Merkmale kommen unter anderem Querstraßen und Straßeneinmündungen in Betracht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 21). Wird als Grenze eines Abschnitts - wie hier - eine einmündende Straße gewählt, ist es ausreichend, wenn in dem Ratsbeschluss die jeweilige Straße als Merkmal der Begrenzung angesehen wird. Dies ist hier geschehen. Eine Abschnittsbildung ist nur dann willkürlich und rechtlich unzulässig, wenn bei im Wesentlichen gleicher Vorteilssituation die berücksichtigungsfähigen Kosten der erstmaligen Herstellung einer Teilstrecke der beitragsfähigen Anbaustraße erheblich höher liegen als die entsprechenden Kosten für die Herstellung einer anderen Teilstrecke der gleichen Anlage (BVerwG, Urteil vom 7.6.1996 - 8 C 30.94 -, BVerwGE 101, 225, 232 ff.; Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 23). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich oder vorgetragen. Die Bildung einer Erschließungseinheit aus der Stichstraße FlSt.-Nr. .../... und dem oberen Teil der Ortsstraße R. ist rechtlich nach § 130 Abs. 2 BauGB auch nicht zu beanstanden. Denn von einer solchen Einheit kann ausgegangen werden, wenn die Anlagen derart voneinander abhängen, dass die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Dies ist hier der Fall, da der Stichweg FlSt.-Nr. .../... eine Sackgasse ist, die ihre Funktion, die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das Verkehrsnetz der Gemeinde zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der Hauptstraße erfüllen kann (vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 39).
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Die von den Klägern schriftsätzlich erhobenen Rügen gegen die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hinsichtlich der Ermittlung der Geschossflächen (vgl. §§ 7 und 10 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten) hat ihr Bevollmächtigter nach Kenntnis des Schreibens des Landratsamtes S. vom 21.9.2005 (Blatt 77 und 78 der Gerichtsakte 5 K 2253/04) nicht mehr aufrecht erhalten, so dass die Kammer auf die diesbezüglichen Ermittlungen des Landratsamtes S. verweisen kann.
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Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass das Grundstück der Kläger mit seiner veranlagten Teilfläche von 2.198 m² baulich nutzbar ist. Dem steht der Umstand, dass es von einer 110-kV-Stromleitung überspannt wird nicht entgegen. Die Kammer verweist hier insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und merkt ergänzend an: Selbst die E. B.-W. geht in ihrem Schreiben vom 20.12.2000 von einer Bebaubarkeit des Grundstücks bei einer Firsthöhe von 667,00 m über NN bei einer Dachneigung von mehr als 15 ° und unter Berücksichtigung des ungünstigsten Standorts aus. In der Vorlage zum Tagesordnungspunkt 4 der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.5.2001 wird ausgeführt, dass bei diesen Gebäudehöhen die Grenzwerte der insoweit einschlägigen 26. BImSchVO eingehalten und bei der Ermittlung der maximalen Firsthöhe die derzeit gültige DIN VDE 0210 zu Grunde gelegt wurde. Auch das Baurechtsamt des Landratsamtes S. geht von einer hinreichenden Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger aus.
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Die hier privat-rechtlich, durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherte Verpflichtung, das Grundstück der Kläger in einem Schutzstreifen von je 20 m rechts und links der Leitungsachse nicht zu bebauen (vgl. den Dienstbarkeitsvertrag vom 18.3.1958, Blatt 127/128 der Gerichtsakte), steht - abgesehen von der Frage, ob sich angesichts der Auskunft der E. B.-W. vom 20.12.2000 das durch die Dienstbarkeit begünstigte Energieversorgungsunternehmen hierauf überhaupt berufen würde - der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgeblichen „Bauland-Qualität“ nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 24.3.1982 - 8 B 94/81 -, NJW 1982, 2458; Driehaus, a.a.O., § 23 Rdnr. 6).
