Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 1456/05

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für seine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Abschluss zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Er beantragte am 29.10.2004 mit Formularantrag beim Landratsamt Z. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Als vor Beginn der beantragten Aufstiegsfortbildung erworbene Berufs- und Fortbildungsabschlüsse gab er eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizeihauptwachtmeister in der Zeit von 9/1989 bis 02/1992 sowie eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistung von 01/2003 bis 12/2003 an und legte die Ernennungsurkunde des ... zum Polizeihauptwachtmeister mit Wirkung vom 01.02.1992 sowie die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bei der IHK Region S. vom 05.12.2003 vor. Nach dem Fortbildungsplan soll der Maßnahmeabschnitt zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) mit 186 Präsenzunterrichtsstunden und 155 mediengestützten Unterrichtsstunden, also insgesamt 341 Stunden durchgeführt werden.
Mit Ergänzungsblatt zum Antrag auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - bestätigte die IHK Region Stuttgart dem Kläger als die für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zuständige Stelle, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung für die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit vom 20.11.2004 bis 11.09.2005 erfülle.
Nach einem in den Behördenakten des Landratsamts enthaltenen Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30.03.2004 hat der Lehrgangsträger (...) die Konzeption für Lehrgänge, die nach dem 01.11.2003 aufgenommen wurden, dahingehend verändert, dass die Anzahl der Seminar-Präsenzstunden und die betreuten Chatroom-Stunden erhöht und dadurch die erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht wurden.
Mit Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 wurde der Antrag abgelehnt, da die Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Im Falle des Klägers ergäben sich auch nach der Änderung der Lehrgangskonzeption lediglich 201 Stunden für die zur Förderung beantragte Maßnahme.
Hiergegen legte der Kläger am 24.01.2005 Widerspruch ein, da die Berechnung der Gesamtunterrichtsstundenanzahl nicht korrekt und die geforderte 400 Mindeststundenanzahl erfüllt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück, da die Maßnahme nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Zusammen mit dem Grundlagenteil (Fachberater für Finanzdienstleistungen) habe die ... für den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung eine Gesamtstundenzahl von 681 Stunden bescheinigt. Die 340 Stunden für den Fachberater für Finanzdienstleistungen setzten sich aus 160 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und aus 180 Präsenzunterrichtsstunden zusammen. Nach dem bis zum 01.11.2003 geltenden Ausbildungskonzept der ... ergebe sich für den Fortbildungsabschluss des Fachwirts für Finanzberatung insgesamt die doppelte Stundenzahl, nämlich 320 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und 360 Präsenzunterrichtsstunden. In den 360 Präsenzstunden seien insgesamt 90 Stunden an Repetitorien enthalten, die als bloße Wiederholungen, nicht als Unterrichtsstunden gewertet werden könnten. Daher umfasse der Lehrgang tatsächlich nur 270 Präsenzstunden sowie 64 Chatroom-Stunden. In den Selbststudienphasen bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf die Abschlüsse vor. Phasen des Selbststudiums könnten nicht als Unterrichtsstunden im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a AFBG in Ansatz gebracht werden, da nur der Unterricht in einem herkömmlichen oder virtuellen Klassenzimmer gefördert werden könne. Um von einer Unterrichtskonzeption ausgehen zu können, sei eine interaktive Korrespondenz mit einer Lehrkraft erforderlich. Dies sei in Selbstlernabschnitten nicht der Fall, obgleich Dozenten in dieser Zeit online für Fragen zur Verfügung stünden, da ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht nicht stattfinde. Somit seien nur die 270 Präsenzstunden berücksichtigungsfähig. Selbst die Einbeziehung der Chatroom-Stunden würde nicht zu einer Förderung führen. Die mit Wirkung vom 01.11.2003 erfolgte Neukonzipierung des Lehrgangs könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden. Selbst bei Berücksichtigung der Änderung der Lehrgangskonzeption könne diese nicht für den Grundlagenteil anerkannt werden. Bei unterstellter Berücksichtigung im Vertiefungsteil (Fachwirt für Finanzberatung) würden noch zusätzliche 32 Chatroom-Stunden und 16 Seminarpräsenzstunden anfallen, wobei in den Seminarpräsenzstunden auch die auf 2 Wahlpflichtfächer entfallenden einberechnet würden, obwohl nur 1 Wahlpflichtfach belegt werden müsse. Zusammen mit den festgestellten 270 Präsenzstunden und 64 Chatroom-Stunden ergäben sich lediglich 382 anzuerkennende Stunden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.08.2005 zugestellt.
