Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - A 5 K 107/06

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am xxxx.1982 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens aus dem Kosovo. Er reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 13.06.1993 aus seinem Heimatland aus und am 21.06.1993 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29.06.1993 die Anerkennung als Asylberechtigter.
 
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 07.07.1994 den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob diesen Bescheid mit Urteil vom 26.04.1995 - A 8 K 20649/94 - auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurde dieses Urteil durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.02.1997 - A 14 S 1537/96 - dahingehend geändert, dass die Klage des Klägers insoweit abgewiesen wurde, als die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrt wurde. Im übrigen (insbesondere hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter) wurde die Berufung des Bundesbeauftragten unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG zurückgewiesen. Der Kläger wurde daraufhin durch Bescheid des Bundesamts vom 22.04.1997 als Asylberechtigter anerkannt.
Das Bundesamt leitete bzgl. dem Kläger im Jahre 2002 ein Widerrufsverfahren ein und widerrief nach dem Widerruf der Asylanerkennung des Vaters des Klägers mit Bescheid vom 17.09.2003 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Hiergegen hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben - A 1 K 11838/03 -. Nachdem der Widerruf der Asylanerkennung des Vaters des Klägers durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 20.01.2004 - A 1 K 10540/03 - aufgehoben wurde, hob das Bundesamt den Bescheid vom 17.09.2003 auf. Das Verfahren A 1 K 11838/03 wurde daraufhin nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss vom 09.06.2004 entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt.
Mit Schreiben vom 07.04.2005 bat das Landratsamt Bodenseekreis das Bundesamt um erneute Prüfung, ob ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG eingeleitet werden könne. Das Bundesamt leitete am 29.04.2005 ein erneutes Widerrufsverfahren ein, teilte dies dem Kläger mit und gab Gelegenheit zur Äußerung hierzu. Die politischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich geändert. Verfolgungsmaßnahmen könnten bei einer Rückkehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Kläger trug daraufhin vor, dass dem beabsichtigten Widerruf die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen im Verfahren - A 1 K 11838/03 - vom 09.06.2004 entgegenstehe. Er leite seine Asylberechtigung von der Anerkennung seines Vaters ab. Es lägen die Voraussetzungen für den Widerruf des Familienasyls des Klägers weiterhin nicht vor. Sein Vater sei nach wie vor anerkannter Asylberechtigter. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Aufhebung seines Familienasyls. Es bestehe der Eindruck, dass das zweite Widerrufsverfahren nur auf Druck der Ausländerbehörde eingeleitet worden sei, ohne dass sich seit dem ersten Widerrufsverfahren Wesentliches geändert hätte. Die Veränderung der Situation habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Widerrufs und des sich anschließenden Rechtsstreits vorgelegen.
Mit Bescheid vom 19.01.2006 - als Einschreiben am 20.01.2006 zur Post gegeben - widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf habe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu erfolgen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorlägen; die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen. Der Kläger habe auf Grund seiner albanischen Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung mehr zu befürchten. Auf den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten komme es nicht an. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach in den Fällen des § 26 die Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen werden könne, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten erlösche, trete zu dem Widerrufsgrund nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinzu. Die Grundvoraussetzung des § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG, seine Minderjährigkeit, sei nachträglich weggefallen, so dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzuwenden sei. Zum Zeitpunkt des Widerrufs habe der Kläger keine Verfolgung zu befürchten. Der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 09.06.2004 entfalte keine Bindungswirkung, da eine solche nur von rechtskräftigen Urteilen ausgehe, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Das Gericht habe lediglich die Klageeinstellung beschlossen und sei lediglich bei der Kostenentscheidung im Rahmen von Billigkeitsabwägungen von einer bestimmten Rechtsauffassung ausgegangen. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Übergriffe nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG kämen nur in Einzelfällen vor. UNMIK und KFOR seien außerdem schutzwillig und schutzfähig. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.
Der Kläger hat am 03.02.2006 Klage erhoben. Zur Begründung verwies er auf den bisherigen Vortrag und machte ergänzend geltend: Die Anforderungen des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG seien nicht erfüllt. Die zu widerrufende Entscheidung sei im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits mehr als 3 Jahre zurückgelegen. Von daher komme lediglich eine Ermessensentscheidung in Betracht. Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weil die Entscheidung aufgrund sachfremder Erwägungen ergangen sei. Der Widerruf sei erfolgt, weil das Landratsamt Bodenseekreis der Beklagten mitgeteilt habe, dass er aufgrund begangener Straftaten ausgewiesen werden solle. Es sei ihm kein Fall bekannt, in dem der "Stammberechtigte" weiterhin die Stellung eines Asylberechtigten inne habe und in dem bei einem Abkömmling nach dessen Volljährigkeit ein Widerruf erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2006 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
14 
Mit Beschluss vom 28.06.2006 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
15 
Die Erkenntnismittelliste Serbien und Montenegro (Stand: 31.01.2006) ist Gegenstand des Verfahrens gewesen.
16 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Asylakten des Bundesamts und die Gerichtsakten der genannten Gerichtsverfahren vor. Hierauf sowie auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte trotz  Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers liegen nicht vor.