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Allerdings ist die Höhe des Erschließungsbeitrages für das Grundstück der Kläger um 3.878,37 EUR auf Grund der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 26.9.1997 enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung zu reduzieren. Nach dieser Bestimmung gilt als Grundstücksfläche, soweit - wie hier - ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Diese satzungsgemäße Tiefenbegrenzungsregelung steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.9.2004 - 9 C 15/03 -, BVerwGE 121, 365; kritisch dazu: Driehaus, DVBl. 2005, 58 ff., ZMR 2005, 81 und NordÖR 2005, 281; Waibl, BayVBl. 2005, 250 f.; Sauthoff, NVwZ 2005, 743; Uechtritz, VBlBW 2006, 178 andererseits zustimmend: Aussprung, DVBl. 2005, 740, 745; Thielmann, KStZ 2005, 11; Richarz, KStZ 2006, 1; vgl. ferner - der Kritik entgegnend - Storost, DVBl. 2005, 1004; bekräftigend: BVerwG, Beschluss vom 26.4.2006 - 9 B 1.06 -) mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Einklang und widerspricht im Hinblick auf eine daraus folgende unterschiedliche Behandlung von Grundstücken im beplanten und im unbeplanten Innenbereich nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Der Anwendung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung steht auch nicht entgegen, dass Teile der herangezogenen Grundstücksfläche der Kläger im Bereich einer Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB liegen. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass die Festsetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB als die spezielle Regelung die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung verdrängen, wenn sich die in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB gezogene Grenze mit Blick auf ein Grundstück im unbeplanten Gebiet nicht mit der in der Erschließungsbeitragssatzung angegebenen Tiefengrenze deckt (Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 38; Niedersächs. OVG, Urteil vom 21.9.1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE Mü/Lü 45, 462; VG Freiburg, Urteil vom 11.11.1999 - 3 K 1417/96 -; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 131 Rdnr. 21; Brügelmann, BauGB, § 131 Rdnr. 30; Uechtritz, a.a.O., S. 181). Begründet wird diese Ansicht im Wesentlichen damit, dass die beitragsrechtliche Tiefengrenze nicht geeignet sei, die bauplanungsrechtliche Situation zu verändern. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung begründe vielmehr ausschließlich - im Interesse einer praktikablen Beitragsberechnung - eine widerlegbare Vermutung, dass die Fläche diesseits der Tiefenbegrenzung dem unbeplanten Innenbereich und jenseits der Tiefengrenze dem Außenbereich zuzuordnen ist. Diese Vermutung werde durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB widerlegt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Wortlaut der Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten für die Annahme einer solchen Vermutung keinerlei Anhalt enthält, er vielmehr eindeutig für sämtliche Grundstücksflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, eine Tiefenbegrenzung von 35 m bestimmt. Damit hat der Satzungsgeber für die Normunterworfenen klar erkennbar geregelt, welche Grundstücksflächen für die Berechnung des Erschließungsbeitrages maßgeblich sind. Soll diese Regelung ihrerseits eine Einschränkung, etwa für Grundstücke, die in den Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB fallen, erfahren, ist dies vom Satzungsgeber klar zu regeln. Nur auf diese Weise können die betroffenen Grundstückseigentümer eindeutig aus der Erschließungsbeitragssatzung entnehmen, zu welchen Teilen ihr Grundstück in das Abrechnungsgebiet fällt und demgemäß zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden kann. Es gibt im Übrigen auch keinen zwingenden Grund, vom eindeutigen Wortlaut der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung für den Fall, dass ein Grundstück in den Anwendungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB fällt, in dem Sinn eine Ausnahme zu machen, dass derartige Satzungen einer Tiefenbegrenzung vorgehen (vgl. dazu etwa: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.9.1998 - 2 L 254/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.5.2001 - 15 A 5608/98 -, KStZ 2001, 194; Johlen, KStZ 1996, 148 f.). Für eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB folgt dies bereits daraus, dass sie lediglich deklaratorische Bedeutung hat und dass die im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücke damit keine andere Baulandqualität haben als Grundstücke im sonstigen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Aber auch Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB, denen eine konstitutive Funktion beikommt, bilden nur einen groben Rahmen, der eine Bebauung zwischen oder neben einer vorhandenen Bebauung oder in Anlehnung an eine solche Bebauung ermöglicht; weitergehende Wirkungen hat eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB nicht. Insbesondere ergibt sich der Standort des Gebäudes wie auch die Art und das Maß der baulichen Nutzbarkeit, wie auch sonst bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB aus der Notwendigkeit des Einfügens in die Umgebungsbebauung. Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ändert daran nichts, so dass die Kammer keinen Grund zu erkennen vermag, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung diese hinter eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB zurücktreten sollte. Dies bedeutet nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6.2.2006 vorgelegten Vergleichsberechnung, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist und gegen die die Kläger auch keine Einwendungen erhoben haben, dass von dem Grundstück der Kläger nur eine Teilfläche von 1.885 m² (statt 2.198 m²) beitragspflichtig ist, so dass sich die Höhe des Erschließungsbeitrags um 3.878,37 EUR auf 23.904,20 EUR ermäßigt.
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Es bestehen keine rechtlichen Bedenken an der Höhe des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der Erschließungsanlage “O. R./S. a. F.-N. .../...“, wie sie im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes S. festgestellt wurde; die dort vorgenommenen Abzüge an der Höhe des Erschließungsbeitrages sind rechtmäßig (vgl. dazu: Urteil der Kammer vom 27.9.2005 - 5 K 2251/04 -).
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Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Dies gilt entsprechend, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Allerdings ist der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Kosten ein ebenso weiter Ermessensspielraum zuzubilligen, wie er ihr in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs. 1 BauGB zusteht. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249, 250 ff.; Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 -, NVwZ 1986, 925; Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 50.88 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 81, 42). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus dem unsubstantiierten Vorbringen der Kläger hinsichtlich der Gesamthöhe des Erschließungsaufwandes unter bloßem Hinweis auf die Beiziehung eines kommunalen Planungsamtes und der Eingabe in Kalkulationsprogramme nicht. Die Kläger haben diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 so auch nicht mehr aufrecht erhalten. Die Mehrkosten der Abrechnung gegenüber der Ausschreibung wurden zudem im Schreiben des Ingenieurbüros K. vom 1.10.2001 dargelegt.
