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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist auch begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
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Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
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Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
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Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
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Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
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Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil <Fachberater>, 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
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Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.
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