19 
Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind nicht gegeben. Der Kläger hat seine Asylberechtigung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf der Grundlage der Asylanerkennung seines Vaters erhalten. Die Anerkennung seines Vaters als Asylberechtigter ist weder erloschen, noch widerrufen, noch zurückgenommen worden.
20 
Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt in der vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht in Betracht. So sind im Falle des nach § 26 AsylVfG abgeleiteten Asylrechts die Widerrufsgründe nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG abschließend. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckrichtung des Familienasyls. Dieses ist in seinen Voraussetzungen und in seinem Fortbestand von der originären Asylberechtigung (hier des Vaters des Klägers) abhängig. Die Beendigung eines Familienasyls kann deshalb allein auf die Gründe des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gestützt werden. Wird das Kind eines anerkannten Asylbewerbers volljährig, bleibt dessen Asylrecht bestehen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 RdNrn. 155, 156 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1990 - A 13 S 958/90 -).
21 
Für diese Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG kann auch der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des Familienasyls eines Kindes eines anerkannten Elternteils (§ 26 Abs. 2 AsylVfG) herangezogen werden. Dort wird für die Gewährung des Familienasyls auf die Minderjährigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Hiernach ist einem Kind eines anerkannten Asylbewerbers auch dann das Asylrecht des § 26 Abs. 2 AsylVfG zuzuerkennen, wenn er zwar zwischenzeitlich (während des Verfahrens beim Bundesamt) volljährig geworden ist, er jedoch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war (vgl. Marx a. a. O., § 26 RdNr. 60 m. w. N.).
22 
Diese Regelung wäre widersinnig, müsste jenem (während seines Asylverfahrens volljährig gewordenen) Asylbewerber auf Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sein Asylrecht sogleich wieder genommen werden. Ebenso widersinnig wäre es jedoch anzunehmen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen diesem Asylbewerber gegenüber ein minderjähriger Asylbewerber benachteiligt werden soll, der erst nach Abschluss seines Asylverfahrens (und der Zuerkennung des Familienasyls) volljährig wird. Demzufolge kann es auch bei diesem nicht in Betracht kommen, dass seine Asylanerkennung gestützt auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen wird.
23 
Abgesehen davon hat sich an der Minderjährigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung keine Änderung ergeben dadurch, dass er zwischenzeitlich volljährig geworden ist: zum nach § 26 Abs. 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellung ist der Kläger immer noch minderjährig und bleibt es auch, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt in vorliegender Konstellation kein Widerruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht kommt.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte trotz  Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers liegen nicht vor.
19 
Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind nicht gegeben. Der Kläger hat seine Asylberechtigung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf der Grundlage der Asylanerkennung seines Vaters erhalten. Die Anerkennung seines Vaters als Asylberechtigter ist weder erloschen, noch widerrufen, noch zurückgenommen worden.
20 
Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt in der vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht in Betracht. So sind im Falle des nach § 26 AsylVfG abgeleiteten Asylrechts die Widerrufsgründe nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG abschließend. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckrichtung des Familienasyls. Dieses ist in seinen Voraussetzungen und in seinem Fortbestand von der originären Asylberechtigung (hier des Vaters des Klägers) abhängig. Die Beendigung eines Familienasyls kann deshalb allein auf die Gründe des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gestützt werden. Wird das Kind eines anerkannten Asylbewerbers volljährig, bleibt dessen Asylrecht bestehen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 RdNrn. 155, 156 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1990 - A 13 S 958/90 -).
21 
Für diese Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG kann auch der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des Familienasyls eines Kindes eines anerkannten Elternteils (§ 26 Abs. 2 AsylVfG) herangezogen werden. Dort wird für die Gewährung des Familienasyls auf die Minderjährigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Hiernach ist einem Kind eines anerkannten Asylbewerbers auch dann das Asylrecht des § 26 Abs. 2 AsylVfG zuzuerkennen, wenn er zwar zwischenzeitlich (während des Verfahrens beim Bundesamt) volljährig geworden ist, er jedoch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war (vgl. Marx a. a. O., § 26 RdNr. 60 m. w. N.).
22 
Diese Regelung wäre widersinnig, müsste jenem (während seines Asylverfahrens volljährig gewordenen) Asylbewerber auf Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sein Asylrecht sogleich wieder genommen werden. Ebenso widersinnig wäre es jedoch anzunehmen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen diesem Asylbewerber gegenüber ein minderjähriger Asylbewerber benachteiligt werden soll, der erst nach Abschluss seines Asylverfahrens (und der Zuerkennung des Familienasyls) volljährig wird. Demzufolge kann es auch bei diesem nicht in Betracht kommen, dass seine Asylanerkennung gestützt auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen wird.
23 
Abgesehen davon hat sich an der Minderjährigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung keine Änderung ergeben dadurch, dass er zwischenzeitlich volljährig geworden ist: zum nach § 26 Abs. 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellung ist der Kläger immer noch minderjährig und bleibt es auch, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt in vorliegender Konstellation kein Widerruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht kommt.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.

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