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Soweit die Kläger die Höhe der bei dem beitragsfähigen Aufwand berücksichtigten Kosten der Vermessung (Gebührenbescheide des Vermessungsamtes vom 2.2.2001 in Höhe von 27.480,66 DM für die Straßenschlussvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters und vom 23.2.2001 in Höhe von 56 DM für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster) rügen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die katasteramtliche Vermessung zum Erschließungsaufwand zählen, wenn sie durch den Ausbau der Erschließungsanlage bedingt sind (BVerwG, Urteil vom 8.10.1976 - 4 C 76.74 -, ZMR 1977, 223; Urteil vom 14.11.1975 - 4 C 76.73 -, DÖV 1976, 351). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Erschließungsanlage „O. R./S a F.-N. .../...“ erstmalig hergestellt wurde und nach den Angaben der Beklagten vorher keine abgemarkte Erschließungsanlage bestand. Die Grenzfeststellung und Abmarkung mussten damit erstmalig vorgenommen werden, zumal da für die Erschließungsanlage von verschiedenen Eigentümern Grundstücksflächen erworben wurden. Zwar ist nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 aus Anlass des Erwerbs von Flächen auch eine „Erstvermessung“ durchgeführt worden. Doch auch in diesen Fällen kann die im Gebührenbescheid vom 2.2.2001 abgerechnete und bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigte „Schlussvermessung“ eine der Erstherstellung der Erschließungsanlage zuzurechnende notwendige Begleitmaßnahme sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Gemeinde im Interesse einer leichteren und unbehinderten Bauausführung von Vorkehrungen zu verlässlicher und dauerhafter Kenntlicherhaltung der ursprünglichen Grenzmarken abgesehen hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.5.2001 - 5 UE 2832/00 -, NVwZ-RR 2002, 67). Dies war hier nach den von Seiten der Kläger nicht in Frage gestellten Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 der Fall.
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Die Beklagte konnte auch die Kosten für die Errichtung der Zaunanlage auf dem Grundstück F.-N. .../... in Höhe von 4.202,17 DM bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes als Kosten der Freilegung nach dem Erschließungsbeitragsrecht berücksichtigen. So musste für die Verbreiterung der Fahrbahn an dieser Stelle der vorhandene Zaun abgebrochen und mussten anschließend Beton-L-Steine mit einer Breite von 1 m entsprechend dem Gelände gesetzt werden. Dies war, wie auch der Augenschein der Kammer ergeben hat, erforderlich, um Stürze von Fußgängern auf das tiefer gelegene Grundstück F.-N. .../... zu verhindern. Darüber hinaus teilt die Kammer die Ansicht der Beklagten, dass der Abbau der alten und die Wiedererrichtung der Zaunanlage teuer als die Errichtung eines neuen Zauns gewesen wäre.
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Die Kosten für die Umleitungsstrecke für die während des Ausbaus der Erschließungsanlage (zur Erreichbarkeit vom Ausbau betroffener Grundstücke) eingerichtete Umleitungsstrecke sind ebenfalls beitragsfähig, da zu den erschließungsbeitragsfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage nicht nur die Kosten zählen, die für die Maßnahme im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige für die erstmalige Herstellung der betreffenden Anlage erforderliche und in diesem Sinne notwendige Kosten (BVerwG, Urteil vom 23.2.1990 - 8 C 75.88 -, BVerwGE 85, 1, 3; Reif, Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, Nr. 4.3.2.2, S. 150; Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 58). Allerdings sind die Kosten - wie im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes dargestellt - nur zu einem Drittel zu berücksichtigen, da die Umleitungsstrecke nicht nur wegen der Herstellung der Straße, sondern auch wegen der mit der Herstellung der Straße zugleich durchgeführten Arbeiten zur Herstellung einer Wasserleitung und eines Abwasserkanals erforderlich war (vgl. Urteil der Kammer vom 27.9.2005 - 5 K 2253/04 -).
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Die Rüge hinsichtlich der (zu hohen) Berücksichtigung von Kosten für die Straßenentwässerung hat der Vertreter der Kläger nach Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2005 nicht mehr aufrecht erhalten, so dass die Kammer insoweit auf die vorgelegten Abrechnungsunterlagen, die der Ermittlung des Kostenaufwandes zu Grunde liegen, verweisen kann.
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Der Einwand der Kläger, die Kosten für die Stützmauer und die Stützwände seien „völlig überhöht“, ist unsubstantiiert. Nach dem Augenschein vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass die errichteten Stützmauern und die hierfür angefallenen Kosten grob unangemessen wären und sich nicht mehr in dem dargelegten Ermessenspielraum der Beklagten hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen bei der Herstellung der Erschließungsanlage und ihrer Kosten bewegen würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung verdrängt, zugelassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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