Am 15.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wird vorgetragen: Nachdem er sowohl den Maßnahmeabschnitt Fachberater als auch jenen des Fachwirts belegt habe, beinhalte die Maßnahme 392 Seminarpräsenzstunden, 128 betreute Chatroom-Stunden, 36 Stunden Erfolgskontrolle Start-Check und 124 Stunden Bearbeitung der Leitfäden, insgesamt also 680 Unterrichtsstunden. Für den Kläger ergebe sich in Abweichung seines Förderantrags für die Gesamtmaßnahme ein Stundenvolumen von 668 Stunden in 18 Monaten, davon 326 Stunden auf den Fachberater für Finanzdienstleistungen entfallend, 342 auf den Vertiefungsteil. Der durch die Behörden von den 376 Seminarpräsenzstunden vorgenommene Abzug von 90 Stunden für Repetitorien sei fehlerhaft, da auch die Repetitorien neben der Wiederholung des Stoffs der Vermittlung weiteren Unterrichtsstoffs dienten. Nicht haltbar sei auch die Nichtberücksichtigung der Wahlpflichtfächer, da erst kurz vor der Prüfung entschieden werden müsse, in welchem der beiden Fächer die Prüfung erfolgen solle. Bei Hinzurechnung zu den 376 Präsenzstunden ergäben sich mit den von den Behörden anerkannten 96 betreuten Chatroom-Stunden bereits 472 Stunden. Die Nichtanerkennung der übrigen Stunden des Selbstlernens, also von 36 Stunden für die Erfolgskontrolle Start-Check und von 160 Stunden für die Bearbeitung der Leitfäden sei nicht haltbar. § 4 a AFBG sehe sowohl das „Selbstlernen“ als auch die „mediengestützte Kommunikation“ sowie den „Präsenzunterricht“ als berücksichtigungsfähig an. Gerade die Bearbeitung der Start-Checks sei unter dem Begriff der „mediengestützten Kommunikation“ zu sehen. In der Regel fänden auch mehr als 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten statt. Die klägerische Auffassung werde durch ein Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.07.2004 gestützt, das die bisherige enge Auslegung des § 4 a AFBG als im Gesetzeswortlaut kaum eine Stütze findend ansehe. Die Förderung des Lehrgangs scheitere auch nicht an § 2 Abs. 1 AFBG. Ein diesbezügliches Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 sei fehlerhaft. Für den Kläger sei ausschließlich die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung entscheidend, nicht der Zwischenabschluss. Eine gesetzliche Grundlage für die separate Aufteilung der Lehrgänge in Fachberater und Fachwirt sei nicht zu erkennen. Vom Gesetzgeber gewollt sei gewesen, dass die Maßnahmeabschnitte nicht etwa selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AFBG erfüllen, sondern lediglich Lehrinhalte vermitteln müssen, die Teil der Abschlussprüfung seien. Auch müsse nicht jeder Maßnahmeabschnitt die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllen. Der Kläger habe am 06.12.2005 seine Fachwirtprüfung abgelegt.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 17.08.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13 
Hierzu wird vorgetragen, eine Förderung scheitere bereits an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Ein wirtschaftsbezogener Schulabschluss und eine mindestens 18monatige Berufspraxis oder eine mindestens 2jährige berufliche Praxis stünden als Zulassungsvoraussetzung nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften der IHK Stuttgart gleichwertig neben einem anerkannten Ausbildungsabschluss. Beides sei jedoch keine entsprechende Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Hierzu werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 verwiesen. Die Maßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen habe also insgesamt keinen Aufstiegscharakter. Da die Vorbereitung auf den Abschluss zum Fachberater und zum Fachwirt je getrennt nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a AFBG (mindestens 400 Unterrichtsstunden) erfülle, komme eine Förderung nur über eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG in Betracht. Der Kläger verweise auf § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG und komme zu dem Ergebnis, dass es keine Rolle spiele, wie die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen formuliert seien. Dabei verkenne er, dass Voraussetzung für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 sei, dass die voll anrechenbare Fortbildungsprüfung im Hinblick auf das Niveau der Maßnahme den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genügen müsse, woran es aber fehle.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landratsamts Z. und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil <Fachberater>, 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
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Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
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Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
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Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
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Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil <Fachberater>, 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
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Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

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